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Nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 14.12.2022, 9 K 17/21) sind Aufwendungen für die Durchführung eines ärztlich verordneten Funktionstrainings (Wassergymnastik), das in einem Fitnessstudio absolviert wird, nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig.
Das Gericht begründet dies mit der Tatsache, dass sich die Beiträge nicht vollständig den zwangsläufigen Heilbehandlungskosten zuordnen ließen. Vielmehr würden mit dem Mitgliedsbeitrag auch Leistungen abgegolten, die nicht mit den verordneten Kursen zusammenhängen und die auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden könnten, z. B. die Benutzung der Sauna. Diese Leistungen gehören nach Auffassung des Gerichts nicht zu den steuerlich abziehbaren Krankheitskosten, sondern zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. Dass diese automatisch im Beitrag an das Fitnessstudio inkludierten Leistungen nicht abwählbare Nutzungsmöglichkeiten darstellen, sei irrelevant.
Eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen, wie sie § 33 Abs. 1 EStG fordert, nach Ansicht des Gerichts an der Möglichkeit, die ärztlich verordneten Kurse auch außerhalb des Fitnessstudios - z. B. in einem Verein - durchführen zu können. Allein die räumliche Nähe des Fitnessstudios zum Wohnort, die Einsparung von Park- und Fahrtkosten sowie die größere zeitliche Flexibilität hinsichtlich der Durchführung und Nachholung der Kurse könnten die Zwangsläufigkeit nicht begründen. Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht allerdings, ob etwas Anderes gelten könne, wenn dem Steuerpflichtigen zur Durchführung der ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio keine sinnvolle Alternative zur Verfügung steht.
Eine Aufteilung der Mitgliedsbeiträge nach objektiven Kriterien war im Entscheidungsfall nicht möglich, sodass eine steuerliche Berücksichtigung insgesamt nicht möglich war.
Zwischenzeitlich ist die Revision gegen das erstinstanzliche Urteil beim Bundesfinanzhof anhängig (BFH VI R 1/23).
Zum Volltext des Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts gelangen Sie hier.
Wie der BFH mit Urteil vom 20.04.2023 III R 7/21 entschieden hat, ist eine Grundrente, die das Opfer einer Gewalttat bezieht, nicht zu den Bezügen eines behinderten Kindes zu rechnen und steht daher der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen.
Der Kläger ist der Vater einer volljährigen Tochter, bei der eine Behinderung vorliegt. Die Tochter wurde Opfer einer Gewalttat und erhielt deshalb eine Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Der Kläger bezog für die Tochter wegen der vorliegenden Behinderung auch nach deren Volljährigkeit Kindergeld. Da die Tochter verheiratet ist, berücksichtigte die Familienkasse bei der Berechnung der der Tochter zur Verfügung stehenden Einkünfte und Bezüge auch den der Tochter gegen ihren Ehemann zustehenden Unterhaltsanspruch. Unter Hinzurechnung der Beschädigtengrundrente und weiterer Sozialleistungen kam die Familienkasse zu dem Ergebnis, dass sich die Tochter ab Oktober 2019 selbst unterhalten könne. Die Kindergeldfestsetzung zugunsten des Kläger hob sie deshalb auf. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt.
Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für unbegründet. Volljährige Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden kindergeldrechtlich u. a. dann berücksichtigt, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bestimmt sich anhand eines Vergleichs zwischen dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf auf der einen Seite und den Einkünften und Bezügen des Kindes auf der anderen Seite. Das Opferentschädigungsgesetz sieht für die Opfer von Gewalttaten verschiedene Versorgungsleistungen vor, die es dem Bundesversorgungsgesetz entnimmt. Danach kommen insbesondere Heilbehandlungen der Schädigung, einkommensunabhängige Rentenleistungen aufgrund der bleibenden Schädigungsfolgen sowie einkommensabhängige Leistungen mit Lohnersatzfunktion in Betracht. Im Streitfall erhielt das Kind eine Beschädigtengrundrente. Eine solche Grundrente dient in erster Linie dazu, den immateriellen Schaden abzudecken, den das Opfer durch die Gewalttat erlitten hat. Insoweit dient sie nicht dazu, den Lebensunterhalt des Opfers und seiner Familie sicherzustellen.
Selbst wenn die Beschädigtengrundrente daneben auch materielle Schäden des Opfers abdecken sollte, wären die verschiedenen Leistungskomponenten zum einen nicht trennbar. Zum anderen dürften dann nicht nur entsprechende Rentenbezüge angesetzt werden, sondern die Familienkasse hätte berücksichtigen müssen, dass das Kind auch einen entsprechend höheren behinderungsbedingten Mehrbedarf hat, der die Rente wieder ausgleicht.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Nach § 34 AO hat der Geschäftsführer einer GmbH deren steuerliche Pflichten zu erfüllen; er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Werden Steuern der GmbH infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der steuerlichen Pflichten durch den Geschäftsführer nicht rechtzeitig abgeführt, kann das Finanzamt ihn grundsätzlich als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen.
Der Geschäftsführer kann sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der ßbernahme der Geschäfte absehen bzw. das Amt niederlegen. Dies hat der BFH in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 15.11.2022 - VII R 23/19) erneut bestätigt.
Im Entscheidungsfall hatte der Geschäftsführer sich darauf berufen, dass die Geschäfte der GmbH tatsächlich durch seinen Sohn geführt worden seien. Außerdem sei er wegen seines fortgeschrittenen Alters und mangels persönlicher Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen, Geschäftsvorfälle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen.
Dies entlastet den Geschäftsführer nach Auffassung des BFH jedoch nicht: Zwar ist ein GmbH-Geschäftsführer nicht verpflichtet, die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH selbst zu erledigen, sondern kann diese Pflichten grundsätzlich auch auf andere Personen übertragen; den Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung kann er jedoch nur vermeiden, wenn er die Personen, denen der die Erledigung der steuerlichen Pflichten überträgt, sorgfältig auswählt und laufend überwacht.
(Zum Volltext des BFH-Beschlusses VII R 23/19 gelangen Sie hier.)
Der Bundestag hat am 11.05.2023 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen beschlossen.
Die Richtlinie zielt darauf ab, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der Europäischen Union ansässig sind oder Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen und hierdurch eine informierte öffentliche Debatte zu ermöglichen, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind.
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 wird der Vierte Abschnitt des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches (HGB) um einen neuen Unterabschnitt ergänzt, in dem Pflichten zur Erstellung und Offenlegung von Ertragsteuerinformationsberichten, Vorgaben zu Inhalt und Form der Berichte sowie Sanktionsvorschriften vorgesehen sind. Auch das Recht der Abschlussprüfung wird punktuell angepasst. Darüber hinaus wird unter anderem die Offenlegungspflicht nach § 325a HGB auf inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, erweitert und die Verbunddefinition des § 271 Absatz 2 HGB klarer und weiter gefasst.
Durch die vom Rechtsausschuss vorgenommenen ßnderungen bzw. Ergänzungen des Gesetzentwurfs wird unter anderem das in § 342 o Absatz 2 HGB-E vorgesehene Bußgeld sowie das in § 342 p Satz 4 vorgesehene Ordnungsgeld auf jeweils maximal 250.000 Euro erhöht. Zunächst weggelassene Angaben müssen zudem von den Unternehmen nun schon nach 4 Jahren veröffentlicht werden.
Die Richtlinie ist bis zum 22.06.2023 in das deutsche Recht umzusetzen. Die Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung gilt erstmals für nach dem 21.06.2024 beginnenden Geschäftsjahre.
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 in der Entwurfsfassung der Bundesregierung vom 15.02.2023 (BT-Drucks. 20/5653) sowie die vom Rechtsausschuss vorgenommenen ßnderungen vom 10.05.2023 (BT-Drucks. 20/6758) finden Sie hier.
Hat ein Erblasser letztwillig Vor- und Nacherbschaft verfügt, erben zivilrechtlich der Vorerbe und der Nacherbe nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser. Erbschaftsteuerlich gilt dagegen nur der Vorerbe als Erbe des Erblassers (§ 6 Abs. 1 ErbStG), sodass sein (Vor-)Erwerb in vollem Umfang der Erbschaftsteuer unterliegt. Bei Eintritt des Nacherbfalls hat der Nacherbe grundsätzlich den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG).
Im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs kann der Nacherbe zur Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten auch den Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. Hierunter fallen z. B. Beerdigungskosten und Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses. Zwar ist der Pauschbetrag für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren; da Vor- und Nacherbfall jedoch erbschaftsteuerlich als zwei getrennte Erbfälle zu behandeln sind, kann der Pauschbetrag auch für jeden Erbfall angesetzt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in seiner aktuellen Entscheidung (Urteil vom 01.02.2023 - Az. II R 3/20) klargestellt.
Ein Nachweis, dass tatsächlich überhaupt Kosten angefallen sind, ist für den Abzug des Pauschbetrags nach dem aktuellen Urteil des BFH nicht (mehr) erforderlich; insoweit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert.
(Zur Vollversion des BFH-Urteils Az. II R 3/20 gelangen Sie hier)
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind.
Der Kläger führte als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb, der eine Gaststätte und ein Hotel umfasste. Im Jahr 2020 war er von zeitweisen betrieblichen Einschränkungen und Schließungen betroffen. Ihm wurden im Streitjahr eine Soforthilfe von 15.000 Euro, eine ßberbrückungshilfe I von 6.806 Euro sowie November- und Dezemberhilfen von 42.448 Euro gewährt.
Höhere Gewinne als vorher
Das Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona-Hilfen der tariflichen Einkommensteuer. Der Kläger hingegen war der Auffassung, diese seien ermäßigt zu besteuern. Die Hilfszahlungen seien Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäftsbetriebs. Sie hätten beim Kläger zu außerordentlichen Einkünften geführt, weil der Kläger im Jahr 2020 einen höheren Gewinn verzeichnet habe, als es bei einem normalen Ablauf der Dinge der Fall gewesen wäre. Daher bestehe Anlass für die Milderung der Einkommensteuer.
FG: ßberhöhte Bemessung der Corona-Hilfen
Das FG Münster hat die Klage mit Urteil vom 26.04.2023 (Az.: 13 K 425/22 E) abgewiesen. Soweit sich der Kläger mit seiner Argumentation wohl auf die frühere Rechtsprechung des BFH beziehe, nach der eine Vergleichsrechnung vorgenommen werden konnte, seien die Betriebseinnahmen zu betrachten. Im Jahr 2020 hätten diese aber selbst unter Einbezug der Zuschüsse unterhalb des Niveaus der Vorjahre gelegen. Dass der hieraus erzielte Gewinn höher als in den Vorjahren gewesen sei, belege letztlich nur die überhöhte Bemessung der Corona-Hilfen. Dies führe jedoch nicht zu außerordentlichen Einkünften.
(Auszug aus dem STB Web - Portal für Steuerberater)
Wer seinen Garten oder seine Wohnung verschönern lassen möchte, kann Steuern sparen. Allerdings nur, wenn die Rechnung der beauftragten Firma nicht bar, sondern per ßberweisung bezahlt wird.
So viel Steuerabzug ist möglich
Bevor der Frühjahrsputz losgeht, sollten Stpfl. wissen, ob die Kosten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen oder zu den Handwerkerarbeiten zählen. Denn für beide Aufwendungen gibt es unterschiedliche Höchstbeträge: Für haushaltsnahe Dienstleistungen wird maximal 4.000 Euro Steuerabzug gewährt, für Handwerkerleistungen bis zu 1.200 Euro. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten im Haushalt oder auf dem Grundstück des Stpfl. ausgeführt werden.
Gartenarbeiten können auch Handwerkerkosten sein
Um die Höchstbeträge maximal auszuschöpfen, sollte klar sein, welche Arbeiten jeweils den Abzugsposten zuzuordnen sind. Der Bonus für Handwerkerleistungen ist mit maximal 6.000 Euro Ausgaben schneller ausgeschöpft als der für haushaltsnahe Dienstleistungen mit insgesamt 20.000 Euro im Jahr. Generell zählen davon 20 % der Lohn, Fahrt- und Maschinenkosten einschließlich der darauf anfallenden Umsatzsteuer. Außen vor bleiben Materialkosten wie für Muttererde oder Pflanzen.
Die reine Gartenpflege wie Rasenmähen, Baumfällen, Unkrautjäten, Pflanzen und Laub entfernen, gehört zu den haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich dem Grünschnitt, den die Gartenfirma als Nebenleistung entsorgt.
Wird der Garten um- oder neugestaltet, sind die Aufwendungen als Handwerkerleistungen begünstigt. Dasselbe gilt, wenn die Fachleute einen Carport bauen, die Wege neu pflastern, einen Zaun errichten, die Terrasse überdachen oder Insektenschutzgitter anbauen. Sämtliche Reinigungsarbeiten wie das Säubern des Gehwegs vor dem Wohngrundstück, das Reinigen der Abflussrohre oder das Fensterputzen sind wiederum haushaltsnahe Arbeiten.
Steuervorteil auch mit einem Ferienhaus
Den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gibt es sogar für das selbst genutzte Ferienhaus auf Mallorca. Das gilt für sämtliche zu eigenen Wohnzwecken genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen in der EU, in Island, Liechtenstein und Norwegen - sei es für den Hausmeisterservice, der sich nur um das Rasenmähen und Blumengießen kümmert oder für Handwerkerarbeiten.
Stpfl. müssen nachweisen können, dass sie die Rechnung unbar beglichen haben. Die Belege müssen sie grundsätzlich nicht mit der Steuererklärung einreichen, aber parat haben, falls das Finanzamt diese anfordert.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Der BFH hat mit Urteil vom 15.02.2023 entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG (Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen) für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn dieses im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt.
Im Streitfall hatte die Klägerin ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereitschaftsservice. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt.
Dies sah der BFH anders. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG könne nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden. An letzterer Voraussetzung fehle es vorliegend. Denn die Klägerin zahle im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie ggf. die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolge jedoch außerhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in deren Haushalt.
Das Urteil grenzt sich von der Entscheidung des BFH betreffend Aufwendungen für ein Not-rufsystem in einer Seniorenresidenz ab (Urteil vom 28.01.2016 VI R 18/14, BStBl 2016 II S. 272). Dort erfolgte der Notruf über einen sog. Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe übernahm.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Das Urteil im Volltext
Der BFH hat mit Beschluss vom 28.04.2023 XI B 10/22 entschieden, dass Steuerberater seit dem 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet sind. Begehren sie wegen verspäteter elektronischer ßbermittlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) mit der Begründung, dass sie bei Ablauf der Frist für die Nutzung des beSt noch nicht freigeschaltet worden seien, müssen sie darlegen, weshalb sie von der Möglichkeit der Priorisierung ihrer Registrierung ("fast lane") keinen Gebrauch gemacht haben.
In einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ging im Januar 2023 beim BFH die Beschwerdebegründung eines Steuerberaters per Telefax ein. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle, dass die Beschwerdebegründung seit dem 01.01.2023 als elektronisches Dokument übermittelt werden muss, legte der Steuerberater im Februar 2023 die Begründung (durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt) in elektronischer Form vor und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO). Er habe die Beschwerdebegründung nicht elektronisch übermitteln können, weil die Einrichtung seines beSt durch die zuständige Steuerberaterkammer noch nicht erfolgt sei. Beigefügt war ein Schreiben der Steuerberaterkammer vom September 2022. In diesem wurde darauf hingewiesen, dass für Steuerberater, die aktiv in die finanzgerichtliche Kommunikation eingebunden sind, die Möglichkeit besteht, sich für eine Priorisierung ("fast lane") anzumelden. Vortrag dazu, weshalb die Anmeldung für die "fast lane" nicht erfolgt ist, enthielt der Wiedereinsetzungsantrag nicht.
Der BFH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil die Beschwerdebegründung verspätet in elektronischer Form übermittelt worden sei. Die beantragte Wiedereinsetzung lehnte der BFH ab, weil die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, nicht vollständig dargelegt worden seien. Es fehle insbesondere der Vortrag, weshalb von der (aufgrund des Hinweises bekannten) "fast lane" kein Gebrauch gemacht worden ist.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Die Zeit zwischen Abi und Studium richtig nutzen
Endlich das Abitur in der Tasche. Erleichterung macht sich bei den diesjährigen Absolventen der Gymnasien breit. Monatelang wurde für die finalen Prüfungen gepaukt und nun steht die große, weite Welt offen. Viele zieht es da erstmal hinaus. Dafür sprechen zahlreiche gute Argumente: sich selbst zu finden, völlig andersartige Erfahrungen zu sammeln und die eigene Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Viele der jetzigen Möglichkeiten kommen auch nicht wieder, wenn man erstmal unter Vertrag steht und eine Ausbildung begonnen hat. Doch diese Freiheit der Jungen kann zu einer Einbuße des Kindergeldes führen, wenn man sich nicht auskennt.
Die Lohi erklärt, in welchen Fällen es zu einer Fortzahlung des Kindergeldes oder zu einer Unterbrechung kommt.
Freiwilligendienste werden vom Staat voll unterstützt
Jugendliche haben oft ein ausgeprägtes Gespür für soziale Gerechtigkeit oder Umweltschutz und wollen sich gerne in die Gesellschaft einbringen. Viele entscheiden sich daher für ein freiwilliges soziales, ökologisches oder ökumenisches Jahr und bewerben sich beim europäischen bzw. internationalen Freiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst. Hierbei handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, die der Staat unterstützt. Somit bekommen die Eltern das Kindergeld weiterhin ausbezahlt, wenn der Träger des Dienstes anerkannt und zugelassen ist. Damit es zu keiner Unterbrechung der Zahlungen kommt, sollte der Vertrag zeitnah bei der Familienkasse vorliegen.
Vier Monate für einen freiwilligen Wehrdienst
Auch der Entscheidung, einen freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr zum Schutz des Vaterlandes abzuleisten, steht das Kindergeld nicht komplett entgegen. Wird die Grundausbildung mit einer anschließenden Dienstpostenausbildung absolviert, wird zumindest für die ersten vier Monate - die dreimonatige Grundausbildung eingeschlossen - Kindergeld gezahlt. Wer im Anschluss an die Grundausbildung eine Ausbildung bei der Bundeswehr beginnt, erhält Kindergeld aufgrund der Berufsausbildung wie bei jedem anderen Unternehmen auch. Dabei muss es sich nicht zwingend um ein militärisches Berufsbild, z. B. zum Unteroffizier, handeln, auch die Ausbildung in zivilen Berufen, wie etwa zum Telekommunikationselektroniker, gilt.
Längere Praktika müssen berufsbezogen erfolgen
Eine Möglichkeit, die Berufsfindung abzusichern, ist ein Praktikum im anvisierten Bereich. Bis zu drei Monate Praktikum im Inland zur Orientierung werden von der Familienkasse mit Kindergeld unterstützt. Hier können nicht nur wertvolle Erfahrungen in der Praxis gesammelt werden, sondern man bekommt einen guten ßberblick, ob die spätere Berufswahl zu einem passen könnte. In jedem Fall ist die Berufsberatung vorab zu kontaktieren.
Länger andauernde Praktika werden kindergeldtechnisch bis zu zwölf Monate unterstützt, aber nur, wenn sie für das Studium oder den Beruf erforderlich sind. Dies ist selbstverständlich anhand der Studienordnung oder des Berufsbildes nachzuweisen. Auch den Praktikumsvertrag und die Ausbildungsinhalte lässt sich die Familienkasse in diesem Fall vorlegen. Wer die beruflichen Erfahrungen freiwillig sammelt, muss eine Unterbrechung beim Kindergeld in Kauf nehmen.
Wird die ßbergangszeit bis zum Studienbeginn mit einem Praktikum genutzt, so ist dieser Zeitraum von bis zu vier Monaten ohnehin vom Abitur bis zur Aufnahme des Studiums kindergeldtechnisch abgedeckt. Vorausgesetzt, eine Bewerbung auf einen Studienplatz und die entsprechende Meldung bei der Familienkasse sind erfolgt. Kommt es zu einer Studienplatzabsage für den Herbst, darf das Praktikum auch länger dauern, sofern eine erneute Bewerbung auf einen Studienplatz im Sommersemester vorgenommen wird. Für die Wartezeit auf einen Studienplatz gibt es nämlich keine Vorschriften.
Au-pair-Aufenthalte gelten nicht als Berufsausbildung
Junge Damen träumen oftmals von einem Au-pair-Aufenthalt im Ausland. So kommen sie eine Zeit lang in ihr Wunschland und leben dort behütet in einer Familie. Sie kümmern sich dort teilweise um den Haushalt und die Kinder der Gastfamilie und können mit dem Taschengeld, das sie vor Ort bekommen, gleichzeitig in ihrer freien Zeit das fremde Land erleben und erkunden. Da eine Tätigkeit als Au-pair nicht als Berufsausbildung eingestuft wird, besteht an sich kein Anspruch auf Kindergeld. Auch als Vorbereitung beispielsweise für eine Ausbildung zur Erzieherin zählt Au-pair nicht, da die Ausbildungsordnung einen solchen Aufenthalt nicht vorschreibt.
Allerdings kann die Au-pair-Zeit mit einer Sprachausbildung kombiniert werden, sodass man sich wieder für das Kindergeld qualifizieren kann. Der Umfang des Sprachunterrichts ist gesetzlich geregelt und muss mindestens 10 Wochenstunden bei einem zertifizierten und anerkannten Sprachinstitut umfassen. Alternativ hilft ein Abschluss mit einem offiziellen Sprachzertifikat, wie TOEFL, denn das wird als Ausbildung gewertet.
"Work & Travel" schließt weitestgehend Kindergeld aus
Wer lieber herumreist und dabei Geld mit Gelegenheitsjobs verdient, verliert für diese Zeit meist sein Kindergeld. Denn hier gilt ebenfalls, eine Work-and-travel-Erfahrung ist keine Ausbildung. Ausnahmen gibt es aber. Beschränkt sich das Work-and-travel-Programm auf die ßbergangszeit zwischen Schule und Ausbildung, verfällt der Anspruch nicht. Aber auch die Kombination mit einem Sprachkurs mit denselben Anforderungen wie bei Au-pair-Aufenthalten können zu einer Fortführung des Kindergeldanspruchs führen. Und wer die Wartezeit auf seinen Studienplatz damit füllt, ist ebenfalls fein heraus. Konkret heißt das, dass für das Wintersemester kein Studienplatz zu ergattern war und die Bewerbungen für das kommende Sommersemester laufen.
Beim Auslandsstudium kommt es auf die Dauer an
Solange es sich um ein Auslandssemester oder -jahr während des Studiums handelt, wirkt sich das nicht aufs Kindergeld aus. Denn hier bleibt der Hauptwohnsitz in der Regel in Deutschland bestehen und der Wohnsitz im Ausland weist einen vorübergehenden Charakter auf. Wer von Anfang an im Ausland oder länger als 12 Monate in einem anderen Land studieren möchte, bekommt das Kindergeld nur, wenn eine laufende Bindung zu Deutschland nachgewiesen werden kann. Bei einem Studium in einem der Nachbarländer sollten z.B. die Wochenenden am elterlichen Wohnort verbracht werden. Ansonsten wird erwartet, dass das Kind die Semesterferien regelmäßig zu Hause verbringt. Bei einem Studium in den USA oder Australien wird es nicht ganz so leicht, die regelmäßige Verbindung nach Deutschland nachzuweisen. Hier lässt sich die Familienkasse gerne mal die Flugtickets für die Ferien vorlegen.
Einzig beim reinen Gap Year gibt es keine Ausnahme
Oder doch? Wessen Horizont gerade bis zu den Abschlussprüfungen reichte und wer von der Vielfalt der Optionen erschlagen ist, legt gerne mal ein Orientierungsjahr ein, um herauszufinden, was er im Leben möchte. Wer sich im sogenannten "Gap Year" ungeschickt anstellt, dem wird das Kindergeld leider gestrichen. Es sei denn, dieser Artikel wurde aufmerksam gelesen. Denn es ist nicht unmöglich, ein Selbstfindungsjahr vorneweg so zu gestalten, dass die Spielregeln fürs Kindergeld eingehalten werden. Wer sich rechtzeitig informiert und clever handelt, als auch der Familienkasse seine Lebensumstände entsprechend meldet, dem fällt es nicht schwer, eine Regelung zu nutzen, bei der auch einfach chillen, nichts tun oder eine Weltreise drin ist. Neben der Familienkasse berät übrigens auch die Lohnsteuerhilfe Bayern zum Thema Kindergeld.
(Pressemeldung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. vom 09.05.2023)
Für Unternehmen bzw. Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem entsprechenden Staat erbracht haben, besteht die Möglichkeit, sich die ausländische Vorsteuer erstatten zu lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht.
Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten können nur direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Die hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus. Eine Bescheinigung wird nur für Vorsteuerabzugsberechtigte erteilt, also nicht für Unternehmer, die lediglich steuerfreie Umsätze ausführen oder Kleinunternehmer sind.
Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30.06. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen.Neben der Unternehmerbescheinigung sind Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege beizufügen. Ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.
Für Unternehmen bzw. Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem entsprechenden Staat erbracht haben, besteht die Möglichkeit, sich die ausländische Vorsteuer erstatten zu lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht.
Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten können nur direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Die hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus. Eine Bescheinigung wird nur für Vorsteuerabzugsberechtigte erteilt, also nicht für Unternehmer, die lediglich steuerfreie Umsätze ausführen oder Kleinunternehmer sind.
Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30.06. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen.Neben der Unternehmerbescheinigung sind Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege beizufügen. Ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.
Bezieht ein Steuerpflichtiger für eine Tätigkeit in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Vorsorgeaufwendungen (im Streitfall Beiträge zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das Verfassungsrecht verpflichtet den Gesetzgeber auch dann nicht, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn im Tätigkeitsstaat keine steuerliche Entlastung für die Aufwendungen gewährt wird. Zu diesem Ergebnis ist der BFH in einem aktuellen Urteil gelangt.
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG schließt den Abzug der dort genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben aus, wenn diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Durch diese Regelung soll ein ansonsten eintretender doppelter steuerlicher Vorteil vermieden werden.
Im Entscheidungsfall (BFH-Urteil vom 14.12.2022 - X R 25/21) bezog der Kläger Arbeitslohn für eine Tätigkeit, die er teils im Inland und überwiegend in China ausübte. Der auf die Betätigung in China entfallende Anteil des Arbeitslohns war nur dort zu besteuern (Art. 15 Abs. 1 DBA China) und wurde im Inland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a und d DBA China i. V. m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Der auf die Auslandstätigkeit entfallende Arbeitslohn wurde nach § 4 Abs. 1 SGB IV i. V. m. Art. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung vom 12.07.2001 (BGBl II 2002 S. 82) in die Beitragsbemessung für die inländische Renten- sowie Arbeitslosenversicherung einbezogen, sodass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Beiträge mit steuerfreien Einnahmen bestand. Damit greift das Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG.
Die Ausnahmevorschrift in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. a) ist nur auf steuerfreien Arbeitslohn aus einem EU/EWR-Staat sowie der Schweiz anwendbar; werden die Vorsorgeaufwendungen in einem solchen Beschäftigungsstaat nicht berücksichtigt, sind Sonderausgaben im Inland berücksichtigungsfähig.
Auch verfassungsrechtlich ist ein Sonderausgabenabzug nicht geboten, wie der BFH weiter ausführt.
Zum Volltext des BFH-Urteils vom 14.12.2022 - X R 25/21 gelangen Sie hier.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). GemÃ¤ß Â§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG setzt das Vorliegen eines eigenen Hausstands neben dem Innehaben einer Wohnung eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
Mit der Frage nach der finanziellen Beteiligung hat sich der BFH in einem aktuellen Urteil befasst (BFH-Urteil vom 12.01.2023 - VI R 39/19). Danach sind Kosten der Lebensführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand. Hierzu zählen vornehmlich die Kosten, die für die Nutzung des Wohnraums aufgewendet werden müssen bzw. die durch dessen Nutzung entstehen (z. B. Finanzierungs- oder Mietkosten, Betriebs- und sonstige Nebenkosten, Kosten für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgegenständen, Renovierungs- und Instandhaltungskosten), sowie die sonstigen Kosten der Haushaltsführung in der Wohnung (z. B. Aufwendungen für Lebensmittel, Hygiene, Zeitung, Rundfunk, Telekommunikation etc.). Nicht umfasst sind dagegen insbesondere Aufwendungen für Kleidung, Urlaub, Freizeitgestaltung, PKW und Gesundheitsvorsorge.
Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf dabei - so der BFH - nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich. Deshalb kann sich der Steuerpflichtige dem Grunde nach auch durch Einmalzahlungen - einschließlich solcher am Jahresende - an den Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen. Eine Haushaltsbeteiligung in sonstiger Form (z. B. durch die ßbernahme von Arbeiten im Haushalt oder Dienstleistungen für den Haushalt) genügt insoweit jedoch nicht. Als Vergleichsmaßstab für eine nicht erkennbar unzureichende finanzielle Beteiligung dienen die im Jahr tatsächlich entstandenen Haushalts- und sonstigen Lebenshaltungskosten in dem vorgenannten Umfang. Diese hat der Steuerpflichtige darzulegen und ggf. nachzuweisen.
Zum Volltext des BFH-Urteils vom 12.01.2023 - VI R 39/19 gelangen Sie hier.
Bei der in bestimmten Fällen drohenden Doppelbesteuerung von Einkünften von Geflüchteten aus der Ukraine zeichnet sich keine schnelle ßnderung ab. In einer Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 26.04.2023 beurteilten die Fraktionen einen Vorstoß der Deutsch-Ukrainischen Industrie- und Handelskammer zumeist kritisch.
Die Kammer hatte Fälle von Geflüchteten geschildert, die auch nach ihrer Flucht weiter für Unternehmen in der Ukraine tätig sind und von dort Lohn beziehen, der in der Ukraine auch versteuert werde. Nach 183 Tagen Aufenthalt in Deutschland müssten diese Einkünfte auch in Deutschland versteuert werden. Trotz einer laut Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Anrechnung der deutschen Steuern werde diese von den ukrainischen Behörden nicht gewährt. Die Kammer empfahl, in diesen Fällen wie bei Grenzgängern während der COVID-Zeit vorzugehen und keine Besteuerung in Deutschland vorzunehmen. Die aufgrund der Flucht erzwungenen Aufenthaltstage in Deutschland sollten als Arbeitstage in der Ukraine klassifiziert werden.
Die Bundesregierung stellte dazu fest, dass in diesen Fällen nicht wie bei den Konsultationsvereinbarungen mit Nachbarländern während der COVID-Zeit vorgegangen werden könne. Denn eine Vereinbarung auf Verwaltungsebene könne auf Dauer kein Doppelbesteuerungsabkommen modifizieren. Es gebe auch keine Initiative aus der Ukraine dazu. Hilfen für die Ukraine sollten besser auf nichtsteuerlicher Ebene realisiert werden.
Nach Angaben der SPD-Fraktion handelt es sich nicht um Einzelfälle. Es sollte überlegt werden, ob man nicht jenseits der Vorschläge der Kammer zu einer Lösung kommen könne. Die CDU/CSU-Fraktion vertrat den Standpunkt, eine Unterstützung der Ukraine sollte direkt aus dem Bundeshaushalt erfolgen und nicht über die Steuern. SPD- und Unionsfraktion regten an, nach einer gemeinsamen europäischen Lösung zu suchen.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen teilte die Einschätzung der Regierung, dass es nicht der richtige Weg sei, ein durch Gesetz beschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen auf Verwaltungsebene zu ändern. Es sollte zusammen mit der Ukraine nach einer Lösung gesucht werden. Auch die FDP-Fraktion unterstützte die Haltung der Regierung. Genauso wie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sprach sich auch die FDP-Fraktion für eine unbürokratische Lösung aus.
Die AfD-Fraktion gab zu bedenken, dass die Betroffenen nicht freiwillig hier sein. Das unterscheide sie von den anderen Fällen. Der unfreiwillige Aufenthalt sei nicht ohne weiteres als Wechsel des Wohnsitzes anzusehen.
Die Fraktion Die Linke teilte grundsätzlich die Rechtsauffassung der Regierung. Ukrainische Staatsbürger sollten besser über die steuerlichen Fragen informiert werden. Außerdem empfahl die Fraktion, mit der Ukraine Gespräche zu dem Thema aufzunehmen.
(Quelle: Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten hib Nr. 304/2023)
In der Zeit zwischen Abi und Ausbildung wird man nicht fallen gelassen:
Für die diesjährigen Abiturienten gehen zwölf oder dreizehn Jahre Schule zu Ende. Jetzt fehlt nur noch das Abiturzeugnis, das je nach Bundesland Ende Juni bis Ende Juli ausgehändigt wird. Für viele geht es noch in diesem Jahr wieder weiter. Schüler, die bereits wissen, was sie mal werden möchten, haben sich schon lange vor den Abi-Prüfungen bei Unternehmen beworben und häufig eine Zusage für einen Ausbildungsplatz erhalten. Ausbildungsstart ist meist Anfang August oder September. ßber eine längere, gleich mehrere Monate lange Pause können sich angehende Studierende freuen. Für sie geht es in der Regel erst im Oktober wieder richtig los, sofern es mit dem Studienplatz klappt.
Das Kindergeld kann in dieser ßbergangszeit weiter bezogen werden, darauf weist die Lohi hin. Jedoch ist es entscheidend, dass die richtigen Weichen und Anträge gestellt werden.
Kindergeld ab 18 gibt es nur auf Antrag
Kindergeld gibt es über den 18. Geburtstag hinaus, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Darunter fallen grob erklärt eine Schulausbildung, ein Studium oder eine Berufsausbildung. G9-Abiturienten haben diese magische Altersgrenze während der Schulzeit mehrheitlich überschritten. Zum 18. Geburtstag hat die Familienkasse die Kindergeldzahlungen eingestellt, sofern kein Antrag auf Fortzahlung gestellt wurde. Sollte es versäumt worden sein, das Kindergeld ß18 für das letzte Schuljahr zu beantragen, kann das im Nachhinein, zumindest für die vergangenen sechs Monate rückwirkend noch getan werden. Dazu wird entweder das Formular "Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes" oder der schnellere online-Antrag auf der Website der Arbeitsagentur benutzt. Die Lebenssituation des Kindes muss mit einer Schulbescheinigung belegt werden.
Kindergeld während Ausbildung oder Studium
Fängt das erwachsene Kind nach dem Abitur spätestens nach vier freien Monaten eine Berufsausbildung oder ein Studium an, ist diese ßbergangszeit beim Kindergeld abgedeckt. Sobald der Ausbildungsvertrag unter Dach und Fach ist, sollte er in Kopie an die Familienkasse geschickt werden, damit es zu keiner Unterbrechung bei den Kindergeldzahlungen kommt. Während der Ausbildung laufen die Zahlungen bis zum 25. Geburtstag weiter, sofern jeweils der erforderliche Nachweis vorliegt. Werden die vier Monate ßbergangszeit nach dem Schulabschluss überschritten, so ist das kein Problem, sofern bereits ein Ausbildungsplatz sicher ist.
Angehende Studenten haben ihre Immatrikulationsbescheinigungen erst mit Beginn des Studiums - in der Regel erst im Oktober - vorliegen. Wird nach dem Abi gemeldet, dass das Kind studieren möchte, laufen die Zahlungen weiter, bis die Immatrikulationsbescheinigung verfügbar ist. Hat es sich das Kind inzwischen anders überlegt, wird es zu einer Rückforderung des Kindergeldes kommen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, weil noch keine endgültige Entscheidung gefällt wurde, kann das Kindergeld noch im Herbst rückwirkend beantragen, wenn die Einschreibung an der Uni erfolgreich getätigt wurde. Auch hier gilt, dass es das Kindergeld maximal für die letzten sechs Monate rückwirkend gibt.
Was ist zu tun, wenn es nicht sofort klappt?
Attraktive Ausbildungsplätze sind zum Zeitpunkt der Prüfungen in der Regel schon Monate vorher vergeben worden. Im Falle einer Ausbildung ist es entscheidend, dass sich der Absolvent bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur oder einem Jobcenter persönlich als ausbildungssuchend meldet. ßber die Erklärung "Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz" wird die Familienkasse über diesen Status informiert. Solange die Suche nach einer Ausbildungsstelle ernsthaft erfolgt und mittels Bewerbungen und Absagen nachgewiesen werden kann, bleibt der Kindergeldanspruch für die Dauer der Ausbildungssuche erhalten.
Auch Studenten erhalten nicht immer sofort eine Zulassung zu ihrem Wunschstudium. Dem Numerus Clausus sei Dank. Hier ist es für das Kindergeld ebenso entscheidend, dass eine Rückmeldung bei der Familienkasse erfolgt. Mit der nachgewiesenen Studienplatzabsage geht der Kindergeldanspruch nicht verloren. Vorausgesetzt, im Sommersemester erfolgt eine erneute Bewerbung. Die Wartezeit in Länge eines ganzen Studiensemesters können Studenten dann für beliebige Zwecke nutzen. Ob Praktikum, Freiwilligendienst, Weltreise oder einfach mal dem süßen Nichtstun frönen, solange man vorhat zu studieren, läuft das Kindergeld weiter.
Keinen Bock mehr auf Lernen und Ausbildung
Für junge Erwachsene unter 21 Jahren, die direkt nach dem Schulabschluss auf der Suche nach einer festen Arbeitsstelle sind, ist es ähnlich geregelt. Solange der Schulabsolvent sich bei der Arbeitsagentur oder einem Jobcenter "arbeitssuchend" gemeldet hat und dort seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz dokumentiert, kann er bis zum Beginn seiner Arbeitsaufnahme weiterhin Kindergeld beziehen. Das Ausüben eines Minijobs oder Teilzeitjobs mit weniger als 15 Wochenstunden während dieser Zeit ist für den Kindergeldbezug unschädlich. Wird zu einem späteren Zeitpunkt doch noch eine Ausbildung begonnen, können Kindergeldzahlungen erneut beantragt werden, solange der 25. Geburtstag noch nicht erreicht wurde. Neben der Familienkasse berät übrigens auch die Lohnsteuerhilfe Bayern zum Thema Kindergeld.
(Pressemeldung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. vom 02.05.2023)
Mit Urteil vom 22.02.2023 I R 35/22 hat der BFH eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit "final" sind (sog. finale Verluste). Dies verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine in Deutschland ansässige Bank im Jahr 2004 in Großbritannien eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweigniederlassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie im Jahr 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen.
Der BFH führte aus, dass die Verluste auch in Deutschland nicht nutzbar sind. Denn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterliegen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend ist dabei die sog. Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst. Vergleichbare Regelungen enthalten eine Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.
Wie der BFH nach Anrufung des EuGH weiter entschied, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf sog. finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht.
Ursprünglich gingen allerdings sowohl der EuGH als auch der BFH davon aus, dass aus Gründen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit ein Verlustabzug möglich ist, wenn und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im ausländischen Betriebsstättenstaat "final" sind. Das EuGH-Urteil Timac Agro Deutschland vom 17.12.2015 - C-388/14 war sodann vom BFH (Urteil vom 22.02.2017 I R 2/15, Pressemitteilung Nr. 031/17) als Aufgabe dieser Rechtsprechung verstanden worden. Nachdem jedoch aufgrund weiterer EuGH-Entscheidungen daran Zweifel aufgekommen waren, hatte der BFH den EuGH erneut zur Klärung angerufen. Dieser hat mit Urteil vom 22.09.2022 - C-538/20 sein Urteil Timac Agro Deutschland -und damit im Ergebnis die Aufgabe der früheren Rechtsprechung- bestätigt.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Für einen Teil der Beschäftigten im Büro hatte Corona auch sein Gutes. War früher die Arbeit im Büro Standard, so hat sich die Arbeitswelt seither modernisiert. Nicht alle Arbeitgeber pochen mehr auf eine dauernde Präsenz in der Firma. Stattdessen ist in vielen Haushalten das Homeoffice endgültig eingezogen. In der Arbeitswelt hat man bemerkt, dass die Arbeitsleistung von zu Hause aus genauso gut erbracht wird, beziehungsweise die Produktivität sogar oftmals höher ist und Beschäftigte zufriedener sind. Diese Umstrukturierung der Arbeitswelt wirkt sich auf die Erstellung der Steuererklärung aus. So gab es diesbezüglich weitere Steuererleichterungen, die ab dem Jahr 2023 greifen.
Die im Coronajahr 2020 neu eingeführte Homeoffice-Pauschale sollte ursprünglich nur vorübergehend bis einschließlich dem Steuerjahr 2022 gelten. Sie wurde als Ausgleich für die Mehrkosten, die durch die Arbeit von zu Hause aus entstehen und für solche Fälle, in denen die Betroffenen kein Extra-Arbeitszimmer absetzen konnten, eingeführt. Auch der Gesetzgeber hat erkannt, dass sich die Zeiten geändert haben und hat darauf reagiert. Die Homeoffice-Pauschale bleibt nicht nur weiterhin erhalten, sondern es gibt die Tagespauschale jetzt sogar unbefristet und in einer erweiterten Ausgestaltung.
Die neue Homeoffice-Pauschale 2.0
Ab dem 01.01.2023 dürfen für jeden Tag im Homeoffice 6 Euro statt wie bisher 5 Euro angesetzt werden. Zudem werden nun anstatt wie bisher 120 Tage im Jahr deutlich mehr Tage, nämlich bis zu 210 Tagen, im Homeoffice steuerlich anerkannt. Wenn man von rund 230 Arbeitstagen pro Jahr ausgeht, ist das ein beachtlicher Anteil. Somit können im Höchstfall 1.260 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Das ist mehr als doppelt so viel wie in den vergangenen drei Jahren.
Darum ist die Homeoffice-Pauschale vorteilhaft
Die Homeoffice-Pauschale ist unkompliziert zu beantragen und erfordert im Gegensatz zum Arbeitszimmer keine Kostenaufstellung. Auch muss die persönliche Wohnsituation nicht nachgewiesen werden. Es ist völlig egal, ob die Arbeit am Küchentisch, in einer kleinen Arbeitsecke im Schlafzimmer oder in einem eigenen Arbeitszimmer erledigt wird. Auch spielt es keine Rolle, ob das Homeoffice freiwillig oder vertraglich festgelegt erfolgt und ob ein Arbeitsplatz in der Firma verfügbar ist. Jeder, der nachweislich von zu Hause aus arbeitet, kann sie beanspruchen.
Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale
Bisher konkurrierte die Homeoffice- mit der Entfernungspauschale, denn pro Tag konnte nur eine der beiden beantragt werden. Nun wurden Ausnahmen geschaffen, bei denen doppelt abgerechnet werden kann. Steht in der sog. ersten Tätigkeitsstätte kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung, dann kann sowohl die Entfernungs- als auch die Homeoffice-Pauschale beansprucht werden. Dies trifft typischerweise auf Lehrkräfte zu. Vormittags wird in der Schule, also der ersten Tätigkeitsstätte, unterrichtet und nachmittags wird von zu Hause aus der Unterricht vorbereitet.
Homeoffice-Pauschale und Reisekosten
Auch alle anderen Arbeitnehmenden im Homeoffice müssen seit 01.01. ihren Arbeitstag nicht mehr ausschließlich zu Hause verbringen, um die Pauschale geltend zu machen. Auswärtstätigkeiten sind jetzt erlaubt, solange die Zeit im Homeoffice überwiegt. Parallel zur Homeoffice-Pauschale dürfen jetzt Reisekosten für den Besuch anderer Arbeitsorte geltend gemacht werden. Dies ist z. B. für Außendienstmitarbeiter interessant. Wer vormittags seinen Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner besucht und nachmittags zu Hause seiner Tätigkeit nachgeht, kann bei der Steuererklärung für ein und denselben Tag ebenfalls doppelt kassieren.
Wann bringt die Homeoffice-Pauschale tatsächlich Geld?
Die Homeoffice-Pauschale, die Entfernungspauschale und die Reisekosten, sie alle fallen unter die Werbungskostenpauschale. Diese wurde für das Jahr 2023 auf 1.230 Euro erhöht. Dieser Betrag wird bei jedem Arbeitnehmenden vom Finanzamt automatisch bei der Steuererklärung für das Jahr 2023 berücksichtigt, ganz egal, ob Aufwendungen vorliegen oder nicht. Erst wenn die 1.230 Euro mit den Werbungskosten überschritten werden, bringt das wirklich einen Steuervorteil.
Die sechs Euro Homeoffice-Pauschale entsprechen einem einfachen Arbeitsweg von 20 km an einem Arbeitstag. Bei einem kürzeren Arbeitsweg ist die Tagespauschale für zu Hause attraktiver. Beträgt der Arbeitsweg weit mehr als 20 km, ist die Entfernungspauschale steuerlich interessanter. Allerdings fallen dafür mehr Spritkosten an.
Sind keine anderen Werbungskosten im Jahr angefallen, macht sich die neue Homeoffice-Pauschale ab dem 206. Homeoffice-Tag steuerlich bemerkbar. Mit der maximal möglichen Anzahl an Arbeitstagen im Homeoffice liegt man bereits um 30 Euro über der Werbungskostenpauschale. Können zusätzliche Fahrt- und Reisekosten oder beispielsweise Arbeitsmittel abgesetzt werden, dann kommt es zu spürbaren Steuervergünstigungen.
(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben vom 06.04.2023 die Verwaltungsregelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung der Kindertagespflege angepasst.
Neben der Definition der Kindertagespflege und der steuerlichen Differenzierung zwischen selbständigen und nichtselbständigen Kindertagespflegepersonen wird die Gewinnermittlung bei selbständigen Kindertagespflegepersonen unter Benennung beispielhafter abziehbarer tatsächlicher betrieblicher Aufwendungen ausführlich dargestellt.
Anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben können selbständige Kindertagespflegepersonen künftig statt bisher 300 Euro grundsätzlich 400 Euro je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgabe abziehen. Dieser Pauschale liegt eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde. Weicht die tatsächliche Betreuungszeit hiervon ab, ist die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig zu kürzen.
Auch für die sogenannten Freihalteplätze, die im Fall einer Krankheits-, Urlaubs- oder Fortbildungsvertretung einer anderen Kindertagespflegeperson kurzfristig belegt werden können, kann anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 50 Euro je Freihalteplatz und Monat abgezogen werden. Bei Belegung der Freihalteplätze erfolgt eine zeitanteilige Kürzung der Pauschale.
Findet die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als selbständige Tätigkeit statt, können die Betriebsausgabenpauschalen nicht abgezogen werden; es ist nur der Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben möglich.
Die Betriebsausgabenpauschalen dürfen immer nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden. Ein Berechnungsbeispiel zur Ermittlung der Betriebsausgabenpauschalen enthält das BMF-Schreiben ebenfalls.
(Zum Volltext des BMF-Schreibens vom 06.04.2023 - IV C 6 - S 2246/19/10004 :004 gelangen Sie hier.)
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, BGBl 2021 I S. 3436 ff.), das am 01.01.2024 in Kraft tritt, wurden insbesondere zahlreiche Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geändert bzw. erstmalig kodifiziert.
Nach den neuen Regelungen ist zwischen der - praktisch bedeutsameren - rechtsfähigen Außen-GbR, die am Rechtsverkehr teilnimmt (§§ 705 ff. BGB n. F.), und der nicht rechtsfähigen Innen-GbR (§§ 740 ff. BGB n. F.) ohne Teilnahme am Rechtsverkehr zu unterscheiden. Die rechtsfähige GbR kann sich in das neu eingeführte Gesellschaftsregister (§ 707 BGB n. F.) eintragen lassen. Obligatorisch ist die Eintragung für den Erwerb von Registerrechten wie z. B. bei GmbH-Beteiligungen oder Grundstücken sowie bei Veränderungen dieser Registerrechte. Eingetragen werden die Namen der Gesellschafter, der Gegenstand der Gesellschaft sowie die Vertretungsrechte. Auf die Eintragung ist durch die Führung des Namenszusatzes "eGbR" hinzuweisen (§ 707 Abs. 2 BGB n. F.). Die Eintragung in das Gesellschaftsregister eröffnet der GbR bei beabsichtigten Umstrukturierungen künftig die Möglichkeit der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (Spaltung, Verschmelzung, Formwechsel, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n. F.).
Weitere wesentliche ßnderung ist die Aufgabe des Gesamthandsprinzips als Folge der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR. Das Gesellschaftsvermögen wird künftig nicht mehr den Gesellschaftern zur gesamten Hand zugewiesen, sondern unmittelbar der Gesellschaft zugeordnet (§ 713 BGB n. F.). Damit können u. a. etwaige Zwangsvollstreckungen gegen die Gesellschaft nur noch in das Vermögen der Gesellschaft, nicht mehr in das Privatvermögen der Gesellschafter erfolgen (§ 722 BGB n. F.).
Zur Geschäftsführung und Vertretung der GbR sind weiterhin die Gesellschafter gemeinsam berechtigt; Abweichendes kann vereinbart werden (§§ 715, 720 BGB n. F.). Die Stimmkraft der Gesellschafter und ihre Beteiligung an Gewinn und Verlust richtet sich künftig grundsätzlich nach den Beteiligungsverhältnissen (§709 Abs. 3 BGB n. F.), nicht mehr nach Kopfteilen.
Die konkreten steuerlichen Auswirkungen des MoPeG sind aktuell unklar. Nach der Gesetzesbegründung BT-Drs. 1927635, 107 und 19/31105, 6) soll das MoPeG nicht zu ßnderungen an den ertragssteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften führen. Dennoch bringt die Aufgabe des Gesamthandprinzips zahlreiche steuerliche Fragestellungen mit sich, beispielsweise hinsichtlich der Fortgeltung der Grunderwerbsteuerfreiheit gem. §§ 5, 6 GrEStG im Zusammenhang mit der ßbertragung von Grundbesitz. Das Bundesministerium der Finanzen hat Ende Februar 2023 einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze an die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG-Steueranpassungsgesetz) vorgelegt. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.
Den Text des MoPeG in verkündeter Fassung finden Sie hier.
Veräußert der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 14.02.2023 IX R 11/21 entschieden.
Der Kläger hatte zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses zunächst mit ihrem gemeinsamen Kind bewohnt. Nachdem die Ehe in die Krise geriet, zog der Ehemann 2015 aus dem Objekt aus. Die Ehefrau verblieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie. Anschließend wurde die Ehe geschieden.
Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren kam es zwischen den getrennt lebenden Ehepartnern zum Streit über die Immobilie. Nachdem die Ehefrau dem Kläger die Versteigerung angedroht hatte, veräußerte der Ehemann im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Diese nutzte die Immobilie weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken.
Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab.
Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert wird.
Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.
Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage wie z. B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, lag nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich hat dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Was regelt das Gesetz?
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG - BGBl I 2021 S. 2959) - kurz Lieferkettengesetz -regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den globalen Lieferketten. Hierzu gehören beispielsweise der Schutz vor Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Diskriminierung, das Recht auf faire Löhne, der Arbeits- und Gesundheitsschutz ebenso wie wie der Schutz der Umwelt.
Für wen gilt das Gesetz?
Das Lieferkettengesetz gilt ab 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000, ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmer:innen im Inland. Kleine und mittlere Unternehmen unterliegen damit noch nicht direkt dem Gesetz, können aber als Zulieferer eines größeren Unternehmens schon jetzt mittelbar betroffen sein.
Welche Maßnahmen fordert das Gesetz?
Unternehmen müssen zunächst die Risiken in ihren Lieferketten ermitteln, bewerten und priorisieren. Anschließend werden eine Grundsatzerklärung veröffentlicht und Maßnahmen ergriffen, um Verstöße gegen die Menschenrechte sowie Schädigungen der Umwelt zu vermeiden oder zu minimieren. Das Gesetz legt dar, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen notwendig sind. Weitere Pflichten sind die Einrichtung von Beschwerdekanälen für die Menschen in den Lieferketten und die regelmäßige Dokumentation und Berichterstattung über das Lieferkettenmanagement.
Wie wird die Einhaltung des Gesetzes überprüft?
Die Umsetzung des Lieferkettengesetzes wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht. Das BAFA kontrolliert, ob die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten angemessen erfüllen.
Zu den konkreten Aufgaben gehören dabei
Gibt es Unterstützungsangebote zur Umsetzung
Um die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen, entwickelt und veröffentlicht das BAFA Handreichungen. Vielseitige Hilfen zur Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten sind darüber hinaus auf wirtschaft-menschenrechte.de/umsetzungshilfen zusammengefasst.
Außerdem haben das Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) uns die BAFA gemeinsam einen FAQ-Katalog erarbeitet, der laufend aktualisiert wird und auf Internetseite des BMAS abgerufen werden.
(Auszug aus einer Veröffentlichung des BMAS und der BAFA)
Das BMF hat am 06.04.2023 ein aktuelles Schreiben zur Anhebung der Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit aufgrund des gestiegenen Preisniveaus veröffentlicht (BMF IV C 6 - S 2246/20/10002:001).
Danach gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 abweichend von H 18.2 (Betriebsausgabenpauschale) EStH bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die Möglichkeit zur Pauschalierung der Betriebsausgaben wie folgt:
Es bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen, etwaige höher Betriebsausgaben nachzuweisen.
(Zum Volltext des BMF-Schreibens gelangen Sie hier).
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes, insbesondere zur Bewertung des Grundvermögens im Ertrags- und Sachwertverfahren sowie zur Bewertung der Sonderfälle, an die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) vom 14. Juli 2021, BGBl I, S. 2805, für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 angepasst.
Infolge dieser ßnderungen haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun mit gleichlautenden Erlassen (AEBew JStG 2022 vom 20.03.2023 - FM3-S 3010-6/9) reagiert. In diesen werden Einzelheiten zu den ßnderungen des Bewertungsgesetzes ausführlich erläutert und durch zahlreiche Beispiele veranschaulicht.
Die Ländererlasse sind für alle Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 anzuwenden.
Den Text des AEBewG JStG 2022 vom 20.03.2023 - FM3-S 3010-6/9 finden Sie hier.
Bei den Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption ist einem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg zufolge ein strenger Maßstab anzulegen. Erbschaftsteuer zu sparen, ist kein ausreichender Grund.
Die Adoption von Erwachsenen ist gegenüber der Adoption von Kindern viel seltener. Dabei hängt die Frage, ob eine Erwachsenenadoption stattfinden soll, nicht allein von den beteiligten Personen ab. Die Gerichte haben vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen. Hier ist ein strenger Maßstab anzulegen, wie das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 14.11.2022 (Az. 11 UF 187/22) erneut herausgearbeitet hat. Nicht ausreichend ist etwa, dass Erbschaftssteuer gespart, dem Adoptierten ein Aufenthaltsrecht oder den Annehmenden eine günstige Pflegekraft beschafft werden soll.
Adoption muss sittlich gerechtfertigt sein
Im konkreten Fall wollte ein Ehepaar ihren Urenkel adoptieren. Dessen leibliche Mutter hatte dem zugestimmt. Das zuständige Amtsgericht hatte eine Adoption abgelehnt. Auch beim OLG hatte das Ansinnen keinen Erfolg: Eine Adoption müsse sittlich gerechtfertigt sein. Zunächst sei eine starke innere Verbundenheit im Sinne eines Eltern-Kind-Verhältnisses erforderlich, sowie eine gegenseitige Verpflichtung, dauerhaft füreinander einzustehen. Dies sei hier zwar gegeben. Gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis spreche im vorliegenden Fall aber der erhebliche Altersunterschied und das intakte Verhältnis des Urenkels zu seiner leiblichen Mutter. Eine gegenseitige Unterstützung könne auch aus dem bereits bestehenden natürlichen Verwandtschaftsverhältnis erfolgen.
Günstige Regelung des Nachlasses
Es gebe zudem Anhaltspunkte dafür, dass es vorwiegend um eine günstige Regelung des Nachlasses gehen solle. Bei bestehenden Restzweifeln an einer sittlichen Rechtfertigung sei eine Erwachsenenadoption in der Regel abzulehnen. Vor diesem Hintergrund, so der Senat, sei eine Erwachsenenadoption im vorliegenden Fall abzulehnen.
(Auszug aus einer Information auf dem Portal für Steuerberater)
Der BFH hat mit zwei die Organschaft betreffenden Entscheidungen zum einen seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung geändert und zum anderen ein neues Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Beide Entscheidungen sind nach Vorabentscheidung durch den EuGH ergangen.
Mit dem Urteil vom 18.01.2023 XI R 29/22 (XI R 16/18) sieht der BFH die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers für die Umsätze der Organschaft entgegen früheren Zweifeln weiterhin als unionsrechtskonform an. Die vom EuGH hierfür genannten Bedingungen (Willensdurchsetzung und keine Gefahr von Steuerausfällen) werden gewährleistet, da der BFH schon bisher die Möglichkeit der Willensdurchsetzung verlangt und die Organgesellschaft nach § 73 AO für die Umsatzsteuer des Organträgers haftet.
Im Hinblick auf das Kriterium der Willensdurchsetzung ändert der BFH allerdings seine Recht-sprechung zur finanziellen Eingliederung. Für das Bestehen einer Organschaft ist zwar weiter im Grundsatz erforderlich, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht. Die finanzielle Eingliederung liegt nunmehr aber auch dann vor, wenn der Gesellschafter zwar über nur 50 % der Stimmrechte verfügt, die erforderliche Willensdurchsetzung bei der Organgesellschaft aber dadurch gesichert ist, dass er eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.
Mit dem Beschluss vom 26.01.2023 V R 20/22 (V R 40/19) soll geklärt werden, ob an der bisherigen Annahme der Nichtsteuerbarkeit sog. Innenumsätze weiter festzuhalten ist. Es handelt sich um das bereits zweite Vorabentscheidungsersuchen in dieser Sache, bei dem es nunmehr um eine Frage geht, die aufgrund der ersten Entscheidung des EuGH in diesem Verfahren zweifelhaft geworden ist.
Nach einer vor einhundert Jahren vom Reichsfinanzhof begründeten Rechtsprechung, die später vom Gesetzgeber in das UStG übernommen wurde, unterliegen Umsätze zwischen den Mitgliedern einer Organschaft nicht der Umsatzsteuer, weil die Organgesellschaft als "unselbständiger" Teil im Gesamtunternehmen des übergeordneten Organträgers angesehen wird. Zweifel an dieser Betrachtung ergeben sich daraus, dass der EuGH die Organgesellschaft als selbständig ansieht und die Organschaft nach seiner Rechtsprechung nicht zur Gefahr von Steuerverlusten führen darf. Letzteres könnte zu bejahen sein, wenn der die Leistung von der Organgesellschaft beziehende Organträger, wie im konkreten Streitfall, nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Sollte der EuGH entscheiden, dass Innenumsätze entgegen der ständigen BFH-Rechtsprechung steuerbar sind, hätte dies weitreichende Folgen. Umsatzsteuerrechtlich dient die Organschaft als Gestaltungsinstrument für Unternehmer, die nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind (z. B. Banken und Versicherungen, Unternehmer im Gesundheits- und Sozialwesen und im Bildungsbereich sowie Vermieter von Wohnungen). Nichtabziehbare Vorsteuerbeträge lassen sich bislang für derartige Unternehmen dadurch vermeiden, dass sie mit Dienstleistern Organschaften begründen, sodass die bezogenen Leistungen nicht steuerbar sind.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
In Deutschland belegene Immobilien können steuerfrei vermacht werden, wenn der Erblasser dem Begünstigten die Immobilie durch ausländisches Vermächtnis zuwendet. Dies hat der BFH durch Urteil vom 23.11.2022 II R 37/19 entschieden. Voraussetzung ist jedoch, dass weder der Erblasser noch der Begünstigte Deutsche sind und beide im Ausland leben.
Die im Jahr 2013 verstorbene Erblasserin hatte bis zu ihrem Tod in der Schweiz gewohnt. Sie vermachte ihrer in den USA lebenden Nichte, der Klägerin, eine Immobilie in München. Im Jahr 2014 wurde das Vermächtnis erfüllt und die Klägerin wurde als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt verlangte von ihr Erbschaftsteuer für diesen Immobilienerwerb. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, sie schulde aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes und ihrer dadurch nur beschränkten Steuerpflicht in Deutschland keine Steuer.
Der BFH bestätigte diese Auffassung. Wendet ein im Ausland lebender Erblasser einer ebenfalls im Ausland lebenden Person durch Vermächtnis inländischen Grundbesitz zu, muss der ausländische Begünstigte hierauf keine deutsche Erbschaftsteuer bezahlen. Anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland sind ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig. Sie zahlen Erbschaftsteuer ausschließlich für den Eigentumserwerb an bestimmten gesetzlich definierten Vermögenswerten, darunter grundsätzlich inländische Immobilien. Werden sie jedoch im Testament des Erblassers durch Vermächtnis mit solchen Immobilien bedacht, bleibt dies ausnahmsweise steuerfrei. Insoweit besteht eine Gesetzeslücke. Grund dafür ist, dass beim Vermächtnis der Begünstigte nicht die Immobilie selbst, sondern nur einen Anspruch auf ßbertragung des Eigentums an dieser Immobilie erwirbt. Die Eigentumsumschreibung muss dann noch separat im Anschluss erfolgen und bedarf der notariellen Beurkundung. Anders verhält es sich, wenn ausländische Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge inländischen Grundbesitz erhalten. Denn dann geht das Eigentum an der inländischen Immobilie direkt mit dem Tod des ausländischen Erblassers auf den ebenfalls ausländischen Erben über. Darauf fällt deutsche Erbschaftsteuer an.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Mitunter kommt es vor, dass Arbeitnehmer ßberstunden erbringen müssen, die nicht bezahlt, sondern lediglich mit zusätzlicher Freizeit ausgeglichen werden. Aufgrund der Inflation hatte der Gesetzgeber im vergangenen Jahr die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten finanziell unterstützen können, indem sie ihnen eine Inflationsausgleichsprämie zahlen. Diese ist steuer- und sozialversicherungsfrei und kommt somit in voller Höhe beim Arbeitnehmer an. Laut dem BMF kann sie genutzt werden, um den Arbeitnehmern ihre entsprechenden ßberstunden steuer- und sozialabgabenfrei zu vergüten. In Zeiten steigender Preise dürfte es für viele Arbeitnehmer attraktiver sein, Geld statt Freizeitausgleich für die geleisteten ßberstunden zu erhalten. Ob der Arbeitgeber die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für diesen Zweck nutzen möchte oder nicht, bleibt ihm überlassen. Einen Rechtsanspruch darauf hat der Arbeitnehmer nicht. Arbeitnehmer sollten ihren Chef auf die Möglichkeit der ßberstundenvergütung mit der steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie ansprechen, denn letztlich profitieren beide Seiten. Der Arbeitnehmer hat mehr Geld in der Tasche und der Arbeitgeber kann die Höhe der Inflationsausgleichsprämie gezielt nach dem entsprechenden Engagement seiner Mitarbeiter steuern.
Werden ßberstunden regelmäßig bezahlt oder ist von vornherein ihre Auszahlung vertraglich - auch alternativ zum Freizeitausgleich - vereinbart, kann die Inflationsausgleichsprämie nicht genutzt werden, weil sie dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet wird.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Das hat der BFH mit Urteil vom 06.12.2022 IV R 21/19 entschieden.
Im Streitfall hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen sog. Pensionsrückstellungen gebildet. Einzelheiten waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus sog. Versorgungsbausteinen, die aus einer "Transformationstabelle" abzuleiten waren. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte sich vorbehalten, u. a. diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die sog. Pensionsrückstellungen nicht an, sodass es in den Streitjahren jeweils zu Gewinnerhöhungen kam.
Auch der BFH sah den Vorbehalt als steuerschädlich an. Die Bildung einer Pensionsrückstellung sei steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiere, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestatte. Demgegenüber seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt sei, steuerrechtlich schädlich. Auch im Streitfall sei dies der Fall, da der Vorbehalt eine ßnderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers stelle. Der Vorbehalt sei keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung an-erkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen sei.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Wie sinnvoll und dringend eine Senkung der Grunderwerbsteuer wäre, belegt eine aktuelle Studie des Instituts für Weltwirtschaft Kiel. Demnach zahlen sich niedrige Grunderwerbsteuern für die Bundesländer letztlich aus. Denn: Bayern und Sachsen haben ihre Steuersätze im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern seit dem Jahr 2007 nicht erhöht. Im Gegenzug waren in diesen beiden Ländern die Bauinvestitionen um ein Vielfaches höher als die Grunderwerbsteuer-Mehreinnahmen, die durch Steuersatzerhöhungen hätten erzielt werden können.
Der Bund der Steuerzahler plädiert seit langem für eine Reduktion der Grunderwerbsteuersätze und für die Einführung von Steuerfreibeträgen beim Immobilien-Ersterwerb von Familien. Im Koalitionsvertrag hat die Ampel vereinbart, in diese Richtung aktiv zu werden. Doch bislang fehlt es an parlamentarischen Vorstößen. Der Bund der Steuerzahler fordert deshalb die Ampel dazu auf, gemeinsam mit den Bundesländern die Aktivitäten endlich zu intensivieren, um die Hürden für den privaten Immobilienerwerb zu senken sowie um die Bauwirtschaft zu stärken.
Das Grundproblem am Wohnungsmarkt und vor allem beim Immobilienerwerb sind steigende Finanzierungskosten - ob wegen galoppierender Zinsen, hoher Grundstückskosten oder merklich angezogener Rohstoffpreise. Doch der Staat befeuert diese ohnehin dynamische Preisentwicklung zusätzlich und erschwert dadurch den Immobilienerwerb und -besitz. Zugleich profitiert er sogar davon. So halten die Länder beim Immobilienkauf immer mehr die Hand auf, indem sie die Grunderwerbsteuer stetig verteuern - kaum eine Steuerart hat in den vergangenen Jahren so drastisch zugelegt wie die Grunderwerbsteuer. Nahm der Staat 2010 hier noch rund 5 Mrd. Euro ein, mussten Immobilienerwerber zuletzt bis zu 18 Mrd. Euro an den Fiskus zahlen.
(Auszug aus einer Information des Bundes der Steuerzahler Deutschland e. V.)
Die Erstattung von Telefonokosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Grundsätzlich ist die private Verwendung betrieblicher Gegenstände durch Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig. Für die ßberlassung von im Betrieb eingesetzten Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte wie z. B. Laptop, Tablet und Mobiltelefon sieht § 3 Nr. 45 EStG allerdings unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung ausdrücklich Steuerfreiheit vor. Dies gilt einschließlich der Verbindungsentgelte (Grundgebühr und laufende Kosten, R 3.45 LStR). Damit haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern ohne besonderen Verwaltungsaufwand einen steuerfreien Vorteil zu verschaffen.
Soll von der Steuerfreiheit Gebrauch gemacht werden, kann es sich anbieten, dem Arbeitnehmer sein ohnehin vorhandenes Mobiltelefon abzukaufen und es ihm dann unter ßbernahme der Verbindungsentgelte unentgeltlich zur privaten Nutzung zu überlassen. Die Finanzverwaltung (H 3.45 LStH Beispiel 2) hat derartige Vereinbarungen in der Vergangenheit nicht anerkannt, sofern das Gerät lediglich zu einem symbolischen Preis von z. B. 1 Euro durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer gekauft wurde, da eine solche Vereinbarung dem Fremdvergleich nicht standhalte. Der BFH (Urteil vom 23.11.2022 VI R 50/20) hat jedoch gegenteilig entschieden und insoweit keinen Gestaltungsmissbrauch gesehen. Maßgeblich ist, dass das Mobiltelefon aufgrund der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer tatsächlich in das Eigentum des Arbeitgebers übergeht. Außerdem muss die anschließende ßberlassung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gekoppelt sein; bei Beendigung der Beschäftigung muss auch die ßberlassung enden, wobei das Gerät im Eigentum des Arbeitgebers verbleibt.
Den Volltext des Urteils VI R 50/20 finden Sie hier.
Grundsätzlich ist die gesetzliche Altersrente ebenso wie die Rente aus berufsständischen Versorgungswerken einkommensteuerlich als Leibrente in der Einkunftsart "Sonstige Einkünfte" nach § 22 EStG in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes zu versteuern. Die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils bemisst sich dabei nach dem Jahr des Rentenbeginns und des für dieses Jahr vom Gesetzgeber festgelegten Prozentsatzes, der auf den Jahresbetrag der Rente anzuwenden ist, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
Nach ständiger Rechtsprechung ist als Beginn der Rente der Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruchs und damit die formale Erfüllung der Voraussetzungen dieses Anspruchs anzusehen. Die Finanzverwaltung stellt für den Rentenbeginn auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Bewilligung der Rente ab und verweist insoweit auf den Rentenbescheid. Damit kommen Rechtsprechung und Finanzverwaltung so zu dem gleichen Ergebnis.
Wird der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben, bestimmt sich nach einer aktuellen Entscheidung des BFH der für die Besteuerung maßgebliche Rentenbeginn ebenfalls nach dem tatsächlichen Renteneintritt. Das Erreichen der Regelaltersgrenze für den Rentenbezug ist in den Fällen aufgeschobener Altersrente somit irrelevant.
Der tatsächliche Renteneintritt ergibt sich dabei aus dem vom Rentenberechtigten in ßbereinstimmung mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen des für ihn geltenden Versorgungssystems (siehe § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI für die gesetzliche Altersrente) als Beginn der aufgeschobenen Altersrente bestimmten Zeitpunkts.
Im Ergebnis führt der Aufschub der Altersrente damit zu einer höheren Steuer auf die gesamte Rente, die mit den rentenrechtlichen Vorteilen des Aufschubs und der damit verbundenen höheren Rente abzuwägen ist. Umgekehrt führt eine vorgezogene Altersrente zwar zu rentenrechtlichen Abschlägen, gleichzeitig aber auch zu einer niedrigeren Einkommensteuer.
Das Urteil X R 29/20 des BFH im Volltext finden Sie hier.
Wieviel bringt der Entlastungsbetrag?
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der Steuerliche Entlastungsbetrag für ein Kind auf 4.260 Euro ab dem 01.01.2023 angehoben. Bisher gab es bei einem Kind 4.008 Euro. Die Erhöhungskomponente für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind bleibt bei 240 Euro pro Jahr. Dieser Freibetrag wird von den zu versteuernden Einkünften abzogen, sofern er beantragt wird. Bei einem Steuersatz von 30 % und einem Kind macht das beispielsweise 1.278 Euro Steuerersparnis im Jahr. Das entspricht einer monatlichen Entlastung von rund 106 Euro.
Aber nur für "echte" Alleinerziehende
Der Gesetzgeber versteht unter Alleinerziehenden ledige, dauerhaft getrenntlebende, geschiedene oder verwitwete Elternteile, die in keiner Haushalts- oder Wohngemeinschaft mit anderen Erwachsenen leben, die finanziell etwas beisteuern können, und zwar unabhängig davon, ob eine finanzielle Beteiligung erfolgt. Wer sich also mit seinem Lebensgefährten, seiner Freundin, Schwester oder Mutter die Wohnung teilt, fällt raus. Lebt ein volljähriges Geschwisterkind mit im Haushalt, ist das unproblematisch, solange für dieses Kind ein Kindergeldanspruch besteht. Ebenfalls unschädlich ist seit vergangenem Jahr die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen au der Ukraine in den Haushalt.
Dreh- und Angelpunkt ist die Haushaltszugehörigkeit
Damit ein Elternteil steuerlich als alleinerziehend angesehen wird, muss mindestens ein Kind in seiner Wohnung leben und dort gemeldet sein. Grundvoraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Solange dieser besteht, kann der Entlastungsbetrag bzw. die Steuerklasse II genutzt werden. Dies schließt nicht nur leiblich Kinder, sondern auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkinder ein. Auch eine Oma kann somit als alleinerziehend gelten, wenn sie ein Kind unter diesen Voraussetzungen großzieht.
Wie sieht das beim Wechselmodell aus?
ßbernehmen Mutter und Vater die Kinderbetreuung abwechselnd und ist das Kind in beiden Haushalten gemeldet, gelten beide als alleinerziehend. Dennoch können nicht beide Elternteile den Entlastungsbetrag erhalten. Er wird grundsätzlich nur bei einem Erziehungsberechtigten berücksichtigt, und zwar bei demjenigen, der auch das Kindergeld bezieht. Individuelle Absprachen zwischen den Elternteilen sind nur möglich, wenn sich das Kind bei beiden Eltern zu annähernd gleichen Teilen aufhält.
Was passiert bei neuer Partnerschaft - Heirat - Trennung?
Nicht nur im Jahr der Trennung, auch im Jahr des Zusammenziehens mit dem Partner sind die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag ganzjährig erfüllt. Der Gesetzgeber gewährt den Freibetrag dann anteilig für jeden Kalendermonat in dem die Bedingungen zutreffen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern im Jahr der Trennung oder Eheschließung einzeln oder zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Splittingvorteil kann in diesem Jahr parallel genutzt werden.
Wie kann der Entlastungsbetrag beantragt werden?
Angestellte können den Entlastungsbetrag für das erste Kind durch einen Wechsel in die Steuerklasse II beim Finanzamt oder online in Mein ELSTER beantragen. Für den Erhöhungsbetrag bei weiteren Kindern muss ein zusätzlicher Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden. Der Arbeitgeber berücksichtigt die Freibeträge durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bei der monatlichen Lohnabrechnung, sodass jeden Monat weniger Lohnsteuer abgeführt wird. Wer in der Steuerklasse I verbleibt, kann den gesamten Entlastungbetrag für die Kinder über die Einkommensteuer mit der Anlage Kind nachträglich abrechnen. Nachteilig daran ist, dass das monatliche Haushaltsbudget damit unterjährig geringer ausfüllt als in der Steuerklasse II.
(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)
Seit Mittwoch, 15.03.2023, können Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler die Energiepreispauschale beantragen. Dies antwortet die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion. Bereits in der neunten Kalenderwoche sei eine Pilotphase angelaufen, in der das Antragsverfahren mit ausgewählten Ausbildungsstätten getestet worden sei. Die 200-Euro-Einmalzahlung könne über eine eigens entwickelte Onlineplattform beantragt werden. Hierfür seien die von der Ausbildungsstätte versandten Zugangsdaten sowie ein BundID-Konto erforderlich.
Am 21.12.2022 trat das "Studierenden-Energiepreispauschalengesetz" in Kraft. Ziel sei es, Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler mit einer Einmalzahlung bei den gestiegenen Lebenshaltungskosten zu entlasten. Die rund 3,5 Millionen Berechtigten hätten nun 6,5 Monate Zeit, das Geld zu beantragen.
(Pressemitteilung des Deutschen Bundestages (hib 181/2023))
Bin ich in die Steuerpflicht gerutscht oder muss ich mehr Steuern zahlen? Diese Frage stellen sich rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner Jahr für Jahr aufs Neue. Rentenerhöhungen erhalten Rentner regelmäßig jedes Jahr ab dem 01.07. Um wie viel Prozent die Rente erhöht wird, orientiert sich an der Entwicklung des Lohnniveaus. Dabei gibt es eine Differenz bei der Rentenerhöhung zwischen den West- und den Ost-Bundesländern. Fiel die Rentenerhöhung im Westen 2021 noch ganz aus und betrug im Osten lediglich 0,72 %, so gab es 2022 ansehnliche Steigerungen von 5,35 % im Westen und 6,12 % im Osten.
War bei Renteneintritt noch ein bestimmter Prozentsatz (Rentenfreibetrag) steuerfrei, so werden alle folgenden Rentenerhöhungen immer zu 100 % versteuert. Dadurch kann es passieren, dass allein aufgrund der Rentenerhöhung eine Steuerpflicht entsteht oder aber die Steuerzahlungen höher ausfallen.
Höherer Grundfreibetrag sorgt für moderate Steuer
Für 2022 tritt dieser Effekt jedoch nicht ein. Die deutliche Anhebung des so genannten steuerlichen Grundfreibetrags um 603 Euro auf 10.347 Euro verhindert dies. Auch diejenigen Rentner, die bereits Steuern auf ihre Rente zahlen müssen, werden 2022 aufgrund des erhöhten Grundfreibetrags und des verbesserten Steuertarifs von einer weiteren Steuererhöhung verschont. Daran ändert auch die steuerpflichtige 300-Euro-Energiepreispauschale aus dem Dezember 2022 nichts.
Wer nichts weiter als eine gesetzliche Rente bezieht, bleibt oft von der Steuer verschont
Vielen Menschen im Ruhestand bleibt die Steuer erspart. Wie der BVL errechnet hat, muss zum Beispiel keine Steuern zahlen, wer 2022 in Rente ging und im Jahr 2022 ausschließlich maximal 14.768 Euro gesetzliche Bruttorente inklusive der 300-Euro-Energiepreispauschale bezogen hat. Für ältere Jahrgänge sind je nach dem Jahr des Rentenbeginns höhere Rentenbeträge steuerfrei. Bei Altrentnern (Eintritt vor 2005) sind dies noch über 20.000 Euro.
Das Finanzamt muss neben dem Rentenfreibetrag auch Ausgabeposten wie die Basisbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung, Krankheitskosten, Spenden, Aufwendungen für Handwerker und Helfer im Haushalt steuermindernd berücksichtigen. Dadurch werden häufig auch dann, wenn die Rente über den Werten in der obigen Tabelle liegt, nach Abgabe der Steuererklärung keine Steuern fällig.
Was viele nicht wissen: Das Finanzamt schreibt den persönlichen Rentenfreibetrag einmal lebenslang fest und ermittelt ihn nicht nach jeder alljährlichen Rentenerhöhung wieder neu. Das passiert nur bei gesetzlichen ßnderungen wie zum Beispiel bei der Mütterrente.
Der Rentenfreibetrag wird Jahr für Jahr für jeden neuen Rentenjahrgang geringer. Begann zum Beispiel die gesetzliche Rente im letzten Jahr, sind 18 % der Bruttorente steuerfrei und 82 % steuerpflichtig. Bei Rentenbeginn bis zum Jahr 2005 waren nur 50 % steuerpflichtig.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Mit Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19 hat der BFH entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sind.
Die Finanzverwaltung hat hierzu jüngst ein BMF-Schreiben veröffentlicht, dass die Anwendung der Gebäude-AfA nach der kürzeren Nutzungsdauer erläutert. Neben Ausführungen zur AfA von Gebäuden nach typisierten festen AfA-Sätzen, zur AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer, zu Rechtfertigungsgründen für eine AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer und zu den maßgeblichen Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer werden auch die von der Finanzverwaltung anerkannten Nachweismethoden dargelegt. Die bloße ßbernahme einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten ist danach als Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer i. S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ausdrücklich nicht ausreichend. Vielmehr ist die Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, erforderlich.
Das BMF-Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Das BMF-Schreiben vom 22.02.2023 finden Sie hier
Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des für § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen 10-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-ßberschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Dies hat der BFH in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (BFH vom 13.12.2022 - VIII R 1/20) in Fortführung seiner Rechtsprechung (BFH vom 16.02.2022 - X R 2/21, BStBl II 2022 S. 448) entschieden.
Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-ßberschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG bestimmt der für den Betriebsausgabenabzug geltende § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass Ausgaben für dasjenige Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind. Eine hiervon abweichende Zuordnung der Zahlung als Ausgabe hat nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG zu erfolgen, wenn es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe handelt, die innerhalb des für eine "kurze Zeit" i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zeitraums von bis zu 10 Tagen geleistet wird.
Ausdrücklich weist der BFH darauf hin, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG als eng auszulegender Ausnahmetatbestand konzipiert ist. Seine Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt, wenn die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember eines Jahres zwar innerhalb des 10-Tages-Zeitraums des Folgejahres geleistet wird, wegen einer erteilten Dauerfristverlängerung aber erst nach dessen Ablauf fällig ist.
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben müssen also nicht nur innerhalb des 10-Tages-Zeitraums gezahlt werden, sondern nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis auch innerhalb des 10-Tages-Zeitraums zahlbar, d. h. fällig sein.
Zum Volltext des Urteils (BFH vom 13.12.2022 - VIII R 1/20) gelangen Sie hier.
Veräußerungsgewinne, die ein Stpfl. innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Dies hat der BFH mit Urteil vom 14.02.2023 IX R 3/22 entschieden.
Im Streitfall hatte der Kläger verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Stpfl. privat tätigte. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro.
Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Stpfl. beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos.
Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht. Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterfallen.
Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein "anderes Wirtschaftsgut" i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung. und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.
Das ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor. Es sind weder gegenläufige Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden können. Dass es in Einzelfällen Stpfl. trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z. B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Der BFH hat mit Urteil vom 26.10.2022 entschieden, dass Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens keine außergewöhnlichen Belastungen sind.
Im Streitfall litt die Klägerin an einem Post-Polio-Syndrom, aufgrund dessen sie auf einen Rollstuhl angewiesen war. Um die vor dem Haus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können, ließen die Kläger den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Als außergewöhnliche Belastungen könnten Aufwendungen nur anerkannt werden, wenn sie dem Stpfl. zwangsläufig erwachsen seien. Daher würden etwa Krankheitskosten und ebenfalls Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Zwar sei auch die Umbaumaßnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin gewesen. Gleichwohl seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Denn sie seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens.
Ganz leer gingen die Kläger indes nicht aus. Denn in Höhe der in den Umbaukosten enthalten Lohnaufwendungen stand ihnen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Leistungen aus einem Promotionsstipendium können der Einkommensteuer unterliegen. Dies ist nach einer Entscheidung des BFH jedenfalls dann der Fall, wenn der Stipendiat eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat und keine Steuerbefreiungsvorschrift eingreift.
Die Klägerin promovierte an einer Universität im Bundesland X. Zwecks Förderung akade-mischer Nachwuchskräfte wurde die Klägerin während ihrer Promotionszeit aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mit monatlich 800 Euro unterstützt. Nach Maßgabe der Vergabebedingungen beteiligte sich ein in X ansässiges privatwirtschaftliches Unternehmen in gleicher Höhe an der Finanzierung des Promotionsvorhabens und zahlte der Klägerin somit ebenfalls monatlich 800 Euro. Die Klägerin war verpflichtet, ihre Arbeitskraft ausschließlich der Promotion zu widmen und hierüber Nachweise zu erbringen. Zudem unterlag sie hinsichtlich der Ergebnisse ihres Promotionsprojekts einer fünfjährigen Ausübungs- und Verwertungspflicht in X. Das Finanzamt (FA) besteuerte den aus Mitteln des ESF gezahlten Teil des Stipendiums nicht. Die vom Unternehmen bezogenen Zuwendungen sah das FA dagegen als steuerbare und steuerpflichtige sonstige Einkünfte an. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Der BFH hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Dem BFH genügten die vom FG bislang getroffenen Feststellungen nicht, um abschließend zu entscheiden, ob die gesamten - miteinander verknüpften - Leistungen aus dem Stipendium einem Steuertatbestand unterliegen. Die im Streitfall einzig in Betracht zu ziehenden Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen gem. § 22 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG setzten voraus, dass die Klägerin für die Gewährung der Leistungen aus dem Stipendium eine - wie auch immer geartete - wirtschaftliche Gegenleistung hätte erbringen müssen. Zwar stellte der BFH klar, dass die von der Klägerin für die Promotion aufgewandte Arbeitszeit keine relevante Gegenleistung gewesen sei. Weiterer Sachaufklärung durch das FG bedürfe aber, ob die im Zusammenhang mit der Förderung von Promotionen jedenfalls nicht allgemeinübliche Pflicht, die aus dem Vorhaben gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse innerhalb einer bestimmten Frist ausschließlich im Geber-Bundesland beruflich zu verwerten, als wirtschaftliche Gegenleistung oder als bloße Erwartungshaltung einzustufen sei.
Eine Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 44 EStG könne - so der BFH weiter - nur hinsichtlich des aus dem ESF finanzierten Teils des Stipendiums gewährt werden. Soweit der Klägerin in gleicher Höhe von einem privatwirtschaftlichen Unternehmen Zahlungen zugeflossen seien, handele es sich nicht um öffentliche Mittel im Sinne dieser Vorschrift.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 hat dieser entschieden, dass die Regelung der EU-Geldwäscherichtlinie ungültig ist, die EU-weit vorsieht, dass die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten der im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der ßffentlichkeit zugänglich sind. Aufgrund dieser Entscheidung wurde die Stattgabe der Anträge der Mitglieder der ßffentlichkeit auf Einsichtnahme in das Transparenzregister noch am 22. November 2022 durch die registerführende Stelle bis auf weiteres ausgesetzt. Eine ßbermittlung der Daten zu wirtschaftlich Berechtigten erfolgt gegenüber Mitgliedern der ßffentlichkeit seit dem Mittag des 22. November 2022 derzeit nicht.
Einsichtnahmeanträgen nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG kann daher nicht vorbehaltlos entsprochen werden, sondern nur unter Berücksichtigung der Rechtslage nach der Entscheidung des EuGH sowie der im Einzelfall durch eine Einsichtnahme betroffenen Rechte. Im Hinblick auf die Rechtslage, die vor Inkrafttreten der für nichtig erklärten Regelungen der Richtlinie (EU) 2018/843 galt und die im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung der GwG-Vorschriften heranzuziehen ist, ist eine Einsichtnahme weiterhin in Fällen möglich, in denen das berechtigte Interesse an einer Einsichtnahme durch Mitglieder der ßffentlichkeit dargelegt wird.
Daher haben Mitglieder der ßffentlichkeit den Antrag auf Einsichtnahme bei Antragstellung nunmehr zu begründen und ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen.
(Auszug aus Aktuellen Nachrichten der Plattform zum Transparenzregister)
Die Finanzämter haben bis Anfang Februar bereits rund 350.000 Einsprüche gegen versendete Bescheide zur Grundsteuer erhalten. Das ergab eine Abfrage des Geldratgebers Finanztip bei den Finanzbehörden aller 16 Bundesländer. Finanztip erwartet mit Blick auf die vorliegenden Daten eine enorme Zahl von Einsprüchen, die noch auf die Finanzämter zukommen werden.
Schon die aktuell vorliegenden Einspruchszahlen dürften zu niedrig gegriffen sein: Von den 16 angefragten Landesbehörden lieferten Bremen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen keine Zahlen zu Einsprüchen. Dabei sind aus den beiden genannten Flächenländern aufgrund der großen Zahl von Immobilienbesitzern viele Tausend zusätzliche Einsprüche zu erwarten. "Wenn man dies berücksichtigt, ist aktuell sogar von mindestens 400.000 Einsprüchen auszugehen", so ein Steuerexperte bei Finanztip. Die Einspruchsquote im Verhältnis zu den bearbeiteten Grundsteuererklärungen reicht dabei von 1,29 Prozent in Schleswig-Holstein bis zu geschätzten 10 Prozent in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern. Dem steuerlichen Mammutprojekt Grundsteuererklärung droht damit die nächste Eskalationsstufe.
Geschätzt 1,5 Millionen Einsprüche kommen auf Finanzämter zu
Rechnet man die bislang vorliegenden Zahlen hoch, wird klar, welche gigantische Einspruchswelle auf die Finanzämter zukommt, sobald diese den verbleibenden Großteil der Bescheide zur Grundsteuer verschickt haben. Bisher konnten die Finanzämter nach Informationen von Finanztip von den erforderlichen Grundsteuererklärungen für 36 Millionen Grundstücke rund ein Viertel und damit neun Millionen Erklärungen bearbeiten. Es wird daher geschätzt, dass die Finanzämter am Ende mit insgesamt 1,5 Millionen Einsprüchen rechnen müssen
Zum Vergleich: Die Finanzbeamten hatten laut Angaben des Bundesfinanzministeriums in den Jahren 2017 bis 2021 jeweils etwas mehr als drei Millionen Einsprüche zu bearbeiten und dabei spielte die Grundsteuer noch keine Rolle. Die geschätzten 1,5 Millionen Einsprüche gegen die Grundsteuerbescheide würden dazu kommen, der Großteil im Jahr 2023.
(Auszug aus einer Pressemitteilung der Finanztip Verbraucherinformation GmbH, Berlin)
Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20.12.2022 (BGBl. 2022 I S. 2730) wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedsstaaten eingeführt. Das Gesetz ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten.
Betroffen sind Internetplattform-Betreiber wie z. B. eBay, amazon marketplace, etsy, vinted oder airbnb, über die regelmäßig Waren, Dienstleistungen oder die kurzfristige Vermietung von Wohnungen angeboten werden. Das Gesetz verpflichtet die Plattformbetreiber zur Meldung bestimmter Daten der die Plattform nutzenden Anbieter an die Finanzverwaltung. Gemeldet werden unter anderem die persönlichen Daten der Anbieter, Kontodaten und die im Meldezeitraum (Kalenderjahr) insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung.
Für die Anbieter des Verkaufs von Waren sieht das Gesetz eine Bagatellgrenze vor, bis zu der von einer Meldung durch den Plattformbetreiber abgesehen werden soll: Wer im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fälle Waren verkauft und dadurch insgesamt weniger als 2.000 Euro Vergütung (nach Abzug von Gebühren, Provisionen oder Steuern) gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat, gilt als sogenannter freigestellter Anbieter. Beide genannten Grenzen müssen kumulativ erfüllt sein. Maßgeblich ist dabei die Anzahl der Rechtsgeschäftsabschlüsse; auf die Anzahl der veräußerten Artikel kommt es nicht an. Bei befristeter Vermietung von privaten Immobilien sind entsprechende Vergütungen regelmäßig, d. h. auch bei gelegentlicher Tätigkeit, zu melden. Eine Erleichterung gilt hier für die zeitlich begrenzte ßberlassung von Nutzungen an Immobilien durch Rechtsträger, die im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform mehr als 2.000 Fälle relevanter Tätigkeiten in Bezug auf eine inserierte Immobilieneinheit erbracht haben. Auch hinsichtlich dieser Anbieter entfällt die Meldepflicht des Plattformbetreibers.
Wer also regelmäßig als Anbieter auf Internetplattformen unterwegs ist, sollte beachten, dass seine Daten einschließlich der erhaltenen Vergütungen im Regelfall automatisch der Finanzverwaltung übermittelt werden. Tätigt der Anbieter eine Vielzahl von Transaktionen, sollte er das Risiko einer Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und ggfs. Gewerbesteuerpflicht beachten und prüfen lassen. Der Anbieter sollte in jedem Fall seine Einnahmen und Ausgaben dokumentieren, um diese auf Nachfrage des Finanzamts vorlegen und den Umfang einer etwaigen Besteuerung klären zu können.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem umfangreichen Schreiben Stellung zu verschiedenen Praxisfragen genommen: BMF-Schreiben vom 02.02.2023 - IV B 6 - S 1316/21/10019 :025).
Zum 01.01.2023 wurde der Sparerpauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro pro Person und Jahr erhöht. Für zusammenveranlagte Ehegatten gilt nun ein Betrag von 2.000 Euro (bisher: 1.602 Euro) im Jahr. Bis zu diesem Betrag können Stpfl. Kapitalerträge steuerfrei vereinnahmen.
Die Steuerfreistellung wird bereits von der auszahlenden Stelle der Kapitalerträge berücksichtigt, wenn man dieser einen Freistellungsauftrag erteilt. Ansonsten ist die auszahlende Stelle der Kapitalerträge i. d. R. verpflichtet, die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Wurden den Banken oder Sparkassen solche Freistellungsaufträge erteilt, wird die Erhöhung auf den neuen Sparerpauschbetrag automatisch umgesetzt. Kapitalanleger müssen nicht aktiv werden. Bereits erteilte Freistellungsaufträge über 801 Euro werden auf maximal 1.000 Euro angepasst. Wurde nur ein Freistellungsauftrag i. H. von 400 Euro erteilt, sind Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 499 Euro automatisch von der Abgeltungsteuer verschont. Wer bisher keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, sodass die Abgeltungsteuer einbehalten wurde, kann sich die zu viel gezahlten Steuern nur über die Steuererklärung zurückholen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Nach § 23a Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) sind Steuerberater grundsätzlich verpflichtet, Unstimmigkeiten oder Abweichungen, die sie zwischen den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten und den Angaben im Transparenzregister feststellen, unverzüglich an das Transparenzregister zu melden, sodass das Transparenzregister anhand der Unstimmigkeitsmeldung die im Register geführten Daten auf ihre Richtigkeit prüfen kann. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt nach § 56 Abs. 1 Nr. 65 GwG eine Ordnungswidrigkeit dar und ist bußgeldbewehrt.
Diese Pflicht und mithin auch die Sanktionierung sind derzeit aufgrund einer ßbergangsregelung in § 59 Abs. 10 GwG ausgesetzt. Diese ßbergangsregelung läuft jedoch mit dem 01.04.2023 aus. Hierauf weist die Bundessteuerberaterkammer aktuell ausdrücklich hin.
Betroffen sind all diejenigen Fälle, in denen eine Meldung zum Transparenzregister nach der bis zum 31.07.2021 geltenden Rechtslage entbehrlich war, da die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern ersichtlich waren. Hier galt nach § 20 Abs. 2 GwG eine sog. Meldefiktion, nach der die Meldepflicht an das Transparenzregister als erfüllt galt, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister zu entnehmen waren.
Beginnend ab dem 02.04.2023 müssen Steuerberater nach § 23a Abs. 1 GwG nun alle Unstimmigkeiten ausnahmslos melden, die sie zwischen den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen und den Eintragungen im Transparenzregister zum wirtschaftlich Berechtigten feststellen. Dabei ist der Steuerberater jedoch grundsätzlich nicht zur aktiven Suche nach Unstimmigkeiten verpflichtet. Die Meldung hat der Steuerberater dabei unverzüglich nach erfolgter Feststellung einer Unstimmigkeit über die Webseite des Transparenzregisters vorzunehmen.
(Auszug aus einer Information der Steuerberaterkammer Niedersachsen)
Das JStG 2022 der Bundesregierung brachte zahlreiche Verbesserungen für Steuerpflichtige. So wurde unter anderem mit Wirkung zum 01.01.2023 der Sparerpauschbetrag, bis zu dessen Höhe jährliche Kapitalerträge steuerfrei sind, deutlich erhöht. Bei Alleinstehenden stieg er von 801 Euro auf 1.000 Euro an. Zusammenveranlagte Eheleute oder Lebenspartner können über den doppelten Betrag, also 2.000 Euro, verfügen. Mittels Freistellungsaufträgen können sie sich den Freibetrag unterjährig sichern und den Betrag zwischen ihren Banken aufteilen. Um die Erhöhung technisch möglichst einfach umzusetzen, wurden die bestehenden Freistellungsaufträge von den Banken schlichtweg prozentual erhöht. Somit müssen Bankkunden, die Kapitalerträge erwirtschaftet und bereits einen Freistellungsauftrag erteilt haben, nicht zwingend tätig werden.
Von Zeit zu Zeit sollten die in der Vergangenheit erteilten Freistellungsaufträge bei den Banken auf ihre Höhe hin überprüft werden. Entsprechen diese nicht mehr der Höhe der tatsächlichen Kapitalerträge, kommt es zum automatischen Einbehalt der Abgeltungssteuer i. H. von 25 % durch die Banken. Gegebenenfalls kommen die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag noch hinzu.
Zu niedrige Freistellungsaufträge bedeuten zusätzliche Arbeit
Liegen sämtliche Kapitalerträge eines Jahres unter dem Sparerpauschbetrag, fallen keine Steuern an. Steuern auf Kapitalerträge, welche aufgrund eines zu niedrig erteilten Freistellungsauftrags einbehalten wurden, können mit der Einkommenssteuererklärung zwar wieder zurückgeholt werden, dies ist aber ein unnötiger Aufwand. Vorteilhafter ist es, die Zinsen, Dividenden und realisierten Kursgewinne durch einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag in voller Höhe und direkt auf seinem Konto gutgeschrieben zu bekommen. Somit steht beispielsweise einer Reinvestition und damit Zinseszinseffekten nichts im Wege. Die Freistellungsaufträge bei den einzelnen Banken lassen sich in der Regel online auf deren Website anhand von Formularen oder in deren Niederlassungen anpassen.
(Auszug aus einer Information des Lohnsteuerhilfevereins Bayern e. V.)
Still, heimlich und leise hat sich seit 01.01.2023 ein neues Gesetz in das Leben vieler Personen eingeschlichen. Das PStTG (Abkürzung für Plattformen-Steuertransparenzgesetz) verpflichtet Betreiber von Online-Plattformen, wie eBay, Vinted, Etsy, Hood, Shpock, booklooker und weitere, die Daten der Verkäufer an das Finanzamt auszuhändigen. Davon betroffen sind auch private Anbieter, die sich durch den Verkauf von gebrauchten Sachen ein paar Euros nebenher verdienen. Ist es nun riskant, seinen Keller auszumisten und seine alte Schallplattensammlung auf eBay zu verhökern?
Betreiber sind gezwungen, Daten offenzulegen
Ziel des neuen Gesetzes ist mehr Transparenz für Transaktionen im Internet. Daher werden die Verkaufsplattformen gesetzlich dazu verpflichtet, den Steuerbehörden Informationen zu den Anbietern und deren Umsätzen zur Verfügung zu stellen. Vom Verkäufer werden Name, Geburtsdatum, Anschrift, die Steuer-Identifikationsnummern und die registrierte Bankverbindung, soweit vorhanden, weitergegeben. Des Weiteren werden alle Transaktionen nach dem 01.01.2023 mit den jeweiligen Verkaufspreisen, Gebühren oder Provisionen preisgegeben.
Startschuss für den ersten Datenfluss ist der 31.01.2024. Alle erfassten Daten zwischen 01.01. und 31.12. werden für das Jahr 2023 zentral durch das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn ausgewertet und auf die zuständigen Finanzämter am Wohnort der Verkäufer aufgeteilt. Somit können die lokalen Finanzbehörden überprüfen, ob Einkünfte in der Steuererklärung erklärt hätten werden müssen.
Gemeldet werden muss, wenn mehr als 30 Verkäufe im Jahr zustande gekommen sind oder wenn mehr als 2.000 Euro Umsatz erwirtschaftet wurden. Dies kann auch mit wenigen Verkäufen erreicht werden, indem nur drei Artikel, wie ein hochpreisiger Fernseher, das vorletzte iPhone-Modell und ein gebrauchtes E-Bike in einem Jahr verkauft werden. Bleiben beide Kennzahlen unter dem Schwellenwert, passiert nichts.
Die Höchstgrenze ist schnell überschritten
Jedoch weiß so gut wie jede Mutter, die Berge an zu klein gewordener Kinderbekleidung zu Hause anhäuft, wie leicht die Grenze überschritten wird. 30 Verkäufe sind in einem guten Monat schnell erreicht, wenn ein Haufen T-Shirts, ein paar Shorts und ein Dutzend Kleider für den kommenden Sommer zum Verkauf eingestellt werden. Viele Kinderklamotten sind noch zu gut und zu schade für den Kleidercontainer. Und der Haushaltskasse können ein paar Euros ebenfalls nicht schaden. Muss man sich jetzt Sorgen machen, dass nachträglich eine Steuerschuld auf einen zukommt?
Sind auf alten Krempel Steuern zu zahlen?
Wenn es sich um gebrauchte Artikel des täglichen Lebens handelt, darf so viel veräußert werden, wie man will. Hier haben Privatverkäufer steuerrechtlich nichts zu befürchten. Denn es ist davon auszugehen, dass bei gebrauchten Alltagsgegenständen keine Gewinnerzielung vorliegt. Sprich, in der Regel werden diese Gegenstände unter dem Neupreis, den der Verkäufer einst dafür gezahlt hat, verkauft. Dass mit einem T-Shirt bei einem Verkaufspreis von 2 Euro kein Gewinn gemacht wird, ist klar. Außer dem Informationsfluss von der Onlineplattform an das Finanzamt ist nichts weiter zu befürchten.
Steuerfalle Spekulationsfrist beachten
Anders sieht es mit Luxus-Gegenständen aus. Schmuck, Münzen, Antiquitäten und Kunst fallen beispielsweise nicht unter die normalen Alltagsgegenstände. Hier gilt eine gesetzliche Spekulationsfrist von einem Jahr. Erst danach dürfen sie steuerfrei verkauft werden. Es sei denn, der Gewinn bleibt unter 600 Euro pro Jahr, dann gilt ebenfalls Steuerfreiheit. Gingen dem Finanzamt bisher Spekulationsgeschäfte mit hohen Gewinnen durch die Lappen, so bekommt es nun Wind davon. Dies betrifft die meisten Privatverkäufer und die Muttis in der Regel aber nicht!
Was tun, wenn das Finanzamt nachhakt?
Dennoch könnte das Finanzamt bei einer hohen Anzahl an Verkäufen aufhorchen und vermuten, dass es sich um eine verdeckte gewerbliche Tätigkeit handelt. Um sich gegen einen ungerechtfertigten Verdacht erwehren zu können, hilft ein Verkaufstagebuch. Mit einer Liste der verkauften Artikel, die Markenname, Neupreis und Verkaufspreis enthält, könnte ein solcher Verdacht beim Finanzamt nachträglich entkräftet werden. Gerade bei vielen kleinen Artikeln verlieren Verkäufer rasch den ßberblick und wer weiß in zwölf Monaten noch, was er seinerzeit mal verkauft hat. Mit einer solchen Verkaufsliste kann leicht nachgewiesen werden, dass keine Gewinne erwirtschaftet wurden oder falls doch, in welcher Höhe. Dadurch kann im Zweifelsfall vermieden werden, dass der Finanzbeamte die Gewinne und damit die Versteuerung zu Ungunsten des privaten Anbieters schätzt. Dem Entrümpeln des Dachbodens steht also auch weiterhin nichts im Weg.
(Auszug aus einer Information des Lohnsteuerhilfevereins Bayern e. V.)
Mit Urteil vom 29.09.2022 V R 4/20 hat der BFH folgendes entschieden:
Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt.
(Auszug aus einem Urteil des BFH vom 29.09.2022 V R 4/20)
Jeder vierte der rund 46 Millionen Erwerbstätigen arbeitet laut einer aktuellen Umfrage des ifo Instituts auch nach der Corona-Pandemie zumindest zeitweise von zu Hause aus. Sie können ab 2023 pauschal Aufwendungen von bis zu 1.260 Euro jährlich geltend machen - egal, ob sie am Küchentisch oder im Arbeitszimmer arbeiten. Das ist mehr als das Doppelte gegenüber den bisherigen 600 Euro. Aufwendungen müssen nicht nachgewiesen werden und die ursprüngliche Befristung der Homeoffice-Pauschale auf den Zeitraum der voraussichtlichen Corona-Pandemie wurde aufgehoben.
6 Euro pauschal für 210 Homeoffice-Tage im Jahr
Berufstätige können jetzt je Homeoffice-Tag 6 Euro statt bisher 5 Euro absetzen. Die Pauschale gibt es nun für maximal 210 Tage im Jahr. 2022 wird sie lediglich für bis zu 120 Arbeitstage gewährt, sodass im Jahr höchstens 600 Euro zusammenkommen.
Angestellte, die 210 Tage im Homeoffice arbeiten, können allein mit der neuen Tagespauschale schon über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (2022: 1.200 Euro) im Jahr kommen. Für sie lohnt es sich besonders, alle weiteren Belege, z. B. für Büromaterial, Fachbücher und andere Arbeitsmittel, zu sammeln. Denn alle Jobkosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sparen Steuern.
Die Homeoffice-Pauschale ist an keine weiteren Bedingungen geknüpft, ein Arbeitszimmer ist nicht erforderlich. Sie wird auch gewährt, wenn in der Firma ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Reisekosten fallen nicht mehr unter den Tisch
Auch Reisekosten, z. B. wegen eines Auswärtstermins etwa bei einem Kunden, führen nicht mehr zwingend zum Wegfall der Homeoffice-Pauschale, nämlich dann nicht, wenn man an dem Tag trotzdem überwiegend - mehr als die Hälfte der Arbeitszeit - daheim arbeitet.
So kann zum Beispiel eine Angestellte, die bis zum späten Vormittag im Homeoffice ist und am Nachmittag für zwei Stunden bei einem Kundentermin, für diesen Tag ab 2023 die Homeoffice-Pauschale absetzen und 30 Cent Reisekosten für jeden Fahrkilometer mit ihrem Auto. Bis Ende 2022 gilt, dass ausschließlich zu Hause gearbeitet werden darf.
Pendlerpauschale und Homeoffice-Pauschale
Berufstätige, denen kein anderer Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber zur Verfügung steht, z. B. Lehrerinnen und Lehrer, dürfen ab 2023 für Arbeitstage, an denen sie daheim arbeiten und in der Schule tätig sind, die Homeoffice-Pauschale und die Pendlerpauschale abrechnen. Es muss an diesem Tag nicht mehr überwiegend zu Hause gearbeitet worden sein.
Verbesserungen auch beim häuslichen Arbeitszimmer
Berufstätige, die über ein separates Arbeitszimmer verfügen, müssen ab 2023 ihre Kosten nicht mehr einzeln nachweisen, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Es können dann jährlich pauschal 1.260 Euro abgesetzt werden. Wird es nicht das ganze Jahr genutzt, ist der Betrag pro nicht genutzten Monat um 105 Euro zu kürzen.
Alternativ können, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der Arbeit ist, auch die tatsächlichen Kosten nachgewiesen und abgesetzt werden. Das lohnt sich, wenn die Kosten für anteilige Miete, Nebenkosten oder Renovierungskosten etc. den Betrag von 1.260 Euro übersteigen. Ob ein anderer Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung steht, spielt keine Rolle mehr.
Für die aktuelle Steuererklärung des Jahres 2022 müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leider noch die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer einzeln nachweisen. Davon können sie maximal1.250 Euro geltend machen, wenn im Office kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht wie zum Beispiel bei Lehrern oder Handelsvertretern. Unbegrenzt können Ausgaben geltend gemacht werden, wenn das Heimbüro den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet - selbst wenn es nur einzelne Monate im Jahr genutzt wird.
Wenn die Kosten für das Arbeitszimmer ohnehin nicht mehr als 600 Euro im Jahr betragen, können Beschäftigte statt der aufwendigen Einzelabrechnung auch die Homeoffice-Pauschale für maximal 120 Arbeitstage ansetzen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
GemÃ¤ß Â§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes grundsätzlich auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun zu entscheiden, ob auch die Zahlung von Abfindungen durch die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses an die bisherigen Mieter für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung zwecks umfangreicher Gebäuderenovierung steuerlich als Herstellungskosten zu behandeln sind. Die Klägerin machte die Abfindungszahlungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend; das beklagte Finanzamt dagegen behandelte die Abfindungszahlungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten.
Das FG Münster wies die hiergegen gerichtete Klage ab (FG Münster Urteil vom 12.11.2021 - 4 K 1941/20 F). Die anschließende Revision beim BFH war jedoch erfolgreich: Der BFH hat entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt ist. Aufwendungen, die durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen lediglich (mit-)veranlasst sind, unterfallen nicht § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, sondern sind regelmäßig als Werbungskosten sofort abzugsfähig (BFH-Urteil vom 20.09.2022 - IX R 29/21).
Das Bundesfinanzministerium hat am 26.01.2023 den Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) veröffentlicht.
Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 2294) wurde der Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) eingeführt. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage einschließlich der der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Martkstammdatenregister (MAStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Mit dieser Maßnahme sollen bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut werden.
Die Regelung ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Auch die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG handelt.
Der Entwurf des BMF-Schreibens enthält Ausführungen zur Versteuerung unentgeltlicher Wertabgaben unter Differenzierung nach der Anschaffung der Photovoltaikanlage vor und nach dem 01.01.2023. Außerdem werden die vorgesehenen ßnderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses dargestellt, die insbesondere die Voraussetzungen der Begünstigung und die Definition diverser Tatbestandsmerkmale enthalten.
Die Regelungen des - bislang nur im Entwurf vorliegenden - Schreibens sollen erstmals auf Umsätze anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2022 bewirkt werden.
(Auszug aus dem Entwurf des BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) - III C 2 - S 7220/22/10002 :010 - Link = Homepage BMF)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.01.2023 - IX R 15/20 entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig war.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Ehepaar gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages in einem Bescheid für das Jahr 2020 über 2.078 ? und in einem Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2021 über 57 ? geklagt. Das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen. Mit der Revision beim BFH machten die Kläger geltend, die Festsetzung des Solidaritätszuschlags verstoße gegen das Grundgesetz. Sie beriefen sich auf das Auslaufen des Solidarpakts II und damit der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 sowie die damit zusammenhängende Neuregelung des Länderfinanzausgleichs. Der Solidaritätszuschlag dürfe als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden. Sein Ausnahmecharakter verbiete eine dauerhafte Erhebung. Auch neue Zusatzlasten, die etwa mit der Coronapandemie oder Ukraine-Krieg einhergingen, könnten den Solidaritätszuschlag nicht rechtfertigen. Die Erhebung verletze sie zudem in ihren Grundrechten, Bei dem Solidaritätszuschlag handele es sich seit der im Jahr 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung um eine verkappte "Reichensteuer", die gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Der BFH ist dem nicht gefolgt. Beim Solidaritätszuschlag handelte es sich in den Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe; eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht sei daher nicht geboten.
Eine Ergänzungsabgabe (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz) hat die Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der übrigen Steuern zu decken. Die Abgabe musss nicht von vornherein befristet werden; allerdings ist ein dauerhafter Finanzierungsbedarf regelmäßig über die auf Dauer angelegten Steuern zu decken. Bei grundsätzlicher ßnderung der Verhältnisse, die für die Einführung der Ergänzungsabgabe maßgeblich waren, oder bei Entstehung einer dauerhaften Finanzierungslücke kann eine verfassungsgemÃ¤ß beschlossene Ergänzungsabgabe später verfassungswidrig werden.
Der Solidaritätszuschlag sollte bei seiner Einführung im Jahr 1995 der Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung entstandenen finanziellen Lasten dienen. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs zum Jahresende 2019 hat der Solidaritätszuschlag aber seine Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe nicht verloren. Vielmehr bestand in den Streitjahren 2020 und 2021 weiterhin ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes, unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts. Auch werden nach der schlüssigen Darlegung des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung die Einnahmen aus dem ab 2021 fortgeführten Solidaritätszuschlag zukünftig die fortbestehenden wiedervereinigungsbedingten Kosten nicht decken.
Durch die ab dem Jahr 2021 in Kraft getretene Beschränkung des Solidaritätszuschlags auf Bezieher höherer Einkommen hat der Gesetzgeber der im Laufe der Zeit feststellbaren Verringerung der Kosten Rechnung getragen. Aus dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wird daher deutlich, dass der Gesetzgeber diesen nicht unbegrenzt, sondern nur für eine ßbergangszeit erheben will. Ein finanzieller Mehrbedarf des Bundes, der aus der Bewältigung einer Generationenaufgabe resultiert, kann auch für einen sehr langen Zeitraum anzuerkennen sein. Dieser Zeitraum ist beim Solidaritätszuschlag jedenfalls 26 bzw. 27 Jahren nach seiner Einführung noch nicht abgelaufen.
Da der ursprüngliche Zweck für die Einführung des Solidaritätszuschlags in den Streitjahren noch nicht entfallen war, kommt es auf eine mögliche Umwidmung des Zuschlags für die Finanzierung der Kosten der Coronapandemie oder des Ukraine-Krieges nicht an.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) ist ebenfalls nicht gegeben. Ab dem Jahr 2021 werden aufgrund der erhöhten Freigrenzen nur noch Bezieher höherer Einkommen mit Solidaritätszuschlag belastet; die darin liegende Ungleichbehandlung ist aber mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gerechtfertigt.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 30.01.2023)
Zum vollständigen BFH-Urteil vom 17.01.2023, IX R 15/20, veröffentlicht am 30.01.2023, gelangen Sie hier.
Gestiegene Preise für Heizung, Strom und Lebensmittel führen derzeit zu enormen Belastungen der Bürgerinnen und Bürger. Mit dem jüngst verabschiedeten Inflationsausgleichsgesetz sollen steuerliche Mehrbelastungen verhindert werden und laut Bundesfinanzministerium für 48 Millionen Steuerpflichtige die Steuerlast erheblich sinken. Ab dem Jahr 2023 steigt erneut der Grundfreibetrag. Das Kindergeld wird erhöht und vereinheitlicht. Rückwirkend zum 01.01.2022 gibt es einen höheren Kinderfreibetrag. Wer Unterhalt zahlt, kann höhere Beträge bis zum Grundfreibetrag absetzen.
Höherer Grundfreibetrag bringt Steuerentlastung
Weil sich der steuerliche Grundfreibetrag erhöht, sinkt je nach zu versteuerndem Jahreseinkommen für Berufstätige und Rentner die Einkommensteuer.
Beispiel: Eine Alleinstehende mit 30.000 Euro Jahreseinkommen muss gegenüber 2022 rund 250 Euro weniger Steuern zahlen, ein zusammenverlangtes Ehepaar mit 60.000 Euro Einkommen rund 500 Euro weniger. Auch der Steuertarif wird etwas geglättet, sodass die steigenden Steuersätze erst bei höherem Einkommen greifen.
Der Grundfreibetrag erhöht sich:
Auf dieser Grundlage hat der BFH die Zustellung als unwirksam angesehen. Im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten, in denen der Gesetzgeber pandemiebedingte Erleichterungen in Bezug auf bestimmte Förmlichkeiten vorgesehen hat, sind zu den Zustellungsvorschriften der ZPO keine gesetzlichen Sonderregeln geschaffen worden. Auch das für den Streitfall maßgebende Landesrecht ordnete nicht an, dass bei Zustellungen ein Kontaktverbot bestehe. Dies hat der BFH für die in Bayern im Juni 2021 geltenden Infektionsschutzregeln, die vergleichbar mit denen anderer Bundesländer gewesen sein dürften, entschieden. Daher konnte offenbleiben, ob der Landesgesetzgeber überhaupt die bundesrechtlichen Zustellungsregelungen modifizieren konnte.
Zu versteuerndes Einkommen | Steuer 2022 | Steuer 2023 | Steuerentlastung 2023 | Steuer 2024 | Steuerentlastung 2024 |
10.909 Euro | 82 Euro | 0 Euro | 82 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
11.605 Euro | 193 Euro | 102 Euro | 91 Euro | 0 Euro | 102 Euro |
15.000 Euro | 887 Euro | 736 Euro | 151 Euro | 581 Euro | 155 Euro |
20.000 Euro | 2.138 Euro | 1.956 Euro | 182 Euro | 1.759 Euro | 197 Euro |
30.000 Euro | 4.951 Euro | 4.700 Euro | 251 Euro | 4.446 Euro | 254 Euro |
50.000 Euro | 11.816 Euro | 11.343 Euro | 473 Euro | 10.906 Euro | 437 Euro |
60.000 Euro | 15.863 Euro | 15.242 Euro | 621 Euro | 14.680 Euro | 562 Euro |
Einkommensteuer nach Grundtarif, bei Zusammenveranlagung nach Splittingtarif verdoppeln sich die Beträge.
Mehr Kindergeld ab Januar 2023
Eltern erhalten ab Januar 2023 für jedes Kind 250 Euro Kindergeld im Monat. Bisher galt: 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte und 250 Euro für das vierte Kind.
Höherer Kinderfreibetrag rückwirkend zum 01.01.2022
Wie bei Erwachsenen muss auch für Kinder das Existenzminimum steuerfrei gestellt werden. Der Kinderfreibetrag steigt rückwirkend für 2022 um 80 Euro je Elternteil auf 2.810 Euro und je Elternpaar um 160 Euro auf 5.620 Euro. Die Kinderfreibeträge, also inklusive des Freibetrags für Betreuung-, Erziehung- und Ausbildung betragen 2022 für jedes Kind4.274 Euro pro Elternteil, 8.548 Euro für Elternpaare. 2023 erhöht sich der Kinderfreibetrag weiter um 202 Euro pro Elternteil (404 Euro für beide Eltern). 2024 steigt er um 180 Euro pro Elternteil (360 Euro für beide Eltern).
Unterhaltshöchstbetrag wird dem Grundfreibetrag gleichgestellt
Hier wurde klargestellt, dass der Unterhaltshöchstbetrag automatisch dem Grundfreibetrag entspricht. Das gibt Unterhaltspflichtigen mehr Sicherheit. Zusätzlich zu den übernommenen Beiträgen für die Basiskranken- und Pflegeversicherung können sie folgende Höchstbeträge als Unterhalt von der Steuer absetzen:
Eltern können für ihre über 25-jährige Kinder Unterhaltsaufwendungen geltend machen, wenn sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld oder Kindefreibetrag haben. Leben Tochter oder Sohn noch im Haushalt der Eltern, müssen die Eltern dafür die Ausgaben nicht gesondert nachweisen. Das Finanzamt rechnet allerdings eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von mehr als 624 Euro im Jahr auf den Unterhaltshöchstbetrag an.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen schriftliche Verwaltungsakte im Sinne der Abgabenordnung (AO) ist regelmäßig nur innerhalb bestimmter Fristen möglich. Für die Berechnung der Frist ist dabei der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts maßgeblich. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer ßbermittlung im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (sog. Zugangsvermutung).
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 24.08.2022 (Az. 7 K 7045/20) entschieden, dass die Zugangsvermutung gem. § 122 Abs. 1 Nr. 1 AO entfällt, wenn innerhalb der dort genannten 3-Tages-Frist an einem Werktag regelmäßig keine Postzustellung stattfindet.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hat das beklagte Finanzamt aufgrund der durch die Klägerin erstellten Einkommensteuererklärung einen Einkommensteuerbescheid für 2017 am Freitag, dem 15.06.2018 erlassen und unmittelbar an die Klägerin übersandt. Diese war vom 02.05.2018 bis 19.06.2018 (Tage der Rückkehr) beruflich von ihrer Wohnung abwesend. Die Klägerin übersandte den Steuerbescheid am 19.06.2018 per Telefax an eine Steuerberatungsgesellschaft. Der Bevollmächtigte legte am 19.07.2018 namens der Klägerin Einspruch ein und gab an, dass der Bescheid am 19.06.2018 eingegangen sei. Der Beklagte verwarf den Einspruch als unzulässig, da die Zugangsvermutung innerhalb der 3-Tages-Frist des am 15.06.2018 im Wege des Zentralversands übergebenen Bescheids durch den Vortrag der Klägerin nicht erschüttert werde und die Einspruchsfrist daher am 18.07.2018 abgelaufen sei.
Das Gericht hat entschieden, dass im Streitfall die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht anzuwenden sei, weil die Zeugenvernehmung ergeben habe, dass an der Wohnung der Klägerin innerhalb der 3-Tages-Frist nach dem 15.06.2018 regelmäßig nicht an allen Werktagen von dem Postdienstleistungsunternehmen zugestellt worden sei. Zwar finde die Zugangsvermutung auch Anwendung, wenn - z. B. wegen mehrerer arbeitsfreier Tage oder Personalausfall - innerhalb der 3-Tage-Frist an zwei Tagen keine Zustellung stattfinde (z. B. werde bei Aufgabe zur Post am Freitag, dem 30. April trotz des Feiertags am 01. Mai der Zugang am Montag, dem 03. Mai grundsätzlich vermutet). Insoweit handele es sich jedoch um Sonderkonstellationen, die die grundsätzliche Anwendung der Zugangsvermutung nicht in Frage stellen würden. Anders sei dies jedoch, wenn innerhalb der 3-Tage-Frist planmäßig an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Zustellung erfolge.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 18/22 anhängig ist.
(Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 02.01.2023)
Zum Volltext der Entscheidung FG Berlin-Brandenburg vom 24.08.2022 - Az. 7 K 7045/20 gelangen Sie hier.
Der BFH hat mit Urteil vom 19.10.2022 X R 14/21 entschieden, dass eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten unwirksam ist, wenn der Zusteller nicht zu-vor versucht, die Postsendung mit dem Schriftstück persönlich zu übergeben. Dies gilt auch während der Covid-19-Pandemie.
Für förmliche Zustellungen - etwa von Gerichtsentscheidungen oder besonders wichtigen Ver-waltungsakten - hat der Gesetzgeber ein klares Regelwerk aufgestellt (§§ 166 ff. ZPO). Wenn diese Regeln bei der Zustellung nicht beachtet werden, ist die Zustellung unwirksam. Eine "Heilung" des Mangels tritt erst in dem Zeitpunkt ein, in dem der Empfänger das Schriftstück tatsächlich in die Hand bekommt.
In dem nun vom BFH entschiedenen Fall hatte der Postzusteller die Sendung mit einem Gerichtsurteil an einem Samstag in den Briefkasten der von den Klägern bevollmächtigten Steuerberatungskanzlei eingelegt. Wäre dieser Samstag das Zustellungsdatum gewesen, wäre die von den Klägern eingelegte Revision zu spät erhoben worden. Die Kläger machten allerdings geltend, die Zustellung sei unwirksam, weil der Zusteller während der Covid-19-Pandemie niemals versucht habe, in den Kanzleiräumen zu klingeln und das Schriftstück dort zu übergeben.
Der X. Senat des BFH hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft der Deutschen Post AG und durch Vernehmung des zuständigen Postzustellers als Zeugen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es im Bereich der Deutschen Post AG zwar keine generellen Anweisungen gab, während der Covid-19-Pandemie auf ein Klingeln beim Empfänger und den Versuch einer persönlichen ßbergabe zu verzichten, der Amtsleiter des Zustellers aber eine solche Anweisung erteilt hatte.
Auf dieser Grundlage hat der BFH die Zustellung als unwirksam angesehen. Im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten, in denen der Gesetzgeber pandemiebedingte Erleichterungen in Bezug auf bestimmte Förmlichkeiten vorgesehen hat, sind zu den Zustellungsvorschriften der ZPO keine gesetzlichen Sonderregeln geschaffen worden. Auch das für den Streitfall maßgebende Landesrecht ordnete nicht an, dass bei Zustellungen ein Kontaktverbot bestehe. Dies hat der BFH für die in Bayern im Juni 2021 geltenden Infektionsschutzregeln, die vergleichbar mit denen anderer Bundesländer gewesen sein dürften, entschieden. Daher konnte offenbleiben, ob der Landesgesetzgeber überhaupt die bundesrechtlichen Zustellungsregelungen modifizieren konnte.
Der damit gegebene Zustellungsmangel wurde erst am darauffolgenden Montag geheilt, als eine Mitarbeiterin des Steuerberaters den Kanzleibriefkasten geleert hat. Daher hatten die Kläger die Revisionsfrist gewahrt.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
VolltextDer BFH hat mit Urteil vom 19.10.2022 X R 14/21 entschieden, dass eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten unwirksam ist, wenn der Zusteller nicht zu-vor versucht, die Postsendung mit dem Schriftstück persönlich zu übergeben. Dies gilt auch während der Covid-19-Pandemie.
Für förmliche Zustellungen - etwa von Gerichtsentscheidungen oder besonders wichtigen Ver-waltungsakten - hat der Gesetzgeber ein klares Regelwerk aufgestellt (§§ 166 ff. ZPO). Wenn diese Regeln bei der Zustellung nicht beachtet werden, ist die Zustellung unwirksam. Eine "Heilung" des Mangels tritt erst in dem Zeitpunkt ein, in dem der Empfänger das Schriftstück tatsächlich in die Hand bekommt.
In dem nun vom BFH entschiedenen Fall hatte der Postzusteller die Sendung mit einem Gerichtsurteil an einem Samstag in den Briefkasten der von den Klägern bevollmächtigten Steuerberatungskanzlei eingelegt. Wäre dieser Samstag das Zustellungsdatum gewesen, wäre die von den Klägern eingelegte Revision zu spät erhoben worden. Die Kläger machten allerdings geltend, die Zustellung sei unwirksam, weil der Zusteller während der Covid-19-Pandemie niemals versucht habe, in den Kanzleiräumen zu klingeln und das Schriftstück dort zu übergeben.
Der X. Senat des BFH hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft der Deutschen Post AG und durch Vernehmung des zuständigen Postzustellers als Zeugen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es im Bereich der Deutschen Post AG zwar keine generellen Anweisungen gab, während der Covid-19-Pandemie auf ein Klingeln beim Empfänger und den Versuch einer persönlichen ßbergabe zu verzichten, der Amtsleiter des Zustellers aber eine solche Anweisung erteilt hatte.
Auf dieser Grundlage hat der BFH die Zustellung als unwirksam angesehen. Im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten, in denen der Gesetzgeber pandemiebedingte Erleichterungen in Bezug auf bestimmte Förmlichkeiten vorgesehen hat, sind zu den Zustellungsvorschriften der ZPO keine gesetzlichen Sonderregeln geschaffen worden. Auch das für den Streitfall maßgebende Landesrecht ordnete nicht an, dass bei Zustellungen ein Kontaktverbot bestehe. Dies hat der BFH für die in Bayern im Juni 2021 geltenden Infektionsschutzregeln, die vergleichbar mit denen anderer Bundesländer gewesen sein dürften, entschieden. Daher konnte offenbleiben, ob der Landesgesetzgeber überhaupt die bundesrechtlichen Zustellungsregelungen modifizieren konnte.
Der damit gegebene Zustellungsmangel wurde erst am darauffolgenden Montag geheilt, als eine Mitarbeiterin des Steuerberaters den Kanzleibriefkasten geleert hat. Daher hatten die Kläger die Revisionsfrist gewahrt.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
VolltextMit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 (BGBl 2022 I S. 1743) hat der Gesetzgeber u. a. in § 3 Nr. 11c EStG auch die sog. Inflationsausgleichsprämie eingefügt, mit der der Anstieg der Verbraucherpreise abgemildert werden soll. Danach können Arbeitgeber freiwillig jedem Arbeitnehmer in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfre zahlen. Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Zahlungen sind für den Arbeitgeber als Betriebsausgabe abzugsfähig. Er hat die Zahlung unter entsprechender Kennzeichnung als Inflationsausgleich im Lohnkonto gesondert zu erfassen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat nun mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQs zur Inflationsausgleichsprämie erstellt, die am 07.12.2022 veröffentlicht wurden. Es werden in erster Linie steuerliche Fragen zum persönlichen und sachlichen Umfang der Steuerbefreiung beantwortet.
Mit diesem Link gelangen Sie zu den FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG vom 07.12.2022.
Der Dezember hatte es wettertechnisch in sich. Er brachte bereits für ein paar Tage eine wunderschöne weiße Winterlandschaft und hinterher mancherorts starkes Glatteis auf den gefrorenen Böden. Manche Wege werden vom kommunalen Winterdienst begehbar gemacht, d. h. geräumt und gestreut. Für Gehwege, die an ein privates Grundstück angrenzen, sind jedoch die Eigentümer verantwortlich. Nicht selten wälzen diese die Bürde des Schneeräumens und Streuens gegen Glätte auf ihre Mieter ab. Doch auch Mieter können einen Steuervorteil beantragen.
Solange Mieter oder Eigentümer rüstig genug zum Schnee schippen sind, werden sie es in den meisten Fällen selbst übernehmen. Aber was, wenn man zwar könnte, aber zum gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt, der je nach Gemeinde variiert, nicht zu Hause ist? Auch betriebliche Wechselschichtmodelle verhindern z. B. wochenweise, dass man morgens und abends für diese Tätigkeit zur Verfügung steht. Oder was, wenn der Chef den Mitarbeiter für ein paar Tage auf Dienstreise schickt? Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder man findet einen netten Nachbarn, der vorübergehend diese Tätigkeit kostenlos übernimmt oder es muss ein bezahlter Dienstleister für den Winterdienst her.
Hausmeisterservice gilt als haushaltsnahe Dienstleistung
Wird der Auftrag an einen Hausmeisterdienst übergeben, so lassen sich die Kosten von der Steuer absetzen, denn das Räumen und Streuen des angrenzenden Gehwegs gehört steuerlich betrachtet zum eigenen Haushalt. Somit dürfen die Kosten für den Winterdienst in der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung eingetragen werden. Mit 20 % der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro kann auf diese Art und Weise die individuelle Steuerlast direkt abgesenkt werden. Berücksichtigt werden allerdings nur die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten. Die Materialkosten für Streusplitt oder Salz müssen selbst getragen werden.
Damit das Finanzamt diese Kosten anerkennt, ist ein Rechnungsbeleg mit Aufschlüsselung der einzelnen Posten und gesondertem Ausweis der Arbeitskosten notwendig. Weiterhin muss der Winterdienst per ßberweisung beglichen werden. Wer bar zahlt, geht beim Fiskus leer aus. Mieter, die selbst keinen Winterdienst beauftragt haben, aber diesen Posten in der Nebenkostenabrechnung vorfinden, können sich selbigen für die Steuererklärung zunutze machen und absetzen.
(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)
Der BFH hat mit Urteil vom 28.09.2022 X R 7/21 entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können.
Im Grundsatz können sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Sonderregelung (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG) schließt jedoch u. a. bei Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt z. B. für Sportvereine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar.
In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blas-orchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger dürfe keine Zuwendungsbestätigungen ("Spendenbescheinigungen") für Mitgliedsbeiträge ausstellen. Das von dem Verein erstinstanzlich angerufene FG Köln gab der Klage hingegen statt. Es hielt die dargestellte gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere.
Der BFH ist demgegenüber der Ansicht der Finanzverwaltung gefolgt und hat das Urteil des FG Köln aufgehoben. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung sind Mitgliedsbeträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. Gleiches folgt aus der Entstehungsgeschichte der Norm sowie aus ihrem Zweck. Damit kam es nicht darauf an, dass der klagende Verein - wovon das FG ausgegangen war - neben den Freizeitbetätigungen noch andere Zwecke fördert.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Der Wert für die freie Verpflegung hat sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (BGBl 2022 I S. 2431) gegenüber 2022 verändert. Danach beträgt der Wert der freien (Voll-)Verpflegung ab dem 01.01.2023 insgesamt 288 Euro monatlich. Der Betrag verteilt sich wie folgt:
Frühstück: 60 Euro
Mittag-/Abendessen (jeweils): 114 Euro monatlich.
Für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten z. B. in der Betriebskantine, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer abgibt, ergibt sich somit ein Wert von 3,80 Euro (Mittag- oder Abendessen) bzw. von 2,00 Euro (Frühstück) pro Mahlzeit. Zahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert.
Das BMF-Schreiben finden Sie hier
Mit Urteil 15 K 2594/20 vom 08.09.2022 entschied das FG Köln, dass die Besteuerung von fiktiven Veräußerungsgewinnen nach dem Investmentsteuerreformgesetz zulässig ist.
Der Kläger hatte vor dem 01.01.2018 Anteile an einem Aktienfonds zum Kaufpreis von 135,3844 Euro pro Anteil erworben. Im Dezember 2018 veräußerte er Fondsanteile zu einem Veräußerungspreis von 132,3641 Euro pro Anteil. Die Bank bescheinigte fiktive Anschaffungskosten sowie einen steuerlich anzusetzenden Verlust von 3.845 Euro. Zugleich wies die Erträgnisaufstellung einen auf der ßbergangsregelung in § 56 Abs. 2 des Investmentsteuergesetzes beruhenden sog. "fiktiven Veräußerungsgewinn zum 31.12.2017" von 6.090 Euro aus. Das Finanzamt belastete im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung den Saldo von 2.245 Euro mit Steuern von insgesamt 592 Euro (Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag). Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass die Versteuerung verfassungswidrig sei. Nach seinen eigenen Berechnungen habe er nur einen Veräußerungsgewinn von 597 Euro erzielt, beim Ansatz der tatsächlichen Anschaffungskosten sogar einen Verlust von 1.205 Euro. Durch die Steuerlast werde praktisch der gesamte rechnerische Veräußerungsgewinn abgeschöpft.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG Köln ist die nach dem Investmentsteuergesetz ab 2018 durchgeführte Besteuerung auch dann rechtmäßig, wenn ein Veräußerungsgewinn bei wirtschaftlicher Betrachtung überproportional mit Einkommensteuer belastet oder ein entstandener Veräußerungsverlust wie ein Gewinn besteuert werde. Mit dem Investmentsteuerreformgesetz habe der Gesetzgeber einen Systemwechsel in der Fondsbesteuerung vollzogen und die Investmentbesteuerung ab dem Jahr 2018 grundlegend neu konzipiert. Zugleich seien ßbergangsregelungen für nach alter Rechtslage angeschaffte Fondsanteile geschaffen worden. Hiernach gelten - vereinfacht dargestellt - Altanteile aus entsprechenden Investmentfonds mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und zum 01.01.2018 als angeschafft. Dabei erzielte Veräußerungsgewinne seien (erst) zu versteuern, wenn der Anleger seine Anteile tatsächlich verkaufe. Die ßbergangsregelung könne daher bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Kursverlauf (hoher Kurswert am 31.12.2017, später niedrigerer Kurswert im Zeitpunkt der Veräußerung) zu einer von der wirtschaftlichen Betrachtung abweichenden Besteuerung führen. Umgekehrt könne es aber auch zu einer Nichtversteuerung tatsächlich erzielter Gewinne kommen. Solche ßbergangseffekte seien zwangsläufige Folge des gewählten ßbergangsmodells, die insbesondere durch die gesetzgeberisch verfolgten Besteuerungs- und Vereinfachungszwecke gerechtfertigt seien.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat gegen das Urteil die zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 15/22 beim BFH in München geführt wird.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Köln)
Durch die Zustimmung des Bundesrates zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung stehen die Werte in der Sozialversicherung fest, welche ab dem 01.01.2023 im Versicherungs- und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten.
Es ergeben sich für 2023 folgende Werte:
West | Ost | |||
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenzen: | ||||
|
7.300 Euro | 87.600 Euro | 7.100 Euro | 85.200 Euro |
|
8.950 Euro | 107.400 Euro | 8.700 Euro | 104.400 Euro |
|
7.300 Euro | 87.600 Euro | 7.100 Euro | 85.200 Euro |
|
4.987,50 Euro | 59.850 Euro | 4.987,50 Euro | 59.850 Euro |
Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 5.500 Euro | 66.600 Euro | 5.500 Euro | 66.600 Euro |
Bezugsgröße in der Sozialversicheurng | 3.395 Euro | 40.740 Euro | 3.290 Euro | 39.480 Euro |
Die Steuerzahler in Bayern erhalten als erste seit Mitte November die Zinsfestsetzungsbescheide, in denen die Steuerzinsen nun verfassungskonform festgesetzt wurden. Hintergrund ist, dass das Bundesverfassungsgericht im Juli 2021 den Zinssatz von 0,5 % monatlich und damit 6 %jährlich für die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen als verfassungswidrig erklärt hat. Da der neue Zinssatz erst festgelegt werden musste und die technische Umsetzung bei den Finanzämtern nicht umgehend möglich war, wurden die Zinsen übergangsweise vorläufig nicht mehr festgesetzt. Jetzt rollt eine Welle von Bescheiden auf die Steuerzahler zu.
Warum werden so viele Zinsfestsetzungsbescheide erlassen?
Mit der Vielzahl an Zinsbescheiden werden die neuen gesetzlich fixierten Zinsen von 0,15 % pro Monat (das macht nur mehr 1,8 % pro Jahr) für die Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend festgesetzt. Die anderen Bundesländer werden Schritt für Schritt bis Mai 2023 folgen.
Aber Achtung, der Verzinsungszeitraum deckt sich nicht mit dem Veranlagungszeitraum, dem Kalenderjahr, für das eine Steuer festgesetzt wird. Die Verzinsung tritt sowohl im Erstattungs- als auch im Nachzahlungsfall erst später, genauer gesagt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, ein.
Mit welchen Arten von Zinsfestsetzungsbescheiden ist zu rechnen?
Im Bundesland Bayern konnte folgende Vorgehensweise festgestellt werden: Zuerst wurden solche Fälle versandt, in denen keine Festsetzung erfolgte. Danach kamen die Nachzahlungsbescheide und zum Schluss die Erstattungsbescheide. Ob die Vorgehensweise in den anderen Bundesländern dieselbe sein wird, ist noch unklar.
Die Berechnung mit den neuen Zinssätzen ergibt einen konkreten Zinsbetrag. Liegt dieser unter zehn Euro, werden die Zinsen nicht festgesetzt. In diesem Fall ergeht vom Finanzamt ein Bescheid über null Euro. Erst bei Beträgen über zehn Euro kommt es zu einer Nachzahlungsforderung oder Erstattung. Letztere sollte in jedem Fall ein Grund zur Freude sein, auch wenn die Verzinsung ab jetzt niedriger als bisher ausfällt.
Es muss aber nicht tatsächlich zu einer Auszahlung kommen. Denn die Finanzämter können die Zinszahlungen z. B. mit einer offenen Steuerzahlung verrechnen. Wurde auf dem Zinsfestsetzungsbescheid nicht explizit angegeben, womit eine Verrechnung erfolgt, wird in nächster Zeit ein Extra-Schreiben der Finanzkasse zugestellt. Diese Verrechnungs- oder Umbuchungsmitteilung enthält die Informationen über die Verrechnung einzelner Beträge. Der Grund für die Verrechnung der Zinsen muss von den Finanzämtern in jedem Fall mitgeteilt werden.
Wie sollten Steuerzahler im Fall einer Nachzahlung reagieren?
Kommt es zu einer Nachzahlungsaufforderung, sollte der Bescheid dahingehend überprüft werden, ob es sich um eine erstmalige oder geänderte Festsetzung handelt. Bei einer Erstfestsetzung sollte der Betrag innerhalb des angegebenen Zeitraums auf das angegebene Konto des Finanzamtes überwiesen werden. Dabei sind im Verwendungszweck die Steuernummer und das Datum des Zinsfestsetzungsbescheids anzugeben, damit das Finanzamt die Buchung zuordnen kann. Immerhin, durch die Absenkung des Zinssatzes sind wenigsten geringere Zinsen zu entrichten als bisher.
Sollte das Finanzamt im Rahmen einer ßnderungsfestsetzung bereits ausgezahlte Erstattungszinsen zurückfordern, kann dagegen ein Einspruch eingelegt werden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes dürfen keine festgesetzten und ausgezahlten Erstattungszinsen zurückgefordert werden. Wer in der Vergangenheit die Zinsen zu einem höheren Zinssatz schon kassiert hat, darf nachträglich also nicht schlechter gestellt werden und muss nichts davon zurückzahlen.
(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)
Während das bislang geltende Bewertungsgesetz (BewG) bei der Wertermittlung für Zwecke der Grundsteuer keine Anzeigepflichten vorsah, wurde im Rahmen der Grundsteuerreform in § 228 BewG eine Anzeigepflicht neu eingeführt, die ab dem Jahr 2022 gilt.
Grundsätzlich haben Steuerpflichtige - wie bisher - Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt (aktuell 01.01.2022) oder einen anderen Feststellungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert werden, § 228 Abs. 1 S. 1 BewG i. V. mit § 149 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung (AO).
Ergänzend regelt § 228 Abs. 2 BewG nun neu, dass auch eine ßnderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, anzuzeigen ist. Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.
Die Frist für die Anzeige beträgt für die Grundsteuerermittlung nach dem "Bundesmodell" einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das (wirtschaftliche) Eigentum übergegangen ist. ßnderungen im Jahr 2022 sind somit bis zum 31.01.2023 anzuzeigen. In den "Ländermodellen" Bayern, Hamburg und Niedersachsen müssen die Anzeigen bis zum 31.03. des Jahres abgegeben werden, das dem Jahr der ßnderung folgt.
Bei ganz oder teileweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücken gilt eine andere Frist: Bei diesen Grundstücken muss jede ßnderung der Nutzung oder der Eigentumsverhältnisse innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der ßnderung beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden, § 19 Grundsteuergesetz (GrStG).
Anzeigepflichtig ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück zuzurechnen ist. Die Anzeige ist an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt zu richten; örtlich zuständig ist nach der allgemeinen abgabenrechtlichen Zuständigkeitsverteilung das Lagefinanzamt, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die Anzeige nach § 228 Abs. 2 BewG ist eine Steuererklärung im Sinne der AO, die eigenhändig zu unterschreiben ist. Bei Nichterfüllung oder bei nicht fristgerechter Erfüllung der Anzeigepflicht ist grundsätzlich ein Verspätungszuschlag festzusetzen. Bei Abgabe etwaiger unrichtiger oder unvollständiger Anzeigen besteht eine Berichtigungspflicht, § 153 Abs. 1 AO. Die Abgabe der Anzeige hat grundsätzlich elektronisch (z. B. über ELSTER) zu erfolgen; auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 8 AO auf eine elektronische ßbertragung verzichten.
Die Prüfung einer etwaigen Anzeigepflicht nach § 228 Abs. 2 BewG ist damit insbesondere bei Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen eines Objektes angezeigt.
Zu weiteren Einzelheiten siehe Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum BewG (AEBewGrSt) vom 09.11.2021 - BStBl 2021 I S. 2334 und BStBl 2021 I S. 2369.
Die koordinierten Erlasse der Länder finden Sie u. a. hier zum Download (PDF-Format).
Der BFH hat mit Urteil vom 28.09.2022 II R 13/20 zur sog. "Konzernklausel" (§ 6a GrEStG) entschieden, dass das "herrschende Unternehmen" und die "abhängige Gesellschaft" nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang zu bestimmen sind, für den die Grunderwerbsteuer nach dieser Norm nicht erhoben wird.
Die Klägerin war an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt. Gesellschafterin der Klägerin war eine GmbH, deren Anteile wiederum durch eine AG gehalten wurden. Die Beteiligungen bestanden seit mehr als fünf Jahren und betrugen jeweils 100 %. 2011 wurde die grundbesitzende Gesellschaft auf die Klägerin verschmolzen. Dadurch gingen die Grundstücke der Gesellschaft auf die Klägerin über. Das zuständige Finanzamt (FA) gewährte dafür die Steuerbegünstigung des § 6a GrEStG. 2013 veräußerte die AG etwas mehr als 25 % ihrer Anteile an der GmbH an einen Dritten. Das FA vertrat die Ansicht, die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung seien mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen und erließ einen entsprechend geänderten Bescheid. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt.
Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück. Der durch die Verschmelzung bewirkte ßbergang des Eigentums an dem Grundstück unterliegt zwar nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Dieser Erwerb ist aber nach § 6a Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Nach dieser Vorschrift wird die Grunderwerbsteuer für steuerbare Umwandlungsvorgänge u. a. nicht erhoben, wenn an dem Vorgang ein sog. "herrschendes Unternehmen" und eine sog. "abhängige Gesellschaft" beteiligt sind. Voraussetzung dafür ist, dass eine Beteiligung von 95 % fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Umwandlungsvorgang bestand bzw. weiter besteht. Allerdings muss die Vor- und Nachbehaltensfrist - wie der BFH bereits früher entschieden hat - nur eingehalten werden, wenn sie auch aus rechtlichen Gründen einhalten werden kann. Die jetzt streitige Rechtsfrage, wer in einem mehrstufigen Konzern als "herrschendes Unternehmen" und wer als "abhängige Gesellschaft" anzusehen ist, war bislang noch offen. Der BFH hat geklärt, dass sich dies allein nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang richtet, für den die Steuer nach § 6a Satz 1 GrEStG nicht erhoben werden soll. Wird danach z. B. in einem dreistufigen Konzern mit Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaft die Enkelgesellschaft auf die Tochtergesellschaft verschmolzen, ist die Tochtergesellschaft bei diesem Umwandlungsvorgang das "herrschende Unternehmen" und die Enkelgesellschaft die "abhängige Gesellschaft". Nur in diesem Verhältnis muss die Beteiligung von 95 % vor dem Umwandlungsvorgang bestehen. Die Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft ist dafür unerheblich.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Das Bundesministerium für Finanzen hat sich zur Anpassung der Grundbesitzbewertung durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 geäußert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der geplanten Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung für Zweck der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer an die Immobilienwertermittlungsverordnung aus dem Jahr 2021 (ImmoWertV 2021, BStBl I S. 2805) nicht um steuererhöhende Maßnahmen handelt.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.06.2006 (1 BvL 10/02 - BStBl II 2007, 192) zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer müsse die Bewertung des gesamten anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein. Die Bewertungsmethoden müssten gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände annähernd mit dem gemeinen Wert erfasst werden. Die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde daher durch die Erbschaftsteuerreform im Jahr 2008 in enger Anlehnung an die Verkehrswertermittlung nach dem Baugesetzbuch geändert.
Mit der Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung an die ImmoWertV 2021 durch das JStG 2022 werde - so das BMF - lediglich die sachgerechte Anwendung der von den Gutachterausschüssen für Grundstückwerte ermittelten sonstigen Daten bei der Grundbesitzbewertung sichergestellt; das verfassungsrechtlich gebotene Ziel der Bewertung mit dem gemeinen Wert bleibe unberührt. Die ßnderungen beträfen das Sachwertverfahren nach §§ 189-191 Bewertungsgesetz (BewG), das weitgehend nur als Auffangverfahren in bestimmten Fällen zur Anwendung komme, z. B. wenn für Ein- oder Zweifamilienhäuser sowie für Wohnungs- und Teileigentum das Vergleichswertverfahren mangels Vergleichspreisen oder Vergleichsfaktoren nicht anwendbar sei oder wenn bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken mangels feststellbarer üblicher Miete auf dem örtlichen Grundstücksmarkt das Ertragswertverfahren keine Anwendung finde.
Im Sachwertverfahren sollen nach § 191 S. 1 BewG-E unverändert vorrangig die von den Gutachterausschüssen ermittelten Sachwertfaktoren gelten. Nur wenn solche nicht zur Verfügung stehen, soll gem. § 191 S. 2 BewG-E weiterhin ersatzweise die in der Anlage 25 zum BewG bestimmten Wertzahlen Anwendung finden, die mit dem JStG 2022 an die aktuellen Marktverhältnisse angepasst werden und zu höheren oder niedrigeren Werten im Vergleich zum örtlichen Marktpreis führen können. Die Möglichkeit zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bleibt unberührt.
(Auszug aus einer Online-Meldung des BMF)
Der Bundestag hat am 02.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. Das Gesetz umfasst in der nun beschlossenen Fassung u. a. folgende Regelungen:
Zur Wirksamkeit des Gesetzes bedarf es noch der Zustimmung des Bundesrates, der darüber voraussichtlich am 16.12.2022 beraten wird, sowie der Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Das JStG in der vom Bundestag verabschiedeten Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 02.12.2022 finden Sie hier
Nach der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20.09.2022 (BGBl 2022 S. 1508) erhöht sich der Abgabesatz für künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen (sog. Künstlersozialabgabe) für das Jahr 2023 auf 5 %.
Mit der Künstlersozialabgabe wird die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbständiger Künstler usw. mitfinanziert. Die Abgabe ist von Unternehmen, wie z. B. Theater, Verlage, Galerien oder auch Werbeagenturen zu zahlen, soweit entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden.
Die Abgabepflicht gilt ebenso für alle Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, ßffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbständige Auftragnehmer erteilen.
Mit Urteil vom 12.05.2022 - V R 19/20 hat der BFH entschieden, dass ein Verkäufer, der auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über "ebay" veräußert, eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich eine unternehmerische steuerpflichtige Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 UstG ausübt.
Im Entscheidungsfall erwarb die Klägerin bei Haushaltsauflösungen Gegenstände, verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform "ebay" in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von ca. 380.000 Euro.
Der BFH sah hierin eine nachhaltige Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 UstG. Allerdings hat der BFH die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen und diesem aufgegeben, bisher fehlende Feststellungen zur Differenzbesteuerung nach § 25a UstG nachzuholen. Danach wird bei einem Wiederverkäufer unter bestimmten Voraussetzungen der Umsatz nicht nach dem Verkaufspreis, sondern nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Nach dem Urteil des BFH stehen dabei fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe der Differenzbesteuerung nicht zwingend entgegen, sodass dann zu schätzen sein kann. Die Anwendung der Differenzbesteuerung führt zu einer erheblichen Minderung des Steueranspruchs.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des BFH)
Mit Urteil vom 29.09.2022 VI R 34/20 hat der BFH entschieden, dass als Werbungskosten abziehbare Aufwendungen für ein Masterstudium um steuerfreie Leistungen zu kürzen sind, die der Steuerpflichtige aus einem Stipendium erhält.
Im Entscheidungsfall absolvierte die Klägerin im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Zweitausbildung ein Masterstudium in den USA. Für dieses erhielt sie ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD). Der DAAD zahlte der Klägerin monatliche Stipendienraten zur Bestreitung des Lebensunterhalts in den USA (Wohnung, Verpflegung) und erstattete anteilig Studiengebühren und Reisekosten. Die Klägerin machte die Studiengebühren, Reisekosten, Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in den USA und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend, ohne die Stipendienleistungen in Abzug zu bringen. Damit hatte sie jedoch weder beim Finanzgericht noch beim BFH Erfolg.
Der BFH entschied, dass die Aufwendungen der Klägerin für ihr Masterstudium zwar dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen; allerdings führt die Erstattung von Werbungskosten zu steuerbaren Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen wurden. Dies gilt nach Ansicht des BFH auch für Stipendienleistungen. Da das Stipendium des DAAD aber nach § 3 Nr. 44 EStG jedoch steuerfrei war, schied die Kompensation des Werbungskostenabzugs aus. In diesem Fall durften die Werbungskosten gem. § 3c Abs. 1 EStG, soweit dafür ein Stipendium gewährt worden ist, von vornherein nicht abgezogen werden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des BFH)
Studierende und Fachschüler:innen sollen eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Euro erhalten. Einen entsprechenden Beschluss hat das Bundeskabinett gefasst.
Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale (EPP) sollen haben:
Maßgeblich für die Auszahlung er Pauschale ist, dass die Berechtigten am 01.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet sind
Die Zahlung der EPP soll nur auf Antrag erfolgen. Zu diesem Zweck wird aktuell eine digitale Antragsplattform entwickelt. Die Länder sollen die jeweiligen Stellen bestimmen, die die EPP dann als Einmalzahlung auszahlen sollen.
Die EPP wird nicht der Besteuerung unterliegen und soll weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein.
Das Gesetz muss noch vom Bundestag verabschiedet werden und soll am 21.12.2022 in Kraft treten.
(Auszug aus einem Newsletter der Bundesregierung)
Der völkerrechtswidrige ßberfall Russlands auf die Ukraine und die daraufhin beschlossenen Sanktionen der EU begründen teils schwerwiegende Folgen für Unternehmen in Deutschland.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur angemessenen Berücksichtigung dieser besonderen Situation bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 S. 3 GewStG) Folgendes:
Nach § 19 Abs. 3 S. 3 GewStG kann auch das FA bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das FA Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst. (R 19.2 Abs. 1 S. 5 GewStR). Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31.3.2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen. ßber Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
Nimmt das FA eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuervorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 S. 4 GewStG).
Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige FA zu richten sind, wenn die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem BMF.
(Gleich lautende Erlasse der oberste Finanzbehörden der Länder vom 20.10.2022)
Der BFH hat mit Urteil vom 22.09.2022 - III R 40/21 entschieden, dass eine Kindergeldgewährung wegen eines Dienstverhältnisses, das als Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation dient, grundsätzlich nicht mehr möglich ist.
Im entschiedenen Fall hatte die im Mai 1997 geborene Tochter der Klägerin ihr Medizinstudium im Dezember 2020 erfolgreich abgeschlossen und zum 01.01.2021 die mindestens 60 Monate umfassende Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation begonnen. Hierzu hat sie mit einer Klinik ein Dienstverhältnis über eine Arbeitszeit von 42 Wochenstunden abgeschlossen. Die Familienkasse hat Kindergeld bis zum Ende des Medizinstudiums bewilligt, eine Weitergewährung darüber hinaus jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei der Vorbereitung auf die Facharztqualifikation nicht mehr um eine Berufsausbildung handele.
Der BFH hat die Auffassung der Familienkasse und die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Volljährige Kinder unter 25 Jahren werden kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden. Werden die Ausbildungsmaßnahmen allerdings im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses durchgeführt, liegt eine Ausbildung nur dann vor, wenn die Erlangung einer beruflichen Qualifikation, also der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistung, also der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht. Im Entscheidungsfall hat die Tochter der Klägerin im Rahmen des Dienstverhältnisses ihre Qualifikation als ßrztin bereits eingesetzt; die theoretische Wissensvermittlung im Rahmen der Facharztausbildung nahm demgegenüber einen deutlich geringeren Umfang ein. Die Erbringung der Arbeitsleistung stand im Vordergrund. Auch erhielt die Tochter keine bloße Ausbildungsvergütung, sondern ein für eine ßrztin angemessenes Entgelt.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des BFH)
Nach der Planung des Gesetzgebers soll die mit dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 07.11.2022 (BGBl. I S. 1985) geregelte Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Lohn- und Einkommensbesteuerung unterliegen (s. BT-Drucksache 20/3938 S. 12 Pkt. II.). Die diesbezügliche gesetzliche Regelung im Jahressteuergesetz 2022 wird jedoch voraussichtlich erst Ende 2022 gültig verabschiedet sein.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat jetzt in einem aktuellen BMF-Schreiben zur Vermeidung unnötigen Bürokratieaufwandes infolge einer verpflichtenden nachträglichen Korrektur des Lohnsteuerabzugs (§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG) darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die kurz vor der endgültigen Verabschiedung stehenden gesetzlichen Regelung keine Bedenken bestehen, wenn Arbeitgeber die EPP für Versorgungsbeziehende bereits bei Auszahlung dem Lohnsteuerabzug unterwerfen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die EPP für Versorgungsbeziehende
und die §§ 3 und 24a EStG bei der Lohnbesteuerung nicht anzuwenden sind.
Die Ausführungen des BMF-Schreibens gelten entsprechend für vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht.
Das BMF-Schreiben gilt ab dem 16.11.2022 bis zum 31.12.2022. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
(Auszug aus BMF-Schreiben IV C 5 - S 1901/22/10009:003, vorübergehend veröffentlicht auf der Homepage des BMF)
Das BMF-Schreiben finden Sie hier
Nach der Planung des Gesetzgebers soll die mit dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 07.11.2022 (BGBl. I S. 1985) geregelte Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Lohn- und Einkommensbesteuerung unterliegen (s. BT-Drucksache 20/3938 S. 12 Pkt. II.). Die diesbezügliche gesetzliche Regelung im Jahressteuergesetz 2022 wird jedoch voraussichtlich erst Ende 2022 gültig verabschiedet sein.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat jetzt in einem aktuellen BMF-Schreiben zur Vermeidung unnötigen Bürokratieaufwandes infolge einer verpflichtenden nachträglichen Korrektur des Lohnsteuerabzugs (§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG) darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die kurz vor der endgültigen Verabschiedung stehenden gesetzlichen Regelung keine Bedenken bestehen, wenn Arbeitgeber die EPP für Versorgungsbeziehende bereits bei Auszahlung dem Lohnsteuerabzug unterwerfen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die EPP für Versorgungsbeziehende
und die §§ 3 und 24a EStG bei der Lohnbesteuerung nicht anzuwenden sind.
Die Ausführungen des BMF-Schreibens gelten entsprechend für vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht.
Das BMF-Schreiben gilt ab dem 16.11.2022 bis zum 31.12.2022. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
(Auszug aus BMF-Schreiben IV C 5 - S 1901/22/10009:003, vorübergehend veröffentlicht auf der Homepage des BMF)
Das BMF-Schreiben finden Sie hier
Mit Urteil vom 09.06.2022 hat der BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch bei Nutzung eines Taxis lediglich in Höhe der Entfernungspauschale Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann.
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und der sog. ersten Tätig-keitsstätte (zumeist dessen üblicher Arbeitsplatz) sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen.
Der BFH hatte nun die Frage zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein solch begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handelt, dies aber verneint. Zur Begründung hat der BFH darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr - insbesondere Bus und Bahn - und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem "öffentlichen" Taxi zurücklegt, kann seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Der BFH hat mit Urteil vom 21.06.2022 entschieden, dass ein von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gezahltes Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers Arbeitslohn ist, wenn dem abgeschlossenen "Werbemietvertrag" kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt.
Nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellt Arbeitslohn dar. Vielmehr kann ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. Kommt einem gesondert abgeschlossenen Vertrag allerdings kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, kann es sich insoweit um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber mit einem Teil seiner Arbeitnehmer "Werbemietverträge" geschlossen. Danach verpflichteten sich diese, mit Werbung des Arbeitgebers versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten PKW anzubringen. Dafür erhielten sie jährlich 255 Euro. Der Arbeitgeber behandelte das "Werbeentgelt" als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG und behielt daher keine Lohnsteuer ein. Dies war auch für die Arbeitnehmer von Vorteil, da solche Einkünfte unterhalb eines Betrags von 256 Euro steuerfrei sind. Das FA ging demgegenüber von einer Lohnzahlung aus und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung.
Die Auffassung des FA hat der BFH ebenso wie zuvor das Finanzgericht bestätigt. Den "Werbemietverträgen", die an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft seien, komme kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Für die Bemessung des "Werbeentgelts" von jährlich 255 Euro sei ersichtlich nicht - wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich - der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen, sondern allein die Steuerfreigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemÃ¤ß der Einkommensentwicklung turnusgemÃ¤ß angepasst.
Rechengrößen der Sozialversicherung 2023 (auf Basis des Referentenentwurfs)
West | Ost |
Monat |
Jahr |
Monat |
Jahr |
|
Beitragsbemessungegrenze: allgemeine Rentenversicherung | 7.300,00 Euro |
87.600,00 Euro |
7.100,00 Euro |
85.200,00 Euro |
Beitragsbemessungegrenze: knappschaftliche Rentenversicheurng | 8.950,00 Euro |
107.400,00 Euro |
8.700,00 Euro |
104.400,00 Euro |
Beitragsbemessungegrenze: Arbeitslosenversicherung | 7.300,00 Euro |
87.600,00 Euro |
7.100,00 Euro |
85.200,00 Euro |
Beitragsbemessungegrenze: Kranken- und Pflegeversicherung | 4.987,50 Euro |
59.850,00 Euro |
4.987,50 Euro |
59.850,00 Euro |
Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 5.550,00 Euro |
66.600,00 Euro |
5.550,00 Euro |
66.600,00 Euro |
Bezugsgröße in der Sozialversicheurng | 3.395,00 Euro* |
40.740,00 Euro* |
3.290,00 Euro |
39.480,00 Euro |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung | 43.142,00 Euro |
43.142,00 Euro |
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)
Der BFH hat mit Urteil vom 30.06.2022 IV R 42/19 entschieden, dass Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit - im Streitfall solche aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage - bei ßberschreiten der sog. Bagatellgrenze einer Umqualifizierung der im ßbrigen vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR nicht entgegenstehen.
Im Streitfall hatte die Klägerin, eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auf einem von ihr vermieteten Grundstück eine Photovoltaikanlage (PVA) errichten lassen, aus deren Betrieb sie zunächst Verluste erwirtschaftete. Dem FA gegenüber erklärte sie Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken sowie gewerbliche Verluste im Zusammenhang mit der PVA. Das FA ging demgegenüber davon aus, dass die Klägerin ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Denn sie habe mit dem Betrieb der PVA eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die auf die im ßbrigen vermögensverwaltende Tätigkeit "abgefärbt" habe. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.
Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung. Er hatte in einem Urteil aus dem Jahr 2018 zunächst die Rechtsauffassung vertreten, dass Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR führen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit dem rückwirkend auch für frühere Veranlagungszeiträume anwendbaren § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 EStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur ßnderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (WElektroMobFördG) außer Kraft gesetzt. Nach dieser Neuregelung tritt die umqualifizierende ("abfärbende") Wirkung einer originär gewerblichen Tätigkeit (hier: aus dem Betrieb der PVA) einer Personengesellschaft unabhängig davon ein, ob aus dieser Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird. Der BFH erachtet diese Neuregelung und deren rückwirkende Geltung als verfassungsgemäß.
Zudem hat der BFH entschieden, dass die von der Rechtsprechung geschaffene und von der Finanzverwaltung akzeptierte sog. Bagatellgrenze auch bei Anwendung der Neuregelung zu beachten ist. Danach führt eine originär gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft nicht zur Umqualifizierung ihrer im ßbrigen freiberuflichen Tätigkeit, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsätze der Personengesellschaft (relative Grenze) und zugleich den Höchstbetrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum (absolute Grenze) nicht übersteigen. Das gilt nach Ansicht des BFH auch dann, wenn die Personengesellschaft - wie im Streitfall - neben ihrer originär gewerblichen eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt. Im Streitfall war diese Bagatellgrenze überschritten.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Seit Beginn des Jahres schießt die Inflation in Deutschland immer weiter hoch und erreicht den Höchststand wie vor 50 Jahren in der Zeit der ßlkrise. Von Juni bis September kletterte sie von acht auf 10 % lt. Statistischem Bundesamt. Das bedeutet für die Verbraucher, dass vieles teurer wurde. Auslöser sind die gestiegenen Energiepreise, die sich fast überall bemerkbar machen. Damit der Reallohn durch die Teuerungsrate nicht so stark sinkt, hat die Bundesregierung überraschend und kurzfristig die Inflationsausgleichprämie beschlossen. Durch eine Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit wird auf jene Steuereinnahmen verzichtet, die durch diese Prämien entstehen würden.
Wer zahlt die Inflationsausgleichprämie?
Jedem Arbeitgeber ist es demnächst möglich, seinen Beschäftigten eine Prämie zukommen zu lassen, die bis zu einer Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Sie kommt also in voller Höhe und ohne Abzüge beim Arbeitnehmenden an, sofern sie zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt wird. Das ist die gesetzliche Bedingung, damit zugunsten der Steuerfreiheit nicht getrickst wird. Zudem muss der Zweck der Prämie die Abmilderung der inflationsbedingten Belastung sein, sie soll zum Beispiel nicht für versteckte Bonuszahlungen verwendet werden. Einziger Wermutstropfen ist, dass es sich bei dieser Prämie um eine freiwillige Zahlung handelt. Es liegt im Ermessensspielraum des Arbeitgebers, ob er seinen Beschäftigten in dieser schwierigen Zeit den Wertverlust des Einkommens ausgleichen möchte. Hat ein Arbeitnehmender mehrere Jobs, darf er von jedem seiner Arbeitgeber den Höchstbetrag von 3.000 steuerfrei erhalten.
Wann kommt die Inflationsausgleichprämie?
Der befristete Begünstigungszeitraum wurde von der Bundesregierung auf mehr als zwei Jahre festgelegt und endet am 31.12.2024. Er ist also großzügig bemessen und soll den Arbeitgebern eine größtmögliche Flexibilität bei der Auszahlung und Ausgestaltung der Prämie gewähren. So sind auch geringere Beträge und mehrere Teilzahlungen in Zeitabständen bis zur Höchstgrenze und dem Endzeitpunkt steuerbegünstigt möglich. Der Höchstbetrag ist somit kein Jahresbetrag, sondern bezieht sich auf den gesamten Zeitraum. Starttermin ist sofort nach der Verkündigung des Gesetzes, die noch Ende Oktober erfolgen soll. Solche Prämienzahlungen sollen volkswirtschaftlich betrachtet Umsätze bei den Unternehmen generieren, indem die Konsumenten über ausreichend Geld verfügen, um es auszugeben. Neben möglichen positiven Effekten für die Wirtschaft bindet sie Angestellte auf alle Fälle an ihre Firma, indem der Arbeitgeber in schwierigen Zeiten für seine Mitarbeitenden sorgt.
(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)
Minijobs sind gemeinhin bekannt. Midijobs nicht unbedingt. Obwohl von 33,3 Millionen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmenden 3 Millionen im Jahr 2020 als Midijobber eingruppiert waren. Midijobs sind zwischen sozialversicherungsfreien Minijobs und voll sozialversicherungspflichten Jobs angesiedelt. Mit der allgemeingültigen Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro je Stunde zum 01.10.2022 verschieben sich die monatlichen Verdienstgrenzen für Minijobber und folglich auch Midijobber. Der Minijob endet nun bei 520 Euro Monatseinkommen, während der Midijob ab sofort hier beginnt.
Damit diejenigen, die vor dem 01.10.2022 zwischen 450,01 Euro und 520 Euro jobbten, durch die neue Verdienstgrenze nicht abrupt aus ihren Sozialversicherungen herausfallen, hat die Bundesregierung eine ßbergangsregelung geschaffen.
Verschiebung des ßbergangsbereichs
Midijobber waren gehaltstechnisch bisher zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro eingeordnet. Seit Anfang Oktober beträgt die Gehaltsspanne 520,01 Euro bis 1.600 Euro. In dieser Zone steigen die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung jetzt neu von null statt bisher 10 %, bis zum regulären Arbeitnehmerbetrag von derzeit rund 20 % stufenweise an. Im unteren ßbergangsbereich werden Midijobber also mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Somit soll der Sprung vom sozialversicherungsfreien Minijob zum Midijob leichter fallen, da das Mehr an Gehalt nicht durch Sozialversicherungsbeiträge aufgezehrt wird. Von der Ausweitung der Obergrenze auf 1.600 Euro profitieren sehr viele Angestellte in Teilzeit, deren Arbeitsentgelt eher gering ausfällt.
Die Untergrenze beginnt nun erst bei 520,01 Euro. Rutscht das Monatsgehalt aufgrund der neuen Mindestlohnregelung darüber, ändert sich am Versicherungsstatus nichts. Allerdings kann das bei bestehenden Midijobbern, die bisher mehr als 450 Euro, aber weniger als 520 Euro verdient haben und unter der neuen Untergrenze bleiben, zu einem Problem werden. Sie würden aufgrund des neuen Grenzwerts zum Monatsanfang vom sozialversicherungspflichtigen Midijob in den sozialversicherungsfreien Minijob fallen. Um dem vorzubeugen, hat die Bundesregierung einen Bestandschutz bis zum 31.12.2023 eingeführt.
So sieht die ßbergangsregelung aus
Für die nächsten 15 Monate bleibt der Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in der Regel bestehen. ßnderungen gibt es dann, wenn der Wechsel in die Familienversicherung möglich ist. Arbeitsverträge müssen demnach erst zum 01.01.2024 auf die neue Verdienstuntergrenze angepasst werden, wenn der Versicherungsschutz weiterhin bestehen bleiben soll. Der Rentenversicherungsschutz ist davon nicht berührt, da Minijobs ebenfalls rentenversicherungspflichtig sind.
Neu ist, dass sich die bisherigen Midijobber, die jetzt zu Minijobbern geworden sind, auf eigenen Wunsch hin von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen können. Dies sollte jedoch ein wohl überlegter Schritt sein, denn damit entfallen nicht nur der Bestandsschutz, sondern auch die Ansprüche auf Leistungen aus den Sozialversicherungen. Der freiwillige Antrag ist beim Arbeitgeber bis zum 02.01.2023 einzureichen, sodass eine rückwirkende Sozialversicherungsbefreiung zum 01.10.2022 erfolgt. Von der Rentenversicherung können sie sich fortan ebenfalls, wie jeder Minijobber, auf Antrag hin befreien lassen.
(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)
Der Start ins neue Kitajahr liegt bereits einige Wochen zurück und die Kleinen und Kleinsten sollten sich inzwischen gut eingewöhnt haben. Es besteht zwar bundeseinheitlich ein Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz nach Vollendung des ersten Lebensjahres, dennoch sind Kitaplätze mancherorts begehrt und sehr knapp. Zudem sind die Gebühren nicht einheitlich geregelt, sodass bisweilen auch mehrere tausend Euro im Jahr dafür zu berappen sind. Kein Pappenstiel für deutsche Durchschnittsfamilien. Aber die Kosten für Kita, Kinderkrippe und Kindergarten sind steuerlich absetzbar.
Wie werden Kinderbetreuungskosten abgesetzt?
Die meisten Familien holen sich einen Teil der Kinderbetreuungskosten über die jährliche Einkommensteuererklärung mit der Anlage Kind zurück. Hier können bis zu 4.000 Euro als Sonderausgaben von den zu versteuernden Einkünften abgezogen werden. Die Kosten werden bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Kind zu zwei Dritteln berücksichtigt. Schießt der Arbeitgeber zur Kinderbetreuung steuerfrei etwas zu, müssen diese Zuschüsse aber bei den ansetzbaren Kosten berücksichtigt und abgezogen werden. Sind die Betreuungskosten monatlich recht hoch, kann beim Finanzamt ein Freibetrag beantragt werden. Dieser führt dazu, dass der Arbeitgeber entsprechend weniger Lohnsteuer einbehält und das monatliche Nettogehalt unterjährig höher ausfällt.
Wer darf Kinderbetreuungskosten absetzen?
Damit der Fiskus die Kosten steuerlich in Abzug bringt, ist es erforderlich, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Vorsicht: Bei getrenntlebenden, geschiedenen oder unverheirateten Eltern ist nur derjenige abzugsberechtigt, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und der die Kosten tatsächlich getragen hat. Aber nicht nur leibliche Eltern, sondern auch Adoptiv- oder Pflegeeltern, die diese Kriterien erfüllen, dürfen Kinderbetreuungskosten für ihre Kinder absetzen.
Was fällt unter die Kinderbetreuungskosten?
Als Nachweise sind der auf den Namen des Steuerpflichtigen laufende Betreuungsvertrag oder die Rechnung und die Abbuchung oder Banküberweisung von seinem Konto erforderlich. Absetzbar sind aber nur die reinen Betreuungskosten. Die Verpflegungskosten in der Einrichtung fallen nicht darunter, da das Kind zu Hause auch verpflegt werden muss. Ebenso fallen die Kosten für Ausflüge - selbst, wenn sie von der Betreuungseinrichtung durchgeführt werden - sowie Hobbys oder Förderungen der Kinder nicht unter die gesetzliche Kinderbetreuung. Denn beim Sport-, Sprach- oder Musikunterricht wird das Kind nicht ausschließlich betreut. Es geht vorrangig um die Vermittlung spezieller Fähigkeiten, die der Fiskus finanziell nicht fördert.
(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)
Der BFH hat mit Urteil vom 01.09.2022 IV R 13/20 entschieden, dass die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines Grundstückshändlers frühestens mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über eine erste Immobilie beginnt. Erst durch den entsprechenden Kauf sei er in der Lage, seine Leistung am Markt anzubieten.
Im Streitfall ist die Klägerin, eine Anfang 2011 gegründete Gesellschaft, deren Wirtschaftsjahr am 01.06. eines Jahres beginnt und am 31.05. des Folgejahres endet, als gewerbliche Grundstückshändlerin tätig. Im Wirtschaftsjahr 2011/2012 (01.06.2011 bis 31.05.2012) hatte sie zwar den Erwerb eines ersten Grundstücks vorbereitet, zum Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages kam es jedoch erst im Juni 2012 und damit im Wirtschaftsjahr 2012/2013. Das FA erkannte den von der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 erklärten Verlust von rund einer Millionen Euro nicht an. Es war der Auffassung, die von der Klägerin im Wirtschaftsjahr 2011/2012 unternommenen Akquisitionstätigkeiten könnten noch keine Gewerbesteuerpflicht begründen. Die Feststellung des erklärten Gewerbeverlustes sei daher ausgeschlossen.
Der BFH hat die Auffassung des FA jetzt bestätigt. Er hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Ein gewerblicher Grundstückshändler nehme seine werbende Tätigkeit frühestens mit der Anschaffung der ersten Immobilie auf. Maßgeblich sei der Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages, denn erst hierdurch werde er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten. Vorbereitungshandlungen, die dem Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages dienten, genügten demgegenüber nicht.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Der BFH hat mit Urteil vom 03.05.2022 IX R 7/21 entschieden, dass die ßberführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen keine Anschaffung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG darstellt. Im Streitfall hatte der Kläger, der Inhaber einer Hofstelle war, im Jahr 2011 eine zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Wohnung entnommen. Die Wohnung, die in allen Streitjahren vermietet war, sanierte und modernisierte er im Anschluss. Das FA meinte, der Kläger könne die hierfür entstandenen Aufwendungen nicht sofort als Erhaltungsaufwand abziehen. Vielmehr lägen anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) vor, die bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte lediglich im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) über die Nutzungsdauer des Objektes verteilt steuerlich geltend gemacht werden könnten. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG blieb erfolglos.
Der BFH wies die Revision zwar zurück, soweit sie die Jahre 2011 und 2012 betraf, weil der Kläger infolge der Steuerfestsetzung auf null Euro nicht beschwert sei. In Bezug auf die Jahre 2010 und 2013 sah er die Revision hingegen als begründet an. Das FG habe die Aufwendungen für die Baumaßnahmen zu Unrecht als anschaffungsnahe Herstellungskosten beurteilt, denn eine Entnahme der Wohnung aus dem Betriebsvermögen sei keine Anschaffung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Es fehle sowohl an der für eine entsprechende Anschaffung notwendigen Gegenleistung als auch an einem Rechtsträgerwechsel, sofern das Wirtschaftsgut in das Privatvermögen desselben Stpfl. überführt werde. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG stelle die ßberführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Stpfl. im Wege der Entnahme nicht durch Fiktion einer Anschaffung gleich. Da noch zu klären ist, ob die Aufwendungen für die Baumaßnahmen in den Jahren 2010 und 2013 möglicherweise Herstellungskosten i. S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB darstellen, die ebenfalls lediglich im Wege der AfA zu berücksichtigen wären, hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Um einen Teil der gestiegenen Kosten der BürgerInnen für Energie und Lebensmittel abzufedern, hat die Bundesregierung als Teil des sog. Dritten Entlastungspaketes die Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 Euro brutto an Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsbezieherinnen und -bezieher auf den Weg gebracht. Zudem soll die Obergrenze für Midijobs auf 2.000 Euro angehoben werden. Eine Formulierungshilfe für den entsprechenden Gesetzentwurf beschloss das Kabinett am 05.10.2022.
Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner
Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 01.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland.
Die Energiepreispauschale wird bis Mitte Dezember einmalig über die jeweiligen Rentenzahlstellen ausgezahlt. Sie ist einkommensteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig.
Erneute Anhebung der Midijob-Grenze
Der Gesetzentwurf sieht zudem eine Erweiterung des ßbergangsbereichs, der sog. Midijobs, vor. Die Obergrenze soll zum 01.01.2023 auf 2.000 Euro steigen. Profitieren werden besonders Menschen mit kleinen Einkommen, die von den Preissteigerungen bei Energie und Nahrungsmitteln überproportional betroffen sind. Sie behalten mehr Netto vom Brutto.
Derzeit liegt der ßbergangsbereich zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro. Innerhalb dieses Bereichs steigen die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer gleitend von null auf den vollen Beitrag. Die geringeren Beiträge vor allem im unteren Einkommensbereich erhöhen den Anreiz, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein.
(Auszug aus einer Onlinemeldung der Bundesregierung)
Die Bundesregierung will verhindern, dass gesunde Unternehmen nur deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Energie- und Rohstoffpreise derzeit schwer kalkulierbar sind. Das Kabinett hat deshalb insolvenzrechtliche ßnderungen auf den Weg gebracht.
Die Verhältnisse und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten belasten die finanzielle Situation von Unternehmen im Moment sehr. Die schwer berechenbare Entwicklung macht ihnen zudem eine vorausschauende Planung schwierig. Im Hinblick auf diese bestehenden Unsicherheiten will die Bundesregierung vermeiden, dass Unternehmen, die im Grunde gesund sind, in die Insolvenz gedrängt werden. Mit einer nun beschlossenen Gesetzesänderung soll eine Maßnahme aus dem dritten Entlastungspaket umgesetzt werden.
Dazu soll der Prognosezeitraum für die ßberschuldungsprüfung verkürzt werden. Eine ßberschuldung kommt nach geltendem Recht dann in Betracht, wenn eine Unternehmensfortführung über einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Diese Zeitspanne soll nun vorübergehend auf vier Monate herabgesetzt werden. Damit würden Unternehmen in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Lage der Pflicht entgehen, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, wenn ihre Fortführung zumindest für vier Monate hinreichend gesichert ist.
Ein weiteres Anliegen der Bundesregierung ist es, überschuldeten, aber noch nicht zahlungsunfähigen Unternehmen mehr Zeit zu verschaffen. Zeit, in der sie sich um eine Sanierung bemühen können. Daher soll die Frist für die Insolvenzantragstellung vorübergehend von jetzt sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden.
Die Regelungen sollen schnellstmöglich in Kraft treten und bis zum 31.12.2023 gelten.
(Auszug aus einer Onlinemeldung der Bundesregierung)
Eine Woche nach dem Bundestag stimmte am 07.10.2022 auch der Bundesrat der befristeten Absenkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen zu. Vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 beträgt sie statt 19 nur 7 %. Unternehmen sollen die Senkung vollständig an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, um diese von den hohen Energiekosten zu entlasten.
Das Gesetz befreit außerdem Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht. Sie werden beim Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen bewertet. Diese ßnderung war erst im laufe der Bundestagsberatungen in den ursprünglichen Fraktionsentwurf aufgenommen worden.
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft.
(Auszug aus einer Veröffentlichung BundsratKOMPAKT)
Die komplette Veröffentlichung finden Sie hier
Der Bundesrat hat am 7. Oktober 2022 zahlreichen ßnderungen bei den sogenannten Verbrauchsteuern zugestimmt, die der Bundestag am 22. September 2022 bereits beschlossen hatte. Eine der ßnderungen betrifft die bereits in der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie. Danach gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ein reduzierter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent; ausgenommen hiervon sind Getränke.
Die Stützungsmaßnahme wäre eigentlich Ende 2022 ausgelaufen. Die Verlängerung wurde nun bis Ende 2023 beschlossen. Das Gesetz wird jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend wie geplant in Kraft treten.
(Auszug aus einer Veröffentlichung Bundesrat KOMPAKT v. 07.10.2022)
Die komplette Veröffentlichung finden Sie hier
Eine Woche nach dem Bundestag stimmte am 07.10.2022 auch der Bundesratz der befristeten Absenkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen zu. Vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 beträgt sie statt 19 nur 7 %. Unternehmen sollen die Senkung vollständig an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, um diese von den hohen Energiekosten zu entlasten.
Das Gesetz befreit außerdem Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht. Sie werden beim Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen bewertet. Diese ßnderung war erst im laufe der Bundestagsberatungen in den ursprünglichen Fraktionsentwurf aufgenommen worden.
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft.
(Auszug aus einer Veröffentlichung BundsratKOMPAKT)
Die komplette Veröffentlichung finden Sie hier
Zur Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein BMF-Schreiben erlassen, nach dem die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Stpfl. nutzen sollen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zu Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31.03.2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen. ßber Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden.
(Auszug aus einem BMF-Schreiben vom 05.10.2022 - IV A 3 - S 0336/22/10004)
Das FG Münster entschied mit Urteil 8 K 3186/21 E vom 18.08.2022, dass das häusliche Arbeitszimmer eines u. a. von Gerichten beauftragten psychologischen Gutachters den Mittelpunkt dessen beruflicher Tätigkeit darstellen kann mit der Folge, dass die Aufwendungen unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Der Kläger ist als selbstständiger psychologischer Gutachter tätig und wird vor allem in ßberprüfungsverfahren für Strafvollstreckungskammern und für Einrichtungen des Maßregelvollzugs tätig. Im Streitjahr 2020 machte er Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von knapp 2.400 Euro als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen lediglich i. H. von 1.250 Euro an, weil das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers darstelle. Der qualitative Schwerpunkt liege in den für die Begutachtung unerlässlichen Explorationen der zu begutachtenden Personen.
Der Senat hat der Klage stattgegeben. Der für den vollständigen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erforderliche Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung bestimme sich vorrangig nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit. Beim Kläger liege dieser in seinem Arbeitszimmer. Kern seiner Gutachtertätigkeit sei es, unter Ermittlung der erforderlichen Tatsachengrundlage eine Prognoseentscheidung zu treffen. Alleiniger Schwerpunkt dieser Tätigkeit seien die im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten der Auswertung der Akten und der Explorationen sowie die darauf aufbauenden, für das Treffen und die Begründung der Prognoseentscheidung erforderlichen Recherche-, Rechen-, Bewertungs- und Schreibarbeiten.
Demgegenüber stellten die Explorationen selbst keinen weiteren wesentlichen Teil der Tätigkeit des Klägers dar. Diese seien zwar wichtige Bausteine für die Prognoseentscheidungen, würden aber wegen der freiwilligen Teilnahme der Probanden nicht immer von den Auftraggebern verlangt und seien auch nicht in jedem Fall erforderlich. Alternativ zur Exploration gebe es auch andere Analyseinstrumente, die der Kläger in einem erheblichen Teil der Gutachten verwandt habe. Zudem sei die Durchführung der Explorationen weitgehend standardisiert.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)
Der BFH hat mit Urteil vom 12.07.2022 VIII R 8/19 entschieden, dass eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur ßberprüfung der Angaben der Stpfl. zu einem häuslichen Arbeitszimmer rechtswidrig ist, wenn die Stpfl. bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.
Eine selbständige Unternehmensberaterin machte in ihrer Einkommensteuererklärung erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Auf Nachfrage des FA reichte sie eine Skizze der Wohnung ein, die der Sachbearbeiter des FA aber für klärungsbedürftig hielt. Er bat den Flankenschutzprüfer um Besichtigung der Wohnung. Dieser erschien unangekündigt an der Wohnungstür der Stpfl., wies sich als Steuerfahnder aus und betrat unter Hinweis auf die ßberprüfung im Besteuerungsverfahren die Wohnung. Die Stpfl. hat der Besichtigung nicht widersprochen.
Der BFH urteilte, dass die Besichtigung rechtswidrig war. Zur ßberprüfung der Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren ist angesichts des in Art. 13 Abs. 1 des GG verbürgten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung eine Besichtigung in der Wohnung eines mitwirkungsbereiten Stpfl. erst dann erforderlich, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel (z. B. Fotografien) nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Stpfl. -so wie im Streitfall- der Besichtigung zugestimmt hat und deshalb ein schwerer Grundrechtseingriff nicht vorliegt.
Wie der BFH weiter ausführte, war die Ermittlungsmaßnahme auch deshalb rechtswidrig, weil sie von einem Steuerfahnder und nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle durchgeführt wurde. Denn das persönliche Ansehen des Stpfl. kann dadurch gefährdet werden, dass zufällig anwesende Dritte (z. B. Besucher oder Nachbarn) glauben, dass beim Stpfl. strafrechtlich ermittelt wird.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Ob Angestellte, Selbständige, Studenten oder Rentner - jeder kann mit einem Minijob ab Oktober 2022 bis zu 520 Euro im Monat steuerfrei dazu verdienen - 70 Euro mehr im Monat als bisher. Zugleich steigt ab dem 1.10. auch der Mindestlohn um 1,55 Euro auf 12,00 Euro pro Stunde. Diese ßnderungen wurden im Sommer mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz (bmas.de unter Service/Gesetze) verabschiedet.
Was bedeutet das für Minijobber ab Oktober?
Die über 6 Millionen Minijobberinnen und Minijobber müssen nicht mehr ihre Arbeitszeit reduzieren, nur weil der Mindestlohn ab Oktober 2022 von 10,45 Euro auf 12,00 Euro steigt. Sie können wie bisher rund 10 Stunden in der Woche arbeiten, ohne dass die neue monatliche Verdienstgrenze von 520 Euro überschritten wird.
Beschäftigte bleiben im 520-Euro-Limit, wenn sie maximal 43,33 Stunden im Monat arbeiten. Verdienen sie mehr als den Mindestlohn von 12 Euro, reduziert sich die Stundenzahl entsprechend.
Neu ist auch, dass künftig der Minijob-Status nicht mehr gefährdet ist, wenn der Mindestlohn steigt. Denn die Verdienstgrenze wurde dynamisch angepasst. Das heißt: Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Minijob-Grenze. Bis Ende September 2022 beträgt die monatliche Verdienstgrenze im Minijob noch 450 Euro.
Welche Vorteile hat ein Minijob?
Oft verdienen Studierende oder Menschen im Ruhestand mit einem Minijob etwas dazu. Aber auch für Angestellte oder Flüchtlinge aus der Ukraine kann sich so ein Nebenjob lohnen. Es werden nur 2 % pauschale Lohnsteuer fällig. In der Regel übernimmt diesen Betrag der Arbeitgeber.
Weiterer Vorteil: Minijobber müssen keine Beiträge für Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung zahlen. Nur für die Rentenversicherung müssen sie einen Teil der Beiträge selbst übernehmen. Das bringt etwas mehr Rente. Sie können sich allerdings von den Pflichtbeiträgen auf Antrag befreien lassen. Nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen können einen Minijobber in ihrem Haushalt beschäftigen. Sie müssen dafür jeweils den Minijobber bei der Minijobzentrale (minijob-zentrale.de) anmelden.
Darf es auch mal mehr als 520 Euro im Monat sein?
Gerade in der Vorweihnachtszeit kann es schnell passieren, dass Minijobber mal mehr als 520 Euro im Monat verdienen. Das ist kein Problem, wenn insgesamt im Arbeitsjahr im Schnitt die Verdienstgrenze für Minijobs eingehalten wird.
Angenommen eine Studentin jobbt ab Oktober ein Jahr lang für monatlich 400 Euro. Dann kann sie einige Monate auch mal mehr verdienen, weil sie die Grenze von 6.240 Euro (12 x 520 Euro) noch nicht ausgeschöpft hat. Bis Ende September liegt die Jahresgrenze noch bei 5.400 Euro (12 x 450 Euro) . Steuerfreie Zuschläge oder Zuschläge für Feiertags- oder Nacharbeit zählen bei der Verdienstgrenze nicht mit.
Sogar, wenn die Minijobberin normalerweise 520 Euro im Monat erhält, ist noch Spielraum über die 6.240-Euro-Jahresgrenze hinaus drin. Muss sie etwa wegen Mehrarbeit einspringen, kann sie maximal zwei Monate im Jahr jeweils 1.040 Euro verdienen und gelegentlich die 520 Euro überschreiten. So sind ausnahmsweise im Jahr 7.280 Euro Verdienst möglich.
Muss ich den Minijob-Verdienst in der Steuererklärung angeben?
Der Verdienst aus einem Minijob wird in der Regel pauschal versteuert und muss deshalb nicht mehr in der Steuererklärung angeben werden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfeverein e. V.)
Hat der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft seinen Anteil entgeltlich erworben, kann er AfA auf die anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens nur nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs beanspruchen. Verbindlichkeiten der Gesellschaft erhöhen anteilig die Anschaffungskosten des Erwerbers, soweit sie den mittelbar erworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einzeln zuzuordnen sind. Dies hat der BFH mit Urteil vom 03.05.2022 IX R 22/19 entschieden.
Im Streitfall waren ursprünglich zwei Brüder zu je 50 % an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Die GbR erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ein Gesellschafter schied aus der Gesellschaft aus, indem er seinen Anteil teilweise an seinen Bruder und teilweise an seine Schwägerin veräußerte. Streitig war vor allem, ob die von der GbR für den Erwerb von Grundstücken aufgenommenen und noch nicht getilgten Darlehen (Verbindlichkeiten der GbR) die Anschaffungskosten der Erwerber und dementsprechend die AfA auf die anteilig miterworbenen Gebäude erhöhte. Das Finanzamt und das FG hatten dies abgelehnt.
Die Revision der Klägerin (GbR) hatte Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ermittelt eine Personengesellschaft die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte. Sie berücksichtigt dabei (auf Gesellschaftsebene) AfA auf die vermieteten Gebäude nach den historischen Anschaffungskosten. Die so ermittelten Einkünfte werden den Gesellschaftern nach ihren Beteiligungsverhältnissen unmittelbar zugerechnet. Daran ändert sich nichts, wenn ein Gesellschafter seinen Anteil entgeltlich auf einen oder mehrere neue Gesellschafter überträgt. Gesellschafter, die ihre Beteiligung nachträglich entgeltlich erworben haben, können die in ihrem Ergebnisanteil berücksichtigte AfA aber nicht beanspruchen. Ihre AfA-Berechtigung bemisst sich vielmehr nach den individuellen Anschaffungskosten und nach Maßgabe der voraussichtlichen Restnutzungsdauer des anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Der ihnen zugerechnete Ergebnisanteil muss deshalb korrigiert werden, soweit die zustehende AfA von der AfA abweicht, die auf Gesellschaftsebene bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt worden ist.
Das Urteil befasst sich grundlegend und ausführlich mit der Frage, wie der Korrekturbetrag zu ermitteln ist. Es stellt außerdem klar, dass der Korrekturbetrag Gegenstand der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist, auch wenn er nur die persönlichen Verhältnisse einzelner Gesellschafter betrifft (Ergänzungsbereich). Daraus ergibt sich zugleich, dass die betreffenden Gesellschafter zur Klage der Gesellschaft gegen den Gewinnfeststellungsbescheid notwendig beizuladen sind, was im Streitfall unterblieben war.
Verbindlichkeiten der Gesellschaft erhöhen die Anschaffungskosten des Erwerbers. Den anteilig miterworbenen Wirtschaftsgütern sind sie nur zuzuordnen, soweit eine solche Zuordnung auch auf Gesellschaftsebene besteht. Dieser Zusammenhang war im Streitfall gegeben, da die Gesellschaft die Darlehen aufgenommen hatte, um bestimmte Vermietungsobjekte zu erwerben. Die Darlehen konnten deshalb auf Gesellschaftsebene einzelnen Wirtschaftsgütern eindeutig zugeordnet werden.
ßbersteigen die Anschaffungskosten des Anteilserwerbers die Summe der Buchwerte der anteilig miterworbenen Wirtschaftsgüter, sind sie insoweit den anteilig miterworbenen Wirtschaftsgütern nach dem Verhältnis der in ihnen ruhenden stillen Reserven einzeln zuzuordnen. Die Aufteilung der sog. Mehranschaffungskosten erfordert dann eine Einzelbewertung jedes in Betracht kommenden Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs.
Gehört ein bebautes Grundstück zum anteilig miterworbenen Gesellschaftsvermögen, ist eine erneute Aufteilung der anteiligen Anschaffungskosten auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits erforderlich, um eventuell im nicht abnutzbaren Wirtschaftsgut Grund und Boden entstandene stille Reserven zutreffend zu erfassen. Im Streitfall hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen, damit es die erneute Aufteilung nachholt.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Die aktuell bestehenden Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld werden um drei Monate verlängert. Sie gelten nun über den 30. September hinaus bis Ende 2022. Das hat das Kabinett beschlossen.
Konkret geregelt ist damit, dass:
Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld wären zum 30.09.2022 ausgelaufen. Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine wirkt sich jedoch weiterhin auf die deutsche Wirtschaft aus. Es drohen weitere Störungen in den Lieferketten und Versorgungsengpässe beim Gas. Das sorgt für Unsicherheiten bei vielen Unternehmen und Beschäftigten.
Die Verlängerung der vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld verschafft den Betrieben Planungssicherheit und trägt zur Stabilisierung des Arbeitsmarkts bei. Mit der Verordnung soll sichergestellt werden, dass auch über den 30.09.2022 hinaus Beschäftigungsverhältnisse aufrechterhalten sowie Arbeitslosigkeit und ggf. Insolvenzen vermieden werden.
Das Bundeskabinett hat zudem eine Formulierungshilfe für einen vom Deutschen Bundestag einzubringenden Gesetzentwurf beschlossen. Ziel ist es die Bundesregierung in die Lage zu versetzen, auch nach dem 30.09.2022 Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld im Wege einer Verordnung umfassend und kurzfristig erlassen zu können. Die Verordnungsermächtigung soll bis 30.06.2023 gelten.
(Auszug aus einer Online-Meldung der Bundesregierung vom 14.09.2022)
Bereits im November 2021 hatte sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, steuerliche Hürden bei Anschaffung und Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlage) abzubauen. Niemand soll allein deshalb zum Steuerberater müssen, weil er mit einer PV-anlage einen Beitrag zur Energiewende leistet. Dieses Anliegen beabsichtigt die Bundesregierung nun mit dem Jahressteuergesetz 2022 umzusetzen, das am 14.09.2022 vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht wurde.
Bei der Ertragsteuer greift der Bund den Appell der Länderkammer auf, den Betrieb kleiner PV-Anlagen gesetzlich steuerfrei zu stellen. Profitieren sollen Anlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 Kilowatt (peak). Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 Kilowatt (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bisher gibt es lediglich für Anlagen bis 10 Kilowatt (peak) eine Vereinfachungsregel. Aus Sicht der Länder war dies deutlich zu wenig angesichts der Leistung moderner Anlagen.
Hinzu kommen Erleichterungen bei der Umsatzsteuer. Auch dafür hatten sich zuvor einige Länder ausdrücklich stark gemacht und auf eine Berücksichtigung im JStG gedrängt. ßnderungen im EU-Recht machen es nun möglich, PV-Anlagen künftig ohne Umsatzsteuer liefern und installieren zu lassen.
Zwar ist es schon bisher auch bei privaten PV-Anlagen möglich, sich die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Das bringt aber vergleichsweise viel Bürokratie mit sich. Betreiberinnen und Betreiber müssen sich beim Finanzamt als "normale" Unternehmer registrieren, den von ihnen selbst verbrauchten oder ins Netz eingespeisten Strom ihrem Finanzamt laufend melden und versteuern. Künftig bleibt dies den Betreiberinnen und Betreibern erspart. Sie können nun ohne finanzielle Nachteile die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, nach der ihre Umsätze ohne steuerliche Folgen bleiben.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bayrischen Staatsministeriums der Finanzen und Heimat)
Die im Jahr 2022 eingeführten und befristeten Maßnahmen der Bundesregierung, die insbesondere Pendler und Pendlerinnen finanziell entlasten sollten, sind ausgelaufen. Sofort sind die Benzinpreise extrem angestiegen. Für den öffentlichen Personennahverkehr müssen die Bürger wieder die normalen Tarife zahlen, können aber auch künftig mit steigenden Preisen rechnen. Denn die Verkehrsbetriebe haben bereits Preiserhöhungen angekündigt.
Aufgrund des Wegfalls der kurzfristigen Entlastungsmaßnahmen ist eine langfristige Lösung für Pendler und Pendlerinnen nötig. Wer kurze oder lange Entfernungen zur Arbeitsstätte zurücklegt, muss die dafür entstandenen Aufwendungen steuerlich geltend machen können. Denn die Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeitsstätte sind berufsbedingt. Dieser Aufwand wird pauschal mit der Entfernungspauschale steuermindernd berücksichtigt.
Die Entfernungspauschale ist weder in ihrer jetzigen Ausgestaltung - Staffelung der Kilometersätze - noch der Höhe nach ausreichend. Die vorgezogene Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer ist ungerecht und nicht nachvollziehbar, warum nur Fernpendler die höhere Pauschale geltend machen können. Durch den Wegfall des Tankrabatts und des günstigen 9-Euro-Tickets und insbesondere aufgrund ständig steigender Preise werden alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zur Arbeit fahren müssen, finanziell stark belastet. Die Entfernungspauschale muss ab dem 1. Kilometer deutlich angehoben werden, die sich an den tatsächlichen Kosten orientiert und alle Pendler und Pendlerinnen entlastet.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.
Viele börsennotierte Arbeitgeber bieten ihren Beschäftigten an, sich mit Mitarbeiteraktien am Unternehmen zu beteiligen. Die Aktienangebote sind in unterschiedlichen Ausgestaltungen erhältlich, aber sie haben etwas gemeinsam: die Idee dahinter. Angestellte sollen sich mit ihrem Unternehmen besser identifizieren und ein gesteigertes Interesse an dessen Entwicklung erzeugen. Je erfolgreicher das Unternehmen, desto größer der Profit der Beschäftigten, die daran mit Aktien teilhaben. Doch es können zweimal Steuern anfallen: einmal beim Bezug und ein weiteres Mal bei Erträgen aus den Aktien.
Dennoch bleibt die Besteuerung überschaubar und tritt in vielen Fällen erst gar nicht ein.
Was sind Mitarbeiteraktien?
Mitarbeiteraktien sind Unternehmensanteile, die als Wertpapier oder Option von den Beschäftigten erworben werden können. Ein gängiges Modell ist die Ausgabe der Aktien zu vergünstigten Preisen. Daraus ergibt sich für Mitarbeiter ein Vorteil gegenüber dem regulären Kauf der Aktien an der Börse. Manchmal sieht es so aus, dass es eine kostenlose Bonusaktie beim Kauf von mehreren Aktien vom Arbeitgeber obendrauf gibt. Doch Mitarbeiterprogramme sind in der Regel an Bedingungen geknüpft, wie eine Mindesthaltedauer. Rabattierte oder bezuschusste Aktien dürfen in diesem Fall oftmals nicht sofort nach dem Erwerb wieder verkauft werden, sondern müssen eine bestimmte Zeit im Depot gehalten werden.
Die Steuergrenze beim Bezug
Doch zurück zum Vorteil für Mitarbeiter. Ein verbilligter Bezug ist im Steuerfachjargon ein geldwerter Vorteil. Der geldwerte Vorteil errechnet sich aus der Differenz des gezahlten Kaufpreises und des Kurswerts am Tag der Einbuchung in das Depot des Angestellten. Dieser geldwerte Vorteil ist in einem gewissen Umfang von der Steuer befreit. ßbersteigt er den seit 2021 geltenden Freibetrag von 1.440 Euro pro Jahr nicht, bleibt der finanzielle Vorteil ganz beim Beschäftigten.
Erst, wenn dieser Freibetrag überschritten wird, fällt für den ßberhangbetrag die übliche Lohnsteuer an, die für den Arbeitslohn zu entrichten ist. Der Steuerfreibetrag setzt jedoch voraus, dass es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die allen Beschäftigten des Unternehmens offensteht. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden haben, wenn das Angebot unterbreitet wird. Auch gilt der Steuerfreibetrag nur für echte Aktien. Virtuelle Aktienoptionen oder Barzahlungen zum Aktienerwerb sind davon ausgenommen.
Liegt der Kurswert der Firmenaktie beispielsweise bei 70 Euro und ein Mitarbeiter hat sie für 50 Euro verbilligt bezogen, beträgt der geldwerte Vorteil 20 Euro pro Aktie. Das heißt, der Erwerb von insgesamt bis zu 72 Aktien bliebe im Beispiel steuerfrei.
Steuern auf Dividenden und Kursgewinne
Das bloße Halten von Aktien ist steuerlich nicht relevant. Werden aber Dividenden auf die Aktien gezahlt, die im Depot gehalten werden, sind Mitarbeiter gegenüber Spekulanten gleichgestellt. Selbiges gilt für einen Kursgewinn, der im Zuge eines Verkaufs erzielt wird. Hier haben Angestellte keine weiteren Vorteile. Auf Gewinne aus Kapitalvermögen fällt die Abgeltungssteuer mit 25 % an, ggf. noch Kirchensteuer und Soli dazu. Aber bis zum Sparerfreibeitrag in Höhe von 801 Euro pro Jahr bleiben Dividenden und Kursgewinne wiederum steuerfrei. Hierfür sollte beim depotführenden Institut ein Freistellungsauftrag hinterlegt werden.
(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)
Zum Vorsteuerabzug berechtigte, in Deutschland ansässige Unternehmer, denen im Ausland Vorsteuern in Rechnung gestellt wurde, können diese Beträge regelmäßig im sog. Vorsteuervergütungsverfahren erstattet bekommen. Grundsätzlich ist das Vorsteuervergütungsverfahren für Unternehmen vorgesehen, welche in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, also in dem entsprechendem Staat keine USt-Anmeldungen abzugeben haben.
Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Ländern sind in einem elektronischen Verfahren über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) zu richten. Der Antrag für das Jahr 2021 muss spätestens bis zum 30.09.2022 gestellt werden.
Um eine angemessene und schnelle Entlastung von Privatpersonen und Wirtschaft aufgrund der stark steigenden Belastung durch die hohen Energiepreise zur erreichen, hat der Koalitionsausschuss der Bundesregierung am 03.09.2022 ein weiteres umfangreiches Maßnahmenpaket vorgestellt, das nun zügig umgesetzt werden soll.
Neben diversen Maßnahmen auf dem Energiemarkt (z. B. Abschöpfung von Zufallsgewinnen von Energieunternehmen, Strompreisbremse für den Basisverbrauch, Dämpfung steigender Nutzungsentgelte für Stromnetze, Verschiebung der Erhöhung des CO2-Preises im Brennstoffemissionshandel auf den 01.01.2024) sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:
(Auszug aus einer Veröffentlichung des Bundesfinanzministeriums)
Seit zwei Jahrzehnten ist bekannt, dass für viele Beschäftigte die gesetzliche Rente im Alter nicht reichen wird, um den gewohnten Lebensstandard zu halten. Geringverdienern, Teilzeitbeschäftigten und Minijobbern droht mitunter Altersarmut. Die Rente wird bei diesen Menschen nicht zum Leben reichen, sofern nicht eigene Rücklagen zur Vorsorge gebildet werden oder ein Vermögenspolster vorhanden ist, von dem im Alter gezehrt werden kann. Zudem werden die Renten nach der derzeitigen Rechtslage ab dem Jahr 2040 voll besteuert.
Im Gegenzug wurde festgelegt, dass Beiträge für die künftige Rente absetzbar sind. Aber ganz so einfach ist es nicht, weil wir uns immer noch in der langandauernden Umstellungsphase befinden und Beschränkungen in der Höhe gelten.
Was zählt im Steuerrecht zur Altersvorsorge?
Die absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen werden aktuell auf Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, berufsständische Versorgungseinrichtungen und Rürup-Verträge begrenzt. Der Abzug wird auf der Anlage Vorsorgeaufwand beantragt. Außerdem gibt es Altersvorsorgebeiträge wie z. B. Einzahlungen in Riester-Verträge, die woanders eingetragen werden. Diese sind nämlich in der Anlage AV im Rahmen der Steuererklärung zu berücksichtigen. Einzahlungen in eine betriebliche Altersvorsorge wie z. B. Direktversicherung oder Pensionskasse, werden beim Sonderausgabenabzug üblicherweise nicht mehr berücksichtigt, da sie bereits steuerlich begünstigt sind.
In welchem Umfang sind Altersvorsorgebeträge absetzbar?
Altersvorsorgeaufwendungen sind inzwischen zum Großteil als Sonderausgaben absetzbar. Ganze 92 % sind für das Jahr 2021 berücksichtigungsfähig. Der Prozentsatz steigt derzeit jährlich um zwei Prozentpunkte an. Nach den Plänen der Bundesregierung soll ab 2023 ein vorgezogener Vollabzug kommen. Es werden nicht nur die verpflichtenden, sondern auch freiwillige Einzahlungen in die Rentenkasse berücksichtigt. Hierbei kann es sich um zusätzlich eingezahlte Beiträge zur Erhöhung der Rentenansprüche, Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge bei einer Frührente oder eine freiwillige Weiterversicherung, damit Anwartschaften und Ansprüche nicht verloren gehen, handeln. Auch Versicherungslücken können so geschlossen werden.
Das Absetzen gilt auch für Beiträge zur Alterskasse von Landwirten sowie berufsständischen Versorgungseinrichtungen, vorausgesetzt, deren Leistungen sind mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Genauso werden auch die Beiträge zu einer Rürup-Rente steuerlich geltend gemacht. Bedingung ist ein zertifizierter Vertrag, der eine lebenslängliche Leibrente, die nicht vor dem 63. Lebensjahr beginnt, garantiert.
Bis zu welcher Höhe sind Altersvorsorgebeträge sind absetzbar?
Der Sonderausgabenabzug ist in seiner Höhe begrenzt. Egal, wie hoch das Einkommen aus der Berufstätigkeit ist, als Absicherung für das Alter werden bei Singles maximal 25.787 Euro für das Jahr 2021 als Basiswert steuerlich anerkannt. Nimmt man von diesem Wert die 92 %, so kann das zu versteuernde Einkommen maximal um 23.724 Euro reduziert werden und entsprechend dem persönlichen Einkommensteuersatz die Einkommensteuerlast senken. Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften, die gemeinsam veranlagt werden, verdoppelt sich der Steuervorteil auf 47.448 Euro. Dabei ist es unerheblich, wer von beiden die Altersvorsorgeaufwendungen getragen hat.
Wie funktioniert das Absetzen und was ist zu beachten?
Seit dem Jahr 2020 werden die Altersvorsorgeaufwendungen nur mehr folgendermaßen berechnet: Für die Ermittlung des Steuerabzugs sind alle begünstigten Altersvorsorgebeiträge aufzusummieren. Der Arbeitgeberanteil bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist jedoch von den absetzbaren Sonderausgaben wieder abzuziehen, da dieser schon steuerbefreit ist. Auch Minijobber dürfen den Arbeitnehmeranteil ansetzen, sofern sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind und nicht von der Möglichkeit der Befreiung Gebrauch gemacht haben.
Wurde der maximal absetzbare Betrag noch nicht erreicht, ist es eine ßberlegung wert, ob eine freiwillige Einzahlung in die Rentenkasse oder in einen Rürup-Vertrag in Frage kommt. Dies ist in vielen Fällen nicht nur aus steuerlichen Gründen, sondern auch unter Vorsorgegesichtspunkten interessant.
(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)
Mit Urteil 10 K 261/17 K, U vom 18.05.2022 vom 18. Mai 2022 hat Das FG Münster entschieden, dass verdeckte Bareinlagen nicht allein deshalb zu Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft führen können, wenn die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufklärbar ist.
Die Klägerin ist eine GmbH, die in den Streitjahren einen Großhandel betrieb und hierbei in gewissem Umfang Barumsätze tätigte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt zum einen Aufzeichnungsmängel bei der Führung der offenen Ladenkasse der Klägerin fest. Zum anderen tätigte der Alleingesellschafter Bareinlagen in die Kasse. Diese stammten nach dessen eigenen Angaben aus ihm persönlich gewährten Darlehen von verschiedenen Darlehensgebern und aus im Privatvermögen vorhandenen Barrücklagen aus nicht versteuerten Silberverkäufen in den neunziger Jahren. Die Betriebsprüfung führte unter Auswertung der privaten Konten des Alleingesellschafters und seiner Ehefrau Bargeldverkehrsrechnungen durch, die auch die Finanzierung privater Reihenhäuser berücksichtigte. Diese führten zu Höchstfehlbeträgen, die das Finanzamt als Mehreinnahmen der Klägerin und zugleich als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Alleingesellschafter behandelte.
Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass ihre Kasse ordnungsgemÃ¤ß geführt worden sei und dass die Bargeldverkehrsrechnungen unzutreffend seien, da sie die Darlehen und die Rücklagen aus dem Silbergeschäft nicht berücksichtigt hätten.
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das FG Münster hat zunächst ausgeführt, dass aufgrund der beim Gesellschafter durchgeführten Bargeldverkehrsrechnungen keine Schätzungsbefugnis bestanden habe. Grundsätzlich sei eine Bargeldverkehrsrechnung zwar eine geeignete Verprobungsmethode, denn wenn ein Steuerpflichtiger höhere Barausgaben tätigt, als ihm aus bekannten und vorhandenen Mitteln möglich ist, müsse er den Unterdeckungsbetrag aus anderen Quellen bezogen haben. Hieraus könne aber nicht zwangsläufig die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Kapitalgesellschaft bei ungeklärten Vermögenszuwächsen ihres Gesellschafters nicht erfasste Betriebseinnahmen erzielt habe. Selbst wenn man unterstelle, dass die ungeklärten Vermögenszuwächse durch betriebliche Aktivitäten erzielt wurden, sei es ebenso gut möglich, dass der Gesellschafter die Einnahmen im Rahmen von Eigengeschäften erzielt habe und nicht im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft. Aus dem Umstand, dass der Gesellschafter die Herkunft der bei ihm festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse nicht aufkläre, könnten keine nachteiligen Schlüsse für die Kapitalgesellschaft gezogen werden.
Im Streitfall erscheine es nicht ausgeschlossen, dass der Gesellschafter selbst "schwarze" Einkünfte aus von ihm getätigten anderweitigen Geschäften erzielt habe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass er nach eigenem Vorbringen in früherer Zeit nicht versteuerte Silbergeschäfte getätigt habe. Auch aus der durch die verdeckten Einlagen hergestellten Verbindung zur Klägerin könne nicht gefolgert werden, dass diese selbst weitere Betriebseinnahmen erzielt habe.
Dem Grunde nach habe aber eine Schätzungsbefugnis wegen der nicht ordnungsgemäßen Kassenführung bestanden, da die Klägerin für ihre offene Ladenkasse weder ordnungsgemäße Kassenberichte erstellt noch ein ordnungsgemäßes Kassenbuch geführt habe. Das FG Münster hat die Hinzuschätzungen allerdings auf einen (Un-)Sicherheitszuschlag i. H. von 1,5 % der von der Klägerin getätigten Gesamtumsätze, nicht nur der Barumsätze, begrenzt. Dies folge aus den erheblichen Kassenführungsmängeln und der hohen Anfälligkeit der Art der Kassenführung für Schwarzeinnahmen. Die Ergebnisse der Bargeldverkehrsrechnungen seien dagegen nicht in die Berechnung der Hinzuschätzungen einzubeziehen.
Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelasen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)
Mit Beschluss V B 4/22 vom 23.05.2022 hat der BFH den Beschluss 12 V 1805/21 des FG Münster vom 11.01.2022 weitgehend bestätigt, wonach ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von ab dem 01.01.2019 entstandenen Säumniszuschlägen bestehen.
Das Finanzamt erließ Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer gegenüber der Antragstellerin. Diese legte hiergegen Einsprüche ein, da die Säumniszuschläge im Hinblick auf den darin enthaltenen Zinsanteil verfassungswidrig zu hoch seien. Während das Finanzamt das Einspruchsverfahren im Hinblick auf ein zu dieser Frage beim Bundesfinanzhof anhängiges Revisionsverfahren (Az. VII R 55/20) ruhend stellte, lehnte es den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Daraufhin stellte die Antragstellerin einen gerichtlichen Aussetzungsantrag.
Während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens gab das Finanzamt einem Antrag auf Teilerlass der Säumniszuschläge im Hinblick auf den darin enthaltenen Druckcharakter wegen Zahlungsschwierigkeiten der Antragstellerin statt.
Das FG Münster gewährte Aussetzung der Vollziehung in Höhe der hälftigen nach dem 31.12.2018 entstandenen Säumniszuschläge. Im Hinblick auf den Zinsanteil bestünden in Anlehnung an den zu Nachzahlungszinsen gemÃ¤ß Â§ 233a AO ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) ernstliche Zweifel. Im ßbrigen lehnte das FG den Antrag ab und ließ die Beschwerde zu.
Sowohl die Antragstellerin als auch das Finanzamt legten Beschwerden ein. Die Antragstellerin machte neben verfassungsrechtlichen Zweifeln nunmehr erstmals auch europarechtliche Bedenken im Hinblick auf die Grundsätze der ßquivalenz und Effektivität sowie den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer geltend. Demgegenüber war das Finanzamt der Auffassung, dass der Aussetzungsantrag insgesamt abzulehnen sei, weil das Interesse der Allgemeinheit am Gesetzesvollzug das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege.
Der BFH hat der Beschwerde der Antragstellerin teilweise stattgegeben und diejenige des Finanzamts abgelehnt. Dabei hat er die von den einzelnen Senaten des BFH unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Aussetzung der Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines formell ordnungsgemÃ¤ß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragstellers erfordere, offen gelassen. Da es vorliegend auch um die Vereinbarkeit des § 240 AO mit Unionsrecht gehe, sei ein besonderes Aussetzungsinteresse nicht erforderlich.
Auszusetzen seien vorliegend sämtliche, nicht nur die hälftigen nach dem 31.12.2018 entstandenen Säumniszuschläge, soweit das Finanzamt diese nicht erlassen habe. Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Verfassungswidrigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen, die allerdings erst ab 2019 zu einer Unanwendbarkeit des § 233a AO führe, führe bei summarischer Prüfung zu ernstlichen Zweifeln an der Höhe der nach dem 31.12.2018 entstandenen Säumniszuschläge. Da die gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszuschläge nur insgesamt verfassungsgemÃ¤ß oder verfassungswidrig sein könne, erfassten die ernstlichen Zweifel deren gesamte Höhe.
Unionsrechtliche Zweifel bestünden demgegenüber nicht. Zunächst enthalte das Unionsrecht keinerlei Normen zu steuerlichen Nebenleistungen, sodass diese den autonomen Bestimmungen der Mitgliedstaaten unterlägen, die allerdings durch die Grundsätze der ßquivalenz und Effektivität sowie der Verhältnismäßigkeit begrenzt würden. § 240 AO verstoße bei summarischer Prüfung jedoch nicht gegen diese Grundsätze. Der ßquivalenzgrundsatz sei nicht verletzt, da die Säumniszuschläge in gleicher Höhe und ohne Rücksicht darauf anfielen, ob die fällige Steuerschuld auf nationalem Recht oder auf Unionsrecht beruht. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen erschwere auch die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht, sodass auch der Effektivitätsgrundsatz nicht verletzt sei. Es liege auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, da im Einzelfall ein Billigkeitserlass nach § 227 AO in Betracht komme. Schließlich könne auch das Neutralitätsprinzip nicht verletzt werden, da dieses nur für die Umsatzsteuer, nicht aber für steuerliche Nebenleistungen gelte.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)
Besitzer eines Elektroautos können seit diesem Jahr mit ihrem Fahrzeug ein paar hundert Euro nebenbei verdienen. Wie das geht? E-Fahrzeuge setzen bei ihrem Betrieb keine CO2-Emissionen frei. Diese eingesparten Emissionen beim eigenen Fahrzeug lassen sich ganz unkompliziert durch die Treibhausgasminderungsquote gegen Cash verkaufen. Zudem sind diese Einnahmen für Privatpersonen vollkommen steuerfrei.
Was ist die Treibhausgasminderungsquote?
Unternehmen, die fossile Energieträger in Umlauf bringen, wurden durch die Bundesregierung verpflichtet, ihre CO2-Emissionen zu senken. Sie haben eine Treibhausgasminderungsquote (abgekürzt: THG-Quote) zu erfüllen. 2022 liegt die vorgegebene Quote bei 7 %. Sie steigt kontinuierlich an und erreicht im Jahr 2030 schließlich 25 %. Da es der Mineralölindustrie kaum gelingt, die CO2-Emissionen bei ihren eigenen Kraftstoffen Benzin und Diesel zu senken, müssen sie als Ausgleich Verschmutzungsrechte zukaufen, um die gesetzlich vorgegebene THG-Quote zu erfüllen.
Nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatleute, die mit treibhausgasschonenden Kraftstoffen oder ganz treibhausgasfrei unterwegs sind, dürfen auf der anderen Seite ihre THG-Quoten verkaufen. So ist der Handel mit der THG-Quote entstanden. Und es ist ein Weg, wie die Mineralölkonzerne Strafzahlungen für jede nicht eingesparte Tonne CO2 vermeiden können.
Wer kann mit der Prämie steuerfreies Geld verdienen?
Jede Person, auf die ein E-Fahrzeug in Deutschland zugelassen ist, kann ihre THG-Quote ab sofort jährlich bis zum Jahr 2030 verkaufen. Dies gilt aber nur für vollelektrische Fahrzeuge und nicht für solche mit einem Hybridantrieb. Darunter fallen u. a. E-PKWs, E-Busse, E-Transporter und E-Motorräder. Für zulassungsfreie E-Fahrräder und Pedelecs gibt es keine CO2-Prämie. Beim Besitz von mehreren Fahrzeugen darf pro Fahrzeug jedes Jahr eine eigene Prämie beantragt werden.
Wer also ohnehin schon ein E-Auto fährt, für den hat sich hier eine interessante Zusatzeinnahmequelle aufgetan. Dabei ist es egal, ob das Fahrzeug geleast, gekauft oder finanziert wurde. Berechtigt ist immer der Fahrzeughalter, der im Fahrzeugschein eingetragen ist. Um die Prämie zu bekommen, reicht es aus, wenn das Fahrzeug einen Tag lang, auch noch Ende Dezember, zugelassen war. Die Höhe der Prämie berechnet sich aus der eingesparten Menge an CO2, die vom Fahrzeugtyp abhängt und dem Marktpreis, also wie viel Mineralölunternehmen dafür bereit sind, zu zahlen.
Diese Prämie muss laut Bundesfinanzministerium von Privatpersonen nicht versteuert werden. Es fallen auf diese Einnahmen daher weder Einkommensteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an. Handelt es sich um ein Dienstfahrzeug, so ist der Arbeitgeber regelmäßig der Fahrzeughalter, dem die Prämie zusteht. Unternehmen müssen ihre Prämien bei Betriebsfahrzeugen jedoch schon versteuern.
Wie funktioniert der Handel der mit THG-Quote?
Kfz-Halter können ihre CO2-Einsparung vom Umweltbundesamt zertifizieren lassen und dann theoretisch an einen Kraftstoffproduzenten weiterverkaufen. In der Praxis erledigen das jedoch Zwischenhändler für Privatpersonen. Sie bündeln eine größere Anzahl an Anträgen und sind damit für die Mineralölunternehmen als Handelspartner attraktiver als Einzelpersonen. Händler sind beispielsweise der ADAC, diverse Versicherungen oder Stromanbieter. ßber das Internet lassen sich leicht Zwischenhändler finden.
Aber Vorsicht, die Auszahlungen der Quotenhändler für einen PKW variieren stark. Die zugesicherten Auszahlungen gehen von 200 Euro bis 500 Euro. Dabei werden verschiedene Erlösmodelle für die Zertifikate angeboten. Beim Festpreis garantiert der Händler einen Betrag, der sich aus dem durchschnittlichen Quotenverkaufspreis ergibt. Beim Bestpreis hingegen wird zum bestmöglichen Tarif in Echtzeit verkauft. Dazu können Provisionen von null bis 25 % für die Dienstleistung fällig werden. Oftmals wird mit zusätzlichen Rabattgutscheinen, einem Freundesbonus oder sogar dem Pflanzen eines Baumes geworben. Wer die maximale Prämie einstreichen möchte, sollte sich vorab über die Händler informieren und sie miteinander vergleichen.
Unkompliziertes Beantragen der THG-Quote
Der große Vorteil des Antrags über Zwischenhändler ist, dass die Prämie mit wenigen Klicks online zu ergattern ist. Einfach registrieren, den Fahrzeugschein hochladen und die Bankverbindung eingeben. Der Händler reicht die Unterlagen beim Umweltbundesamt ein und überweist in der Regel ein paar Wochen später die Prämie. Da es sich bei der THG-Quote nicht um eine staatliche Fördermaßnahme von E-Fahrzeugen handelt, ist es zudem möglich, den Umweltbonus, die Innovationsprämie oder andere Förderungen unabhängig davon zu beantragen und zu kassieren.
(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)
Erleichternde Nachrichten für alleinerziehende Mütter oder Väter, die Flüchtlinge aus der Ukraine in ihrem Haushalt in diesem Jahr aufgenommen haben oder noch aufnehmen werden: Sie müssen nicht fürchten, dass sie deshalb den steuerlichen Entlastungsbetrag von zumindest 4008 Euro im Jahr verlieren. Darauf haben sich Bund und Länder geeinigt, bestätigt das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein in einem aktuellen Schreiben zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten (VI 305 - S 2223 - 711).
Wer bekommt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Mütter oder Väter erhalten eine steuerliche Entlastung, wenn sie allein mit ihren Kindern in einem Haushalt leben, für die sie Kindergeld bekommen. Für das erste Kind im Haushalt gibt es bis zu 4008 Euro für jedes weitere Kind zusätzlich 240 Euro. Zieht ein Erwachsener auf Dauer mit ein, fällt normalerweise der Entlastungsbetrag weg, wenn sie gemeinsam einen Haushalt führen. Diese regelmäßige Streichung des Freibetrags, erfolgt jedoch nicht mehr, wenn volljährige Flüchtlinge aus der Ukraine 2022 im Haushalt aufgenommen werden.
Dagegen erhalten alleinerziehende Flüchtlinge, die in einem Haushalt in Deutschland aufgenommen wurden und sich an der Haushaltsführung beteiligen, den Entlastungsbetrag nicht. Viele weitere Fragen zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten, beantwortet auch das Bundesministerium der Finanzen in einem FAQ-Katalog.
Wie wirkt sich der Entlastungsbetrag steuerlich aus?
Der Entlastungsbetrag geht vom zu versteuernden Einkommen des Alleinerziehenden ab, der das Kindergeld erhält und senkt somit dessen fällige Einkommensteuer. Allerdings sinkt der Betrag um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem die Bedingungen nicht erfüllt sind. Damit sich der Freibetrag schon während des Jahres steuerlich auswirkt, sollten berufstätige Single-Eltern, falls noch nicht geschehen, die Steuerklasse II beim Finanzamt beantragen.
Zusätzlich bekommen alleinerziehende Mütter und Väter wie alle Eltern das Kindergeld für jedes Kind: Das sind in diesem Jahr pro Monat 219 Euro für das 1. und 2. Kind, 225 Euro für das 3. Kind und 250 Euro ab dem 4. Kind. Zudem erhalten Eltern 2022 einmalig 100 Euro Bonus für jedes Kind. Den Bonus gibt es auch für Kinder, die noch bis Ende des Jahres geboren werden.
Muss ich mit Steuerklasse II eine Steuererklärung abgeben?
Ledige Arbeitnehmer mit Kindern und der Steuerklasse II, die keine Einkünfte aus anderen Einkunftsarten haben, müssen keine Steuererklärung abgeben. Sie sollten es aber tun. Denn erst dann prüft das Finanzamt, ob eventuell die Kinderfreibeträge für sie günstiger sind als das Kindergeld plus Kinderbonus. Für 2022 beträgt je Elternteil der Kinderfreibetrag 2730 Euro und der Betreuungsfreibetrag 1464 Euro. Für manche Single-Eltern kann es zudem finanziell von Vorteil sein, per Steuererklärung den halben Betreuungsfreibetrags des anderen Elternteils auf sich übertragen zu lassen.
Lebt das Kind im Wechsel mal bei der Mutter, mal beim Vater können Eltern gemeinschaftlich in ihren jeweiligen Steuererklärungen festlegen, wer den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten soll. Darüber hinaus können sie noch viele weitere Ausgaben steuerlich geltend machen wie z. B. Hilfen im Haushalt.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Zieht der überlebende Ehepartner aus dem geerbten Familienheim aus, weil ihm dessen weitere Nutzung aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, entfällt die ihm beim Erwerb des Hauses gewährte Erbschaftsteuerbefreiung nicht rückwirkend. Dies hat der BFH mit Urteil vom 01.12.2021 II R 1/21 zu § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG entschieden. Gleiches gilt für die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, die erbende Kinder begünstigt (BFH Urteil vom 01.12.2021 II R 18/20).
Die Klägerin hatte mit ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus bewohnt und wurde nach dessen Tod aufgrund Testaments Alleineigentümerin. Nach knapp zwei Jahren veräußerte sie das Haus und zog in eine Eigentumswohnung. Die Klägerin berief sich gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht (FG) erfolglos darauf, sie habe wegen einer depressiven Erkrankung, die sich nach dem Tod ihres Ehemannes gerade durch die Umgebung des ehemals gemeinsam bewohnten Hauses verschlechtert habe, dieses auf ärztlichen Rat verlassen. Das FG war der Ansicht, es habe keine zwingenden Gründe für den Auszug gegeben, da der Klägerin nicht die Führung eines Haushalts schlechthin unmöglich gewesen sei.
Der BFH hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Grundsätzlich setzt die Steuerbefreiung gemÃ¤ß Â§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt, es sei denn, er ist aus "zwingenden Gründen" daran gehindert. "Zwingend", so der BFH, erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Diese könne auch gegeben sein, wenn der Erbe durch den Verbleib im Familienheim eine erhebliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zu gewärtigen habe. Das FG hat deshalb im zweiten Rechtsgang, ggf. mit Hilfe ärztlicher Begutachtung, die geltend gemachte Erkrankung einschließlich Schwere und Verlauf zu prüfen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des BFH)
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Energiepreispauschale zur Abfederung der sprunghaft und drastisch gestiegenen Energiekosten eingeführt. Die steuerpflichtige (aber beitragsfreie) Pauschale in Höhe von 300 Euro wird Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einmalig in der Regel direkt von deren Arbeitgebern mit dem Arbeitslohn für den September 2022 ausgezahlt. Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nur früher oder später im Jahr bestand, können die Energiepreispauschale im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2022 geltend machen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn pauschalversteuert ausgezahlt wird oder wurde.
Anspruchsberechtigt sind jedoch auch Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen. In diesen Fällen wird die Energiepreispauschale naturgemÃ¤ß nicht über einen Arbeitgeber ausgezahlt, sondern einmalig durch das Finanzamt über die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den Monat September berücksichtigt.
Niedersachsen hat sich aus Gründen der Transparenz und der Bürgerfreundlichkeit für den Erlass geänderter Vorauszahlungsbescheide entschieden, die ab Anfang August an die Steuerpflichtigen versandt werden. Damit erhalten betroffene Steuerpflichtige unkompliziert Kenntnis von der Herabsetzung der Vorauszahlung und können diese nachvollziehen. Ein Antrag auf Berücksichtigung der Energiepreispauschale ist nicht notwendig, die Minderung wird von Amts wegen durchgeführt. Liegt dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung vor, wird automatisch der geminderte Betrag vom Konto abgebucht. Liegt hingegen keine Einzugsermächtigung vor, muss lediglich der geminderte Betrag laut Vorauszahlungsbescheid für September 2022 gezahlt werden.
Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und wird bei Auszahlung mit dem Arbeitslohn durch den Lohnsteuerabzug versteuert. Erfolgt die Berücksichtigung durch die Minderung der Vorauszahlungen wird die Energiepreispauschale mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 versteuert und die Steuerschuld in Höhe der Energiepreispauschale gemindert.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzministeriums)
Mit Urteil 8 K 19/20 E vom 19.05.2022 entschied das FG Münster, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, welche die Besteuerung nach § 23 EStG ausschließt, dann nicht vorliegt, wenn der Immobilieneigentürmer, aufgrund einer Scheidungsfolgevereinbarung das streitbefangenen Wohngrundstück der Kindesmutter und den gemeinsamen Kindern überlässt und somit die Selbstnutzung des Klägers ausschließt.
Im Jahr 2014 wurde die Ehe des Klägers geschieden. Die Eheleute waren je hälftige Miteigentümer des Grundstücks. Zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit der Ehescheidung schloss der Kläger mit der Kindesmutter eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit Grundstücksübertragung, durch welche die Kindesmutter ihren Miteigentumsanteil auf den Kläger übertrug. Die Kindesmutter hatte durch die Scheidungsfolgenvereinbarung das Recht, das Hausgrundstück bis 2018 unentgeltlich zu nutzen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 10.09.2018 verkaufte der Kläger das streitbefangene Grundstück.
Das Finanzamt erließ am 13.05.2019 einen Einkommensteuerbescheid für 2018 (Streitjahr), in dem es den Veräußerungsvorgang nicht berücksichtigte.
Der Kläger vertrat die Auffassung. da das Objekt nach der Trennung der Eltern von den Kindern weiterhin unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sei, er kindergeldberechtigt gewesen sei und keine Mieteinnahmen erzielt habe, sei die Nutzung bis zum Veräußerungszeitpunkt als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken anzusehen. Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn sei nicht zu berücksichtigen.
Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts. Der Begriff der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ist im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG so zu verstehen wie in § 10e EStG und in § 4 Satz 1 EigZulG. Danach liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt. Demgegenüber ist die ßberlassung an andere - auch unterhaltsberechtigte - Angehörige sowie an sonstige Personen nicht begünstigt. Ebenso liegt keine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" vor, wenn nach dem Auszug des Steuerpflichtigen aus dem Familienheim eine gemeinsame Nutzungsüberlassung an nicht begünstigte Personen und einkommensteuerlich zu berücksichtigende Kinder erfolgt.
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt im Streitfall keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
(Auszug aus einem Urteil des FG Münster)
Im Rahmen des Referentenentwurfs zu einem Jahressteuergesetz 2022 sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:
(Auszug aus einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums)
Wie der BFH mit Urteil vom 07.04.2022 III R 22/21 entschieden hat, ist eine Kindergeldgewährung wegen eines Jurastudiums des Kindes nicht mehr möglich, wenn das Kind nach Abschluss der Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin ein längerfristiges Dienstverhältnis in der Finanzverwaltung aufnimmt, das deutlich über 20 Wochenarbeitsstunden umfasst, und das Studium nur in den danach verbleibenden arbeitsfreien Zeiten durchführt.
Die Klägerin ist die Mutter einer 1999 geborenen Tochter, die im August 2020 ein duales Studium zur Diplom-Finanzwirtin erfolgreich abschloss. Anschließend nahm die Tochter eine Tätigkeit im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung auf, die zunächst 40 Wochenstunden und ab Dezember 2020 28 Wochenstunden umfasste. Im Oktober 2020 begann die Tochter ein Studium der Rechtswissenschaften. Die Familienkasse lehnte eine Kindergeldgewährung wegen des Universitätsstudiums ab September 2020 ab, da sie der Auffassung war, dass die Tochter ihre Erstausbildung bereits mit dem dualen Studium zur Diplom-Finanzwirtin abgeschlossen habe. Das Studium der Rechtswissenschaften sei eine Zweitausbildung, die wegen der zu umfangreichen Erwerbstätigkeit der Tochter kindergeldrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden könne. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab. Der BFH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet. Er folgte dem FG im Ergebnis, aber nur teilweise in der Begründung. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nach Abschluss einer Erstausbildung während einer Zweitausbildung kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG). Ob mehrere Ausbildungen zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden können oder es sich um eine Erst- und eine Zweitausbildung handelt, hängt von mehreren Faktoren ab. Zunächst setzt eine einheitliche Erstausbildung einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten voraus. Diesen hatte das FG im Hinblick auf den kurzen zeitlichen Abstand und die inhaltliche Nähe der beiden Studiengänge zu Recht bejaht. Zudem muss die Ausbildung im zweiten Abschnitt noch die Haupttätigkeit des Kindes darstellen und nicht hinter die Erwerbstätigkeit zurücktreten. Insofern ist eine Gesamtbetrachtung durchzuführen. Da das FG festgestellt hat, dass die Tochter bereits ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hatte, für das der Ausbildungsberuf "Diplom-Finanzwirtin" Voraussetzung war, allenfalls gleichviel Zeit in die Ausbildung und in die Erwerbstätigkeit investierte und sich die Ausbildungszeiten nach den arbeitsfreien Zeiten richteten, sprach die Gesamtbetrachtung für eine berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung (Zweitausbildung). Daher kam es auf den Umfang der Erwerbstätigkeit an, der über der Grenze von 20 Wochenstunden lag.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil 4 K 1270/19 vom 16.09.2021 hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten insgesamt als Gewerbebetrieb einzustufen (und damit gewerbesteuerpflichtig) ist, wenn einer der ßrzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur noch in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistungen am Patienten erbringt.
Die Klägerin ist eine in Rheinhessen ansässige sog. Partnerschaftsgesellschaft, in der sich mehrere approbierte Zahnärzte zur gemeinsamen Ausübung der zahnärztlichen Behandlung von Privat- und Kassenpatienten zusammengeschlossen haben. Im Streitjahr erzielte die Praxis Umsatzerlöse von rund 3,5 Millionen Euro, wovon nur ca. 900 Euro auf einen der sog. Seniorpartner entfielen, der hauptsächlich für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig war. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nicht mehr als freiberuflich, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien, weil bei einer freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft jeder Gesellschafter die Merkmale selbständiger Arbeit in eigener Person erfüllen müsse.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das FG die Klage der ßrzte abgewiesen. Bei einer Gemeinschaftspraxis müsse jeder der Gesellschafter (= Arzt) in eigener Person die Hauptmerkmale des freien Berufes erfüllen, d. h. nicht nur über die persönliche Berufsqualifikation verfügen, sondern die freiberufliche Tätigkeit tatsächlich auch entfalten. Dabei müsse die Tätigkeit durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein. Diese Tätigkeit könne nicht - auch nicht durch eine besonders intensive - leitende Tätigkeit ersetzt werden, wie z. B. Organisation des Sach- und Personalbereichs, Arbeitsplanung, Arbeitsverteilung, Aufsicht über Mitarbeiter und deren Anleitung und die stichprobenweise ßberprüfung der Ergebnisse. Ein Arzt schulde eine höchstpersönliche und individuelle Arbeitsleistung am Patienten und müsse deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen. Grundsätzlich sei zwar eine gewisse Arbeitsteilung bzw. "Teamarbeit" unschädlich. So könne der Arzt z. B. in sog. "Routinefällen" die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung "problematischer Fälle" vorbehalten bzw. die Erbringung der eigentlichen ärztlichen Behandlungsleistung an angestellte ßrzte delegieren. Erforderlich sei aber, dass sich jeder Gesellschafter (= Arzt) kraft seiner persönlichen Berufsqualifikation an der "Teamarbeit" im arzttypischen Heilbereich beteilige. ßbernehme er (nahezu) nur kaufmännische Leitungs- oder sonstige Managementaufgaben, sei er nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Dies führe dazu, dass die gesamte Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis als gewerblich anzusehen sei. Denn wenn Gesellschafter einer Personengesellschaft teilweise freiberuflich und teilweise gewerblich tätig seien, so sei ihre Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EStG insgesamt als gewerblich zu qualifizieren. Die Tätigkeit des gewerblich tätigen Arztes "infiziere" die Tätigkeit der freiberuflichen ßrzte.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz)
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQs (häufige Fragen & Antworten) zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert. Es werden Fragen beantwortet u. a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.
Die Fragen und Antworten zur EPP finden Sie hier.
(Auszug aus einer Mitteilung des BMF)
Mit (rechtskräftigem) Urteil 2 K 2067/20 vom 16.05.2022 hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind, das keine Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht und lediglich seiner allgemeinen Meldepflicht nicht nachkommt, keine Pflichtverletzung begeht, die zum Wegfall des Kindergeldes führt.
Der Kläger erhielt für seine Tochter Kindergeld, die zum 01.05.2016 eine Ausbildung zur Altenpflegerin aufgenommen hatte. Bereits im November 2016 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis wegen einer problematischen Schwangerschaft und meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Ende Dezember 2016 meldete die Agentur für Arbeit die Tochter aus der Arbeitsvermittlung ab, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung wurde der Tochter des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen von der Arbeitsagentur erhielt, nicht bekanntgegeben.
Im Januar 2020 erfuhr die beklagte Familienkasse vom Abbruch der Ausbildung im November 2016. Sie forderte das für die Zeit ab Januar 2017 gezahlte Kindergeld vom Kläger zurück.
Dagegen legte der Kläger erfolglos Einspruch ein und erhob dann Klage beim FG.
Das FG gab der Klage für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 statt, weil der Kläger für diese Monate einen Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter als arbeitsuchend gemeldetes Kind habe. Die Tochter sei zwar durch die Agentur für Arbeit zum 29.12.2016 aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung sei der Tochter des Klägers allerdings nicht bekanntgegeben worden. Bei einem Arbeitssuchenden, der - wie die Tochter des Klägers - keine Leistungen beziehe, dürfe die Arbeitsagentur die Vermittlung erst dann einstellen, wenn die dem Arbeitssuchenden z. B. in einer Eingliederungsvereinbarung oder in einem förmlichen Bescheid auferlegten Pflichten ohne wichtigen Grund nicht erfüllt worden seien. Eine solche Pflichtverletzung liege hier jedoch nicht vor, weil die Tochter des Klägers lediglich ihrer allgemeinen Meldepflicht i. S. von § 309 SGB III nicht nachgekommen sei.
Für die Monate ab Juli 2017 wurde die Klage abgewiesen, weil die Tochter des Klägers im Juni 2017 ihr 21. Lebensjahr vollendet hatte und ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind kraft Gesetzes nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt werden kann.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz)
Die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 ist weiterhin verfassungsgemäß, entschied jedenfalls das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Mehrere Verfahren zum Solidaritätszuschlag sind beim Bundesverfassungsgericht bereits anhängig, doch das FG Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 16.05.2022 (Az.: 10 K 1693/21) zugunsten desselben. So richte sich eines der anhängigen Verfahren unmittelbar gegen die gesetzliche Neuregelung, der Rechtsweg sei nicht ausgeschöpft worden; andere Verfahren beträfen weder Veranlagungszeiträume nach dem Auslaufen des Solidarpakts II noch die streitgegenständliche Gesetzesfassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags ab Veranlagungszeitraum 2021, meinte das Gericht.
So müsse eine Ergänzungsabgabe weder befristet noch nur für einen kurzen Zeitraum erhoben werden. Dies gelte im Streitfall auch, obwohl eine verfassungsgemÃ¤ß beschlossene Ergänzungsabgabe verfassungswidrig werden könne, wenn sich die für die Einführung maßgebenden Verhältnisse grundlegend änderten. Denn der wiedervereinigungsbedingte zusätzliche Finanzierungsbedarf des Bundes, etwa im Bereich der Rentenversicherung, bestehe fort.
Eine genaue Bezeichnung der zu finanzierenden Aufgaben in der Gesetzesbegründung, etwa die Angabe einer detaillierten Zweckbestimmung, sei nicht erforderlich. Neue Aufgaben könnten hinzukommen, so die Finanzierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und der Ausnahmesituation infolge des Ukraine-Konflikts.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg)
Die Klägerin erwarb im Frühjahr 2014 Geschäftsanteile an einer GmbH zum symbolischen Kaufpreis von 1 Euro. Daneben gewährte sie der GmbH ein verzinsliches Darlehen i. H. von 320.000 Euro, um deren drohende Insolvenz abzuwenden. Das Darlehen war mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich, daneben bei einem Insolvenzeröffnungsantrag gegenüber der GmbH auch mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündbar. Als Sicherheit übereignete die GmbH der Klägerin Fahrzeuge im Gesamtwert von (max.) 38.000 Euro sowie ein Ersatzteillager im Wert von 40.000 Euro.
Im September 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet, womit die GmbH qua Gesetz aufgelöst wurde; zugleich wurde Masseunzulänglichkeit angezeigt. Aus dem Bericht des Insolvenzverwalters ging hervor, dass die Klägerin im Mai 2014 eine Rückzahlung auf das von ihr gewährte Darlehen i. H. von 16.000 Euro erhalten und im ßbrigen die zu ihren Gunsten besicherten Fahrzeuge teilweise veräußert habe. Schlussendlich seien noch Vermögenswerte i. H. von 44.000 Euro für die Insolvenzmasse frei.
Im Verfahren begehrte die Klägerin für den Veranlagungszeitraum 2014 die Berücksichtigung eines Verlustes aus § 17 EStG i. H. von 320.001 Euro. Infolge der Insolvenzeröffnung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit einer Rückzahlung des der GmbH gewährten Darlehens zu rechnen gewesen. Der Ausfall der Darlehensforderung sei zu diesem Zeitpunkt endgültig gewesen und habe zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung geführt.
Der Beklagte lehnte eine Verlustberücksichtigung im Veranlagungszeitraum 2014 ab, weil in diesem Jahr noch nicht ersichtlich gewesen sei, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten anfallen würden. Das von der Klägerin gewährte Darlehen hätte bereits keinen eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt.
Mit Urteil vom 12.04.2022 hat das FG Düsseldorf die Klage abgewiesen. Im Streitjahr sei kein Auflösungsverlust zu berücksichtigen. Aus dem Bericht des Insolvenzverwalters sei ersichtlich, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses, also dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, nicht vermögenslos gewesen sei. Zudem habe der gemeine Wert des der Klägerin zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens im Streitjahr nicht festgestanden, denn aus der gebotenen ex-ante Perspektive sei nicht bekannt, ob die Rückzahlung von 16.000 Euro vom Insolvenzverwalter angefochten werde und ob etwaige Erlöse aus der Verwertung der besicherten Fahrzeuge der Insolvenzanfechtung unterlägen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Düsseldorf)
Die Klägerin erwarb im Frühjahr 2014 Geschäftsanteile an einer GmbH zum symbolischen Kaufpreis von 1 Euro. Daneben gewährte sie der GmbH ein verzinsliches Darlehen i. H. von 320.000 Euro, um deren drohende Insolvenz abzuwenden. Das Darlehen war mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich, daneben bei einem Insolvenzeröffnungsantrag gegenüber der GmbH auch mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündbar. Als Sicherheit übereignete die GmbH der Klägerin Fahrzeuge im Gesamtwert von (max.) 38.000 Euro sowie ein Ersatzteillager im Wert von 40.000 Euro.
Im September 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet, womit die GmbH qua Gesetz aufgelöst wurde; zugleich wurde Masseunzulänglichkeit angezeigt. Aus dem Bericht des Insolvenzverwalters ging hervor, dass die Klägerin im Mai 2014 eine Rückzahlung auf das von ihr gewährte Darlehen i. H. von 16.000 Euro erhalten und im ßbrigen die zu ihren Gunsten besicherten Fahrzeuge teilweise veräußert habe. Schlussendlich seien noch Vermögenswerte i. H. von 44.000 Euro für die Insolvenzmasse frei.
Im Verfahren begehrte die Klägerin für den Veranlagungszeitraum 2014 die Berücksichtigung eines Verlustes aus § 17 EStG i. H. von 320.001 Euro. Infolge der Insolvenzeröffnung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit einer Rückzahlung des der GmbH gewährten Darlehens zu rechnen gewesen. Der Ausfall der Darlehensforderung sei zu diesem Zeitpunkt endgültig gewesen und habe zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung geführt.
Der Beklagte lehnte eine Verlustberücksichtigung im Veranlagungszeitraum 2014 ab, weil in diesem Jahr noch nicht ersichtlich gewesen sei, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten anfallen würden. Das von der Klägerin gewährte Darlehen hätte bereits keinen eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt.
Mit Urteil vom 12.04.2022 hat das FG Düsseldorf die Klage abgewiesen. Im Streitjahr sei kein Auflösungsverlust zu berücksichtigen. Aus dem Bericht des Insolvenzverwalters sei ersichtlich, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses, also dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, nicht vermögenslos gewesen sei. Zudem habe der gemeine Wert des der Klägerin zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens im Streitjahr nicht festgestanden, denn aus der gebotenen ex-ante Perspektive sei nicht bekannt, ob die Rückzahlung von 16.000 Euro vom Insolvenzverwalter angefochten werde und ob etwaige Erlöse aus der Verwertung der besicherten Fahrzeuge der Insolvenzanfechtung unterlägen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Düsseldorf)
Ein Erbe verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Dies hat der BFH mit Urteil II R 18/20 vom 01.12.2021 entschieden.
Die Klägerin hatte das von ihrem Vater ererbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen. Im Anschluss wurde das Haus abgerissen. Die Klägerin machte gegenüber dem Finanzamt und dem FG erfolglos geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können. Das FG war der Ansicht, das sei kein zwingender Grund für den Auszug, da sich die Klägerin fremder Hilfe hätte bedienen können.
Der BFH hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Grundsätzlich setzt die Steuerbefreiung gemÃ¤ß Â§ 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt, es sei denn, er ist aus "zwingenden Gründen" daran gehindert. "Zwingend", so der BFH, erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung, genügten zwar nicht. Anders liege es, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine Fortnutzung des Familienheims so erheblicher Unterstützung bedürfe, dass nicht mehr von einer selbständigen Haushaltsführung zu sprechen sei. Das FG hat deshalb unter Mitwirkung der Klägerin das Ausmaß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu prüfen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des BFH)
Die Fristen zur Abgabe der Steuererklߤrung f߼r das Jahr 2021 wurden mit dem inzwischen verk߼ndeten Vierten Corona-Steuerhilfegesetz verlߤngert. Auch Rentner k߶nnen aufatmen und ihre selbst angefertigte Steuererklߤrung bis zum 31.10.2022 beim Finanzamt einreichen. Rentner, die sich Unterst߼tzung bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater holen und von ihnen die Steuererklߤrung erstellen lassen, haben sogar bis zum 31.08.2023 Zeit.
Viele Rentner sind unsicher und fragen sich immer wieder, ob sie ߼berhaupt abgabepflichtig sind und ob sie wegen der jߤhrlichen Rentenerh߶hung Steuern zahlen m߼ssen. Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklߤrung besteht, wenn der Gesamtbetrag der Eink߼nfte den Grundfreibetrag ߼bersteigt. Wird nach Abzug von Sozialversicherungsbeitrߤgen der Grundfreibetrag unterschritten, fallen dennoch keine Steuern an. In diesen Fߤllen verzichten die Finanzߤmter meist auf die Steuererklߤrung.
Allerdings k߶nnen Rentner durch die jߤhrliche Rentenerh߶hung in die Steuerzahlung kommen. Auch durch geߤnderte pers߶nliche Verhߤltnisse kann sich eine Abgabepflicht und Steuerzahlung ergeben. Denn jede Rentenerh߶hung ist voll steuerpflichtig. Zu beachten ist, dass auch der steuerfreie Grundfreibetrag jߤhrlich angehoben wird, durch den die steuerliche Wirkung der Rentenerh߶hung teilweise kompensiert wird. Zudem gab es im Jahr 2021 nur eine sehr geringe Rentenerh߶hung im Osten, im Westen fiel die Rentenerh߶hung sogar komplett aus.
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hat berechnet, bis zu welcher Rentenh߶he keine Steuern anfallen. Bei einem Rentenbeginn in 2021 bleibt eine jߤhrliche Bruttorente von rund 14.100 Euro steuerfrei. Wer 2005 oder fr߼her in den Ruhestand getreten ist, muss bei einer Jahresbruttorente von bis zu rund 19.500 Euro keine Steuerzahlung bef߼rchten.
Anhand der nachfolgenden Tabelle kß¶nnen Rentner ablesen, bis zu welchem Betrag die Rente steuerfrei bleibt. Die Berechnung gilt fß¼r Rentner, die ausschließÂ?lich Bezß¼ge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. MaßÂ?geblich ist die Bruttorente, bevor die Beitrߤge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Fß¼r Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Werte.
Rentenbeginn |
||||
Rentengebiet West | Rentengebiet Ost | |||
Jahresrente1) | Monatsrente2) | Jahresrente1) | Monatsrente2) | |
2005 | 19.460 Euro | 1.622 Euro | 18.111 Euro | 1.515 Euro |
2006 | 18.925 Euro | 1.577 Euro | 17.693 Euro | 1.480 Euro |
2007 | 18.485 Euro | 1.540 Euro | 17.343 Euro | 1.450 Euro |
2008 | 18.163 Euro | 1.514 Euro | 17.131 Euro | 1.433 Euro |
2009 | 17.778 Euro | 1.481 Euro | 16.860 Euro | 1.410 Euro |
2010 | 17.331 Euro | 1.444 Euro | 16.493 Euro | 1.379 Euro |
2011 | 16.998 Euro | 1.417 Euro | 16.222 Euro | 1.357 Euro |
2012 | 16.634 Euro | 1.386 Euro | 16.027 Euro | 1.340 Euro |
2013 | 16.258 Euro | 1.355 Euro | 15.831 Euro | 1.324 Euro |
2014 | 15.954 Euro | 1.329 Euro | 15.596 Euro | 1.304 Euro |
2015 | 15.729 Euro | 1.311 Euro | 15.454 Euro | 1.292 Euro |
2016 | 15.483 Euro | 1.290 Euro | 15.320 Euro | 1.281 Euro |
2017 | 15.198 Euro | 1.266 Euro | 15.095 Euro | 1.262 Euro |
2018 | 14.937 Euro | 1.245 Euro | 14.864 Euro | 1.243 Euro |
2019 | 14.669 Euro | 1.222 Euro | 14.635 Euro | 1.224 Euro |
2020 | 14.322 Euro | 1.193 Euro | 14.322 Euro | 1.198 Euro |
2021 | 14.117 Euro | 1.176 Euro | 14.117 Euro | 1.181 Euro |
1) Bruttorente 2021
2) Monatsrente zweites Halbjahr 2021
Bei der Einkommensberechnung wurden 3,05 % Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung und 7,95 % zur gesetzlichen Krankenversicherung (inkl. durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berß¼cksichtigt.
Verf߼gen Rentner ߼ber weitere Eink߼nfte, beispielweise aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalverm߶gen, muss im Einzelfall berechnet werden, ob Steuern anfallen. Nicht zu vergessen: Auch Rentner k߶nnen zahlreiche Aufwendungen steuermindernd geltend machen und sollten die entsprechenden Belege sammeln. Neben den Beitrߤgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind insbesondere Arzt- und Krankheitskosten, Spenden, Aufwendungen f߼r Haushaltshilfe, Gartenarbeiten oder andere Handwerkerleistungen absetzbar und k߶nnen die Steuerlast dr߼cken.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Jobtickets sind bei Arbeitnehmenden vor allem in Großstädten sehr begehrt. Das liegt daran, dass hier das ßPNV-Netz üblicherweise gut ausgebaut ist und Jobtickets unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sind. Steuerfreiheit tritt zum Beispiel ein, wenn das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung bis zur Höchstgrenze von maximal 50 Euro pro Monat gewährt wird. In der Praxis gibt es unterschiedliche Ausgestaltungen in Abhängigkeit vom Preis des Jobtickets und der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Daher kann nicht pauschal beantwortet werden, was sich für Abonnenten von Jobtickets mit dem zum 01.06. eingeführten 9-Euro-Ticket für die Sommermonate Juni, Juli und August ändert.
Der Gesetzgeber setzt beim Sachbezug voraus, dass der Arbeitgeber das Ticket besorgt und nicht nur bezahlt. Bezieht der Arbeitgeber die Jobtickets vom örtlichen Nahverkehrsunternehmen, liegt ein zusätzlicher Vorteil darin, dass er sie üblicherweise vergünstigt bekommt. Verkauft das Unternehmen das verbilligte Jobticket zum Selbstkostenpreis an die Mitarbeiter weiter, liegt kein geldwerter Vorteil vor und es fallen grundsätzlich keine Steuern an.
Kauft der Arbeitgeber das Jobticket, erhöht sich der Spielraum für Sachbezüge
Wird das Jobticket im Rahmen einer Entgeltumwandlung gewährt, liegt ein steuerfreier Sachbezug vor, sofern die Kosten für das Monatsticket unter 50 Euro liegen und die Höchstgrenze für Sachbezüge nicht bereits anderweitig ausgeschöpft ist. Durch den vergünstigten Einkauf des 9-Euro-Tickets in den Monaten Juni, Juli und August ändert sich in diesem Fall steuerlich nichts. Aufgrund des auf neun Euro reduzierten Ticketpreises erhöht sich für diese drei Monate jedoch der Spielraum bei den Sachbezügen.
Die Freigrenze kann jetzt für andere Zusatzleistungen ausgeschöpft werden. Das bedeutet, dass Unternehmen in diesem Zeitraum weitere Sachleistungen, wie z. B. einen zweckbezogenen Gutschein über 41 Euro, an ihre Angestellten ausgeben können, um die Grenze für steuerfreie Sachbezüge auszunutzen. In diesem Fall hätten die Angestellten auch einen Vorteil von der vergünstigten ßPNV-Karte, weil für sie etwas mehr herausspringt.
Gibt das Unternehmen den finanziellen Vorteil nicht an seine Beschäftigten weiter, haben die Angestellten dennoch einen Nutzen vom 9-Euro-Ticket. War das bisherige Ticket auf das regionale Einzugsgebiet rund um Wohn- und Arbeitsstätte mit dem öffentlichen Personennahverkehr beschränkt, profitieren sie wenigstens von der Ausweitung auf den Nah- und Regionalverkehr in ganz Deutschland und können in ihrer Freizeit weitere Strecken zurücklegen.
Wenn das Jobticket vorübergehend unter die Sachbezugsgrenze fällt
Wurde das Monatsticket bisher nicht zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt und lag der Preis dafür bisher über 50 Euro, musste es in voller Höhe versteuert werden. In diesem Fall profitieren die Angestellten von dem super günstigen Ticket in der Form, dass sie für die drei Monate ihr Jobticket nicht als Sachbezug versteuern müssen, da die Freigrenze nun nicht überschritten wird.
Unkomplizierte Handhabung verbunden mit einigen Vorteilen
Das 9-Euro-Ticket bringt also keinen Nachteil für Arbeitnehmende mit sich. Für Besitzer eines ßPNV-Abonnements ist es praktisch, dass sie i. d. R. nichts weiter unternehmen müssen, um ihr Monatsticket in das 9-Euro-Ticket umzuwandeln. Die Verkehrsgesellschaften stellen die Tickets automatisch um. Galten vorher Zusatzleistungen, wie die kostenlose Mitnahme von Fahrrädern, so bleibt dieser Vorteil im jeweils geltenden Verkehrsverbund erhalten. Waren die Tickets bisher regional oder zeitlich beschränkt, so entfallen diese Beschränkungen für die Aktionsmonate.
Bei einer Abbuchung per SEPA-Lastschrift reduzieren sich die Kosten für das Jobticket automatisch. Wurde es bereits im Voraus, z. B. für den Zeitraum eines Jahres, bezahlt, wird der Differenzbetrag von den öffentlichen Verkehrsgesellschaften zurückerstattet. Auskünfte dazu erteilt die jeweilige Verkehrsgesellschaft, bei der das Jobticket erworben wurde. Wird das Jobticket über den Betrieb ausgegeben, so sind die Details und weitere Sachbezüge ggf. dort zu besprechen.
(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)
Mit Urteil 9 K 114/21 vom 17.11.2021 entschied das FG Niedersachsen, dass es sich bei einer im Anschluss an das Medizinstudium absolvierten Facharztweiterbildung lediglich um eine Zweitausbildung (Weiterbildung) handelt. Die Erstausbildung des Kindes endet mit Abschluss des Medizinstudiums durch Ablegung der ärztlichen Prüfung.
Das Berufsziel des Kindes ist nicht das alleinige Entscheidungskriterium dafür, ob es sich noch um eine Erstausbildung handelt.
Die Ausbildung im Rahmen der Facharztweiterbildung tritt hinter die Berufstätigkeit des Kindes zurück. Die Facharztweiterbildung stellt keinen Teil einer einheitlichen Berufsausbildung des Kindes dar, da die Weiterbildung nur Nebensache ist.
Bei der Weiterbildung zum Facharzt handelt es sich nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis, da das Kind seine Vergütung für die Tätigkeit als Arzt in Weiterbildung vorwiegend für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung erhält und nicht als Vergütung für die Teilnahme an einer Berufsausbildungsmaßnahme.
Die vom FG Niedersachsen zugelassene Revision ist unter dem Aktenzeichen III R 40/21 beim BFH anhängig.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Niedersachsen)
Mit Urteil 9 K 114/21 vom 17.11.2021 entschied das FG Niedersachsen, dass es sich bei einer im Anschluss an das Medizinstudium absolvierten Facharztweiterbildung lediglich um eine Zweitausbildung (Weiterbildung) handelt. Die Erstausbildung des Kindes endet mit Abschluss des Medizinstudiums durch Ablegung der ärztlichen Prüfung.
Das Berufsziel des Kindes ist nicht das alleinige Entscheidungskriterium dafür, ob es sich noch um eine Erstausbildung handelt.
Die Ausbildung im Rahmen der Facharztweiterbildung tritt hinter die Berufstätigkeit des Kindes zurück. Die Facharztweiterbildung stellt keinen Teil einer einheitlichen Berufsausbildung des Kindes dar, da die Weiterbildung nur Nebensache ist.
Bei der Weiterbildung zum Facharzt handelt es sich nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis, da das Kind seine Vergütung für die Tätigkeit als Arzt in Weiterbildung vorwiegend für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung erhält und nicht als Vergütung für die Teilnahme an einer Berufsausbildungsmaßnahme.
Die vom FG Niedersachsen zugelassene Revision ist unter dem Aktenzeichen III R 40/21 beim BFH anhängig.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Niedersachsen)
Der BFH hat mit Urteil vom 08.12.2021 I R 24/19 entschieden, dass der Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock-out-Produkten in Form von Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten steuerlich voll abziehbar ist und nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte unterfällt.
Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 des EStG unterliegen Verluste aus Termingeschäften grundsätzlich einem Ausgleichs- und Abzugsverbot, d. h. sie können nur sehr eingeschränkt mit Gewinnen aus eben solchen Geschäften verrechnet werden, sie mindern aber im ßbrigen nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer. Aus Sicht des Gesetzgebers ist es gerechtfertigt, für besonders riskante Geschäfte derartige Beschränkungen vorzusehen.
Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, von einer Bank ausgegebene Unlimited Turbo Bull-Zertifikate erworben. Als sog. Knock-out-Zertifikate zeichneten sie sich durch die Möglichkeit aus, mit relativ geringem Kapitaleinsatz überproportional an der Wertentwicklung des zugrunde liegenden Basiswerts zu partizipieren. Erreichte oder durchbrach der Basiswert jedoch eine bestimmte Kursschwelle, dann verfielen die Zertifikate nahezu wertlos. Bedingt durch ein Absinken des jeweiligen Indexstandes fiel der Wert der von der Klägerin erworbenen Zertifikate, wodurch diese einen erheblichen Verlust realisierte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zertifikatsverluste dem Ausgleichs- und Abzugsverbot unterliegen.
Der BFH sah die Sache anders: Die Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG hänge entscheidend davon ab, ob ein Termingeschäft vorliege. Dieses sei vom sog. Kassageschäft abzugrenzen, bei dem der Leistungsaustausch sofort oder innerhalb einer kurzen Frist zu vollziehen sei. Bei Knock-out-Produkten in Form von Zertifikaten handelt es sich aber, so der BFH weiter, um gewöhnliche Schuldverschreibungen, die im Streitfall Zug um Zug gegen Bezahlung übertragen worden seien; an dem für ein Termingeschäft typischen Hinausschieben des Erfüllungszeitpunkts habe es gefehlt.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Der BFH hat mit Urteil vom 16.03.2022 VIII R 33/18 entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung auch dann ausscheidet, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird.
Die Kläger waren als selbständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie Aufwendungen u. a. für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.
Der BFH bestätigte, dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar sind. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt. Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Für diese ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird.
Aus anderen Gründen verwies der BFH die Sache an das FG zurück.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Mit Beschluss vom 15.02.2022 XI R 30/21 (XI R 37/18) hat der BFH entschieden, dass Leistungen eines staatlich anerkannten Gästeführers in einem staatlich anerkannten Museum unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sind.
Der Kläger ist als Gästeführer in einem Museum tätig, das ausschließlich über Gruppenführungen begehbar ist. Auftraggeber des Klägers ist eine gemeinnützige Stiftung, die das Museum betreibt und steuerfreie Umsätze an die Museumsbesucher erbringt.
Die zuständige Bezirksregierung hat dem Kläger bescheinigt, dass er als Museumsführer die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie vergleichbare Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft.
Während das Finanzamt davon ausging, dass die Umsätze des Klägers trotz dieser Bescheinigung umsatzsteuerpflichtig seien, entschied das Finanzgericht, dass die Umsätze des Klägers steuerfrei sind.
Der BFH bestätigte das Urteil des FG. Dieses habe zu Recht angenommen, dass die Umsätze nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 und 2 UStG steuerfrei seien. Nach dieser Vorschrift seien die Umsätze der staatlichen Museen sowie "gleichartiger Einrichtungen" anderer Unternehmer steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde - wie im Streitfall - sowohl dem Museum als auch dem Museumsführer bescheinigt habe, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die staatlichen Museen erfüllen. Steuerfrei seien die typischen Museumsleistungen, zu denen (zumindest beim Museum der Stiftung) auch die Führung der Gäste gehöre. Das Museum, mit dem der Leistende seine Museumsleistung erbringt, dürfe auch das Museum einer dritten Person (hier: der Stiftung) sein. Dass der Kläger mit Gewinnerzielungsabsicht handele, sei für die Steuerbefreiung unschädlich.
Klargestellt hat der BFH dabei allerdings auch, dass die Leistungen anderer selbständiger Subunternehmer des Museums, die über keine entsprechende Bescheinigung verfügen, weil sie nicht selbst kulturelle Leistungen erbringen (z. B. Sicherheits-, Reinigungs- oder Hausmeister-dienst des Museums), nicht umsatzsteuerfrei sind.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Für Unternehmen bzw. Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem entsprechenden Staat erbracht haben, besteht die Möglichkeit, sich die ausländische Vorsteuer erstatten zu lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht.
Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten können nur direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Die hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus. Eine Bescheinigung wird nur für Vorsteuerabzugsberechtigte erteilt, also nicht für Unternehmer, die lediglich steuerfreie Umsätze ausführen oder Kleinunternehmer sind.
Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30.06. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen.Neben der Unternehmerbescheinigung sind Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege beizufügen. Ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.
Der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO (bisher 0,5 % monatlich) wird für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (d. h. 1,8 % pro Jahr) gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren, erstmals zum 01.01.2026.
Damit wird den Forderungen des BVerfG Rechnung getragen. Die Neuregelung gewährleistet Rechts- und Planungssicherheit für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Finanzbehörden. Bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zinsen wird dem Vertrauensschutz durch Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 AO Rechnung getragen.
(Vgl. Bundestags-Drucksache 20/1633)
Fahrgemeinschaften sind eine tolle Sache. Wer denselben Weg in die Arbeit hat, kann sich untereinander verständigen und zusammenschließen. So hat man möglicherweise eine nette Unterhaltung auf dem Weg zur Arbeit. Zudem fallen die Spritkosten für alle Teilnehmenden nur einmal statt mehrfach an. Das macht sich bei den aktuell immer noch hohen Spritpreisen, trotz staatlicher Steuersenkung im Geldbeutel bemerkbar. Bei einer Vierer-Fahrgemeinschaft vierteln sich die Spritkosten. Dazu kann jeder aus der Fahrgemeinschaft den kompletten Steuervorteil für sich mitnehmen.
Ein Zukunftsmodell, nachdem viele Beschäftigte nach der Pandemie jetzt wieder in Präsenz im Büro aufschlagen müssen? Gerade in ländlichen Gegenden ist das ßPNV-Netz nicht so gut ausgebaut und viele Beschäftigte sind auf den Pkw angewiesen.
Die Kilometerpauschale bei einer Fahrgemeinschaft
Der Fiskus fördert ressourcensparendes Verhalten, indem er allen Beteiligten einer Fahrgemeinschaft die komplette Entfernungspauschale zugesteht. Jeder profitiert von diesem Steuervorteil, egal ob Person am Steuer oder Mitfahrender. Grundsätzlich können die Kosten für den Arbeitsweg mit 30 Cent für den ersten bis 20. Kilometer und mit 38 Cent ab dem 21. Kilometer seit Januar 2022 bei der Steuererklärung abgerechnet werden. Für die Berechnung braucht es nur die einfache Wegstrecke ohne Heimweg und die Zahl der Arbeitstage in der Firma.
Das Finanzamt akzeptiert i. d. R. nur den kürzesten Weg zwischen der eigenen Wohnung und der Arbeit. Eine längere Wegstrecke wird anerkannt, wenn sie für die Arbeitnehmenden verkehrsgünstiger ist und beispielsweise eine Zeitersparnis mit sich bringt. Anstatt quer durch die Innenstadt zu fahren, bieten sich z. B. Umgehungsstraßen an. Das gilt für Fahrgemeinschaften genauso. Die individuellen Umwege, die durch das Abholen der Mitfahrenden entstehen, können aber nicht angesetzt werden.
Umwege sind bei der Fahrgemeinschaft versichert
Versicherungstechnisch hingegen sind die Umwege, die durch das Abholen und Heimbringen von Teilnehmenden einer Fahrgemeinschaft entstehen, sehr wohl gesetzlich unfallversichert. Wer den Weg zur Arbeit allein nimmt, darf aber keinen Umweg fahren oder Unterbrechungen vornehmen, sonst geht der gesetzliche Versicherungsschutz für seinen Arbeitsweg verloren.
Steuerlicher Unterschied zwischen Autofahrenden und Mitfahrenden
Die autofahrende Person der Fahrgemeinschaft kann für seinen Pkw die Entfernungspauschale ohne Begrenzung nach oben ansetzen. Mitfahrende rechnen die Entfernungspauschale zwar identisch aus, sind nach oben hin auf 4.500 Euro pro Jahr begrenzt. Das entspricht einer jährlichen Kilometerleistung von 30.000 km als Mitfahrender. Bei 228 Arbeitstagen müsste man umgerechnet täglich mehr als 65 km einfach chauffiert werden, damit sich dieser Höchstbetrag bemerkbar macht.
Steht allen in der Fahrgemeinschaft ein eigener Pkw zur Verfügung, ist es nicht nur steuerlich, sondern auch aus Gründen der Fairness sinnvoll, sich mit dem Fahren untereinander abzuwechseln. So kommen alle Beteiligten nicht so schnell an den steuerlichen Höchstbetrag. Denn die Tage als Fahrdienst werden nicht mitgezählt. Praktisch werden bei der Steuererklärung zwei Entfernungspauschalen berechnet, einmal für die Tage als Person am Steuer und einmal für die Tage als mitfahrende Person. Liegt letztere über 4.500 Euro, muss sie auf das gesetzliche Maximum gekappt werden. Die Summe beider Pauschalbeträge wird in der Steuererklärung bei den Werbungskosten angegeben und so steuerlich geltend gemacht.
(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)
Die sog. Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) soll den nationalen Besteuerungsanspruch bezogen auf einen in Deutschland erwirtschafteten Vermögenszuwachs bei Kapitalanlagen sichern - ein Anwendungsbeispiel ist die Situation der unentgeltlichen ßbertragung solcher Vermögenswerte auf Personen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Dabei kommt die auf den ßbertragungszeitpunkt bezogene Besteuerung auch dann in Betracht, wenn das Recht Deutsch-lands zur Besteuerung der in den unentgeltlich übertragenen Anteilen ruhenden stillen Reserven nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist. Das hat der BFH mit Urteil vom 08.12.2021 I R 30/19 entschieden.
Ein Vater übertrug auf seinen in den USA ansässigen Sohn einen Anteil an einer deutschen GmbH, deren Vermögen überwiegend aus im Inland belegenem Grundvermögen bestand. Zeit-nah übertrug er auch Anteile auf seine Ehefrau.
Das Finanzamt und das Finanzgericht behandelten die ßbertragungen wegen der nicht wertentsprechenden Höhe der jeweiligen Gegenleistung als teilentgeltliche Erwerbe. Für den unentgeltlichen Teil der ßbertragung auf den Sohn waren sie der Auffassung, die Voraussetzungen für eine "Wegzugsbesteuerung" seien erfüllt.
Dies hat der BFH bestätigt. Auch wenn der Gesetzgeber im Zuge der Reform des AStG die "Beschränkung des nationalen Besteuerungsrechts" ausdrücklich in einem neuen Tatbestand angeführt habe, bestehe kein Zweifel daran, dass er auch weiterhin Fälle in den Grundtatbestand der "Wegzugsbesteuerung" habe einbeziehen wollen, in denen es nicht zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an Veräußerungsgewinnen (wie z. B. bei den Anteilen an einer Immobiliengesellschaft nach dem Abkommensrecht mit den USA) komme. Eine entsprechende einengende Auslegung sei auch nicht aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, denn es habe im Streitfall die den sofortigen Besteuerungszugriff rechtfertigende abstrakte Gefahr bestanden, dass die GmbH (etwa durch Umschichtung ihres Vermögens) ihren Charakter als Immobiliengesellschaft verlieren könnte, ohne dass hieran eine Besteuerung in Deutschland geknüpft wäre. Dieser Auslegung steht weder Abkommensrecht noch Unionsrecht entgegen; insbesondere scheide eine Berufung auf die sog. Kapitalverkehrsfreiheit aus, da sich bezogen auf Schenkungen seit dem maßgebenden Stichtag (31.12.1993) keine wesentliche ßnderung der Rechtslage ergeben habe.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sog. 9-Euro-Tickets die folgenden Grundsätze:
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG
Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.
Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es für die Anwendung des § 3 Nr. 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).
Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Arbeitgeberbescheinigung nach § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG
Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG). Bescheinigt werden müssen die gesamten nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr.
(Auszug aus einer Information des Bundesministeriums für Finanzen)
Nach einer Entscheidung des BFH setzen sog. regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des EStG voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind.
Der Kläger ermittelte seinen gewerblichen Gewinn durch eine Einnahmen-ßberschuss-Rechnung. Er zahlte die Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli 2017 verspätet erst am 09.01.2018, machte die Zahlung dennoch als Betriebsausgabe für das Streitjahr 2017 geltend. Das Finanzamt (FA) gewährte den Abzug nicht. Es meinte, es lägen keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben i. S. des EStG vor, da die betroffene Umsatzsteuer nicht rund um die Jahreswende 2017/2018, sondern weitaus früher fällig geworden sei. Einspruch und Klage gegen den Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid hatten keinen Erfolg.
Der BFH wies die Revision zurück. Zwar handele es sich - so die Begründung - bei Umsatzsteuerzahlungen um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Der Kläger habe die dem Streitjahr 2017 wirtschaftlich zuzuordnende Umsatzsteuer auch innerhalb kurzer Zeit nach dem 31.12.2017 gezahlt. Hinzukommen müsse aber, dass die jeweilige Ausgabe auch kurze Zeit vor bzw. nach Ende des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden sei. Dies folge aus dem Zweck der § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG, der eine Ausnahme des ansonsten für die Einnahmen-ßberschuss-Rechnung geltenden Zu- bzw. Abflussprinzips darstelle. Durch die Regelung sollten steuerliche Zufälligkeiten vermieden werden, die dann entstünden, würde man die Zahlung - je nach Zahlungszeitpunkt - mal in dem einen oder mal in dem anderen Jahr berücksichtigen. Deswegen sei notwendig, dass die Zahlung auch innerhalb des mit zehn Tagen festgelegten kurzen Zeitraums rund um den Jahreswechsel zahlbar - d. h. fällig - geworden sei. Andernfalls könnten Nachzahlungen für bereits längst fällig gewordene Verpflichtungen zu einem vom Zeitpunkt der Zahlung unabhängigen Betriebsausgabenabzug führen. Eine solche Handhabung widerspräche dem grundsätzlich für die Einnahmen-ßberschuss-Rechnung geltenden Prinzips der Kassenrechnung.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
In einer Sitzung folgte der Deutsche Bundestag dem Votum des Finanzausschusses und verlängert die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 bis 2024 angemessen. Die Fristverlängerungen werden im Zuge des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes auf den Weg gebracht.
Neben der verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen bis zum 31.08.2022 plant der Gesetzgeber, für 2021 die Abgabefrist ebenfalls um sechs Monate bis zum 31.08.2023 zu verlängern. Hieran anknüpfend sollen, wie berufsständisch gefordert, auch die Erklärungsfristen für 2022, 2023 und 2024 ausgeweitet werden, jedoch mit einer sukzessiven Fristabschmelzung.
Die konkreten Daten für beratene Steuerpflichtige:
Erfreulicherweise wurde der Zeitdruck in den Steuerberaterkanzleien erkannt und der Gesetzgeber entlastet den Berufsstand mit einer praxistauglichen Regelung. Besonders hilfreich ist die geplante Fristabschmelzung über mehrere Jahre, um den aktuellen Bearbeitungsrückstau in den Steuerberaterkanzleien sukzessive abzubauen. Der aktuelle Beschluss schafft wichtige Planungs- und Rechtssicherheit für Berufsstand und Finanzverwaltung.
Die letzte Hürde des Gesetzgebungsverfahrens ist der Beschluss des Gesetzes im Bundesrat am 10.06.2022.
(Auszug aus einer Information der Steuerberaterkammer Niedersachsen)
Mit als Urteil wirkendem Gerichtsbescheid 5 K 2093/20 U vom 23.03.2022 (Az. 5 K 2093/20 U) hat das FG Münster entschieden, dass ein Vorsteuerabzug aus von der Steuerfahndung festgestellten Schwarzeinkäufen nicht möglich ist, wenn keine entsprechenden Rechnungen vorliegen.
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren einen Kiosk. Eine bei einer Lieferantin durchgeführte Steuerfahndungsprüfung stellte fest, dass diese ihren Kunden - auch der Klägerin - die Möglichkeit eingeräumt hatte, Waren gegen Barzahlung ohne ordnungsgemäße Rechnung zu beziehen. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse führte eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin Eingangsumsätze der Lieferantin und die entsprechenden Ausgangsumsätze nicht in ihrer Buchführung erfasst hatte. Das Finanzamt schätzte daraufhin Umsätze bei der Klägerin hinzu, gewährte aber mangels Rechnung keinen Vorsteuerabzug auf die Schwarzeinkäufe.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass ihr auch ohne Vorlage von Rechnungen ein Vorsteuerabzug zustehe, da der Kontrollfunktion der Rechnungen im Streitfall keine Bedeutung zukomme. Die Steuerfahndung habe das Konto der Klägerin bei der Lieferantin ausgewertet, sodass das Finanzamt über sämtliche Angaben für eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs verfüge.
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setze voraus, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitze. Zwar könne ausnahmsweise auf bestimmte formelle Voraussetzungen verzichtet werden, wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt seien. Dies führe aber nicht dazu, dass vollständig auf Rechnungen verzichtet werden könne. Der Unternehmer müsse jedenfalls darlegen und nachweisen, dass er eine ordnungsgemäße Rechnung besessen hatte. Der fehlende Nachweis eines solchen Rechnungsbesitzes könne nicht durch eine Schätzung ersetzt werden.
Die Klägerin sei im Streitfall niemals in Besitz von Rechnungen über die von ihrer Lieferantin bezogenen Schwarzeinkäufe gewesen, da diese hierüber keine Rechnungen ausgestellt habe. Auch das Debitorenkonto der Klägerin bei der Lieferantin stelle keine ordnungsgemäße Rechnung dar, denn die Buchführung diene lediglich eigenbetrieblichen Dokumentationszwecken des leistenden Unternehmers.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)
Das FG Münster hat mit Urteil 13 K 1398/20 E vom 16.03.2022 entschieden, dass ein Forschungspreisgeld, welches ein Hochschulprofessor für bestimmte wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist.
Der Kläger veröffentliche im Rahmen eines Habilitationsvorhabens in den Jahren 2006 bis 2016 insgesamt acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld. Aufgrund dieser Arbeiten und einer Probevorlesung erkannte eine Universität dem Kläger im Jahr 2016 die Habilitation zu. Bereits im Jahr 2014 wurde er zum Professor an einer anderen Hochschule berufen, wobei eine Habilitation dort keine Voraussetzung für die Berufung als Professor war. Für seine Habilitation erhielt der Kläger im Streitjahr 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2018 ordnete das Finanzamt den Forschungspreis den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass der Erhalt des Forschungspreises nicht an sein Dienstverhältnis gekoppelt gewesen sei und sich auch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit als Professor darstelle, da die Erlangung des Forschungspreises keine Dienstaufgabe sei.
Das FG Münster hat die Klage des Klägers abgewiesen. Der Forschungspreis sei bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit zu erfassen. Auch Preise und die damit verbundene Dotation führten zu Erwerbseinnahmen und damit zu Arbeitslohn, wenn die Zuwendung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts habe. Als privat veranlasst seien dagegen Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen verliehen würden. Im Streitfall stelle sich das Preisgeld im weitesten Sinne als Gegenleistung für die individuelle Arbeitskraft des Klägers als Professor bei der Hochschule dar, da Forschung und die Publikation von Forschungsergebnissen zu den Dienstaufgaben als Hochschullehrer gehörten. Damit bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Habilitation des Klägers als wissenschaftlicher Forschungsleistung und dessen Dienstverhältnis.
Dieser Einschätzung stehe nicht entgegen, dass der Kläger bereits im Jahr 2014, zeitlich vor der Zuerkennung der Habilitation, als Professor an die Hochschule berufen worden sei und die Habilitation keine Voraussatzung für diese Berufung gewesen sei, denn die Habilitation ab dem Zeitpunkt ihrer Zuerkennung die berufliche Tätigkeit als Professor gefördert.
Die vom FG Münster zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 12/22 anhängig.
Der BFH hat mit Urteil vom 21.04.2022 V R 48/20 (V R 20/17) entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sich Sportvereine gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) abgeleitete Steuerfreiheit berufen können.
Die Entscheidung des BFH betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Sie ist aber für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung. Dies beruht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH Leistungen, die Sportvereine an ihre Mitglieder gegen allgemeine Mitgliedsbeiträge erbringen, entgegen der Verwaltungspraxis weiterhin steuerbar sind, sodass es durch die nunmehr versagte Steuerbefreiung zu einer Umsatzsteuerpflicht kommt. Sportvereine müssen jetzt also damit rechnen, dass die Rechtsprechung ihre Leistungen an Mitglieder ohne Berufungsmöglichkeit als umsatzsteuerpflichtig ansieht, falls es sich dabei nicht um eine sportliche Veranstaltung i. S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b des UStG handelt. Dies spricht der BFH in seinem Urteil ausdrücklich an.
Diese Problematik dürfte sich nur gesetzgeberisch dadurch lösen lassen, dass der nationale Gesetzgeber die nach der Richtlinie bestehende Möglichkeit ergreift, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend als bisher von der Umsatzsteuer zu befreien. Dies wird in der Fachwelt seit zwei Jahrzehnten diskutiert, ohne dass der nationale Gesetzgeber derartige ßberlegungen bislang aufgegriffen hat.
In dem vom BFH jetzt entschiedenen Streitfall ging es um einen Golfverein, der nicht nur von seinen Mitgliedern durch allgemeine Mitgliedsbeiträge aus Sicht der Finanzverwaltung nicht steuerbar vergütet wurde, sondern der darüber hinaus eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte. Dabei handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes, die leihweise ßberlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte, die mietweise ßberlassung von Caddys und um den Verkauf eines Golfschlägers.
Das FA sah diese gesondert vergüteten Leistungen als steuerbar und umsatzsteuerpflichtig an. Die dem Grunde nach mögliche Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG für den Veranstaltungsbereich versagte das FA, da es den Golfverein nicht als gemeinnützig ansah, was es insbesondere damit begründete, dass es an einer hinreichenden Vermögenszweckbindung für den Fall der Vereinsauflösung fehlte.
Das FG gab der hiergegen eingelegten Klage statt, da es nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung des BFH davon ausging, dass sich der Golfverein auf eine weiter gefasste Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen könne.
Da diesbezüglich Zweifel aufgetreten waren, rief der BFH im Revisionsverfahren den EuGH an. Dieser entschied, dass eine Berufung auf die Steuerfreiheit nach der MwStSystRL nicht möglich sei.
Dem hat sich der BFH jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen. Danach war das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Dies gilt auch für die eigentlich unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallende Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte. Denn der EuGH hatte ergänzend entschieden, dass die Steuerfreiheit im Sportbereich voraussetzt, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann, woran es im Streitfall fehlte.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Für Unternehmen bzw. Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem entsprechenden Staat erbracht haben, besteht die Möglichkeit, sich die ausländische Vorsteuer erstatten zu lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht.
Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten können nur direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Die hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus. Eine Bescheinigung wird nur für Vorsteuerabzugsberechtigte erteilt, also nicht für Unternehmer, die lediglich steuerfreie Umsätze ausführen oder Kleinunternehmer sind.
Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30.06. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen.Neben der Unternehmerbescheinigung sind Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege beizufügen. Ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.
Mit der Verordnung zur ßnderung der Steuerberatervergütungsverordnung soll § 24 Abs. 1 StBVV dahingehend angepasst werden, dass eine gleichmäßige Berechnung der Gebühr für Erklärungen zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts in allen Ländern gewährleistet wird. Im ßbrigen wird durch die Herabsetzung des Gebührenrahmens dem Umstand Rechnung getragen, dass die Grundsteuerwerte bzw. die fiktiven Grundsteuerwerte höher als die bisherigen Einheitswerte sein werden.
Für die Berechnung einer Gebühr für Erklärungen zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts wird in § 24 Abs. 1 StBVV eine neue Nr. 11a eingefügt, die eine gleichmäßige Berechnung der Gebühr in allen Ländern sicherstellt. Sofern kein Grundsteuerwert vorliegt, wird ein fiktiver Grundsteuerwert für die Berechnung der Gebühr zugrunde gelegt.
(Bundesrats-Drucksache 173/22)
Mit der Verordnung zur ßnderung der Steuerberatervergütungsverordnung soll § 24 Abs. 1 StBVV dahingehend angepasst werden, dass eine gleichmäßige Berechnung der Gebühr für Erklärungen zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts in allen Ländern gewährleistet wird. Im ßbrigen wird durch die Herabsetzung des Gebührenrahmens dem Umstand Rechnung getragen, dass die Grundsteuerwerte bzw. die fiktiven Grundsteuerwerte höher als die bisherigen Einheitswerte sein werden.
Für die Berechnung einer Gebühr für Erklärungen zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts wird in § 24 Abs. 1 StBVV eine neue Nr. 11a eingefügt, die eine gleichmäßige Berechnung der Gebühr in allen Ländern sicherstellt. Sofern kein Grundsteuerwert vorliegt, wird ein fiktiver Grundsteuerwert für die Berechnung der Gebühr zugrunde gelegt.
(Bundesrats-Drucksache 173/22)
Nach dem am 01.08.2021 in Kraft getretenen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz reicht es nicht mehr aus, wenn das Transparenzregister selbst nicht alle Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten enthält, sondern dafür auf das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister verweist. Damit müssen die betroffenen Gesellschaften und Rechtseinheiten, mit Ausnahme der eingetragenen Vereine, für die grundsätzlich eine automatische Eintragung durch die registerführende Stelle vorgesehen ist, den oder die wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und dem Transparenzregister aktiv mitteilen. Dafür sieht das Gesetz eine gestaffelte ßbergangsfrist vor.
Zwar sind Verstöße gegen die Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister in Abhängigkeit von der Rechtsform erst zu einem späteren Zeitpunkt bußgeldbewehrt (01.04.2023/01.07.2023/01.01.2024).
Betroffene Mandanten sollten dennoch rechtzeitig auf den Fristablauf zum 30.06.2022 hingewiesen werden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung der Steuerberaterkammer Niedersachsen)
Mit Urteil vom 15.12.2021 III R 43/20 hat der BFH entschieden, dass eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung nicht möglich ist, wenn Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses wegen einer langfristigen Erkrankung des Kindes unterbleiben. In Betracht kommt dann aber eine Berücksichtigung wegen Behinderung.
Im Streitfall hatte ein junger Erwachsener während seiner Ausbildung einen schweren Unfall mit Schädelbasisbruch und Schädel-Hirn-Trauma erlitten und nach dem Krankenhausaufenthalt verschiedene Reha-Maßnahmen durchlaufen, von denen die letzte 17 Monate nach dem Unfall begann. Das Finanzgericht (FG) sprach Kindergeld für die ersten acht Monate nach dem Unfall zu, weil das Ausbildungsverhältnis fortbestanden habe und der Wille, die Ausbildung baldmöglichst fortzusetzen, in mehrfacher Hinsicht belegt sei.
Der BFH ist dem entgegengetreten und hat die Sache zu weiterer Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen. In einer Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich ein Kind dann, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Eine Unterbrechung der Ausbildung, z. B. wegen einer Erkrankung, ist unschädlich, wenn diese vorübergehend ist. Wird die Erkrankung aber mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern, kann das Kind nicht mehr wegen seiner Ausbildung berücksichtigt werden. Das FG muss nun klären, ob die sechs Monate übersteigende Erkrankungsdauer bereits in den ersten Monaten nach dem Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet wurde. Falls zunächst eine schnellere Genesung als möglich erschien, könnte der Kindergeldanspruch, so der BFH weiter, für diesen Zeitraum noch wegen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses begründet sein. Für die Monate, in denen eine Berücksichtigung wegen Ausbildung aufgrund des dann mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten und eingetretenen langwierigen Heilungsprozesses nicht in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob das Kind behinderungsbedingt außerstande war, sich selbst zu unterhalten und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Mit Urteil vom 02.02.2022 III R 65/19 hat der BFH entschieden, dass Grundsteuer, die vom Vermieter geschuldet, aber vertraglich auf den gewerbetreibenden Mieter umgelegt wird, zur Miete gehört und deshalb gewerbesteuerrechtlich dem Gewinn z. T. hinzuzurechnen ist.
Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Hinzuzurechnen ist u. a. nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ein Achtel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit die Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.
Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, von ihren Gesellschaftern ein Betriebsgebäude gemietet. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die Klägerin als Mieterin die Grundsteuer tragen sollte. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die auf die Klägerin vertraglich umgelegte Grundsteuer zu der von ihr zu zahlenden Miete gehöre und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sei. Das Finanzgericht (FG) sah das anders und gab der Klage statt.
Dem folgte der BFH nicht. Er hob deshalb das Urteil des FG auf. Der vom Gesetz verwendete Begriff der Miet- und Pachtzinsen ist wirtschaftlich zu verstehen. Dazu gehören auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen werden. Ein derartiger Fall lag hier vor. Schuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer, d. h. der Vermieter. Zivilrechtlich kann die Grundsteuer jedoch auf den Mieter überwälzt werden. Sie fließt damit in den Mietzins ein, der gewerbesteuerrechtlich z. T. hinzuzurechnen ist. Die Hinzurechnung kann somit nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter Aufwendungen übernimmt, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und dieser im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiert.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Mit Urteil 6 K 1946/21 E vom 24.02.2022 entschied das FG Münster, dass Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen fallen.
Die Klägerin machte in ihren Einkommensteuererklärungen von der Gemeinde erhobene Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht, weil die Entsorgungsleistungen außerhalb des Haushalts erbracht worden seien. Ferner könne der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu bekämpfen, bei kommunalen Entsorgungsunternehmen nicht erreicht werden, denn die Beauftragung eines Dritten sei nicht möglich.
Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Müllentsorgung bereits mit der Bereitstellung der Mülltonne für den Haushalt beginne. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssten nicht "im Haushalt" erbracht werden.
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen. Haushaltsnahe Dienstleistungen seien nur solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung hätten bzw. damit im Zusammenhang stünden. Nach der Intention des Gesetzgebers sollten (nur) typische hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt werden, wobei deren Erledigung durch Dritte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gefördert werden sollte. Nicht gefördert werden sollten dagegen solche Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen erledigt werden.
Die Entsorgung von Müll und die Ableitung von Schmutzwasser würden typischerweise nicht von Haushaltsangehörigen erledigt. Die hierfür von der Gemeinde erhobenen Abgaben deckten gerade nicht die von der Klägerin auf ihrem eigenen Grundstück erbrachten Leistungen wie das Sortieren des Mülls, Verbringen des Mülls in die Tonne, Bereitstellen der Tonne am Straßenrand und ßffnen des Wasserablaufs ab. Vielmehr handele es sich um Aufgaben, die aufgrund ihres Umfangs typischerweise von den Kommunen übernommen würden.
Darüber hinaus erbringe die Gemeinde die Müllabfuhr- und Abwasserbeseitigungsleistungen nach der räumlich-funktionalen Auslegung des Haushaltsbegriffs nicht im "Haushalt" der Klägerin. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle finde nicht auf ihrem Grundstück statt. Das bloße Bereitstellen der Tonne stelle nicht die Hauptleistung der Gemeinde dar. Gleiches gelte für die Entsorgung des Schmutzwassers, die frühestens ab der Einleitung in die städtische Kanalisation beginne.
Die vom Gericht zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 8/22 anhängig.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)
Das FG Münster entschied mit Urteil 15 K 3554/18 U vom 25.01.2022, dass Leistungen im Zusammenhang mit dem betreuten Wohnen umsatzsteuerfrei sind.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eine Seniorenresidenz bestehend aus einem Pflegeheim und sieben Wohnungen des betreuten Wohnens betreibt. Die Wohnungen befinden sich im Gebäude des Pflegeheims. Mit den Bewohnern des betreuten Wohnens schloss die Klägerin Betreuungsverträge ab, die diverse Leistungen einer (erweiterten) Grundversorgung und Wahlleistungen einschließlich eines Notrufsystems umfassten. Die Leistungen wurden durch das im Pflegeheim eingesetzte Personal erbracht. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass diese Umsätze teilweise steuerfrei seien, soweit die entsprechenden Leistungen eng mit der Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen zusammenhingen. Dem folgte das Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagungen für die Streitjahre nicht.
Das FG Münster hat der Klage stattgegeben. Die gegenüber einzelnen Bewohnern erbrachten Umsätze des betreuten Wohnens seien im von der Klägerin beantragten Umfang gemÃ¤ß Â§ 4 Nr. 16 UStG steuerfrei. Nach dieser Vorschrift seien die eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen steuerfrei, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bestimmten Einrichtungen erbracht werden. Im Streitfall zählten die Bewohner des betreuten Wohnens zum Kreis der hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 4 Nr. 16 Satz 1 Halbsatz 1 UStG, weil sie an altersbedingten Einschränkungen der Alltagskompetenzen litten. Die von der Klägerin im Rahmen des betreuten Wohnens erbrachten Leistungen seien auch eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden. Die Klägerin biete den Bewohnern des betreuten Wohnens ein breites Angebot an Leistungen an, die zur ambulanten Pflege gehörten und der Altenhilfe im Sinne des § 71 SGB XII zuzurechnen seien. Hierzu gehörten verschiedene Betreuungsleistungen im Rahmen der ambulanten Pflege, aber auch die Bereitstellung eines Notrufdienstes und bedarfsweise die kurzfristige ßbernahme pflegerischer Leistungen, die hauswirtschaftliche Versorgung, das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung und das Waschen der Kleidung. Auch soweit diese Leistungen auch der Befriedigung von Grundbedürfnissen dienten, seien diese spezifisch auf die Behebung altersspezifischer Einschränkungen gerichtet, weil auch diese Leistungen durch das im Pflegeheim eingesetzte und hierfür geschulte Personal erbracht würden.
Da die Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem betreuten Wohnen bereits nach § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG steuerbefreit seien, brauchte das FG nicht darüber zu entscheiden, ob die Vorschrift mit Unionsrecht unvereinbar ist und die Leistungen der Klägerin aus dem betreuten Wohnen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie umsatzsteuerfrei wären.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)
Mit Urteil vom 27.10.2021 X K 5/20 hat der BFH entschieden, dass eine Verzögerung beim Sitzungsbetrieb eines Finanzgerichts, die durch den Beginn der Corona-Pandemie verursacht wurde, nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer führt.
Ein an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligter hat gem. § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes einen eigenständig einklagbaren Entschädigungsanspruch für immaterielle Nachteile, die ihm dadurch entstehen, dass sein Gerichtsverfahren nicht in angemessener Zeit beendet wird. Bei der Frage der Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren geht der BFH im Regelfall von der Vermutung aus, dass der Finanzrichter bei einem typischen durchschnittlichen Klageverfahren gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage konsequent auf die Erledigung des Verfahrens hinwirken muss. Andernfalls kann ein Verfahrensbeteiligter für jeden einzelnen Verzögerungsmonat eine Entschädigung von 100 Euro beanspruchen. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass er die Verzögerung des Verfahrens rechtzeitig gerügt hat.
Im Streitfall hatte der Kläger im Rahmen seiner gegen Umsatzsteuerbescheide gerichteten Klage zwei Jahre nach Klageeingang eine Verzögerungsrüge wegen der Besorgnis erhoben, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Das Klageverfahren wurde acht Monate später - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Zustellung des Urteils beendet.
Die nachfolgend vom Kläger erhobene Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer i. H. von mindestens 600 Euro wies der BFH ab. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Entschädigungsanspruch zwar verschuldensunabhängig sei, so dass es nicht auf ein pflichtwidriges Verhalten bzw. Verschulden der mit der Sache befassten Richter ankomme. Somit könne die unangemessene Verfahrensdauer auch nicht mit dem Hinweis auf eine chronische ßberlastung der Gerichte, länger bestehende Rückstände oder eine angespannte Personalsituation gerechtfertigt werden. Nach den Erwägungen des Gesetzgebers müssten aber die verfahrensverzögernden Umstände zumindest innerhalb des staatlichen bzw. dem Staat zurechenbaren Einflussbereichs liegen.
Dies hat der BFH im vorliegenden Fall verneint. Die mehrmonatige Verzögerung des Ausgangsverfahrens beruhe auf Einschränkungen des finanzgerichtlichen Sitzungsbetriebs ab März 2020. Diese seien Folge der Corona-Pandemie und der zu ihrer Eindämmung ergriffenen Schutzmaßnahmen. Es handele sich nicht um ein spezifisch die Justiz betreffendes Problem, da andere öffentliche und private Einrichtungen und Betriebe ebenso betroffen (gewesen) seien. Die Corona-Pandemie sei - jedenfalls zu Beginn - als außergewöhnliches und in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschlands beispielloses Ereignis anzusehen, die weder in ihrem Eintritt noch in ihren Wirkungen vorhersehbar gewesen wäre. Von einem Organisationsverschulden der Justizbehörden im Hinblick auf die Vorsorge für die Aufrechterhaltung einer stets uneingeschränkten Rechtspflege könne daher ebenfalls nicht ausgegangen werden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Das FG Niedersachsen hält die Vorschriften über die Abgeltungsteuer in § 32d Abs. 1 EStG i. V. m. § 43 Abs. 5 EStG (Abgeltungsteuer) für mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar und hat sie dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt.
Der Senat gelangte zu der ßberzeugung, dass die Anwendung der Abgeltungsteuer, also der Ansatz des abgeltenden Steuersatzes i. H. von 25 %, auf die Kapitaleinkünfte zwar auf Grundlage der geltenden Gesetzeslage zutreffend erfolgt sei, die zugrunde liegenden Vorschriften aber gegen die in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Vorgabe der Gleichbehandlung aller Einkunftsarten und einer gleichmäßigen Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit verstoßen und daher verfassungswidrig seien.
Die Abgeltungsteuer führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Kapitaleinkünfte und den übrigen Steuerpflichtigen. Während die Bezieher von Kapitaleinkünften (nach § 32d Abs. 1 EStG i. V. m. § 43 Abs. 5 EStG) mit einem Sondersteuersatz von 25 % abgeltend belastet werden, unterliegen die übrigen Steuerpflichtigen gem. § 32a EStG einem Steuersatz von bis zu 45 %.
(FG Niedersachsen vom 31.03.2022 7 K 120/21)
Seit dem 01.01.2022 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Entgeltunterlagen in der Lohnabrechnung elektronisch vorzuhalten. Bis zum Jahr 2026 besteht die Möglichkeit zur Befreiung von dieser Verpflichtung. Das Verfahren für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und die Beitragsberechnung nach § 9 BVV sind noch nicht final festgelegt und daher hat die Bundessteuerberaterkammer sich bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung für eine Nichtbeanstandungsregelung eingesetzt. Es soll vermieden werden, dass Berufskollegen Befreiungsanträge stellen müssen ohne zu wissen, wie die Entgeltunterlagen elektronisch zu führen sind.
(Auszug aus einer Mitteilung der Steuerberaterkammer Niedersachsen)
Mit Urteil vom 02.12.2021 VI R 23/19 hat der BFH entschieden, dass nachgezahlte ßberstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind.
Mit steigendem Einkommen erhöht sich die Einkommensteuer progressiv. Werden Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt, führt der Progressionseffekt zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr)belastung. Um die progressive Wirkung des Einkommensteuertarifs bei dem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung dieser Nachzahlungen mit einem ermäßigten Steuersatz vor. Voraussetzung ist allerdings, dass die Nachzahlung sich auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
Im Streitfall hatte der Kläger über einen Zeitraum von drei Jahren in erheblichem Umfang ßberstunden geleistet. Erst im vierten Jahr wurden dem Kläger die ßberstunden in einer Summe vergütet. Das Finanzamt unterwarf die ßberstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif.
Der BFH - wie zuvor auch das Finanzgericht - folgten indes dem Antrag des Klägers und wendeten auf den Nachzahlungsbetrag den ermäßigten Steuertarif an.
Der BFH hat klargestellt, dass die Tarifermäßigung nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen - hier in Form der ßberstundenvergütungen - Anwendung findet. Hier wie dort ist allein entscheidend, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden ist.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Mit Urteil vom 02.12.2021 VI R 23/19 hat der BFH entschieden, dass nachgezahlte ßberstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind.
Mit steigendem Einkommen erhöht sich die Einkommensteuer progressiv. Werden Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt, führt der Progressionseffekt zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr)belastung. Um die progressive Wirkung des Einkommensteuertarifs bei dem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung dieser Nachzahlungen mit einem ermäßigten Steuersatz vor. Voraussetzung ist allerdings, dass die Nachzahlung sich auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
Im Streitfall hatte der Kläger über einen Zeitraum von drei Jahren in erheblichem Umfang ßberstunden geleistet. Erst im vierten Jahr wurden dem Kläger die ßberstunden in einer Summe vergütet. Das Finanzamt unterwarf die ßberstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif.
Der BFH - wie zuvor auch das Finanzgericht - folgten indes dem Antrag des Klägers und wendeten auf den Nachzahlungsbetrag den ermäßigten Steuertarif an.
Der BFH hat klargestellt, dass die Tarifermäßigung nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen - hier in Form der ßberstundenvergütungen - Anwendung findet. Hier wie dort ist allein entscheidend, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden ist.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Mit Urteil vom 03.04.2019 VI R 46/17 hat der BFH bestätigt, dass ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht voraussetzt, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt, genügt das für den Abzug.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG). Anders ist dies, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Aufwendungen bis zu 1.250 Euro im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen der Höhe nach unbeschränkt abgezogen werden.
Im Streitfall machte eine Flugbegleiterin Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Für die dort verrichteten Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Finanzgericht war aber der Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts (beispielsweise am Küchentisch) hätten ausgeführt werden können.
Dem folgte der BFH nicht. Das Gesetz regelt unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind. Insoweit typisiert das Gesetz die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers für die Fälle, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet, ohne den Begriff der Erforderlichkeit zu einer zu überprüfenden Voraussetzung für den Abzug zu machen. Ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung -am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum - hätte erledigen können, ist deshalb unerheblich.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Werden Grundstücke binnen zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert, unterliegt der dabei erzielte Gewinn der Besteuerung. Ausgenommen sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Eine solche privilegierte Nutzung liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein (voll erschlossenes) "Gartenhaus" baurechtswidrig dauerhaft bewohnt. Dies hat der BFH mit Urteil vom 26.10.2021 IX R 5/21 entschieden.
Im Streitfall veräußerte der Kläger innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums Grundstücke, die in einem Kleingartengelände liegen und auf denen sich ein von ihm selbst bewohntes "Gartenhaus" befindet. Die Errichtung des "Gartenhauses" war dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden darf. Das Finanzamt unterwarf den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn - ebenso wie das Finanzgericht - der Einkommensteuer.
Dem ist der BFH entgegengetreten. Das gesetzliche Merkmal "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" setzt u. a. voraus, dass eine Immobilie tatsächlich zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist, dies betrifft vor allem die Beschaffenheit des Gebäudes. Eine baurechtswidrige Nutzung kann ebenfalls begünstigt sein. Dabei hat sich der BFH maßgebend von Sinn und Zweck der Privilegierung leiten lassen: Die Norm dient der Verhinderung der ungerechtfertigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Wohnsitzaufgabe, z. B. wegen eines Arbeitsplatzwechsels. Dieser Gesetzeszweck ist bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht übereinstimmenden Nutzung.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Das Bundeskabinett hat am 16.03.2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen. Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung Bürger*innen unterstützen, um insbesondere die erheblich gestiegenen Preise für Mobilität zu berücksichtigen.
Der Gesetzentwurf enthält mehrere Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung von Arbeitnehmer*innen. Die Bundesregierung entlastet angesichts von deutlichen Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich zielgerichtet die Bevölkerung. Dabei handelt es sich um drei Maßnahmen, die vom Koalitionsausschuss am 23.02.2022 beschlossen worden sind.
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende steuerliche Entlastungsmaßnahmen vor:
Mit der Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags werden Arbeitnehmer*innen zeitnah steuerlich entlastet, denn diese beiden Beträge schlagen unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer durch. Zudem reduzieren Pauschalen den administrativen Aufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung.
Die Entfernungspauschale wird ab dem 21. Kilometer erhöht, um so pauschalierend die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise auszugleichen. Diese Entlastung für Fernpendler*innen gilt für die Jahre 2022 bis 2026 und unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums)
Der BFH hat mit Urteil vom 02.02.2022 I R 22/20 über sog. Cum-Ex-Aktiengeschäfte entschieden. Mit seinem Urteil erteilt er einem "Geschäftskonzept" eine Absage, das Unsicherheiten bei der eindeutigen wirtschaftlichen Zuordnung von Aktien in der Weise "nutzen" wollte, dass eine einmal einbehaltene Abzugsteuer vom Fiskus möglicherweise zweifach oder sogar mehrfach angerechnet oder ausgezahlt wird.
Nach dem Urteil des BFH hat ein US-amerikanischer Pensionsfonds einen Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuer (Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag) gem. § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG nur dann, wenn er nach Maßgabe nationalen Steuerrechts Gläubiger der Kapitalerträge ist und die Abzugsteuer "einbehalten und abgeführt" worden ist. Gläubiger der Kapitalerträge ist dabei die Person, die die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt (§ 20 Abs. 5 EStG); dies ist die Person, der die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) oder des Zuflusses der Dividendenkompensationszahlung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) nach § 39 Abs. 1 AO zivilrechtlich oder - wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über die Anteile hat - nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO wirtschaftlich zuzurechnen sind.
Wirtschaftliches Eigentum über die Anteile wird bei sog. Cum-Ex-Geschäften mit Aktien allerdings nicht erworben, wenn der Erwerb der Aktien Teil eines modellhaft aufgelegten Gesamtvertragskonzepts ist, nach welchem der Erwerber die wesentlichen mit einem Aktienerwerb verbundenen Rechte weder ausüben kann noch nach der gestalterischen Konzeption soll, er vielmehr nur die Funktion hat, seine (aufgrund Abkommensrechts gestaltungsermöglichende) Rechtsform in den Geschäftsablauf einzubringen und angesichts der umfassenden Kontrolle jedes Geschäftsdetails durch Dritte lediglich als "passiver Teilnehmer" ("Transaktionsvehikel") im Geschäftsablauf anzusehen ist. Ob sich die maßgebenden Transaktionen "außerbörslich" (Erwerb von sog. Single Stock Futures mit nachfolgender Abwicklung über die Eurex Clearing AG) oder "börslich" (im Rahmen sog. Schlussauktionen) abgespielt haben, ist ohne Bedeutung.
Der im Streitfall klagende und nach dem zwischenstaatlichen Abkommensrecht von einer inländischen Abzugsteuer befreite Pensionsfonds begehrte die Steuererstattung, da er kurz vor dem jeweiligen Dividendenstichtag Aktien deutscher Aktiengesellschaften als sog. Futures "cum (mit) Dividende" erworben hatte, die ihm nach den üblichen Börsenusancen zeitverzögert erst nach dem Stichtag "ex (ohne) Dividende" zivilrechtlich übereignet wurden (Gutschrift auf seinem inländischen Wertpapierdepot); zugleich erhielt er eine sog. Dividendenkompensationszahlung (in einem "Nettobetrag" [rechnerisch der Dividendenanspruch nach Abzug der bei einer Ausschüttung anfallenden Abzugsteuer]). Der im zeitlichen Zusammenhang mit den Geschäften errichtete und finanziell gering ausgestattete Pensionsfonds (eine Rechtsperson mit einem Begünstigten) war dabei Teil eines mit mehreren Parteien eng aufeinander abgestimmten Kaufs- und kurzfristigen Verkaufsgeschehens mit Aktien im finanziellen Umfang von mehreren Milliarden Euro, wobei das Risiko der Realisierung der Erstattungsforderung wiederum vollen Umfangs auf einen von einer Bank aufgelegten luxemburgischen Anlegerfonds gegen das Versprechen einer Kurzfrist-Rendite von über 15 % übertragen worden war. Der Kläger machte geltend, der Erstattungsanspruch beziehe sich auf den Abzugsteuereinbehalt bei der Ausschüttung (ein das zivilrechtliche Eigentum des Anteilsinhabers verdrängendes wirtschaftliches Eigentum vor dem Dividendenstichtag sei durch das Erwerbsgeschäft begründet worden) bzw. folge unmittelbar aus dem Bezug einer "Nettodividende".
Das Finanzgericht wies die Klage ab; ob es sich beim Aktien-Erwerb um eine "Leerverkaufssituation" handelte (Erwerbsgeschäft mit einem "Noch-Nicht-Inhaber" als Verkäufer) oder ein Erwerb vom Aktieninhaber vorlag, konnte nach der entscheidungstragenden Begründung des Urteils unaufgeklärt bleiben.
Der BFH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer einer Aktie könne nur einnehmen, wer den Aktieninhaber zugleich von den wesentlichen Rechten (Dividendenbezug, Stimmrecht) ausschließe ("Alternativität"). Diese Position gegenüber dem Aktieninhaber könne allein durch eine rechtlich gesicherte Erwerbsaussicht und einen (wirtschaftlichen) Dividendenbezug nicht vermittelt werden (auch wenn frühere BFH-Rechtsprechung in diesem Sinne verstanden wurde), ebenfalls nicht durch Teilnahme an einer "Gesamtvertragskonzeption", die geradezu ausschließe, dass diese Person die wesentlichen Rechte der Aktieninhaberschaft einnehmen und das finanzielle Risiko der Transaktionen tragen solle.
Das Urteil des BFH berücksichtigt spätere gesetzliche ßnderungen nicht, da diese im Streitjahr noch nicht galten. Der Bundesgerichtshof hat für ähnlich gelagerte Strukturen (dort auf der Grundlage einer Feststellung, dass eine sog. Leerverkaufssituation vorlag) auf eine strafbare Steuerhinterziehung erkannt.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll der für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltende Mindestlohn zum 01.10.2022 einmalig auf einen Bruttostundenlohn von 12 Euro erhöht werden. Hierdurch wird das Instrument dahingehend weiterentwickelt, dass künftig der Aspekt der gesellschaftlichen Teilhabe bei der Mindestlohnhöhe stärker Berücksichtigung findet. ßber künftige Anpassungen der Höhe des Mindestlohns entscheidet weiterhin die Mindestlohnkommission.
Künftig orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie wird dementsprechend mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet.
Zugleich werden Maßnahmen getroffen, die die Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung fördern und verhindern helfen, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden.
Dazu wird die Möglichkeit eines zulässigen unvorhersehbaren ßberschreitens der Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gesetzlich geregelt.
Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im ßbergangsbereich wird von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Diese Maßnahme trägt nicht nur dem Anstieg der Löhne und Gehälter Rechnung, sondern bewirkt eine weitergehende Entlastung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit geringem Arbeitsentgelt als bisher. Zudem werden Beschäftigte im unteren ßbergangsbereich noch stärker entlastet, um den Belastungssprung an der Geringfügigkeitsgrenze beim ßbergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu glätten und damit die Anreize für geringfügig Beschäftigte zu erhöhen, ihre Arbeitszeit über einen Minijob hinaus auszuweiten.
Hauseigentümer aufgepasst: Wer es trotz erheblicher Bemühungen nicht schafft, seine Immobilien zu vermieten, kann mit einem teilweisen Erlass der Grundsteuer B rechnen. Ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2021 muss bis spätestens zum 31. März 2022 bei den Städten und Gemeinden eingegangen sein. Betroffene Immobilienbesitzer sollten die Frist nicht verstreichen lassen!
Voraussetzung für den Steuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu vertreten hat. Ein 25 %iger Grundsteuererlass ist möglich, wenn der normale Rohertrag (die geschätzte übliche Jahresrohmiete zu Beginn des Kalenderjahres) um mehr als 50 % gemindert wird. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 % vorgesehen. Der Hauseigentümer muss mit dem Antrag zugleich nachweisen, dass er die Ertragsminderung nicht selbst zu vertreten hat. Dies kann er z. B. durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen wie die Schaltung von Vermietungsanzeigen darlegen. Da an den Nachweis hohe Anforderungen gestellt werden, sollten Hauseigentümer ihre Vermietungsbemühungen sorgfältig dokumentieren.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler Deutschland e. V.)
Das FG Niedersachsen hat mir seinem Urteil 11 K 200/29 vom 03.01.2022 bejaht, über die Frage entschieden, ob im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken (sog. Trikotsponsoring) abzugsfähig sind.
Der Kläger betrieb eine Fahrschule. Er hatte in den Streitjahren Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck "Fahrschule X" erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unterschiedlichen Sportarten.
Nach einer Außenprüfung wurden die entsprechenden Aufwendungen vom Finanzamt nicht steuermindernd berücksichtigt. Zur Begründung führte es an, dass die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das ßberlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar.
Das FG Niedersachsen folgte diesem Vorbringen des Finanzamts nicht und gab dem Kläger Recht.
Richtig sei zwar, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielten; bei deren Spielen seien vorwiegend Betreuer und ggfs. einige Eltern mit anwesend. Darauf komme es jedoch nicht an, denn die jugendlichen Sportler seien zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemÃ¤ß gerade die Zielgruppe, die der Kläger mit seiner Fahrschule ansprechen möchte. ErfahrungsgemÃ¤ß nähmen junge Leute im Alter ab 16 oder 17 Jahren heutzutage zumeist die Möglichkeit zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in Anspruch.
Die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck stelle deshalb eine Dienstleistung der Vereine dar und damit eine Gegenleistung für die ßberlassung der Sportbekleidung.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Niedersachsen)
Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages auf 1.200 Euro. Das hört sich gut an, entlastet alle Bürgerinnen und Bürger ebenso wie die Anhebung des Grundfreibetrages. Der Unterschied: Letzteres ist gerecht, ersteres sozial unausgewogen. Warum ist das so?
Nutznießer der Werbungskostenpauschale sind diejenigen Arbeitnehmer, die gar keinen oder nur geringen tatsächlichen Aufwand für ihre Berufstätigkeit haben oder deren Aufwendungen vom Arbeitgeber erstattet werden. Vor allem leitende Angestellte profitieren von Dienstwagen, Firmenhandy und weiteren Vergünstigungen und erhalten obendrauf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 Euro. Hinzu kommt, dass er sich aufgrund ihres hohen Einkommens stärker steuermindernd auswirkt.
Erhöhte Werbungskosten werden am häufigsten von Arbeitnehmern im mittleren Einkommensbereich geltend gemacht. Für sie bringt aber die Anhebung des Pauschbetrages keinen Cent Entlastung.
Dass es auch anders geht, beweist zum Beispiel das österreichische Einkommensteuerrecht. Dort wird bei nichtselbständigen Einkünften für Werbungskosten lediglich ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abgezogen. Daneben können andere Kosten berücksichtigt werden. Dadurch werden Mitnahmeeffekte eingeschränkt. Das ist gerecht: Es werden diejenigen entlastet, die tatsächlich einen hohen finanziellen Aufwand haben und nicht diejenigen subventioniert, die keine Aufwendungen haben.
Nach dem Entlastungspaket des Koalitionsausschusses soll von 2022 an eine höhere Pendlerpauschale von 38 Cent ab dem 21. Kilometer gelten. Für die meisten Pendler bleibt die Pauschale somit unverändert. Das ist unzureichend und stellt keine realitätsnahe, sachgerechte Typisierung dar. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass höhere Kosten erst ab dem 21. Kilometer anfallen. Angesichts der aktuellen Preisentwicklungen an den Tankstellen, aber auch bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bedarf die Entfernungspauschale dringend einer Anpassung und zwar ab dem ersten Kilometer! Bürger, die keine Fahrkosten haben und trotzdem Leidtragende der gegenwärtigen Krise sind, können jedoch durch eine Erhöhung des Grundfreibetrages entlastet werden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfeverein e. V. mit weiteren Berechnungsbeispielen)
Wird ein Verbraucher-Darlehensvertrag wegen fehlender Belehrung widerrufen, führt ein für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen von der Bank an den Darlehensnehmer gezahlter Nutzungsersatz bei diesem zu Kapitalerträgen. Dies entschied das FG Münster mit seinem Urteil 3 K 2991/19 E vom 13.01.2022.
Die Kläger nahmen im Jahr 2004 ein Wohnungsbaudarlehen bei einer Bank auf und erbrachten zehn Jahre lang Zins- und Tilgungsleistungen i. H. von insgesamt ca. 110.000 Euro. Im Jahr 2015 widerriefen sie den Darlehensvertrag unter Verweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Daraufhin verklagten die Kläger die Bank auf Zahlung eines Betrages i. H. von ca. 77.000 Euro. Vor dem Oberlandesgericht schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem sich die Bank verpflichtete, an die Kläger als Entschädigung für die Nutzung der Zins- und Tilgungsleistungen einen Betrag von 15.000 Euro abzüglich etwa anfallender Kapitalertragsteuer zu zahlen.
Die Bank unterwarf diesen Betrag dem Kapitalertragsteuerabzug und zahlte lediglich die Differenz an die Kläger aus. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung gaben die Kläger an, dass es sich hierbei nicht um Kapitalerträge, sondern um die Rückzahlung von Zinsen und Tilgungen handele. Dem folgte das Finanzamt nicht und behandelte die 15.000 Euro als Kapitaleinnahmen.
Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Das FG Münster hat ausgeführt, dass die Entschädigungszahlung der Bank einen Kapitalertrag darstelle. Nach der im Streitfall geltenden Zivilrechtslage habe sich das Darlehensverhältnis durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. Die wechselseitigen Rückgewähransprüche der Vertragsparteien stünden grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Dabei stelle der Nutzungsersatz für die von den Klägern erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen ein Entgelt für eine Kapitalüberlassung dar. Dies entspreche auch der zivilrechtlichen Wertung, wonach der Verbraucher so gestellt werde, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt. Da die wechselseitigen Ansprüche nicht gegeneinander aufgerechnet werden dürften, stehe der Besteuerung nicht entgegen, dass die Kläger aus dem Widerruf per Saldo keinen ßberschuss erzielt hätten. Schließlich sei unerheblich, dass es sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen gehandelt habe, da auch einmalige Leistungen als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst würden.
Das FG Münster hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)
In weiten Teilen des Bundesgebietes entstehen durch das Coronavirus weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten erneut durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
1. Stundung im vereinfachten Verfahren
1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. 03.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.03.2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.06.2022 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.
1.2 In den Fällen der Ziffer 1.1 können über den 30.062022 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31.03.2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30.09.2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
1.3 Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen nach den Ziffern 1.1 und 1.2 sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
1.4 Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.
2. Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren
2.1 Wird dem Finanzamt bis zum 31.03.2022 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30.06.2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31.03.2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.
In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2022 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.
2.2 Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist in den Fällen der Ziffer 2.1 eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31.03.2022 fälligen Steuern längstens bis zum 30.09.2022 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.
2.3 Die Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.
3. Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30.06.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
(Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 31.01.2022 - IV A 3 - S 0336/20/10001)
Seit Beginn der Corona-Pandemie hat in vielen Unternehmen die Reisetätigkeit deutlich abgenommen. Mit der fortschreitenden Impfkampagne werden Dienstreisen aber wieder möglich. Auch nimmt das Bedürfnis nach persönlichen Kontakten im geschäftlichen Bereich wieder zu. Betrieblich veranlasste Reisekosten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tragen dabei in der Regel die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Wichtig ist es, sich vor Reiseantritt die steuerrechtlichen Grundsätze für Reisekosten noch einmal in Erinnerung zu rufen, um böse ßberraschungen nach dem Ende einer Reise zu vermeiden.
Was zählt alles zu den Reisekosten?
Zu den Reisekosten zählen klassisch die ßbernachtungs- und Fahrtkosten, aber auch Reisenebenkosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen. Nachgewiesene Fahrt-, ßbernachtungs- und Reisenebenkosten können ohne Begrenzung in der Höhe von Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber lohnsteuerfrei ersetzt werden. Besonderheiten gelten für Fahrtkosten mit dem eigenen PKW: Hier kann unter Nachweis der Gesamtkosten oder über eine Kilometerpauschale abgerechnet werden.
Für Verpflegungsmehraufwendungen gelten Pauschalen, bis zu denen diese als nicht steuerpflichtiger Arbeitslohn anerkannt werden. Auch für ßbernachtungskosten kann z. B. bei einer ßbernachtung bei Freunden eine Pauschale von 20 Euro angesetzt werden.
Nicht zu den Reisekosten zählen weitere Kosten z. B. für Reisekleidung, Koffer oder den Verzehr aus der Minibar. Für betrieblich veranlasste Auslandsreisen gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei Reisen innerhalb von Deutschland. Allerdings gibt es aufgrund des unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern und zum Teil auch für einige besonders teure Städte unterschiedliche Höhen der Pauschalen.
Was ist bei Verpflegungsmehraufwendungen zu beachten?
Wer beruflich reist, hat meistens höhere Kosten für die Verpflegung. Diese werden durch eine steuerfrei gezahlte Verpflegungspauschale ausgeglichen. Je nach Dauer des Aufenthalts und Zielort der Reise ist diese Pauschale unterschiedlich hoch. Wer im Inland mehr als acht Stunden auf Dienstreise ist, erhält eine Pauschale von 14 Euro. Bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden beträgt diese 28 Euro. Für An- und Abreisetage werden 14 Euro gewährt. Stellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Belegschaft aber Mahlzeiten zur Verfügung, wird die Pauschale gekürzt und zwar um 20 % für das Frühstück und je 40 % für Mittag- oder Abendessen.
Wie wirken sich Reisekosten steuerrechtlich bei Unternehmen, Selbstständigen, Freiberuflern und Arbeitnehmern aus?
Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler können betrieblich veranlasste Reisekosten in der Regel als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Dazu müssen die entsprechenden Nachweise vorhanden sein. Unter gewissen Voraussetzungen kann zudem die durch die Reisekosten tatsächlich angefallene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Dafür sind insbesondere die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen für (Kleinbetrags )Rechnungen zu beachten. Vorsteuer kann z. B. bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, Bahn, Taxi, Mietwagen oder Flugzeug entstehen.
Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Kosten für beruflich veranlasste Reisen grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Kosten, die in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, noch nicht durch den/die Arbeitgeber/-in erstattet wurden. Wurden die Ausgaben zu einem gewissen Teil bereits übernommen, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Differenz steuerlich geltend machen. Dienstreisende sollten die wichtigsten Eckdaten wie den Anlass, die Strecke und die Reisedauer schriftlich festhalten, um die Reise gegenüber dem Finanzamt belegen zu können. Entsprechende Nachweise können Rechnungen, ein Fahrtenbuch oder Tankquittungen sein.
(Auszug aus einer Information der Steuerberaterkammer Niedersachsen)
Die Verschonung von Betriebsvermögen in der Erbschaft- und Schenkungsteuer hängt unter anderem davon ab, ob die vom übernommenen Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum kumuliert bezahlte Lohnsumme ein bestimmtes Maß erreicht. Wird dieses Maß verfehlt, lebt die Erbschaftsteuer anteilig wieder auf.
In besonderen Fällen kann die Verschonung auf der Grundlage besonderer Erlassregeln der Abgabenordnung auf dem Erlassweg erhalten bleiben. Darunter fällt auch die Corona-Krise. Ein auf dem 30.12.2021 datierter gleichlautender Ländererlass stellt auf diese Krise bezogen Bedingungen fest, unter denen ein Erlass als Billigkeitsmaßnahme in Frage kommt.
Billigkeitsmaßnahmen zur Lohnsummenregel angesichts der Corona-Krise
Es geht um Fälle, in denen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar von Corona-bedingten staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffen sind. Dazu wird - zusammengefasst - festgestellt:
Bewertung
Durch die engen dazu formulierten Voraussetzungen ist der Erlass für Unternehmen, die aus anderen, ebenfalls coronabedingten Gründen (etwa gebrochenen Lieferketten) vergleichbare Probleme haben, jedoch kaum hilfreich. Hier gilt es gegebenenfalls, mit dem zuständigen Finanzamt eine Lösung zu suchen, die auf den allgemeinen Erlassvorschriften der Abgabenordnung beruht.
(Auszug aus einer Information der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. - www.vbw-bayern.de)
Von 2021 an gilt für sechs Jahre ab dem 21. Kilometer eine höhere Pendlerpauschale. Für die meisten Pendler bleibt die Pauschale unverändert. Sie ist deshalb unzureichend und stellt keine realitätsnahe, sachgerechte Typisierung dar.
Seit dem Jahr 2004 wurde der geltende Satz von 30 Cent pro Entfernungskilometer nicht mehr angepasst. Angesichts der aktuellen Preisentwicklungen an den Tankstellen, aber auch bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bedarf die Entfernungspauschale dringend einer Anpassung ab dem ersten Kilometer. Eine höhere Pauschale führt zudem zur Steuervereinfachung, weil sie den tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel besser entspricht und deren Nachweis dadurch häufiger entbehrlich sein würde.
Der BVL fordert eine an den tatsächlichen Kosten orientierte realitätsnahe Anhebung der Entfernungspauschale ab dem ersten Entfernungskilometer auf 40 Cent, also 20 Cent für jeden zurückgelegten Kilometer.
Das immer wieder vorgebrachte Gegenargument, die Entfernungspauschale biete ökologisch falsche Anreize, ist unzutreffend. Sie gilt ebenso für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel und selbst für Radler oder Mitfahrer. Bei Nutzung eines PKW erreicht die Steuerentlastung nur einen Bruchteil der tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Es gibt weder einen Anreiz zur PKW-Nutzung noch eine Motivation, längere oder mehr Fahrten als notwendig durchzuführen. Auch nach Abzug der Steuerermäßigung belastet jeder zusätzliche PKW-Kilometer den eigenen Geldbeutel.
Fehlende bezahlbare Wohnungen in Ballungsgebieten zwingen Arbeitnehmer zu teils erheblichen Wegstrecken und Fahrtkosten. Bereits das Verfassungsgericht hat in seinem seinerzeitigen Urteil zur Entfernungspauschale ausgeführt, dass das Wohnen in Fußwegnähe zum "Werkstor" für die große Mehrheit der Steuerpflichtigen schon aus rechtlichen und faktischen Gründen nicht möglich ist.
Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern zwischenzeitlich immer häufiger das Arbeiten im Homeoffice an. Dadurch entfällt die Geltendmachung der Entfernungspauschale von vornherein.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Wie der BFH mit Urteil vom 21.08.2021 III R 41/19 entschieden hat, ist eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung des Kindes nicht mehr möglich, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes nicht nur unterbrochen, sondern beendet wurde. Handelt es sich um eine nur vorübergehende Erkrankung und ist das Kind nachweislich weiter ausbildungswillig, kann es als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden.
Die Klägerin ist die Mutter einer im Februar 1994 geborenen Tochter, die im Februar 2016 eine zweijährige schulische Ausbildung begann. Die Familienkasse gewährte daher zunächst Kindergeld. Im Herbst 2017 erfuhr die Familienkasse, dass die Tochter bereits im März 2017 von der Schule abgegangen war und ab September eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hatte. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung daher ab April 2017 auf. Die Klägerin legte verschiedene Atteste vor, mit denen sie nachzuweisen versuchte, dass ihre Tochter nur aufgrund einer Erkrankung die Schule nicht mehr weiter habe besuchen können. Der Familienkasse genügte dies nicht. Sie forderte eine alle sechs Monate zu erneuernde ärztliche Bescheinigung, aus der sich die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende ergeben. Außerdem ging sie davon aus, dass sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt um eine Berufs- oder Schulausbildung bewerben werde. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage für die Monate April bis September 2017 statt und ging dabei davon aus, dass sich die Tochter weiter in Ausbildung befunden habe.
Dagegen hielt der BFH die Revision der Familienkasse für begründet. Für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt gem. § 32 Abs. 4 EStG ein Kindergeldanspruch u. a. dann in Betracht, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden, sich vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemühen oder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können. Eine Berücksichtigung als in Ausbildung befindliches Kind setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis weiter besteht. Hieran fehlt es, wenn das Kind, wie im Streitfall, während der Ausbildung erkrankt und das Ausbildungsverhältnis durch Abmeldung von der Schule, Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird. In einem solchen Fall kommt eine Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Betracht. Das setzt allerdings voraus, dass es sich um eine vorübergehende, d. h. ihrer Art nach voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauernde Krankheit handelt. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass das Kind trotz vorübergehender Ausbildungsunfähigkeit weiterhin ausbildungswilliglist. Bei voraussichtlich länger als sechs Monate andauernder Erkrankung kommt eine Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht. Dem Finanzgericht wurde daher für den zweiten Rechtsgang aufgegeben, nähere Feststellungen dazu zu treffen, ob die Tochter als ausbildungsplatzsuchendes oder behindertes Kind berücksichtigt werden kann.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetztes sollen folgende steuerliche Maßnahmen umgesetzt werden:
(Auszug aus einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen)
Fahren Profisportler im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen, dann sind die hierfür vom Arbeitgeber geleisteten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei. Dies hat der BFH mit Urteil vom 16.12.2021 VI R 28/19 entschieden.
Die Klägerin nimmt mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind verpflichtet, zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus anzureisen. Erfolgte die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht, dann erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Zuschläge. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für die Beförderungszeiten zu Auswärtsspielen, soweit diese nicht mit belastenden Tätigkeiten verbunden seien (bloßer Zeitaufwand im Mannschaftsbus), keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden könnten. Der hierauf entfallende Teil der Zuschläge sei daher von der Klägerin nachzuversteuern. Dagegen wehrte sich die Klägerin.
Der BFH hat ihr jetzt Recht gegeben. Nach § 3b Abs. 1 des EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.
Für die Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiungsvorschrift genügt es daher, wenn der Arbeit-nehmer - wie hier - zu den in § 3b EStG genannten Zeiten im Interess seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird, für diese Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht und noch zusätzlich Zuschläge gewährt werden.
Ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer als individuell belastende Tätigkeit darstellen, ist hingegen unerheblich. Eine solche verlangt das Gesetz für die Steuerfreiheit der Zuschläge nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass eine mit einem Grundlohn vergütete Tätigkeit - hier die gesamte und damit auch die passive Fahrtätigkeit - zu den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten (Sonntags, Feiertags oder Nachts) tatsächlich ausgeübt wird. Ob die zu diesen Zeiten verrichtete Tätigkeit den einzelnen Arbeitnehmer in besonderer Weise fordert oder ihm "leicht von der Hand" geht, ist nicht entscheidend.
Die Höhe der von der Klägerin steuerfrei gezahlten Zuschläge stand vorliegend nicht in Streit. Die Klägerin hat bei deren Berechnung die nach § 3b EStG höchstens steuerfrei anwendbaren Prozentsätze gewahrt und den Stundenlohn für die Berechnung der Zuschläge - wie im Gesetz vorgesehen - mit höchstens 50 Euro angesetzt. In einem solchen Fall steht es der Steuerfreiheit nicht entgegen, wenn der Stundenlohn - wie beispielsweise bei Spitzensportlern - tatsächlich 50 Euro überschreitet.
(Auszug aus einer Mitteilung des Bundesfinanzhofs)
Mit Urteil 10 K 3172/19 E vom 07.10.2021 (Az. 10 K 3172/19 E) entschied das FG Münster, dass Aufwendungen eines aus zwei Männern bestehenden Ehepaares für eine in den USA durchgeführte Leihmutterschaft nicht zu außergewöhnlichen Belastungen führen.
Die Kläger, zwei miteinander verheiratete Männer, nahmen die Dienste einer in Kalifornien (USA) lebenden Leihmutter in Anspruch. Diese wurde dort in einer Leihmutterklinik künstlich befruchtet, wobei die Eizelle von einer anderen Frau und die Samenzellen von einem der Kläger stammten. Das hieraus entstandene Kind lebt seit seiner Geburt bei den Klägern in Deutschland. Die Kläger machten die im Zusammenhang mit der Leihmutterschaft angefallenen Aufwendungen (Agentur-, Reise-, Beratungs- und Untersuchungskosten sowie Kosten für Nahrungsergänzungsmittel zur Steigerung der Fertilität) in Höhe von ca. 13.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil eine Leihmutterschaft nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) in Deutschland verboten sei.
Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage führten die Kläger aus, dass ihre ungewollte Kinderlosigkeit, die sich aus der biologischen Sachgesetzlichkeit der männlich gleichgeschlechtlichen Beziehung ergebe, von der WHO als Krankheit anerkannt sei. Aus der Hierdurch entstandenen schweren Belastung habe sich bei mindestens einem der Kläger eine psychische Erkrankung ergeben.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, welche aufgrund der Empfängnisunfähigkeit einer Frau oder der Zeugungsunfähigkeit eines Mannes vorgenommen wird, seien als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Erforderlich sei hierbei, dass die künstliche Befruchtung in ßbereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sowie mit den Richtlinien der Berufsordnungen für ßrzte vorgenommen werde.
Im Streitfall scheitere die Abziehbarkeit daran, dass die Behandlung nicht nach den Vorschriften des innerstaatlichen vorgenommen worden sei. Nach dem ESchG seien eine künstliche Befruchtung mit der Eizelle einer anderen Frau und ein Leihmutterschaftsverhältnis in Deutschland nicht erlaubt.
Die Regelungen des ESchG seien auch verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber hätte die Fragen der Eizellenspende und der Leihmutterschaft zwar möglicherweise auch anders regeln können, habe sich aber innerhalb seines Gestaltungsspielraums bewegt.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor, weil das Verbot der Leihmutterschaft nicht nur gleichgeschlechtliche Partnerschaften von Männern, sondern auch heterosexuelle Beziehungen betreffe.
Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundefinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 29/21 anhängig.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)
Für Buchführungsunterlagen gelten Aufbewahrungsfristen von sechs und zehn Jahren (§ 147 AO). Beginn der jeweiligen Aufbewahrungsfrist ist der Schluss des Kalenderjahres, in welchem die letzte Eintragung in das Buch getätigt, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Ist jedoch die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen (§§ 169, 170 AO), so ist die Vernichtung von Unterlagen nicht zulässig.
Nachfolgend eine tabellarische ßbersicht, welche Unterlagen wie lange aufbewahrt werden müssen:
A
Abrechnungsunterlagen | 10 Jahre |
Abtretungserklärungen | 6 Jahre |
ßnderungsnachweise der EDV-Buchführung | 10 Jahre |
Akkreditive | 6 Jahre |
Aktenvermerke | 6 Jahre |
Angebote mit Auftragsfolge | 6 Jahre |
Angestelltenversicherung (Belege) | 10 Jahre |
Anlagevermögensbücher und -karteien | 10 Jahre |
Anträge auf Arbeitnehmersparzulage | 6 Jahre |
Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung | 10 Jahre |
Ausgangsrechnungen | 10 Jahre |
Außendienstabrechnungen | 10 Jahre |
B
Bankbelege | 10 Jahre |
Bankbürgschaften | 6 Jahre |
Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger | 10 Jahre |
Belege, soweit Buchfunktion (Offene-Posten-Buchhaltung) | 10 Jahre |
BAB mit Belegen als Bewertungsunterlagen | 10 Jahre |
Betriebskostenrechnungen | 10 Jahre |
Betriebsprüfungsberichte | 6 Jahre |
Bewertungsunterlagen | 10 Jahre |
Bewirtungsunterlagen | 10 Jahre |
Bilanzen (Jahresbilanzen) | 10 Jahre |
Buchungsbelege | 10 Jahre |
D
Darlehensunterlagen (nach Vertragsablauf) | 6 Jahre |
Dauerauftragsunterlagen (nach Vertragsablauf) | 10 Jahre |
Debitorenlisten (soweit Bilanzunterlage) | 10 Jahre |
Depotauszüge (soweit nicht Inventare) | 10 Jahre |
E
Einfuhrunterlagen | 6 Jahre |
Eingangsrechnungen | 10 Jahre |
Einheitswertunterlagen | 10 Jahre |
Essenmarkenabrechnungen | 6 Jahre |
Exportunterlagen | 6 Jahre |
F
Fahrtkostenerstattungsunterlagen | 10 Jahre |
Finanzberichte | 6 Jahre |
Frachtbriefe | 6 Jahre |
G
Gehaltslisten | 10 Jahre |
Geschäftsberichte | 10 Jahre |
Geschäftsbriefe (Ausnahme: Rechnungen/Gutscheine) | 6 Jahre |
Geschenknachweise | 6 Jahre |
Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresrechnung) | 10 Jahre |
Grundbuchauszüge | 6 Jahre |
Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar) | 10 Jahre |
Gutschriftsanzeigen | 6 Jahre |
H
Handelsbriefe (Ausnahme: Rechnungen/Gutschriften) | 6 Jahre |
Handelsbücher | 10 Jahre |
Handelsregisterauszüge | 6 Jahre |
Hauptabschlussbericht (wenn anstelle der Bilanz) | 10 Jahre |
I
Investitionszulage (Unterlagen) | 6 Jahre |
J
Jahresabschlusserläuterungen | 10 Jahre |
Journale (Hauptbuch oder Kontokorrent) | 10 Jahre |
K
Kalkulationsunterlagen | 6 Jahre |
Kassenberichte | 10 Jahre |
Kassenbücher und -blätter | 10 Jahre |
Kassenzettel | 6 Jahre |
Kontenpläne und Kontenplanänderungen | 10 Jahre |
Kontenregister | 10 Jahre |
Kontoauszüge | 10 Jahre |
Kreditunterlagen (nach Vertragsablauf) | 6 Jahre |
L
Lagerbuchführungen | 10 Jahre |
Lieferscheine | 10 Jahre |
Lohnbelege | 10 Jahre |
Lohnkonto | 6 Jahre |
Lohnlisten | 6 Jahre |
M
Magnetbänder mit Buchfunktion | 10 Jahre |
Mahnbescheide | 6 Jahre |
Mietunterlagen (nach Vertragsablauf) | 6 Jahre |
N
Nachnahmebelege | 10 Jahre |
Nebenbücher | 10 Jahre |
O
Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung | 10 Jahre |
P
Pachtunterlagen (nach Vertragsablauf) | 6 Jahre |
Postbankauszüge | 10 Jahre |
Preislisten | 6 Jahre |
Protokolle | 6 Jahre |
Prozessakten | 10 Jahre |
Q
Quittungen | 10 Jahre |
R
Rechnungen (bei Offene-Posten-Buchhaltung) | 10 Jahre |
Rechnungen (soweit keine Offene-Posten-Buchhaltung) | 10 Jahre |
Reisekostenabrechnungen | 10 Jahre |
Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen) | 10 Jahre |
S
Sachkonten | 10 Jahre |
Saldenbilanzen | 10 Jahre |
Schadensunterlagen | 6 Jahre |
Scheck- und Wechselunterlagen | 6 Jahre |
Schriftwechsel | 6 Jahre |
Speicherbelegungsplan der EDV-Buchführung | 10 Jahre |
Spendenbescheinigungen | 6 Jahre |
Steuerunterlagen (soweit nicht f. d. FinVerw von Bedeutung) | 6 Jahre |
T
Telefonkostennachweise | 10 Jahre |
U
ßberstundenlisten | 6 Jahre |
V
Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen) | 10 Jahre |
Verkaufsbücher | 10 Jahre |
Vermögensverzeichnis | 10 Jahre |
Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen) | 6 Jahre |
Versand- und Frachtunterlagen | 6 Jahre |
Versicherungspolicen | 6 Jahre |
Verträge | 6 Jahre |
W
Wareneingangs- und -ausgangsbücher | 10 Jahre |
Wechsel | 10 Jahre |
Z
Zahlungsanweisungen | 10 Jahre |
Zollbelege | 6 Jahre |
Zwischenbilanz (Gesellschafterwechsel / Umstellung d. Wj.) | 10 Jahre |
Wohnen in Berlin, arbeiten in Bonn - dies ist heutzutage keine Seltenheit mehr. Viele wohnen z. B. beruflich bedingt oder wegen eines Studiums in einer Zweitwohnung. Zahlreiche Kommunen erheben für diese zweite Wohnung die sog. Zweitwohnungsteuer. Dabei sollten Steuerpflichtige einiges beachten. Zudem könnte für einige Städte und Gemeinden künftig, zumindest vorübergehend, mit dieser Einnahme Schluss sein.
Was ist die Zweitwohnungsteuer?
Als örtliche Aufwandsteuer ist sie eine reine Kommunalsteuer. Städte und Gemeinden entscheiden eigenverantwortlich, ob sie diese einführen. Häufig erheben Groß- und Universitätsstädte sowie touristische Gemeinden die Zweitwohnungsteuer. Sie wird von selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern bzw. Mieterinnen und Mietern entrichtet, die die Zweitwohnung neben einer Hauptwohnung unterhalten. Nach dem Melderecht wird die Zweitwohnung häufig mit der Nebenwohnung gleichgesetzt. Da Kommunen lediglich für jeden Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten, soll die Zweitwohnungsteuer Bürgerinnen und Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz in die Kommune zu verlegen.
Wie hoch ist die Zweitwohnungsteuer?
Die Rechtsgrundlage zur Erhebung stellen die Kommunalabgabengesetze der Länder sowie Satzungen der betreffenden Gemeinden bzw. die Landesgesetze in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg dar. Die Höhe der Steuer wird also von jeder Gemeinde selbst festgelegt. In der Regel liegt der Steuersatz derzeit zwischen 8 % und 15 % der jährlichen Nettokaltmiete für Mieterinnen und Mieter bzw. der ortsüblichen Miete für Eigentümerinnen und Eigentümer.
Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?
Es empfiehlt sich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer erfüllt sind. Dies kann z. B. für Berufspendler gelten, wenn sie eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhalten und verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden. Auch Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, um z. B. Bundesfreiwilligen- oder Zivildienst zu leisten, müssen die Zweitwohnungsteuer nicht zahlen. Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen unterliegen nur dann der Zweitwohnungsteuer, wenn dies ausdrücklich in der Satzung geregelt ist. Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen oder therapeutischen Einrichtungen sind ebenfalls von dieser Steuerentrichtung befreit. In Bayern gilt dies unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag außerdem für Geringverdiener (z. B. Studentinnen und Studenten).
Was gibt es ansonsten steuerlich zu beachten?
Ledige Personen, die die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen unterhalten, können die Zweitwohnungsteuer bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Fazit
Bei der Zweitwohnungsteuer handelt es sich um ein komplexes Besteuerungsverfahren. Um dabei den ßberblick nicht zu verlieren und steuerliche Fallstricke zu umgehen, empfiehlt es sich, Expertenrat bei Steuerberaterinnen und Steuerberater einzuholen.
(Auszug aus einer Information der Steuerberaterkammer Niedersachen)
Mit einem Aussetzungsbeschluss vom 26.05.2021 VII B 13/21 hat der BFH entschieden, dass gegen die Höhe der nach § 240 AO zu entrichtenden Säumniszuschläge für die Jahre ab 2021 jedenfalls insoweit erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, als den Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion.
Gegen die Entscheidung ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden. (Az. des BFH: VII B 135/21).
(Auszug aus einer Mitteilung des Bundesfinanzhofs)
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde für die Jahre 2021 bis 2026 die Entfernungspauschale für längere Strecken - von 30 auf 35 Cent (bzw. 38 Cent ab 2024) ab dem 21. Kilometer - erhöht. Geringverdiener mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags (Alleinstehende 9.744 Euro / Verheiratete bzw. Verpartnerte 19.488 Euro) zahlen aber regelmäßig keine Steuern und profitieren folglich auch nicht von dieser Erhöhung. Für diesen Personenkreis gibt es die neue Mobilitätsprämie. Sie beträgt 14 % der erhöhten Entfernungspauschale, also 4,9 Cent ab dem 21. Kilometer, und wird gewährt, wenn mit den Fahrtkosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten wird. Sie gilt auch für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, setzt das Finanzamt die Mobilitätsprämie fest und zahlt sie direkt an den Steuerpflichtigen aus. Eine Auszahlung erfolgt immer dann, wenn die Mobilitätsprämie mindestens 10 Euro beträgt.
Die Beantragung der Mobilitätsprämie kann sich besonders für Auszubildende bei weiten Entfernungen zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte lohnen. Denn bei den meisten Auszubildenden liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag und weil sie regelmäßig keine Steuern zahlen, profitieren sie nicht von einer Steuerersparnis für den Aufwand, der aufgrund der täglichen Fahrten zur Ausbildungsstätte entsteht.
Bei der nicht ganz einfachen Ermittlung der Mobilitätsprämie führt das Finanzamt mehrere Vergleichsberechnungen durch. Zunächst wird die erhöhte Entfernungspauschale berechnet und geprüft, ob die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der allen Arbeitnehmern zusteht, übersteigen. Anschließend wird geprüft, ob das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet. Im letzten Schritt muss die erhöhte Entfernungspauschale mit dem Betrag verglichen werden, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet. Der niedrigere Betrag ist für die Berechnung der Mobilitätsprämie maßgeblich.
Steuerpflichtige müssen die Festsetzung der Mobilitätsprämie auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beantragen. Der Antrag kann erstmals in 2022 für das Veranlagungsjahr 2021 gestellt werden und gilt als Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Um die Mobilitätsprämie zu erhalten, müssen also Steuerpflichtige eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen und haben dafür vier Jahre Zeit.
(Auszug aus einer Information des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfeverein e. V.)
Die Klägerin ist eine im Jahr 2012 gegründete Kapitalgesellschaft. Kurz nach ihrer Gründung erteilte sie ihrem Geschäftsführer und Alleingesellschafter, der zum damaligen Zeitpunkt sechzig Jahre und vier Monate alt war, eine Pensionszusage. Diese sollte durch eine monatliche Gehaltsumwandlung bei garantierter Verzinsung von 3 % pro Jahr finanziert werden und sah eine Altersleistung ab der Vollendung des 71. Lebensjahrs vor.
Das beklagte Finanzamt erkannte die Pensionszusage nicht an und behandelte die ab dem Jahr 2012 zur Pensionsrückstellung zugeführten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen. Zur Begründung führte es u. a. an, die Pension könne nicht mehr erdient werden, da der Alleingesellschafter im Zeitpunkt der Pensionszusage das sechzigste Lebensjahr bereits vollendet habe. Zudem sei die Pension ohne Probezeit für den Geschäftsführer und unmittelbar nach Gründung der Klägerin zugesagt worden.
Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass im Falle einer Pensionszusage aus Entgeltumwandlung die Voraussetzungen einer Erdienbarkeit nicht erfüllt sein müssten. Eine Probezeit sei nicht erforderlich gewesen, da der Geschäftsführer über langjährige Berufserfahrung verfügt habe.
Mit Urteil vom 16.11.2021 (Az.: 6 K 2196/17 K, G, ) entschied das FG Düsseldorf, dass das Finanzamt zu Unrecht verdeckte Gewinnausschüttungen angenommen habe.
Die Pensionszusage enthalte eindeutige Angaben zur Höhe der in Aussicht gestellten zukünftigen Leistungen (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die steuerliche Anerkennung der Zusage scheitere auch nicht an einer fehlenden Erdienbarkeit. Dazu habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass dieses Kriterium bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden sei. Denn in einem solchen Fall habe der Arbeitgeber die finanziellen Folgen der Zusage nicht zu tragen und sei durch diese wirtschaftlich nicht belastet. Aus diesem Grund seien auch weder die Erteilung der Zusage unmittelbar nach Gründung der Klägerin noch die fehlende Probezeit für deren steuerliche Anerkennung relevant, zumal der Geschäftsführer über ausreichende Berufserfahrung verfügt habe.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil, in dem das Gericht keine Revision zugelassen hatte, eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. I B 89/21 beim BFH anhängig ist.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Düsseldorf)
Wer eine Dienstleistung, die normalerweise auch jemand aus dem eigenen Haushalt erledigen könnte, von Dritten erledigen lässt, zum Beispiel die Wohnung, den Teppich oder die Fenster reinigen, kann die entstandene Ausgabe für den Dienstleister bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.
Zu den steuerlich berücksichtigungsfähigen haushaltsnahen Dienstleistungen zählen unter anderem auch Gartenarbeiten wie Rasenmähen oder Heckenschneiden, Pflegedienstleistungen, Kosten für den Winterdienst, Hausmeisterleistungen und Wartungsarbeiten am Aufzug oder Feuerlöscher. Jeder Steuerpflichtige kann sich unabhängig von der Höhe seines Einkommens ein Fünftel dieser entstandenen Kosten vom Finanzamt erstatten lassen. Das gilt für alle Arbeiten, die haushaltsnah, sprich in der Wohnung oder im Haus bzw. auf dem dazugehörenden Grundstück des Steuerpflichtigen erledigt wurden.
Neben haushaltsnahen Dienstleistungen (maximale Steuererstattung 4.000 Euro) können zusätzlich Handwerkerkosten, z. B. für einen neuen Anstrich oder neue Fliesen im Bad steuermindern geltend gemacht werden. Wie bei den haushaltsnahen Dienstleistungen erstattet der Fiskus ein Fünftel der geltend gemachten Aufwendungen. Die maximale zusätzliche Steuererstattung ist allerdings auf 1.200 Euro jährlich begrenzt.
Unabhängig davon, ob es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung oder um eine Handwerkerleistung handelt, müssen immer zwei Voraussetzungen vorliegen:
1. Ordnungsgemäße Rechnung: Das Entgelt muss in einen abziehbaren Lohn- und Fahrtkostenanteil auf der einen Seite und den nicht absetzbaren Materialkostenanteil auf der anderen Seite aufgeschlüsselt sein.
2. Unbare Bezahlung: Nur bei ßberweisung bzw. unbarer Zahlung erkennt das Finanzamt die Aufwendungen zum Steuerabzug an.
Allgemeine Gebühren und Beiträge, zum Beispiel für die Abfallentsorgung oder Straßenreinigung, werden nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt.
Mieter finden die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen auf ihrer Betriebskostenabrechnung. Regelmäßig können die Ausgaben für Gartenarbeiten, den Hausmeister, den Putzdienst oder den Winterdienst steuermindernd geltend gemacht werden. Der Kaminkehrer findet ebenfalls Berücksichtigung. Er gehört zu den Handwerkerkosten.
Mieter haben einen Anspruch darauf, dass sich aus der Betriebskostenabrechnung die Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten ermitteln lassen. Einige Verwalter erstellen zwischenzeitlich Bescheinigungen, in denen die als haushaltnahe Aufwendungen zu berücksichtigenden Posten gesondert aufgelistet sind.
Häufig liegt die Betriebskostenabrechnung für das vergangene Jahr noch nicht vor, wenn die Steuererklärung ansteht. Da im Steuerrecht das sog. Zu- und Abflussprinzip gilt, können die jeweiligen Kosten in dem Jahr abgesetzt werden, für das eine Abrechnung vorliegt. Für die Steuererklärung 2021 bedeutet das, dass die Beträge aus der Betriebskostenabrechnung für 2020, die man im Laufe des Jahres 2021 erhalten hat, angesetzt werden können.
Setzt man regelmäßig die Vorauszahlungen für die haushaltsnahen Dienstleistungen an, etwa die, die 2021 bezahlt wurden - was alternativ möglich ist -, müssen etwaige besondere Ausgaben aus der Nebenkostenabrechnung 2021, die z. B. für eine größere Handwerkerleistung angefallen sind, dann nachträglich in der Steuererklärung 2022 angegeben werden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Wer eine Dienstleistung, die normalerweise auch jemand aus dem eigenen Haushalt erledigen könnte, von Dritten erledigen lässt, zum Beispiel die Wohnung, den Teppich oder die Fenster reinigen, kann die entstandene Ausgabe für den Dienstleister bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.
Zu den steuerlich berücksichtigungsfähigen haushaltsnahen Dienstleistungen zählen unter anderem auch Gartenarbeiten wie Rasenmähen oder Heckenschneiden, Pflegedienstleistungen, Kosten für den Winterdienst, Hausmeisterleistungen und Wartungsarbeiten am Aufzug oder Feuerlöscher. Jeder Steuerpflichtige kann sich unabhängig von der Höhe seines Einkommens ein Fünftel dieser entstandenen Kosten vom Finanzamt erstatten lassen. Das gilt für alle Arbeiten, die haushaltsnah, sprich in der Wohnung oder im Haus bzw. auf dem dazugehörenden Grundstück des Steuerpflichtigen erledigt wurden.
Neben haushaltsnahen Dienstleistungen (maximale Steuererstattung 4.000 Euro) können zusätzlich Handwerkerkosten, z. B. für einen neuen Anstrich oder neue Fliesen im Bad steuermindern geltend gemacht werden. Wie bei den haushaltsnahen Dienstleistungen erstattet der Fiskus ein Fünftel der geltend gemachten Aufwendungen. Die maximale zusätzliche Steuererstattung ist allerdings auf 1.200 Euro jährlich begrenzt.
Unabhängig davon, ob es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung oder um eine Handwerkerleistung handelt, müssen immer zwei Voraussetzungen vorliegen:
1. Ordnungsgemäße Rechnung: Das Entgelt muss in einen abziehbaren Lohn- und Fahrtkostenanteil auf der einen Seite und den nicht absetzbaren Materialkostenanteil auf der anderen Seite aufgeschlüsselt sein.
2. Unbare Bezahlung: Nur bei ßberweisung bzw. unbarer Zahlung erkennt das Finanzamt die Aufwendungen zum Steuerabzug an.
Allgemeine Gebühren und Beiträge, zum Beispiel für die Abfallentsorgung oder Straßenreinigung, werden nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt.
Mieter finden die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen auf ihrer Betriebskostenabrechnung. Regelmäßig können die Ausgaben für Gartenarbeiten, den Hausmeister, den Putzdienst oder den Winterdienst steuermindernd geltend gemacht werden. Der Kaminkehrer findet ebenfalls Berücksichtigung. Er gehört zu den Handwerkerkosten.
Mieter haben einen Anspruch darauf, dass sich aus der Betriebskostenabrechnung die Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten ermitteln lassen. Einige Verwalter erstellen zwischenzeitlich Bescheinigungen, in denen die als haushaltnahe Aufwendungen zu berücksichtigenden Posten gesondert aufgelistet sind.
Häufig liegt die Betriebskostenabrechnung für das vergangene Jahr noch nicht vor, wenn die Steuererklärung ansteht. Da im Steuerrecht das sog. Zu- und Abflussprinzip gilt, können die jeweiligen Kosten in dem Jahr abgesetzt werden, für das eine Abrechnung vorliegt. Für die Steuererklärung 2021 bedeutet das, dass die Beträge aus der Betriebskostenabrechnung für 2020, die man im Laufe des Jahres 2021 erhalten hat, angesetzt werden können.
Setzt man regelmäßig die Vorauszahlungen für die haushaltsnahen Dienstleistungen an, etwa die, die 2021 bezahlt wurden - was alternativ möglich ist -, müssen etwaige besondere Ausgaben aus der Nebenkostenabrechnung 2021, die z. B. für eine größere Handwerkerleistung angefallen sind, dann nachträglich in der Steuererklärung 2022 angegeben werden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Durch die Zustimmung des Bundesrates zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung stehen die Werte in der Sozialversicherung fest, welche ab dem 01.01.2022 im Versicherungs- und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten.
Es ergeben sich für 2022 folgende Werte:
West | Ost | |||
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenzen: | ||||
|
7.050 Euro | 84.600 Euro | 6.750 Euro | 81.000 Euro |
|
8.650 Euro | 103.800 Euro | 8.350 Euro | 100.200 Euro |
|
7.050 Euro | 84.600 Euro | 6.750 Euro | 81.000 Euro |
|
4.837,50 Euro | 58.050 Euro | 4.837,50 Euro | 58.050 Euro |
Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 5.362,50 Euro | 64.350 Euro | 5.362,50Euro | 64.350 Euro |
Bezugsgröße in der Sozialversicheurng | 3.290 Euro | 39.480 Euro | 3.115 Euro | 37.380 Euro |
1. Höherer Grundfreibetrag / Abbau der kalten Progression
Der Grundfreibetrag steigt um 240 Euro auf 9.984 Euro für Alleinstehende und um 480 Euro auf 19.968 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung abgeben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Zum Abbau der sog. kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Eckwerte des Steuertarifs um 1,17 % angehoben.
2. Gestiegener Unterhaltshöchstbetrag
Der Unterhaltshöchstbetrag wird an das Existenzminimum angepasst und steigt ebenfalls auf 9.984 Euro. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.
3. Neue Höchstbeträge für abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen
Beiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, in die Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen sind als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, soweit sie den Höchstbetrag nicht übersteigen.
Die Höchstbeträge für abzugsfähige Sonderausgaben betragen im Jahr 2022 25.639 Euro und 51.278 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung). Da der steuerlich abzugsfähige Anteil Jahr für Jahr um jeweils zwei Prozentpunkte steigt, können Steuerpflichtige von den geleisteten Beitragszahlungen nunmehr bis zu 94 % des Höchstbetrags als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Für das Jahr 2022 sind das also bis zu 24.101 Euro (Alleinstehende) bzw. 48.202 Euro (Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner).
4. Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge auf 50 Euro
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten steuerfreie Sachbezüge beispielsweise in Form von Gutscheinen oder Fahrtickets gewähren. Die Obergrenze dieses Monatsbetrages erhöht sich ab 01.01.2022 von bisher 44 Euro auf 50 Euro.
5. Neue Sachbezugswerte
Der Monatswert für Verpflegung wird ab 01.01.2022 auf 270 Euro angehoben. Für verbilligt oder unentgeltlich gewährte Mahlzeiten gelten ab 2022 pro Kalendertag folgende Werte:
Der Sachbezugswert 2022 für Unterkunft oder Miete beträgt 241 Euro im Monat.
6. Steuerfreie Corona-Prämie noch bis 31.03.2022
Arbeitgeber, die ihre durch die Corona-Krise belastenden Arbeitnehmer bislang noch nicht finanziell unterstützt haben, können bis zum 31.03.2022 zusätzlich zum Gehalt eine steuerfreie Corona-Prämie auszahlen. Die Verlängerung des Auszahlungszeitraums führt aber nicht dazu, dass eine Corona-Prämie im ersten Vierteljahr 2022 nochmals in voller Höhe ausgezahlt werden kann. Die 2020 eingeführte Corona-Prämie kann in dem Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.03.2022 geleistet werden und darf den Höchstbetrag von insgesamt 1.500 Euro nicht übersteigen.
7. Anhebung des Mindestlohns / Minijobber aufgepasst
Zum 01.01.2022 steigt der Mindestlohn von derzeit 9,60 Euro auf 9,82 Euro. Zum 01.07.2022 wird der Mindestlohn nochmal auf dann 10,45 Euro angehoben. Zu beachten ist, dass der Mindestlohn auch für sog. Minijobs, also geringfügige Arbeitsverhältnisse gilt, bei denen der monatliche Lohn regelmäßig nicht mehr als 450 Euro beträgt. Minijobber, bei denen vertraglich eine feste Arbeitsstundenanzahl in der Woche oder im Monat vereinbart ist, sollten prüfen, ob sie trotz gestiegenen Mindestlohns noch innerhalb des Grenzbetrags bleiben.
8. Verlängerung der Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 geplant
Bisher war die Homeoffice-Pauschale für die Jahre 2020 und 2021 befristet. Im Koalitionsvertrag der neuen Regierung ist eine Steueränderung für 2022 zur Homeoffice Pauschale vorgesehen. Wegen der anhaltenden Corona-Pandemie soll die Homeoffice-Pauschale auch im Jahr 2022 steuerlich abgesetzt werden.
Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 können Arbeitnehmer bis zu fünf Euro für jeden Arbeitstag in der häuslichen Wohnung als Werbungskosten absetzen. Maximal gilt dies für 120 Tage, insgesamt also bis zu 600 Euro im Jahr. Die Homeoffice-Pauschale wird jedoch nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag gewährt. Daher können besonders diejenigen profitieren, die Werbungskosten von über 1.000 Euro haben. Allerdings entfällt für die Arbeitstage im Homeoffice die Fahrt zur Arbeitsstätte und somit die Pendlerpauschale.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Mit Urteil 13 K 3818/18 E vom 15.09.2021 entschied das FG Münster, dass die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains eine gewerbliche Tätigkeit mit der Folge darstellt, dass in diesem Bereich erzielte Verluste einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ließ seit dem Jahr 1998 Markenrechte auf Vorrat gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr auf seinen Namen eintragen, die er an potentielle Interessenten verkaufen wollte. Er entwickelte außerdem neue Markennamen, ließ diese schützen und erwarb in einigen Fällen auch die dazu passende Internetdomain. Nach den Vorstellungen des Klägers sollten ihm Interessenten die entsprechenden Markenrechte und Internetdomains abkaufen, um diese selbst zu nutzen. Er erwartete, dass etwaige Interessenten aufgrund einer Registeranfrage von den entgegenstehenden Rechten des Klägers erfahren und dann mit ihm in Verkaufsverhandlungen eintreten würden. Der Kläger aktvierte die Aufwendungen für die Sicherung der Markenrechte als immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Für die Jahre 1999 bis 2007 berücksichtigte das Finanzamt Einkünfte aus der Verwertung von Markenrechten nebst Domains. Vor dem Hintergrund, dass Markenrechte im Allgemeinen nach zehn Jahren erlöschen, sofern sie nicht entgeltlich verlängert werden, entschloss sich der Kläger im Jahr 2009 dazu, die auslaufenden Markenrechte nicht zu verlängern. Für die Jahre 2009 und 2010 ermittelte der Kläger ausgehend von den jeweiligen Buchwerten der Markenrechte und Domains Anlagenabgänge und gab in seinen Einkommensteuererklärungen Verluste aus seiner Tätigkeit an.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der erklärten Verluste ab mit der Begründung, dass die Tätigkeit der Verwertung von Markenrechten nebst Domainskeine gewerbliche Tätigkeit darstelle. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger insbesondere geltend, dass er mit Gewinnerzielungsabsicht tätig gewesen sei und sich marktgerecht verhalten habe.
Das FG Münster hat der Klage stattgegeben. Die Verluste aus der Tätigkeit der Verwertung von Markenrechten nebst Domains seien zu berücksichtigen, da es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine gewerbliche Tätigkeit gehandelt habe. Der Kläger habe die Tätigkeit selbstständig und nachhaltig ausgeübt. Er habe sich auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Dem stehe nicht entgegen, dass er die ßbertragung der zu seinen Gunsten eingetragenen Markenrechten nicht am Markt beworben habe, denn nach dem in den Streitjahren bestehenden Markenrecht wäre dies für eine Verwertung der vom Kläger erlangten formalen Registereintragung hinderlich gewesen. Es habe gerade zum Geschäftskonzept des Klägers gehört, den Eindruck zu erwecken, er habe sich aufgrund eines entsprechenden Angebots des Interessenten nunmehr zur Veräußerung einer von ihm genutzten Marke entschlossen. Der Kläger habe auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt.
Das FG hat die Revision zum BFH zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)
href="https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2021/13_K_3818_18_E_Urteil_20210915.html"Das Urteil im Volltext
Der Wert für die freie Verpflegung hat sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (BGBl 2021 I S. 5187) gegenüber 2021 verändert. Danach beträgt der Wert der freien (Voll-)Verpflegung ab dem 01.01.2022 insgesamt 270 Euro monatlich. Der Betrag verteilt sich wie folgt:
Frühstück: 56 Euro
Mittag-/Abendessen (jeweils): 107 Euro monatlich.
Für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten z. B. in der Betriebskantine, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer abgibt, ergibt sich somit ein Wert von 3,57 Euro (Mittag- oder Abendessen) bzw. von 1,87 Euro (Frühstück) pro Mahlzeit. Zahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert.
Das BMF-Schreiben finden Sie hier
Mit Urteil vom 16.09.2021 - IV R 34/18 hat der BFH entschieden, dass im Jahr 2015 hinsichtlich der Erfassung von Bareinnahmen auch bei sog. bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit bestand.
Geklagt hatte ein Gastronom, der zur Ermittlung der zutreffenden Besteuerungsgrundlagen in seinen Gaststätten elektronische Registrierkassen einsetzt. Mit seiner Klage begehrte er die Feststellung, dass die fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Führung einer elektronischen Kasse ein strukturelles, dem Gesetzgeber zuzurechnendes Vollzugsdefizit verursache und deshalb verfassungswidrig sei. Bei offenen Ladenkassen, wie sie gerade im Bereich der Gastronomie häufig ein-gesetzt würden, habe die Finanzbehörde keine nennenswerten Möglichkeiten, den angegebenen Umsatz auf seinen Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Jedenfalls blieben die Prüfungsmöglichkeiten weit hinter dem zurück, was bei Registrierkassen möglich sei. Dadurch werde eine gleichmäßige Steuerfestsetzung bei allen Marktteilnehmern ausgeschlossen und er, der bereits elektronische Registrierkassen einsetze, werde in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt.
Klage und Revision blieben erfolglos. Nach Auffassung des BFH bestanden im Jahr 2015 zwar offensichtliche Probleme bei der Erhebung und Verifikation von Besteuerungsgrundlagen im Bereich der bargeldintensiven Geschäftsbetriebe wie z. B. der Gastronomie. Diese führten aber nicht zu einem strukturellen, dem Gesetzgeber zuzurechnenden Erhebungsmangel, der zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung führen könnte. Vielmehr bestand auch für solche Betriebe im Jahr 2015 eine Rechtslage, die auf die Durchsetzung der geltenden Steuergesetze abzielte. Auch für Betreiber einer offenen Ladenkasse bestand ein Entdeckungsrisiko bei Manipulationen. Die geltenden Erhebungsregeln waren jedenfalls nicht derart ineffektiv, dass ein Unterlassen weiterer Regelungen bezüglich der Besteuerung von Betrieben mit offener Ladenkasse im Bereich der Gastronomie dem Gesetzgeber als strukturelles Vollzugsdefizit angelastet werden könnte.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Familien mit Kindern ohne Großeltern in der Nähe haben es schwer. Großeltern können ein wahrer Segen sein, wenn es kurzfristig um die Kinderbetreuung geht. Meistens sind die ßlteren sofort zur Stelle und kümmern sich rührend um ihre Enkelkinder. Nur ein kurzes Signal und schon sind sie unterwegs, um die Enkel abzuholen, wenn es im Beruf kurzfristig mal wieder länger dauert, eine geplante Dienstreise bevorsteht, wichtige Arzttermine bei den Eltern anstehen oder die Schulen beispielsweise am Buß- und Bettag die Tore geschlossen halten. Viele Familien würden ohne Oma und Opa nicht so reibungslos funktionieren. Dass die Betreuung der Liebsten kostenlos erfolgt, ist selbstredend. Aber was ist mit den Kosten, die Oma und Opa durch Chauffeurdienste und Verpflegung entstehen?
Fahrtkosten sind absetzbar, Verpflegungskosten nicht
Als Kinderbetreuungskosten können die Eltern bis zu 4.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben angeben und so ihre Steuerlast mindern. Für die Fahrtkosten werden 30 Cent je gefahrenem Kilometer angesetzt. Der Abzug der Betreuungskosten gilt für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Vom Fiskus pauschal anerkannt werden zwei Drittel der Kosten. Bei dem übrigen Drittel der angefallenen Kosten unterstellt der Gesetzgeber eine private Veranlassung. Bekocht die Oma ihre Enkel und versorgt sie mit Mahlzeiten, so sind diese Kosten wie auch Kosten für eine Mensa oder Mittagsverpflegung nicht absetzbar, da die Verpflegung zu Hause genauso angefallen wäre. Ebenso gibt es keinen Fahrtkostenabzug, wenn die Eltern das Kind zu den Großeltern bringen und wieder abholen.
Vertrag zwischen Eltern und Großeltern notwendig
Um "Oma und Opa in der Steuererklärung abzusetzen", müssen allerdings einige Formalien erfüllt sein. Es geht nicht ohne Weiteres. Zuallererst muss ein Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und den Großeltern in Schriftform geschlossen werden. Dieser sollte hinsichtlich der Ausgestaltung einem Vertrag mit Fremden ähneln. Es ist darin festzulegen, dass die Kinderbetreuung unentgeltlich erfolgt, die entstandenen Fahrtkosten fürs Abholen und Bringen des Kindes aber ersetzt werden. Sind die Eltern nicht verheiratet, sollten beide Elternteile in den Vertrag aufgenommen werden. Zudem darf der Kostenersatz für die Fahrten von den Eltern an die Großeltern nicht bar erfolgen. Für die Zahlungen verlangt das Finanzamt Nachweise in Form von Kontoauszügen.
Es ist nur derjenige Elternteil zum Abzug der Kinderbetreuungskosten berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Das gilt im Besonderen bei getrenntlebenden Eltern. Sind die Eltern nicht verheiratet, leben aber im selben Haushalt, kann jeder seine Ausgaben, die für die Kinderbetreuung angefallen sind, geltend machen. Sie sind dann grundsätzlich auf den halben Höchstbetrag von 2.000 Euro begrenzt. Eine abweichende Verteilung kann jedoch gegenüber dem Finanzamt angezeigt werden. Die Eltern sollten sich die Kosten also im Hinblick auf die höchstmögliche Steuerentlastung sinnvoll aufteilen.
Auch die Tante und die Nachbarin lassen sich absetzen
Für die Großeltern hat der Steuervorteil der Eltern keinen finanziellen Nachteil. Die erstatteten Fahrtkosten sind nicht zu versteuern, da es sich um Aufwandsersatz handelt. Es ist nur mit etwas Mehrarbeit verbunden, da für jeden Monat eine Aufstellung angefertigt werden muss, welche die durchgeführten Fahrten auflistet. Diese Liste müssen die Eltern dem Finanzamt als Nachweis zur Verfügung stellen. Diese Regelung gilt übrigens nicht nur für die Großeltern. Auch die Tante oder andere Verwandte und sogar die Nachbarin können die Kinderbetreuung übernehmen und "steuerlich geltend gemacht werden". Die Regeln sind dieselben.
(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Die neue, ab dem 01.01.2022 gültige Düsseldorfer Tabelle (Kindesunterhalt) finden Sie unter folgendem Link:
Das FG Stuttgart hat mit Urteil vom 11.06.2021 5 K 1996/19 entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig sind.
Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 2017 Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen. Den Handel betrieb sein Sohn treuhänderisch für ihn. Der Kläger hatte sich mit einer Geldzahlung am Portfolio seines Sohnes beteiligt. Er war hierzu bei sechs internetbasierten Handelsplattformen angemeldet und erwarb und veräußerte Kryptowährungen innerhalb eines Jahres. Die Gewinne berücksichtigte der Beklagte als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Der Kläger legte Einspruch ein. Es liege kein "anderes Wirtschaftsgut" und damit kein Veräußerungsgeschäft vor. Kryptowährungen seien kein Wirtschaftsgut. Außerdem gebe es bei der Besteuerung von Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit, das dem Gesetzgeber zurechenbar sei.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab. Die Gewinne des Klägers seien sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Kryptowährungen seien immaterielle Wirtschaftsgüter. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Er umfasse sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt, die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind und der Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde. Der Kläger habe beim Erwerb der Kryptowährungen zumindest einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Im Blockchain der Kryptowährung werde dem Kläger verbindlich ein Anteil an der Währung zugerechnet. Dieser stehe ihm, dem Inhaber des öffentlichen und des privaten Schlüssels, zu und sei mit der Chance auf Wertsteigerung sowie dem Einsatz als Zahlungsmittel verbunden. Die Kryptowährung sei einer gesonderten Bewertung zugänglich. Deren Wert werde anhand von Angebot und Nachfrage ermittelt. Der Kläger habe aus Kurssteigerungen Gewinne erzielt. Kryptowährungen seien übertragbar. Dies zeige deren Handel an speziellen (Internet-)Börsen. Die technischen Details der Kryptowährungen seien für die rechtliche Bewertung des Wirtschaftsguts nicht entscheidend.
Ein strukturelles Vollzugsdefizit liege nicht vor, auch wenn sich die meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen im Ausland befänden. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug sei die Finanzverwaltung grundsätzlich auf eine erhöhte Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen. Nationalstaatliche Souveränität könne der deutsche Gesetzgeber nicht verändern. Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe sowie Sammelauskunftsersuchen zur Einholung der erforderlichen Auskünfte bei Internethandelsplattformen seien möglich. Kryptobörsen seien als multilaterales Handelssystem Finanzdienstleistungsinstitute. Als solches unterliegen sie der Identifizierungspflicht. Betreibe die Kryptobörse auch Finanzkommissionsgeschäfte, sei sie sogar ein Kreditinstitut und unterliege somit dem Kontenabruf. Auch wenn sich private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen, die es im Streitjahr erst seit ca. 8 Jahren gebe, nur schwer aufdecken ließen, reiche dies für sich alleine noch nicht zur Begründung eines strukturellen Vollzugsdefizits aus. Der Gesetzgeber könne nicht auf jede (technische) Neuerung sofort regulatorisch reagieren. Er dürfe zunächst deren Entwicklung abwarten und müsse erst dann reagieren, wenn sich gravierende Missstände zeigen. Solche habe es bis zum Streitjahr nicht gegeben.
Die Revision wurde zugelassen, da die entscheidungserheblichen Fragen noch nicht höchstrichterlich entschieden seien. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Stuttgart)
Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe ist nicht in die Berechnung der Haftungsquote einzubeziehen. In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids ergangenem Beschluss vom 15.10.2021 - 9 V 2341/21 K entschied dies das FG Münster.
Die Antragstellerin war alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer UG. Das Finanzamt behandelte Gehaltszahlungen der UG an die Antragstellerin als verdeckte Gewinnausschüttungen, was zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuerfestsetzungen führte. Zwischenzeitlich wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der UG eröffnet, woraufhin das Finanzamt die Antragstellerin nach § 69 AO für die rückständigen Steuerschulden der UG in Haftung nahm.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Antragstellerin eine noch anhängige Klage gegen den Haftungsbescheid und beantragte für das Klageverfahren bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung gab sie an, dass die UG eine Corona-Soforthilfe i. H. von 9.000 Euro erhalten habe, die nicht für Steuerzahlungen zu verwenden gewesen sei. Von den im Haftungszeitraum getätigten Ausgaben seien ca. 2.300 Euro auf die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe entfallen.
Der Antrag hatte teilweise Erfolg. Das FG Münster hat zunächst ausgeführt, dass die Antragstellerin als Geschäftsführerin dem Grunde nach gemÃ¤ß Â§ 69 AO für die rückständigen Steuern der UG hafte. Nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung könne sie jedoch bei summarischer Betrachtung lediglich i. H. von 35 % der rückständigen Steuern in Anspruch genommen werden.
Die Regelungen des COVInsAG stünden einer Haftungsinanspruchnahme der Antragstellerin nicht entgegen. Dieses Gesetz sei bereits nicht einschlägig, da die Insolvenzreife der UG nach eigenen Angaben der Antragstellerin nicht auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie, sondern auf die unerwarteten Steuerverbindlichkeiten aufgrund der verdeckten Gewinnausschüttungen zurückzuführen sei.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)
Wer eine Dienstleistung, die normalerweise auch jemand aus dem eigenen Haushalt erledigen könnte, von Dritten erledigen lässt, zum Beispiel die Wohnung, den Teppich oder die Fenster reinigen, kann die entstandene Ausgabe für den Dienstleister bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.
Zu den steuerlich berücksichtigungsfähigen haushaltsnahen Dienstleistungen zählen unter anderem auch Gartenarbeiten wie Rasenmähen oder Heckenschneiden, Pflegedienstleistungen, Kosten für den Winterdienst, Hausmeisterleistungen und Wartungsarbeiten am Aufzug oder Feuerlöscher. Jeder Steuerpflichtige kann sich unabhängig von der Höhe seines Einkommens ein Fünftel dieser entstandenen Kosten vom Finanzamt erstatten lassen. Das gilt für alle Arbeiten, die haushaltsnah, sprich in der Wohnung oder im Haus bzw. auf dem dazugehörenden Grundstück des Steuerpflichtigen erledigt wurden.
Neben haushaltsnahen Dienstleistungen (maximale Steuererstattung 4.000 Euro) können zusätzlich Handwerkerkosten, z. B. für einen neuen Anstrich oder neue Fliesen im Bad steuermindern geltend gemacht werden. Wie bei den haushaltsnahen Dienstleistungen erstattet der Fiskus ein Fünftel der geltend gemachten Aufwendungen. Die maximale zusätzliche Steuererstattung ist allerdings auf 1.200 Euro jährlich begrenzt.
Unabhängig davon, ob es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung oder um eine Handwerkerleistung handelt, müssen immer zwei Voraussetzungen vorliegen:
1. Ordnungsgemäße Rechnung: Das Entgelt muss in einen abziehbaren Lohn- und Fahrtkostenanteil auf der einen Seite und den nicht absetzbaren Materialkostenanteil auf der anderen Seite aufgeschlüsselt sein.
2. Unbare Bezahlung: Nur bei ßberweisung bzw. unbarer Zahlung erkennt das Finanzamt die Aufwendungen zum Steuerabzug an.
Allgemeine Gebühren und Beiträge, zum Beispiel für die Abfallentsorgung oder Straßenreinigung, werden nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt.
Mieter finden die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen auf ihrer Betriebskostenabrechnung. Regelmäßig können die Ausgaben für Gartenarbeiten, den Hausmeister, den Putzdienst oder den Winterdienst steuermindernd geltend gemacht werden. Der Kaminkehrer findet ebenfalls Berücksichtigung. Er gehört zu den Handwerkerkosten.
Mieter haben einen Anspruch darauf, dass sich aus der Betriebskostenabrechnung die Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten ermitteln lassen. Einige Verwalter erstellen zwischenzeitlich Bescheinigungen, in denen die als haushaltnahe Aufwendungen zu berücksichtigenden Posten gesondert aufgelistet sind.
Häufig liegt die Betriebskostenabrechnung für das vergangene Jahr noch nicht vor, wenn die Steuererklärung ansteht. Da im Steuerrecht das sog. Zu- und Abflussprinzip gilt, können die jeweiligen Kosten in dem Jahr absetzt werden, für das eine Abrechnung vorliegt. Für die Steuererklärung 2020 bedeutet das, dass die Beträge aus der Betriebskostenabrechnung für 2019, die man im Laufe des Jahres 2020 erhalten hat, angesetzt werden können.
Setzt man regelmäßig die Vorauszahlungen für die haushaltsnahen Dienstleistungen an, etwa die, die 2020 bezahlt wurden - was alternativ möglich ist -, müssen etwaige besondere Ausgaben aus der Nebenkostenabrechnung 2020, die z. B. für eine größere Handwerkerleistung angefallen sind, dann nachträglich in der Steuererklärung 2021 angegeben werden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Die obersten Finanzbehörden haben mit einer Allgemeinverfügung beschlossen, dass alle am 29.11.2021 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen gem. § 233a AO für Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2019 zurückzuweisen sind, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 % pro vollen Monat (§ 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) verstoße gegen das Grundgesetz. Unter Verzinsungszeiträumen vor dem 01.01.2019 sind hierbei nur volle Zinsmonate zu verstehen, die spätestens mit Ablauf des 31.12.2018 enden.
Entsprechendes gilt für am 29.11.2021 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf ßnderung einer Zinsfestsetzung.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 08.07.2021 (a. a. O.) entschieden, dass die Verzinsung in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat aber gleichzeitig eine Fortgeltungsanordnung für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 getroffen. Lediglich für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 hat das Bundesverfassungsgericht die Anwendung des § 233a AO mit einem Zinssatz von 0,5 % pro vollen Monat untersagt. Der Gesetzgeber wurde nur insoweit verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungskonforme Neuregelung für alle offenen Fälle zu treffen.
Betrifft der Einspruch oder ßnderungsantrag auch für Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2018 festgesetzte Zinsen, kann hierüber insoweit zunächst nicht entschieden werden. Das Finanzamt wird nach der gesetzlichen Neuregelung das Verfahren über den Einspruch oder den ßnderungsantrag fortsetzen.
Die Aufwendungen für die Beschaffung typischer Arbeitskleidung durch Angestellte können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Aber was ist eigentlich typische, "wegen der Eigenart des Berufs nötige" Arbeitskleidung? Die Grenzen sind hier oft nicht leicht zu ziehen.
ßberlassung von typischer Berufskleidung durch Arbeitgeber*innen
Typische Berufskleidung wird getragen, um die private Kleidung zu schonen (z. B. Laborkittel) oder die eigene Gesundheit zu schützen (z. B. Warnwesten, Helme, Handschuhe oder Sicherheitsschuhe). Auch Kleidung, die nach ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch ein Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllt, ist als typische Berufskleidung einzustufen.
Wer typische Berufskleidung (z. B. Polizeiuniform) unentgeltlich oder vergünstigt erhält, muss hierauf keine Steuern zahlen. Auch die Gestellung der typischen Berufskleidung, die im Eigentum der Arbeitgeber*innen bleibt wie z. B. Schutzbrillen, Helme etc., ist steuerfrei.
Die private Nutzung typischer Berufskleidung muss so gut wie ausgeschlossen sein. Schwierig wird es dann, wenn die Berufskleidung auch zu privaten Anlässen getragen werden kann wie etwa der schwarze Anzug einer Servicekraft. Diese Fälle haben immer wieder Anlass zur Rechtsprechung gegeben.
ßberlassung von Zivilkleidung oder bürgerlicher Kleidung
Die unentgeltliche oder vergünstigte ßberlassung von Zivilkleidung bzw. bürgerlicher Kleidung führt grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dies gilt auch, wenn die Kleidung z. B. mit dem Firmenlogo versehen ist. Allein die Tatsache, dass eine bestimmte Kleidung aufgrund einer dienstlichen Weisung getragen werden muss, macht sie noch nicht zur typischen Berufskleidung. Die Schuhe einer Schuhverkäuferin oder die Anzüge eines Rechtsanwalts wurden von der Rechtsprechung nicht als typische Berufskleidung anerkannt. Auch die Kosten eines Trachtenanzugs des Geschäftsführers eines im bayerischen Stil gehaltenen Lokals in Nürnberg wurde nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen, obwohl der Geschäftsführer verpflichtet war, den Anzug zu tragen. Nach Auffassung des Gerichts war angesichts des Arbeitsortes nicht auszuschließen, dass die Trachtenkleidung auch privat genutzt wird.
In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der ßberlassung bürgerlicher Kleidung anerkannt. Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, bei dem ein Arbeitgeber aus dem Lebensmitteleinzelhandel seinem Verkaufspersonal einheitliche bürgerliche Kleidung (Strickjacken, Hemden/Blusen, Krawatten/Halstücher) zur Verfügung stellte. Auch die Kosten für schwarze Anzüge von einem Geistlichen und einem Leichenbestatter hat der BFH zum Abzug zugelassen.
Was können Arbeitnehmer*innen außerdem als Werbungskosten absetzen?
Wenn typische Berufskleidung vorliegt, handelt es sich um Arbeitsmittel, für die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Dazu gehören z. B. Reinigungskosten, auch für die Reinigung in der eigenen Waschmaschine. Stellen Arbeitgeber*innen Wäschegeld für die Reinigung der überlassenen berufstypischen Kleidung zur Verfügung, ist dies steuerfrei. Anders verhält es sich bei Wäschegeld für Arbeitskleidung, die selbst beschafft wurde. Denn dieses ist steuer- und beitragspflichtig.
(Auszug aus einer Information der Steuerberaterkammer Niedersachsen)
Auch Erbfälle ab dem 01.07.2016 unterliegen der Erbschaftsteuer - dies hat der BFH mit Urteil vom 06.05.2021 II R 1/19 bestätigt. Seine Entscheidung war von der Praxis mit Spannung erwartet worden, da insbesondere in Frage gestellt wurde, ob der Gesetzgeber im November 2016 erbschaftsteuerrechtliche Regelungen rückwirkend ab dem 01.07.2016 in Kraft setzen konnte.
Auslöser des Streits war das Urteil des BVerfG vom 17.12.2014. Dieses hatte entschieden, dass das damals gültige Erbschaftsteuerrecht zwar verfassungswidrig war, trotzdem aber bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter angewendet werden konnte. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu schaffen.
Im Urteilsfall trat der Erbfall für die Klägerin am 28.09.2016 ein. An diesem Tag verstarb ihre Tante, die ihr ausschließlich Privatvermögen vererbte. Zu diesem Zeitpunkt war das Gesetzgebungsverfahren zur ßnderung des Erbschaftsteuerrechts noch nicht abgeschlossen. Deswegen vertrat die Klägerin die Auffassung, ihr Erwerb unterliege nicht der Erbschaftsteuer, die Rückwirkung der Neuregelung sei unzulässig und die Neuregelung damit verfassungswidrig.
Der BFH sah dies anders. Da das BVerfG festgelegt hatte, das bisherige Recht sei bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar, sei die Festsetzung der Erbschaftsteuer für das erworbene Privatvermögen auf Grundlage der bestehenden Bestimmungen rechtmäßig gewesen. Der Gesetzgeber habe lediglich die Besteuerung des Erwerbs von Betriebsvermögen neu geregelt. Nicht geändert hätten sich die Regelungen zum Erwerb von Privatvermögen - wie im Fall der Klägerin. Deshalb konnte der BFH auch offen lassen, ob die 2016 geänderten großzügigen Regelungen zum Erwerb von Betriebsvermögen verfassungskonform sind. Sie spielten im Streitfall keine Rolle.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können zwischen mehreren Steuerklassenkombinationen wählen. Um die Wahl zu erleichtern, hat das Bundesministerium für Finanzen ein Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, veröffentlicht. Das Merkblatt informiert über die steuerlichen Auswirkungen der unterschiedlichen Steuerklassen bzw. des Faktorverfahrens.
Die Steuerklasse entscheidet darüber, wie viel Abgaben der Arbeitgeber vom Bruttolohn des Arbeitnehmers an das Finanzamt abführen muss und wie hoch letztlich der Nettolohn eines Arbeitnehmers ausfällt. Ehe- und Lebenspartner können zwischen drei Steuerklassenkombinationen wählen: IV/IV, III/V und IV/IV mit Faktor.
Die Steuerklassenkombination IV/IV eignet sich für Ehe- und Lebenspartner, die über ungefähr gleiche Arbeitseinkommen verfügen. Bei unterschiedlich hohen Einkommen der beiden Partner gilt folgende Faustregel: Verdient der eine Partner mindestens 60% des gemeinsamen Einkommens und der andere 40% oder liegen die Einkommen weiter auseinander, bringt die Steuerklassenkombination III/V monatlich in der Summe den größten Liquiditätsvorteil. Die Steuerklasse IV mit Faktor eignet sich für diejenigen, deren Einkommen sich nicht stark voneinander unterscheiden. Damit können Lohnsteuerabzüge exakter verteilt und eine unerwünschte Nachzahlung dennoch wie bei der Kombination IV/IV vermieden werden. Entscheiden sich Paare für die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktor, besteht für sie die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
Nunmehr dürfen die Steuerklassen mehrfach im Jahr gewechselt werden. Bisher war das im Regelfall nur einmal im Jahr möglich. Für die ßnderung der Steuerklasse muss der amtliche Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" von beiden Partnern an das Wohnsitzfinanzamt geschickt oder über www.elster.de online übermittelt werden. Wird ein Steuerklassenwechsel von III/V nach IV/IV beantragt, ist der Antrag nur eines Partners ausreichend. Die neue Steuerklasse gilt dann ab dem Folgemonat, der auf die Antragstellung folgt. Soll die neue Steuerklasse noch im laufenden Jahr gelten, muss der Wechsel bis zum 30. November beantragt werden.
Wichtig: Wer im kommenden Jahr mit Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit rechnet oder wer demnächst die Elternzeit antritt, sollte unbedingt seine Steuerklasse überprüfen und über einen Steuerklassenwechsel nachdenken. Denn die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie z. B. das Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld, bestimmt sich nach dem letzten Nettolohn. Auch bei Veränderungen der persönlichen Verhältnisse und der Einkommensverhältnisse der Ehe- oder Lebenspartner kann sich ein rechtzeitiger Steuerklassenwechsel lohnen.
(Auszug aus einer Information des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Derzeit schreibt der Gesetzgeber einen Mindestlohn von 9,60 Euro pro Stunde vor, der seit dem 01.07.2021 in ausnahmslos allen Branchen gilt.
Die sog. Mindestlohnkommission hatte am 30.06.2020 einstimmig die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorgeschlagen.
Dadurch steigt der gesetzliche Mindestlohn ab dem 01.01.2022 auf 9,82 Euro und in einem zweiten Schritt ab dem 01.07.2022 auf 10,45 Euro.
Die Entscheidung der Mindestlohnkommission war Ergebnis einer Gesamtabwägung. Zu prüfen war, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Mindestlohnkommission hat sich hierfür an der Tarifentwicklung orientiert, gleichzeitig aber auch die wirtschaftlichen Unsicherheiten der Corona-Pandemie berücksichtigt.
Mit zwei Urteilen vom 17.05.2021 IX R 20/18 und IX R 21/18 hat der BFH die seit 2012 geltende Besteuerung von Sportwetten als mit dem Grundgesetz (GG) und mit Europarecht vereinbar eingestuft.
In den Streitfällen boten ausländische Unternehmen nach Aufgabe des staatlichen Monopols Sportwetten an in Deutschland lebende Kunden über das Internet an. Die Unternehmen führten auf die Wetteinsätze 5 % Sportwettensteuer an das zuständige Finanzamt ab. Vor dem BFH wandten sich die Sportwettenanbieter gegen die Besteuerung, da diese gegen zahlreiche Regelungen des GG verstoße und zudem europarechtswidrig sei.
Der BFH hat die Rechtmäßigkeit der seit Mitte 2012 geltenden Besteuerung von Sportwetten bestätigt. Die für die Besteuerung einschlägige Regelung in § 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) sei formell ordnungsgemÃ¤ß zustande gekommen. Der Bund habe nach dem GG die Gesetzgebungszuständigkeit. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Insbesondere liege kein sog. strukturelles gesetzliches Vollzugsdefizit vor, das einer Erhebung der Steuer entgegenstehe. Denn das RennwLottG ziehe inländische und vor dem Hintergrund der EU-Amtshilfe auch ausländische Anbieter von Sportwetten zur Besteuerung heran. Angesichts der moderaten Höhe der Sportwettensteuer von 5 % der Wetteinsätze sei diese auch nicht erdrosselnd.
Auch europarechtliche Zweifel, die ansonsten zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geführt hätten, hat der BFH verneint. Da die Besteuerung inländische wie ausländische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen treffe, sei der freie Dienstleistungsverkehr nicht beschränkt.
Die seit 2012 geltende Sportwettenbesteuerung, die inländische und ausländische Wettanbieter betrifft, die Sportwetten an deutsche Kunden anbieten, ist zusammen mit der Besteuerung von Lotterien und Rennwetten von erheblicher finanzieller Bedeutung. So lag das Gesamtaufkommen aus dem RennwLottG im Jahr 2020 bei mehr als 1,9 Milliarden Euro.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Nach der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13.09.2021 (BGBl 2021 S. 4243) bleibt der Abgabesatz für künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen (sog. Künstlersozialabgabe) auch für das Jahr 2022 stabil bei 4,2 %.
Mit der Künstlersozialabgabe wird die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbständiger Künstler usw. mitfinanziert. Die Abgabe ist von Unternehmen, wie z. B. Theater, Verlage, Galerien oder auch Werbeagenturen zu zahlen, soweit entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden.
Die Abgabepflicht gilt ebenso für alle Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, ßffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbständige Auftragnehmer erteilen.
Bei einem eingetragenen Verein darf die Einflussnahme auf politische Willensbildung und ßffentlichkeit nicht über das hinausgehen, was im Rahmen der Verfolgung steuerlich begünstigter Zwecke erforderlich ist. Der BFH hat diesen Grundsatz mit Beschluss vom 18.08.2021 V B 25/21 (AdV) in einem Eilverfahren präzisiert.
Gemeinnützig ist im Steuerrecht die Verfolgung der in § 52 AO ausdrücklich genannten Zwecke. Ist eine Tätigkeit einer Körperschaft innerhalb des steuerrechtlich begünstigten Zwecks zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden, schadet dies der Gemeinnützigkeit nicht. Anders ist es, wenn die politische Tätigkeit nicht mehr aufgrund des jeweiligen steuerbegünstigten Zwecks erforderlich ist.
Im Streitfall verfolgte ein Verein nach seiner Satzung die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Förderung des allgemeinen demokratischen Staatswesens. Auf seiner Internetseite stellte er insbesondere die Effektivität von Masken zum Schutz vor Viren infrage. Auch veröffentlichte er dort zeitweise ein Dokument, in dem er die Bundesregierung und die Landesregierungen aufforderte, sämtliche in der Corona-Pandemie verhängten Maßnahmen sofort aufzuheben. Gleichzeitig forderte er für den Fall der Weiterführung der Maßnahmen die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und wies in dem Dokument auf das Recht zum Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes hin. Ein Vorstandsmitglied des Vereins sprach im Zusammenhang mit den getroffenen Maßnahmen in der Corona-Pandemie über die mögliche Abhängigkeit von Politikern von anderen Mächten.
Der BFH hat klargestellt, dass derartige Betätigungen die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit des Vereins verhindern.
Zwar gehört zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens auch die Information der Bevölkerung über die Verhinderung und Bekämpfung von Krankheiten. Der Inhalt der Informationen kann grundsätzlich auch dem widersprechen, was den Parlamenten oder Regierungen als Grundlage ihrer Entscheidungen dient. Der Hinweis auf das im Grundgesetz verankerte Widerstandsrecht oder die Behauptung einer Abhängigkeit von Politikern von anderen Mächten hängen nach Auffassung des BFH aber nicht mit einer Information der Bevölkerung zum öffentlichen Gesundheitswesen zusammen. Dies geht über das hinaus, was zur gemeinnützigen Förderung dieses Zwecks zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist.
Eine Gemeinnützigkeit wegen der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens lehnte der BFH ebenfalls ab. Dafür muss sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befassen und diese in geistiger Offenheit objektiv und neutral würdigen. Dies hat der Verein jedoch nicht getan.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Der BFH hat entschieden, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Rentenbeiträge (zuletzt Senatsurteile vom 19.05.2021 X R 33/19, HFR 2021, 648, Rz. 22, sowie vom 19.05.2021 X R 20/19, HFR 2021, 659, Rz. 48).
Das Gericht stellt außerdem klar, dass der Vergleich des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) und dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente keine geeignete Methode zur Berechnung einer eventuellen doppelten Besteuerung darstellt.
In vielen deutschen Städten herrscht nach wie vor ein akuter Wohnungsmangel. Die steuerliche Wohnraumoffensive der Bundesregierung läuft indessen zum Jahresende schon wieder aus. Wer jetzt noch schnell eine Neubauwohnung zur Vermietung kauft, den Bauantrag für den Neubau von Mietwohnungen vor dem Jahreswechsel einreicht oder kurzfristig in einem vorhandenen Gebäude eine neue Wohnung schafft, wird noch mit einem hohen Steuervorteil belohnt. Insgesamt kann eine Sonderabschreibung von 28 % in den nächsten vier Jahren geltend gemacht werden.
So will es das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus aus dem Jahr 2019. Es sollte private Investoren dazu animieren, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen und somit den Wohnungsmarkt zu entspannen. Auch wenn das Gesetz das Wohnungsproblem nicht lösen konnte, für Vermieter ist die befristete Sonderabschreibung dennoch attraktiv.
Kernbedingungen der Sonderabschreibung
Wie bei jedem Gesetz ist der Steuerbonus an ein paar Voraussetzungen geknüpft. Entscheidend ist, dass neuer Wohnraum zur Vermietung angeschafft oder geschaffen wird. Dazu muss der Bauantrag in den Jahren 2019 bis 2021 gestellt oder die Bauanzeige eingereicht worden sein. Beim Wohnungskauf sollte man sich das Datum des Bauantrags unbedingt vom Bauträger bestätigen lassen. Zudem sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf 3.000 Euro je qm gedeckelt, da Wohnungen für die mittleren und niedrigen Einkommensklassen benötigt werden.
Ein Ausbau des Dachbodens reicht schon aus
Als Minimallösung für den Steuervorteil gilt die Entstehung einer neuen Wohnung mit mindestens 23 qm Wohnfläche in einem bestehenden Haus, z. B. durch den Ausbau des Kellers oder des Dachgeschosses. Eine Erweiterung einer bestehenden Wohnung oder Renovierungsmaßnahmen sind nicht begünstigt. Eine Umwidmung von Gewerbeflächen zu Wohnzwecken allerdings schon. Ferienwohnungen werden nicht begünstigt, da deren Vermietung nicht dauerhaft erfolgt.
Extra-Förderung erstreckt sich über vier Jahre
Wer vorhat, ein ganzes Gebäude neu zu errichten, sollte darauf achten, dass der Wohnraum spätestens im Jahr 2023 fertiggestellt sein muss, um noch die vollen vier Jahre auszunutzen. Denn die Sonderabschreibung kann letztmals für das Jahr 2026 geltend gemacht werden. Verzögert sich die Fertigstellung z. B. um ein Jahr, verkürzt sich die Zeitspanne der Sonderabschreibung um dieses Jahr auf drei Jahre.
Sofern eine begünstigte Wohnung noch im Dezember dieses Jahres gekauft wird, greift die Sonderabschreibung erstmals für das gesamte Jahr 2021 rückwirkend. Es handelt sich nämlich um eine Jahresabschreibung. Allerdings muss die Wohnung ganz neu und in diesem Jahr fertiggestellt worden sein. Wurde die Wohnung bereits im vergangenen Jahr fertiggestellt und erst in diesem Jahr angeschafft, ist der große Steuervorteil dahin. Ebenfalls leer ausgehen Käufer, die erst im nächsten Jahr eine Immobilie anschaffen.
Wie groß ist der Steuervorteil?
Das Gesetz ermöglicht zusätzlich zu den 2 % regulärer Abschreibung für Neubauten eine Sonderabschreibung in Höhe von 5 % in den ersten vier Jahren. Somit können in diesem Zeitraum insgesamt bis 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Das ergibt also 20 % mehr Abschreibung in der Anfangszeit. Durch die Möglichkeit, Abschreibungen vorzuziehen, fällt der Steuervorteil in den restlichen 46 Jahren dafür geringer aus.
Förderfähig sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu einer Höhe von 2.000 Euro je qm. Die Anschaffungsnebenkosten, wie Notar-, Grundbuch-, Maklerkosten, Grunderwerbssteuer, soweit sie aufs Gebäude entfallen, sind darin zu berücksichtigen. Sie können noch nachträglich eingerechnet werden. Die Aufwendungen für das Grundstück und für die Außenanlage werden nicht gefördert und bleiben außen vor.
Rückabwicklung bei Verstoß gegen die Bedingungen
Die Vermietung muss auf mindestens 10 Jahre in Folge ausgelegt sein. Kurzfristige Leerstände werden natürlich nicht berücksichtigt. Endet die Vermietertätigkeit aber vor Ablauf der zehn Jahre, sind die Sonderabschreibungen an das Finanzamt zurückzuzahlen. Selbiges gilt auch bei anderen Verstößen gegen die Bedingungen. Dies ist der Fall, wenn sich die Baukosten nachträglich erhöhen oder eine Umwidmung vorgenommen wird. Das Finanzamt kann die Sonderabschreibung rückwirkend aufheben, selbst bei bereits bestandskräftigen Steuerbescheiden.
(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)
Der BFH hat mit Urteil vom 18.05.2021 I R 4/17 über die für die Unternehmensbesteuerung wichtige Frage entschieden, wie hoch der Zins für ein Konzerndarlehen sein darf.
Die Höhe des Zinses, für den ein Konzernunternehmen einem anderen Konzernunternehmen ein Darlehen gewährt, kann als Mittel dienen, Gewinne künstlich von dem einen Unternehmen auf das Andere zu verlagern. In grenzüberschreitenden Konstellationen ergibt sich auf diese Weise zudem die Möglichkeit, Gewinne in einen Staat mit niedrigen Steuersätzen zu transferieren. Das Steuerrecht wirkt solchen Gestaltungen mit dem sog. Fremdvergleich entgegen, indem die Darlehenszinsen nur in der Höhe anerkannt werden, wie sie auch unter fremden, nicht konzernzugehörigen Unternehmen vereinbart worden wären.
Im Streitfall hatte eine inländische Konzerngesellschaft mehrere Darlehen bei einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft aufgenommen, die als Konzernfinanzierungsgesellschaft fungierte. Das Finanzamt und das Finanzgericht hielten die vereinbarten Darlehenszinsen für überhöht und ermittelten die fremdüblichen Zinssätze auf der Basis der Kostenaufschlagsmethode.
Der BFH ist dem nicht gefolgt. Er hat entschieden, dass die Fremdüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes für ein Konzerndarlehen zunächst auf die Weise zu ermitteln ist, dass der vereinbarte Zins mit dem Zins verglichen wird, der bei vergleichbaren Geschäften zwischen unabhängigen Dritten oder zwischen einem der Konzernunternehmen mit einem unabhängigen Dritten vereinbart worden ist (Preisvergleichsmethode). Erst wenn ein derartiger Preisvergleich nicht möglich ist, kann die sog. Kostenaufschlagsmethode angewendet werden, bei der die Selbstkosten des Darlehensgebers ermittelt und um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht werden.
In den Urteilsgründen ist der BFH auch auf weitere Aspekte des Fremdvergleichs eingegangen. So ist bei der für die Zinshöhe bedeutsamen Bonität des Darlehensnehmers grundsätzlich auf die Bonität des Einzelunternehmens und nicht auf die Bonität des Gesamtkonzerns abzustellen. Die finanziellen Kapazitäten des Darlehensgebers spielen dagegen keine maßgebliche Rolle für die Angemessenheit des vereinbarten Zinses.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Die Deutschen spenden jährlich einige Milliarden Euro. Steuerpflichtige, die spenden möchten, sollten einige Dinge beachten, damit sie die Zuwendungen auch von der Steuer absetzen können. Wichtig ist zum Beispiel, dass diese an eine steuerbegünstige Organisation gehen. Spenden können grundsätzlich als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
In welcher Höhe kann man Spenden absetzen?
Bei einer Geldspende steht der Betrag der Spende fest. Sachspenden sind grundsätzlich mit dem Markt- bzw. Verkehrswert abziehbar. Dieser Wert ist einfach zu ermitteln, wenn der gespendete Gegenstand noch neu ist. Dann ist der Wert identisch mit dem Einkaufspreis, den Spender*innen durch den Kaufbeleg nachweisen können.
Bei gebrauchten Gegenständen wird der Wert durch den Preis bestimmt, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Dabei spielen natürlich die Art des Gegenstandes und sein Zustand eine bedeutende Rolle. Vor allem aber richtet sich der Preis nach der Nachfrage, ob nämlich überhaupt jemand einen solchen Gegenstand kaufen und dafür einen Preis zahlen würde. Bei einer Zeitspende haben Spender*innen im Vorfeld der Tätigkeit schriftlich mit dem Verein eine angemessene Vergütung vereinbart - und verzichten später auf das Geld. In diesem Fall ist die ausbleibende Vergütung für die geleistete Arbeit der Spendenbetrag.
Spenden an politische Parteien sind besonders begünstigt. Sie mindern zum Teil direkt die Steuerschuld. Die Ermäßigung beträgt 50 % der Spende bis zu einer Spendenhöhe von maximal 1.650 Euro bei Singles und höchstens 3.300 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren. Das heißt: Es können höchstens 825 Euro bei Singles und 1.650 Euro bei Verheirateten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Parteispenden können darüber hinaus bis zu einem Höchstbetrag von maximal 1.650 Euro (zusammenveranlagte Ehepaare: 3.300 Euro) als Sonderausgaben abgezogen werden. Spenden an politische Parteien sind demnach für Singles bis zu einer Höhe von insgesamt 3.300 Euro, bei Verheirateten bis zu einem Höchstbetrag von 6.600 Euro steuerbegünstigt. Wer zum Beispiel ledig ist und einen Betrag von 3.200 Euro für eine politische Partei spendet, mindert die eigene Steuerschuld um 825 Euro und kann zusätzlich noch 1.550 Euro als Sonderausgaben in der Einkommensteuer angeben (3.200 Euro ./. 1.650 Euro = 1.550 Euro).
Sonstige Spenden sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar. Nehmen wir an, ein*e ledige*r Arbeitnehmer*in (Einkünfte = 30.000 Euro) spendet 150 Euro an eine gemeinnützige Organisation. ßberschlägig könnte er`sie allein durch den Sonderausgabenabzug der Spende im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 rund 50 Euro Steuern sparen.
Keine Einreichung der Spendenbescheinigungen mehr notwendig
Erstmals ab der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 müssen Steuerpflichtige keine Belege und Aufstellungen mehr der Steuererklärung beifügen. Das gilt auch für Spendenbescheinigungen. Dies bedeutet aber nicht, dass Steuerpflichtige keine Nachweise mehr brauchen, denn das Finanzamt kann jederzeit den Nachweis anfordern, soweit der*die Zuwendungsempfänger*in diese Bestätigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt hat.
Steuerpflichtige sollten deshalb immer darauf achten, dass ihnen die Organisation oder der Verein, für den sie spenden, eine Spendenquittung ausstellt. Erfreulicherweise gibt es für das Steuerjahr 2021 in folgenden Fällen eine vereinfachte Nachweisführung:
Als Spendennachweis genügt dem Finanzamt dabei grundsätzlich der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC Ausdruck bei Onlinebanking). Auch Spendennachweise über Online-Zahlungsservices (z. B. PayPal) sind möglich. Zuwendungsbestätigungen und Nachweise, die nicht vom Finanzamt angefordert worden sind und nicht elektronisch übermittelt wurden, sind grundsätzlich von Steuerpflichtigen bis zum Ende des Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufzubewahren.
(Auszug aus einer Information der Steuerberaterkammer Niedersachsen.)
Bei der Schenkungsteuer sind Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben steuermindernd zu berücksichtigen. Das hat der BFH mit Urteil vom 06.05.2021 II R 41/19 entschieden.
Im Streitfall hatten die Eltern des Klägers ihre Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter dem Kläger ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Einer seiner Brüder machte nach dem Tod der Mutter deswegen gegen den Kläger zivilrechtliche Herausgabeansprüche geltend. Aufgrund eines Vergleichs leistete der Kläger zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche eine Zahlung.
Der Kläger begehrte rückwirkend die steuermindernde Berücksichtigung dieser Zahlung bei der Besteuerung der von der Mutter erhaltenen Schenkung. Das Finanzamt lehnte dies ab. Dagegen haben das Finanzgericht und der BFH dem Kläger Recht gegeben.
Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei den Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten, die dazu dienen, das Geschenkte zu sichern. Sie können daher steuermindernd rückwirkend berücksichtigt werden. Ein bereits ergangener Schenkungsteuerbescheid ist entsprechend zu ändern.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17.09.2021 klargestellt, dass sowohl die festgesetzten Nachforderungs- als auch die festgesetzten Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 ausgesetzt werden. Steuerpflichtige müssen ab sofort keine Nachforderungszinsen mehr auf eine Steuernachzahlung entrichten. Umgekehrt erstatten die Finanzämter den Steuerpflichtigen ab sofort auch keine Steuerzinsen mehr. Diese Regelung über die Aussetzungsverfügung gilt solange bis der Gesetzgeber eine Neuregelung geschaffen hat, aufgrund derer die Neuberechnung und die Korrektur der ursprünglichen Zinsfestsetzungen erfolgen kann. Hintergrund ist die kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der Höhe des Zinssatzes auf Steuerforderungen in Höhe von 6 % pro Jahr.
Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für die Aussetzung anderer steuerlicher Zinsen wie z.B. Stundungs-, Hinterziehungs- oder Prozesszinsen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Die Schule hat in allen Bundesländern wieder begonnen. Derzeit läuft Präsenzunterricht, doch das Homeschooling in den vergangenen Monaten hat bei vielen Schülern Lücken und ein unangenehmes Gefühl hinterlassen. Schüler und auch Eltern sind teilweise verzweifelt, weil sie nicht wissen, wie die Lücken im Stoff aufgeholt werden können. Das erfolgreiche Aufsteigen in die nächste Jahrgangsstufe ist bei manchem Kind ins Wanken geraten. Zu Nachhilfe greifen? Ein nicht ganz billiges Unterfangen für die Eltern. Oder lieber gleich eine Privatschule?
Welche steuerlichen Förderungen gibt es für Eltern, die Maßnahmen ergreifen müssen, um das schulische Fortkommen ihres Kindes nicht zu gefährden?
Nachhilfe ist nur im Ausnahmefall absetzbar
Zuerst die schlechte Nachricht. Nachhilfe ist in der Einkommensteuererklärung nur in bestimmten Ausnahmefällen absetzbar. Generell gilt, dass das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag diese Kosten bereits abdecken sollen. Auch wenn der Nachhilfelehrer ins Haus des Schülers kommt, gilt diese Leistung nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Als Werbungskosten scheiden sie in der Regel aus, da die Schule nicht dem Einkommenserwerb dient.
Müssen Kinder aber die Schule wechseln, weil die Eltern aus beruflichen Gründen umgezogen sind und gelingt der stoffliche Anschluss in der neuen Klasse nicht, dann können die Kosten für Nachhilfeunterricht als Werbungskosten bei den Eltern abgesetzt werden. Die Höhe hängt vom Zeitpunkt des Umzugs ab. Erfolgte der Umzug zwischen dem 01.03. und 01.06. im Jahr 2020, sind noch max. 2066 Euro pro Kind möglich. Bei einem Umzug nach dem 01.06.2020 sind höchstens 1146 Euro absetzbar, da das Bundesumzugskostengesetz grundlegend reformiert wurde. Seit dem 01.04.2021 sind 14 Euro mehr, also 1160 Euro, erlaubt. Wichtig ist, alle Belege und Quittungen dafür einzusammeln und der Steuererklärung beizufügen.
Schulgeld ist teilweise steuerlich absetzbar
Die gute Nachricht ist, dass Gebühren für Privatschulen seit 2007 als Sonderausgaben in der Steuererklärung zum Teil absetzbar sind. Wer der Träger dieser Schule ist, spielt keine Rolle. Es kann sich dabei um Bildungseinrichtungen in kirchlicher oder freier Trägerschaft handeln. Jedoch müssen diese Privatschule und der Schul- oder Berufsabschluss staatlich anerkannt sein. Bei Privatgymnasien muss die Fächerkombination des Schülers in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 den zugelassenen Kombinationen des Kultusministeriums entsprechen.
Da sich private Bildungseinrichtungen im Gegensatz zu staatlichen Schulen überwiegend selbst finanzieren müssen, wird üblicherweise eine einmalige Anmeldegebühr und ein monatliches Schulgeld für den Schulbesuch erhoben. Von diesen unterrichtsbezogenen Kosten können 30 % bis maximal 5.000 Euro pro Kind und Jahr geltend gemacht werden, sofern die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld haben. Der Steuervorteil wird bei dem Elternteil angerechnet, der die Kosten trägt.
Selbige Abzugsmöglichkeiten können genutzt werden, wenn das Kind eine private Schule in der EU, dem EWR oder eine deutsche Schule im Ausland besucht, sofern die Eltern in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Steuerlich nicht anerkannt werden die Fahrtkosten und die Ausgaben für Verpflegung und Schulbücher. Als Nachweis ist der Steuererklärung eine Schulbesuchsbescheinigung anzufügen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Lohnsteuerhilfevereins Bayern)
Mit Urteil vom 17.03.2021 hat der BFH entschieden, dass der Schadensersatzanspruch, der einem Kommanditisten einer gewerblich tätigen Fonds-KG wegen fehlerhafter An-gaben im Beteiligungsprospekt zusteht, steuerpflichtig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehören zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft alle Einnahmen und Ausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Gesellschaft haben. Erhält danach der Gesellschafter Schadensersatz, so ist dieser als Sonderbetriebseinnahme bei den gewerblichen Einkünften zu erfassen, wenn das schadensstiftende Ereignis mit der Stellung des Gesellschafters als Mitunternehmer zusammenhängt.
Der Kläger hatte vor dem Zivilgericht ein Urteil erstritten, durch das ihm gegen den Ersteller des Beteiligungsprospekts für einen gewerblich tätigen Filmfonds, dem der Kläger als Kommanditist beigetreten war, Schadensersatz wegen fehlerhafter Angaben in dem Prospekt zugesprochen worden war. Anders als das Finanzamt war der Kläger der Meinung, dass dieser Anspruch nicht der Besteuerung unterliege.
Der BFH entschied nun, dass auch Ansprüche aus zivilrechtlicher Prospekthaftung, die dem Mitunternehmer einer KG gegen einen Vermittler oder Berater zustehen, weil unzureichende Informationen über eine eingegangene Beteiligung erteilt wurden, der Besteuerung unterliegen. Dies gilt nicht nur für den Schadensersatz aus Prospekthaftung selbst, sondern auch für den Zinsanspruch, den der Kläger für die Dauer seines zivilgerichtlichen Schadensersatzprozesses erstritten hat.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Die Regelungen zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen führen bei Rentnerinnen und Rentnern mitunter zu ungleichen Behandlungen. Dies entspricht aus Sicht des DStV nicht der Intention des Gesetzgebers. Er regt beim Bundesministerium der Finanzen eine angepasste Verwaltungsanweisung an.
Es kann schon vorkommen, dass eine Rentnerin oder ein Rentner über die Jahre nichtsahnend in die Pflicht zur Rentenbesteuerung rutscht. Die Gründe sind vielfältig. In einigen Fällen könnte der Tod des Lebenspartners dazu führen, in anderen reicht vielleicht schon die regelmäßige Rentenerhöhung.
Da eine verspätete Abgabe von Steuererklärungen regelmäßig automatische Verspätungszuschläge nach sich zieht, hat der Gesetzgeber - mit Blick auf Rentnerinnen und Rentner - eine besondere Verschonungsregelung vorgesehen. Vereinfacht gesagt, bedeutet diese: Fordert das Finanzamt von Rentnerinnen und Rentner, die bislang berechtigterweise davon ausgehen konnten, nicht erklärungspflichtig zu sein, Steuererklärungen nach, so fallen für die Vergangenheit keine Verspätungszuschläge an (§ 152 Abs. 5 Satz 3 AO).
Lässt die Rentnerin bzw. der Rentner jedoch die Steuerpflicht überprüfen und kommt selbstständig zu dem Ergebnis, Steuererklärungen (für weiter zurückliegende Veranlagungszeiträume) einreichen zu müssen, greift die gesetzliche Verschonungsregelung hingegen nicht. Diese Steuerpflichtigen sind dann beim Nachreichen von Steuererklärungen nach den regulären Fristen in der Regel mit Verspätungszuschlägen belastet.
Diese Ungleichbehandlung moniert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme S 07/21. Er schlägt entsprechende Anpassungen der Verwaltungsanweisungen vor. Konkret sollte das Finanzamt in den genannten kritischen Fällen automatisch eine rückwirkende Fristverlängerung gewähren. Schließlich sollten Rentnerinnen und Rentner, die selbstständig ihre Steuererklärungen nachreichen, genauso behandelt werden wie diejenigen, die erst nach Aufforderung des Finanzamts tätig werden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V.)
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 30.08.2021 den Vorläufigkeitskatalog angepasst: Nunmehr werden alle Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005 im Hinblick auf die eventuell gegebene Doppelbesteuerung der Renten einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten. Zusätzlich wird der Hinweis aufgenommen, dass der Steuerpflichtige nach Ergehen der Entscheidung des BVerfG oder des BFH weitere Unterlagen vorlegen muss, um die Doppelbesteuerung nachzuweisen. Konkret bedeutet das für die betroffenen Rentner, dass Finanzämter die Steuerbescheide nicht automatisch überprüfen werden, sondern erst nach Vorlage der erforderlichen Dokumente, die es folglich aufzubewahren gilt. Für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten werden die jährlichen Rentenbezugsmitteilungen sowie alle Steuerbescheide benötigt, aus denen sich die eingezahlten Beiträge in die Rentenkasse ergeben. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V. hatte sich dafür eingesetzt, dass die Rechtsfrage in die Liste der Vorläufigkeitsvermerke aufgenommen wird.
Der Vorläufigkeitsvermerk betrifft alle Rentenzahlungen, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen. Dazu zählen Leibrenten, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen, Altersvorsorge der berufsständischen Versorgungswerke sowie Rürup-Renten. Die Einlegung eines Einspruchs wird für zahlreiche Rentner, die eine mögliche Doppelbesteuerung befürchtet haben, damit entbehrlich. Sicherheitshalber sollten die Betroffenen den Bescheid daraufhin prüfen, ob er den Vorläufigkeitsvermerk auch enthält. Die vorläufige Steuerfestsetzung führt dazu, dass der Steuerbescheid nicht bestandskräftig wird. Allerdings müssen Rentner später mitwirken, damit der Steuerbescheid zu ihren Gunsten geändert werden kann.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Kinder, die das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können während eines Hochschulstudiums kindergeldrechtlich berücksichtigt werden. Wie der BFH mit Urteil vom 07.07.2021 III R 40/19 entschieden hat, beginnt ein solches Hochschulstudium mit der erstmaligen Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen. Beendet ist das Hochschulstudium grundsätzlich dann, wenn das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse in schriftlicher Form zugänglich gemacht wurden.
Die Klägerin ist die Mutter einer im Mai 1992 geborenen Tochter. Diese war ab März 2015 an einer Hochschule im Masterstudiengang "Management" eingeschrieben. Nachdem die Hochschule der Tochter zunächst den erfolgreichen Abschluss mündlich mitgeteilt hatte, stellte sie den Abschluss und die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online. Die Zeugnisse holte die Tochter Ende November 2016 persönlich im Prüfungsamt ab. Im März 2017 bewarb sie sich für ein weiteres Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft, das sie im April 2017 aufnahm. Die Familienkasse gewährte wegen des Masterstudiums bis einschließlich Oktober 2016 Kindergeld und wegen des Bachelorstudiums ab April 2017. Für März 2016 wurde die Tochter nicht wegen einer Ausbildung, sondern nur wegen ihrer Bewerbung für einen Studienplatz kindergeldrechtlich berücksichtigt. Für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 lehnte die Familienkasse und nachfolgend auch das Finanzgericht eine Kindergeldfestsetzung ab.
Der BFH hielt die dagegen gerichtete Revision der Klägerin für unbegründet. Danach kommt es für die Frage, wann ein Hochschulstudium beendet ist, regelmäßig nicht auf den Zeitpunkt an, in welchem dem Kind die Prüfungsergebnisse mündlich mitgeteilt wurden. Denn dies ermöglicht dem Kind regelmäßig noch keine erfolgreiche Bewerbung für den angestrebten Beruf. Auch die häufig von entsprechenden Anträgen des Studierenden abhängige Aushändigung des Zeugnisses oder die Exmatrikulation eignen sich kaum, um das Ende eines Studiums festzulegen. Maßgebend ist vielmehr, dass das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat. Zudem muss das Kind eine schriftliche Bestätigung über sämtliche Prüfungsergebnisse entweder von der Hochschule zugesandt bekommen haben oder jedenfalls objektiv in der Lage gewesen sein, sich eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Entscheidend ist dann, welches Ereignis früher eingetreten ist. Im Streitfall war daher ausschlaggebend, dass die Hochschule die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online gestellt hatte.
ßbergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten werden kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie maximal vier Kalendermonate umfassen. Im Streitfall ging der BFH aber von einer fünf Kalendermonate umfassenden ßbergangszeit aus. Denn das Masterstudium endete bereits im Oktober 2016. Das Bachelorstudium begann dagegen noch nicht mit der im März 2017 erfolgten Bewerbung, sondern erst als im April 2017 Ausbildungsmaßnahmen tatsächlich stattfanden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Der BFH hat mit Urteil vom 16.03.2021 X R 37/19 entschieden, dass ein Spendenabzug auch dann möglich ist, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt und z. B. in konkreter Weise einem bestimmten Tier zugutekommen soll.
Im Streitfall hatte die Klägerin einen im Tierheim lebenden "Problemhund" in ihr Herz geschlossen. Dem kaum mehr vermittelbaren Tier wollte sie durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen. Zu diesem Zweck übergab sie bei einem Treffen mit einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins und der Tierpension einen Geldbetrag von 5.000 Euro. Der Tierschutzverein stellte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung ("Spendenbescheinigung") über diesen Betrag aus. Nachfolgend lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) einen Spendenabzug aber ab.
Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin stehe dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Voraussetzung sei allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke halte. Ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohles diene, müsse das FG daher noch prüfen. Die für den Spendenabzug ebenfalls erforderliche Unentgeltlichkeit der Zuwendung fehle zwar, wenn eine Spende einer konkret benannten Person zugutekommen solle und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt werde. Hiervon sei vorliegend aber nicht auszugehen, zumal der Problemhund nicht der Klägerin gehört habe.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Eine Betriebsaufspaltung liegt nicht vor, wenn der das Besitzunternehmen beherrschende Geselschafter in der Betriebskapitalgesellschaft nur über exakt 50 % der Stimmen verfügt. Dabei sind dem Gesellschafter die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft besteht. Dies hat der BFH mit Urteil vom 14.04.2021 X R 5/19 entschieden.
Im Streitfall waren die Klägerin und ihre beiden Kinder mit dem Tod des Ehemanns und Vaters Gesellschafter der Betriebs-GmbH geworden. Dieser GmbH hatte die Klägerin bereits seit Jahren ein betrieblich genutztes Grundstück verpachtet. Nachdem die Klägerin in einer Gesellschafterversammlung, in der eine Ergänzungspflegerin ihren minderjährigen Sohn vertrat, zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt worden war, sah das Finanzamt (FA) die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung als gegeben an. Es meinte, die Klägerin könne die GmbH, obwohl sie nur 50 % der Stimmen innehabe, aufgrund ihrer elterlichen Vermögenssorge beherrschen, so dass neben der sachlichen auch die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung vorliege. Die Klägerin erziele daher aus der Grundstücksverpachtung gewerbliche Einkünfte.
Das Finanzgericht sah das anders und gab der Klage statt. Die Revision des FA hatte keinen Erfolg. Der BFH verneinte ebenfalls das Vorliegen einer personellen Verflechtung. Die Anteile ihres minderjährigen Kindes seien der Klägerin nicht zuzurechnen, da für dieses eine Ergänzungspflegschaft bestehe, die auch dessen Gesellschafterrechte umfasse. In einem solchen Fall lägen keine gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen vor. Die Beteiligung der Klägerin von exakt 50 % der Stimmen reiche aufgrund der "Patt-Situation" für eine Beherrschung nicht aus.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Werden Bauarbeiten am eigenen Grundstück, wie die Pflasterung der eigenen Hofeinfahrt, von einem Unternehmen durchgeführt, kann ein Teil der Lohnkosten von der Einkommensteuer in Abzug gebracht werden. Wird eine neue Straße gebaut, werden die Kosten auf die angrenzenden Grundstückseigentümer anteilig umgelegt und diese von der Gemeinde in Form von Erschließungs- oder Verbesserungsbeiträgen zur Kasse gebeten. Meist handelt es sich dabei um nicht geringe Beträge, die für die Eigentümer ein Finanzierungsproblem darstellen. Steuerzahler versuchen daher immer wieder, diese Kosten in ihrer Steuererklärung als Handwerkerleistungen geltend zu machen. Diese Vorgehensweise wurde zuletzt 2020 vom obersten Finanzgericht beurteilt. Die Lohi erklärt, in welchen Fällen ein Steuerabzug erfolgreich und in welchen er ausgeschlossen ist.
Arbeiten auf dem Grundstück
Ein Haushalt wird durch die Grundstücksgrenzen definiert. Die Eigentumsverhältnisse sind dabei egal. So gehört ein gemeinschaftlich genutzter Garten eines Mehrparteienhauses steuerrechtlich zum Haushalt der Anwohner. Für Handwerkerleistungen, die in einem privaten Haushalt erbracht werden, gibt es grundsätzlich einen Steuerbonus von 20 % auf die Lohnkosten für Kosten bis zu 6.000 Euro pro Jahr. Die maximale Steuerermäßigung beträgt also 1.200 Euro. Dieser Steuervorteil kann z. B. genutzt werden, wenn eine Gartenmauer errichtet wird, die das Grundstück einzäunt.
Dienstleistungen am Bürgersteig
Es sind jedoch nicht nur Dienstleistungen auf dem eigenen Grundstück, sondern auch auf dem angrenzenden öffentlichen Grund steuerbegünstigt. Zum Beispiel, wenn ein Hausmeisterservice den öffentlichen Gehweg, der an ein Privathaus angrenzt, von Schnee befreit und streut. Diese Lohnkosten können als haushaltsnahe Dienstleistungen ebenfalls mit 20 % steuerlich geltend gemacht werden, da sie in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt stehen. Hier beträgt die maximale Steuerermäßigung 4.000 Euro.
Straßenbau für die Allgemeinheit
Im Fall der Kosten einer Straßenerschließung entschied der Bundesfinanzhof, dass diese Kosten nicht steuerlich abzugsfähig sind. Begründet wurde das damit, dass der allgemeine Straßenbau nicht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem angrenzenden Privathaushalt steht, obwohl er den einzelnen Anwohnern einen Vorteil bietet. Dies spielt aber eine untergeordnete Rolle. Generell betrachtet kommt eine öffentliche Straße nämlich nicht nur einem Grundstückseigentümer, sondern allen Nutzern dieser Straße zugute. Ist der Nutzen nicht auf den Anwohner beschränkt, muss dieser die Kosten der Straßenerschließung tragen. Dementsprechend bezahlen Anwohner mit einem Erschließungsbeitrag nicht nur den vor ihrem Grundstück befindlichen Teil der Straße, sondern einen Teil der gesamten Baukosten, unabhängig davon, ob sich die Straße vor ihrem Grundstück oder zehn Häuser weiter befindet. Eine steuerliche Förderung für die Allgemeinheit ist in der privaten Einkommenssteuererklärung ausgeschlossen.
Grundstücksanschluss des Haushalts
Anders verhält es sich, wenn es sich um eine Grundstückszufahrt handelt, die von einer öffentlichen Straße zu einem Privathaushalt abzweigt. Diese Kosten sind steuerlich begünstigt, da dieser spezielle Straßenabschnitt dem Anwohner dient und nicht öffentlich befahren wird. Diese Trennung zwischen dem öffentlichen Netz, bei dem ein Steuerabzug ausgeschlossen ist, und einem Haus- oder Grundstücksanschluss an das öffentliche Netz, das einen Steuerabzug vorsieht, gilt auch für alle anderen Gas- Wasser und Stromanschlüsse. Wichtig: Die Kosten müssen dem Haushalt direkt zuordenbar sein. Für eine steuerliche Förderung müssen die Hausanschluss- oder Hausverbindungskosten durch die Gemeinde gesondert abgerechnet werden und dürfen nicht im Erschließungs- oder Verbesserungsbeitrag aufgehen.
(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)
Zum Vorsteuerabzug berechtigte, in Deutschland ansässige Unternehmer, denen im Ausland Vorsteuern in Rechnung gestellt wurde, können diese Beträge regelmäßig im sog. Vorsteuervergütungsverfahren erstattet bekommen. Grundsätzlich ist das Vorsteuervergütungsverfahren für Unternehmen vorgesehen, welche in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, also in dem entsprechendem Staat keine USt-Anmeldungen abzugeben haben.
Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Ländern sind in einem elektronischen Verfahren über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) zu richten. Der Antrag für das Jahr 2020 muss spätestens bis zum 30.09.2021 gestellt werden.
Steuerpflichtige müssen ihre Steuererklärung an die Finanzbehörden seit 2011 elektronisch übermitteln, wenn sie selbstständig tätig sind, ein Gewerbe betreiben oder Einnahmen aus der Land- oder Forstwirtschaft erzielen. Erledigen sie das mit den Papiervordrucken, gilt die Steuererklärung als nicht eingegangen. Arbeitnehmer und Rentner hingegen dürfen ihre Steuererklärung weiterhin jedes Jahr in Papierform beim Finanzamt einreichen. Zum Streitfall kommt es immer wieder, wenn ein Angestellter aus einer Nebentätigkeit weitere Einkünfte erzielt, bei denen die digitale Steuererklärung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Nebeneinkünfte verlangen keine ßnderung der Form
In einem solchen Verfahren fällte der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich ein wegweisendes Urteil für alle Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträgen spielen bei der Form der Abgabe keine Rolle. Ansonsten ist der Haupterwerb ausschlaggebend und nicht die Einnahmen nebenbei, welche meist vergleichsweise geringfügig ausfallen. Denn einem hauptberuflich Angestellten steht die Abgabe in Papierform mit den amtlichen Formularen nach dem Einkommenssteuergesetz zu, wenn er verpflichtet ist, eine Erklärung abzugeben. Das kann zum Beispiel durch den Bezug von Kurzarbeitergeld ausgelöst werden. Fordert das Finanzamt in einem solchen Fall zur digitalen Abgabe auf, könne man mit Berufung auf das Urteil mit dem Aktenzeichen X R 36/19 die Akzeptanz der Abgabe in Papierform erwirken.
Entscheidung zugunsten von Photovoltaik-Betreibern
Im konkreten Fall widersetzte sich ein Ehepaar dem Finanzamt und dem verhängten Zwangsgeld, da beide Ehegatten ihre Einkünfte für den Lebensunterhalt aus ihren jeweiligen Angestelltenverhältnissen erwerben. Sie waren in den Steuerklassen III und V eingruppiert. Zum Problemfall war die auf dem Hausdach angebrachte Photovoltaikanlage geworden. Denn Betreiber von Photovoltaikanlagen wurden bislang der gewerblichen Tätigkeit zugeordnet. Somit ist die Entscheidung des obersten Gerichts für alle Eigenheimbesitzer mit einer privaten Photovoltaikanlage von Interesse. Die Steuerklassenwahl der Kläger verpflichtete sie unabhängig von der PV-Anlage schon eine Erklärung abzugeben. Sie müssen daher nicht zwangsläufig die Steuerunterlagen in digitaler Form abgeben.
In ähnlich gelagerten Fällen argumentierte der BFH zuvor, dass die Anschaffungskosten für die notwendige Technik zur digitalen Abgabe bei geringfügigen Einnahmen aus einem Kleinstgewerbe in einem sinnvollen Verhältnis stehen müssten. Die Ausgaben für eine digitale Erstellung und ßbermittlung müssen wirtschaftlich und persönlich zumutbar sein. Dies trifft bei Nebenerwerbslandwirten, Selbstständigen und Gewerbetreibenden, deren Business nur geringe Einkünfte einbringt und die technischen Voraussetzungen für die elektronische Steuererklärung erst noch geschaffen werden müssen, aber manchmal nicht zu. Daher können die Steuerpflichtigen der elektronischen Abgabe auf Antrag mit Verweis auf das Aktenzeichen VIII R 29/17und VIII R 29/19 ebenfalls entgehen.
(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)
Mit Urteil vom 12.07.2021 - VI R 27/19 hat der BFH entschieden, dass die Verpflegungspauschalen im Fall einer Mahlzeitengestellung auch dann zu kürzen sind, wenn der Steuerpflichtige nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt.
Der Kläger war als Offizier auf See an Bord von Schiffen tätig. Dort erhielt er seine Mahlzeiten unentgeltlich. In den Heuerabrechnungen wurden sie als steuerfreier Sachbezug behandelt. An einzelnen "Hafentagen" blieb die Bordküche jedoch kalt, sodass sich der Kläger selbst versorgen musste. Den trotz der unentgeltlichen Gestellung der Mahlzeiten geltend gemachten Abzug der Verpflegungspauschale für alle Tage an Bord des Schiffes lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht ließ den Abzug der Verpflegungspauschale für die Tage der Selbstversorgung zu, für die übrigen Tage lehnte es den Werbungskostenabzug ab.
Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Das Gesetz enthalte eine umfassende Verweisung auf die entsprechenden Regeln für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte. Es ordne insoweit eine Gleichstellung beider Gruppen an.
Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind (auswärtige berufliche Tätigkeit), können zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschalen abziehen. Diese sind allerdings zu kürzen, wenn vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Werden sämtliche Mahlzeiten gestellt, entfällt der Abzug der Verpflegungspauschalen vollständig. Auf der anderen Seite muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil - hier in Form der Mahlzeitengestellung - nicht lohnversteuern. Für Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügen, ordnet das Gesetz eine entsprechende Handhabung an. Während der Kläger meinte, der gesetzliche Verweis umfasse die Kürzung der Verpflegungspauschalen bei unentgeltlicher Mahlzeitengestellung nicht, sah der BFH die Verweisung als umfassend an. Daher gelte die Kürzung der Verpflegungspauschalen im Fall der Mahlzeitengestellung auch für solche Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügten. Nur diese nach Wortlaut, Systematik und erkennbarem Willen des Gesetzgebers gebotene Gesetzesauslegung stelle sicher, dass Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte gegenüber solchen mit erster Tätigkeitsstätte nicht systemwidrig begünstigt würden. Entsprechend bestätigte der BFH die Steuerfreiheit der Mahlzeitengestellung.
Mit Urteil vom 07.07.2020 - VI R 16/18 hatte der BFH in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass dem Steuerpflichtigen dem Grunde nach zustehende Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten zu kürzen sind.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 30.08.2021 den Vorläufigkeitskatalog angepasst: Nunmehr werden alle Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005 im Hinblick auf die eventuell gegebene Doppelbesteuerung der Renten einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten. Zusätzlich wird der Hinweis aufgenommen, dass der Steuerpflichtige nach Ergehen der Entscheidung des BVerfG oder des BFH weitere Unterlagen vorlegen muss, um die Doppelbesteuerung nachzuweisen. Konkret bedeutet das für die betroffenen Rentner, dass Finanzämter die Steuerbescheide nicht automatisch überprüfen werden, sondern erst nach Vorlage der erforderlichen Dokumente, die es folglich aufzubewahren gilt. Für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten werden die jährlichen Rentenbezugsmitteilungen sowie alle Steuerbescheide benötigt, aus denen sich die eingezahlten Beiträge in die Rentenkasse ergeben.
Der Vorläufigkeitsvermerk betrifft alle Rentenzahlungen, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen. Dazu zählen Leibrenten, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen, Altersvorsorge der berufsständischen Versorgungswerke sowie Rürup-Renten. Die Einlegung eines Einspruchs wird für zahlreiche Rentner, die eine mögliche Doppelbesteuerung befürchtet haben, damit entbehrlich. Sicherheitshalber sollten die Betroffenen den Bescheid daraufhin prüfen, ob er den Vorläufigkeitsvermerk auch enthält. Die vorläufige Steuerfestsetzung führt dazu, dass der Steuerbescheid nicht bestandskräftig wird. Allerdings müssen Rentner später mitwirken, damit der Steuerbescheid zu ihren Gunsten geändert werden kann.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Das FG München hat in einem Urteil vom 02.03.2021 - 10 K 1251/18 entschieden, dass die auf den betriebsstättenähnlichen Raum entfallenden Aufwendungen für die Wohnung bis zu dem Betrag abziehbar sind, den der Stpfl. für die Wohnung getragen hat. Es ist davon auszugehen, dass der Aufwand des Stpfl. primär auf den beruflich genutzten Raum entfällt.
Dies gilt auch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft jedenfalls dann, wenn der vom Stpfl. getragene Betrag die auf den Raum entfallenden Aufwendungen übersteigt.
Viele Menschen träumen davon, ihren Ruhestand dort zu verbringen, wo sie bisher nur Urlaub gemacht haben. Andere zieht es in die Ferne, da sie mit ihrer geringen Rente in anderen Ländern bei viel niedrigeren Lebenshaltungskosten weit besser über die Runden kommen. Oder die Großeltern suchen die Nähe zu ihren Kindern und Enkeln, die anderswo leben. Die Motive für Rentenjahre im Ausland sind vielfältig. Aber eines haben die Auslandsrentner gemeinsam. Sie entkommen dem deutschen Fiskus nicht! Wer aus Deutschland Rentenzahlungen erhält, ist in der Regel verpflichtet, in Deutschland Steuern zu zahlen. Selbst dann, wenn im Wohnsitzstaat bereits eine Steuererklärung eingereicht wurde.
Seit dem Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2005 gilt die nachgelagerte Rentenbesteuerung. Diese betrifft nicht nur die staatlichen Rentenzahlungen, sondern inzwischen auch Auszahlungen aus betrieblichen Rentenkassen oder privaten Altersvorsorgeverträgen. Vorsicht ist bei Riester-Verträgen geboten. Denn wer außerhalb des EWR lebt, muss alle staatlichen Förderungen, die er in den Jahren davor erhalten hat, an Deutschland zurückzahlen. Da die Finanzbehörden im digitalen Zeitalter über alle Rentenzahlungen informiert sind, gibt es kein Entrinnen aus der deutschen Steuerpflicht.
Auslandsrentner sind beschränkt steuerpflichtig
Wer sich weniger als sechs Monate im Ausland aufhält, z. B. den Winter im sonnigen Süden und die restlichen Monate in Deutschland verbringt, für den ändert sich steuerlich nichts. Wird der Wohnsitz in Deutschland jedoch aufgegeben, wird der Rentner als beschränkt steuerpflichtig eingestuft. Beschränkt deswegen, weil sich die Steuerpflicht nur noch auf alle inländischen Einkünfte bezieht, ausländische Einkünfte aber außer Acht lässt.
Für die inländischen Einkünfte tritt dann eine erweiterte Steuerpflicht ein, die mit Nachteilen verbunden ist. Zum einen kommt der steuerfreie Grundfreibetrag nicht mehr zum Tragen. 2021 beträgt er 9.744 Euro in Deutschland pro Person. Das entspricht einem steuerpflichtigen Teil der Rente von 812 Euro im Monat, der nicht versteuert werden muss. Auslandsrentner hingegen müssen ihre Rente ab dem ersten Euro versteuern, egal wie klein die Rente ausfällt.
Zum anderen fallen weitere Steuervergünstigungen weg. Das fängt beim Ehegattensplitting an, sodass verheiratete Auslandsrentner wie Singles besteuert werden. Und geht damit weiter, dass außer der Werbungskostenpauschale kaum mehr etwas abgesetzt werden kann. Es werden also weder die Beiträge für die Krankenversicherung noch Krankheitskosten, Handwerkerlöhne, haushaltsnahe Dienstleistungen oder die Behindertenpauschale berücksichtigt. Spenden werden in ihrer Höhe begrenzt. Auch Freibeträge für Kinder in der Ausbildung oder Unterhaltsaufwendungen für Angehörige entfallen. Um das zu umgehen, müsste ein Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gestellt werden, was aber nicht immer erfolgreich ist. Denn dabei kommt es auf die gesamte Einkommenssituation in Deutschland und im ausländischen Staat an.Länder mit Doppelbesteuerungsabkommen
Aber keine Regelung ohne Ausnahmen. Viele Länder haben ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland geschlossen. Darin wird die Besteuerung zwischen zwei Ländern individuell geregelt. Manchmal besitzt dann das Wohnsitzland das alleinige Besteuerungsrecht für deutsche Renten. Noch komplizierter wird es, wenn unterschiedliche Rentenarten im Spiel sind. Da kann die gesetzliche Rente in einem Staat, die betriebliche oder private Rente und weitere Einkünfte können im anderen Staat besteuert werden.
Auch beide Länder, also der Quellen- und der Wohnsitzstaat, dürften teilweise die Renten versteuern. In der Regel ist jedoch keine Doppelbesteuerung vorgesehen. Das ausländische Wohnsitzland wird die deutsche Rente entweder freistellen oder bei der eigenen Besteuerung die an Deutschland gezahlten Steuern anrechnen. Jeder Auslandsrentner sollte sich daher unbedingt informieren, ob es für sein Land ein solches Abkommen gibt und was im Detail geregelt ist.
Das Finanzamt für Auslandsrentner
Für ausgewanderte Ruheständler ist ein einziges Finanzamt in Deutschland verantwortlich, wenn es um deutsche Renten geht. Seit 2009 bearbeitet das Finanzamt Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern die Steuerunterlagen aller Auslandsrentner und fordert diese zur Abgabe einer Steuererklärung auf. Auf der Homepage des Finanzamts Neubrandenburg finden deutsche Rentner im Ausland allerlei Informationen sowie diverse Formulare zur Steuererklärung in deutscher Sprache.
Nicht in dessen Zuständigkeitsbereich fällt die Versteuerung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung für Immobilien in Deutschland. In diesem Fall ist das ortsansässige Finanzamt, in dessen Einzugsgebiet die Immobilie liegt, zuständig. Das setzt die Steuer für die Mieteinnahmen und die Rente fest.
(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)
Der BFH hat mit Urteil vom 19.04.2021 VI R 8/19 entschieden, dass die Zahlung eines beamtenrechtlichen Sterbegeldes, das pauschal nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen wird, nicht steuerfrei ist.
Die Klägerin war zusammen mit ihren beiden Geschwistern Erbin ihrer verstorbenen Mutter (M), die als Ruhestandsbeamtin vom Land Nordrhein-Westfalen (NRW) eine Pension bezog. Den Erben stand nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats der M zu. Auf Antrag der Klägerin zahlte das Landesamt NRW das Sterbegeld nach Abzug von einbehaltener Lohn-steuer und Solidaritätszuschlag auf das von der Klägerin verwaltete Konto der M.
Das Finanzamt sah das Sterbegeld als steuerpflichtige Einnahmen der Klägerin an und erhöhte deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um den Bruttobetrag des Sterbegeldes. Zugleich gewährte es einen Freibetrag für Versorgungsbezüge sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag und rechnete die einbehaltenen Abzugsbeträge an. Das von der Klägerin angerufene Finanzgericht war dagegen der Ansicht, die Zahlung des Sterbegeldes sei nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Dem ist der BFH entgegengetreten.
Bei dem Sterbegeld handele es sich um steuerbare, der Klägerin als Miterbin der M zuzurechnende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Diese seien auch aufgrund der Besonderheiten der einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen der Klägerin - und nicht der Erbengemeinschaft - zugeflossen und nur von dieser zu versteuern. Das Sterbegeld sei nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Diese Steuerbefreiung komme nur für Bezüge in Betracht, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt worden seien. Dies sei bei den vorliegenden Bezügen nicht der Fall. Das Sterbegeld habe nur den Zweck, den Hinterbliebenen die Bestreitung der mit dem Tod des Beamten zusammenhängenden besonderen Aufwendungen zu erleichtern, d. h. z. B. die Kosten für die letzte Krankheit und die Bestattung des Beamten zu tragen. Es werde jedoch unabhängig davon ausgezahlt, ob anlässlich des Todesfalls tatsächlich Kosten entstanden seien. Das pauschale Sterbegeld orientiere sich daher nicht an einer typisierend vermuteten Hilfsbedürftigkeit des Empfängers.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Viele Menschen träumen davon, ihren Ruhestand dort zu verbringen, wo sie bisher nur Urlaub gemacht haben. Andere zieht es in die Ferne, da sie mit ihrer geringen Rente in anderen Ländern bei viel niedrigeren Lebenshaltungskosten weit besser über die Runden kommen. Oder die Großeltern suchen die Nähe zu ihren Kindern und Enkeln, die anderswo leben. Die Motive für Rentenjahre im Ausland sind vielfältig. Aber eines haben die Auslandsrentner gemeinsam. Sie entkommen dem deutschen Fiskus nicht! Wer aus Deutschland Rentenzahlungen erhält, ist in der Regel verpflichtet, in Deutschland Steuern zu zahlen. Selbst dann, wenn im Wohnsitzstaat bereits eine Steuererklärung eingereicht wurde.
Seit dem Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2005 gilt die nachgelagerte Rentenbesteuerung. Diese betrifft nicht nur die staatlichen Rentenzahlungen, sondern inzwischen auch Auszahlungen aus betrieblichen Rentenkassen oder privaten Altersvorsorgeverträgen. Vorsicht ist bei Riester-Verträgen geboten. Denn wer außerhalb des EWR lebt, muss alle staatlichen Förderungen, die er in den Jahren davor erhalten hat, an Deutschland zurückzahlen. Da die Finanzbehörden im digitalen Zeitalter über alle Rentenzahlungen informiert sind, gibt es kein Entrinnen aus der deutschen Steuerpflicht.
Auslandsrentner sind beschränkt steuerpflichtig
Wer sich weniger als sechs Monate im Ausland aufhält, z. B. den Winter im sonnigen Süden und die restlichen Monate in Deutschland verbringt, für den ändert sich steuerlich nichts. Wird der Wohnsitz in Deutschland jedoch aufgegeben, wird der Rentner als beschränkt steuerpflichtig eingestuft. Beschränkt deswegen, weil sich die Steuerpflicht nur noch auf alle inländischen Einkünfte bezieht, ausländische Einkünfte aber außer Acht lässt.
Für die inländischen Einkünfte tritt dann eine erweiterte Steuerpflicht ein, die mit Nachteilen verbunden ist. Zum einen kommt der steuerfreie Grundfreibetrag nicht mehr zum Tragen. 2021 beträgt er 9.744 Euro in Deutschland pro Person. Das entspricht einem steuerpflichtigen Teil der Rente von 812 Euro im Monat, der nicht versteuert werden muss. Auslandsrentner hingegen müssen ihre Rente ab dem ersten Euro versteuern, egal wie klein die Rente ausfällt.
Zum anderen fallen weitere Steuervergünstigungen weg. Das fängt beim Ehegattensplitting an, sodass verheiratete Auslandsrentner wie Singles besteuert werden. Und geht damit weiter, dass außer der Werbungskostenpauschale kaum mehr etwas abgesetzt werden kann. Es werden also weder die Beiträge für die Krankenversicherung noch Krankheitskosten, Handwerkerlöhne, haushaltsnahe Dienstleistungen oder die Behindertenpauschale berücksichtigt. Spenden werden in ihrer Höhe begrenzt. Auch Freibeträge für Kinder in der Ausbildung oder Unterhaltsaufwendungen für Angehörige entfallen. Um das zu umgehen, müsste ein Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gestellt werden, was aber nicht immer erfolgreich ist. Denn dabei kommt es auf die gesamte Einkommenssituation in Deutschland und im ausländischen Staat an.Länder mit Doppelbesteuerungsabkommen
Aber keine Regelung ohne Ausnahmen. Viele Länder haben ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland geschlossen. Darin wird die Besteuerung zwischen zwei Ländern individuell geregelt. Manchmal besitzt dann das Wohnsitzland das alleinige Besteuerungsrecht für deutsche Renten. Noch komplizierter wird es, wenn unterschiedliche Rentenarten im Spiel sind. Da kann die gesetzliche Rente in einem Staat, die betriebliche oder private Rente und weitere Einkünfte können im anderen Staat besteuert werden.
Auch beide Länder, also der Quellen- und der Wohnsitzstaat, dürften teilweise die Renten versteuern. In der Regel ist jedoch keine Doppelbesteuerung vorgesehen. Das ausländische Wohnsitzland wird die deutsche Rente entweder freistellen oder bei der eigenen Besteuerung die an Deutschland gezahlten Steuern anrechnen. Jeder Auslandsrentner sollte sich daher unbedingt informieren, ob es für sein Land ein solches Abkommen gibt und was im Detail geregelt ist.
Das Finanzamt für Auslandsrentner
Für ausgewanderte Ruheständler ist ein einziges Finanzamt in Deutschland verantwortlich, wenn es um deutsche Renten geht. Seit 2009 bearbeitet das Finanzamt Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern die Steuerunterlagen aller Auslandsrentner und fordert diese zur Abgabe einer Steuererklärung auf. Auf der Homepage des Finanzamts Neubrandenburg finden deutsche Rentner im Ausland allerlei Informationen sowie diverse Formulare zur Steuererklärung in deutscher Sprache.
Nicht in dessen Zuständigkeitsbereich fällt die Versteuerung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung für Immobilien in Deutschland. In diesem Fall ist das ortsansässige Finanzamt, in dessen Einzugsgebiet die Immobilie liegt, zuständig. Das setzt die Steuer für die Mieteinnahmen und die Rente fest.
(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)
Die Hilfs- und Spendenbereitschaft der Bevölkerung für die vom Hochwasser betroffenen Menschen in diesen Tagen ist enorm. Die Hilfsorganisationen bitten zwischenzeitlich darum, keine Sachspenden mehr vorzunehmen, weil zu wenig Lagermöglichkeiten in der Umgebung vorhanden sind und die Sortierung einfach zu aufwändig ist.
Mit Geldspenden können die Hilfsorganisationen schnell und einfach die notwendigen Dinge wie Lebensmittel, Hygieneartikel, Medikamente usw. besorgen. Die in diesem Jahr geleisteten Spenden reduzieren bei der Einkommensteuererklärung 2021 als Sonderausgaben die steuerliche Belastung. Spenden wirken sich bis maximal 20 % der gesamten Einkünfte steuermindernd aus.
Voraussetzung ist, dass die Spende an eine gemeinnützige Organisation fließt. Auch Spenden unmittelbar an die vom Hochwasser betroffenen Städte und Gemeinden werden vom Finanzamt anerkannt.
Bei Spenden bis zu 300 Euro reicht ein Zahlungsbeleg oder Kontoauszug als Spendennachweis. Bei größeren Beträgen ist eine Spendenbestätigung erforderlich. Die großen Hilfsorganisationen senden solche Bestätigungen meist zu Beginn des kommenden Jahres zu. Auch wenn die Belege über die Spenden nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden müssen, können sie jederzeit angefordert werden. Deshalb sollten sie gut aufgehoben werden.
Eine Sonderregelung gilt derzeit für Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern. Unabhängig von der Höhe gilt bis zum 31.10.2021 aufgrund der entsprechenden Erlasse der vereinfachte Spendennachweis. Das bedeutet, es reicht ein einfacher Zahlungsnachweis, wie ein Einzahlungsbeleg, eine ßberweisungskopie oder der Kontoauszug.
Zu beachten ist: Dies gilt nur für Spenden, die auf ein extra dafür eingerichtetes Hochwasser-Sonderkonto einer anerkannten Organisation fließen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Mit Urteil 8 K 364/21 GrE vom 17.06.2021 entschieden das FG Münster, dass die Zusammenlegung mehrerer katholischer Kirchengemeinden, die Anteile einer grundbesitzenden GmbH halten, zu einer Anteilsvereinigung führt, die Grunderwerbsteuer auslöst.
Die Klägerin ist eine katholische Kirchengemeinde, die im Jahr 2007 aus der Zusammenlegung mehrerer anderer Kirchengemeinden mittels geschäftlicher Urkunde entstanden ist. Zwei dieser Gemeinden waren die einzigen Gesellschafter einer GmbH, die Grundbesitz hielt. Das Finanzamt erließ einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grunderwerbsteuer, weil es von einer Anteilsvereinigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG ausging. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Zusammenlegung von Kirchengemeinden als grundrechtlich geschützter Bereich des Selbstbestimmungsrechts von Religionsgemeinschaften kein grunderwerbsteuerbares Rechtsgeschäft darstellen könne. Hilfsweise sei der Vorgang steuerfrei.
Mit Urteil 8 K 3992/14 GrE vom 07.06.2017 wies der 8. Senat des FG Münster die Klage ab. Dieses Urteil sowie den angefochtenen Feststellungsbescheid hob der BFH mit Urteil II R 35/17 vom 04.03.2020 auf, weil das Finanzamt die Feststellung auf einen falschen Stichtag durchgeführt habe.
Die gegen die auf den richtigen Stichtag durchgeführte Feststellung erhobene Klage hat der Senat wiederum abgewiesen. Die Zusammenlegung der Kirchengemeinden führe zu einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG, da hierdurch mindestens 95 % der GmbH-Anteile in der Hand einer Gesellschafterin vereinigt würden. Dass der Vorgang auf einem bischöflichen Dekret beruhe, sei unerheblich, da es sich um einen zivilrechtlich wirksamen Rechtsübergang handele. Eine einschränkende Auslegung der Norm sei verfassungsrechtlich nicht geboten, da die Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer unabhängig von Aspekten der Gemeinnützigkeit und der Gemeinwohlorientierung allein an einen Rechtsträgerwechsel anknüpfe. Auch kirchliche Rechtsträger, die staatlich anerkannt werden, unterlägen den staatlichen Regeln.
Der Vorgang sei auch nicht steuerfrei. Zunächst liege keine freigebige Zuwendung i. S. von § 3 Nr. 2 GrEStG vor. Die aufgelösten Kirchengemeinden hätten der Klägerin nichts zugewandt; vielmehr sei ihr Vermögen nach kanonischem Recht auf die Klägerin übergegangen. Auch die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 1 GrEStG für Grundstücksübertragungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus Anlass des ßbergangs öffentlich-rechtlicher Aufgaben sei nicht einschlägig, denn § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG fingiere einen Grundstücksübergang auf die Klägerin von der GmbH und damit von einer zivilrechtlichen Körperschaft. Die Befreiungsvorschriften § 4 Nr. 4 und 6a GrEStG seien zum maßgeblichen Stichtag noch nicht anwendbar gewesen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)
Mit Urteil 13 K 207/18 E, F vom 09.06.2021 hat das FG Münster entschieden, dass ein Verlust aus dem Tausch von Genussrechten gegen Genossenschaftsanteile und Schuldverschreibungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig ist.
Der Kläger war Inhaber von Genussrechten an einer GmbH. Im Rahmen des über das Vermögen der GmbH eröffneten Insolvenzverfahrens wurde die GmbH entsprechend eines Insolvenzplans in eine eG umgewandelt und der Kläger erhielt für seine bisherigen Genussrechte Genossenschaftsanteile, Schuldverschreibungen und einen Spitzenausgleich. Aus diesem Umtausch erklärte der Kläger einen Verlust, den er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machte. Diesen erkannte das Finanzamt nicht an, da sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele.
Die Klage hatte in Bezug auf den erklärten Verlust Erfolg. Das FG Münster hat ausgeführt, dass der Verlust steuerlich zu berücksichtigen sei, weil es sich bei den Genussrechten um sonstige Kapitalforderungen i. S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG handele. Da die Genussrechte nach den Genussscheinbedingungen kein Recht am Liquidationsgewinn vermittelten, stellten sie keine Beteiligung an der GmbH dar. Die Hingabe der Genussrechte gegen Erhalt der Genossenschaftsanteile und der Schuldverschreibungen sei als Tauschgeschäft zu behandeln, welches einer Veräußerung gleichstehe. Der Berücksichtigung des Verlustes stehe nicht entgegen, dass der Kläger keine Verlustbescheinigung i. S. von § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG habe, da diese nur von einer "auszahlenden Stelle" ausgestellt werden könne. Im Fall von frei handelbaren Genussrechten existiere eine solche Stelle nicht.
Der Fiskus fördert den Erwerb von neuem Wohneigenturm mit einer Wohnungsbauprämie. Ab 2021 profitieren davon mehr Steuerbürger. Singles dürfen künftig über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 35.000 Euro (bis 2020 gelten noch 25.600 Euro) und zusammenveranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner über ein zu versteuerndes Einkommen von 70.000 Euro (bis 2020: 51.200 Euro) verfügen. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden bei dieser Einkommensgrenze nicht berücksichtigt.
Die maßgebliche Grenze für das Bruttoeinkommen liegt bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer wegen noch abziehbarer Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen regelmäßig sogar über 40.000 Euro bzw. 80.000 Euro. Jeder Bürger, der einen Bausparvertrag bei einer Bausparkasse hat oder neu abschließt, erhält vom Staat einen Zuschuss auf das Ersparte. Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % (bis 2020: 8,8 %) der im Jahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Pro Kalenderjahr werden maximal Aufwendungen von bis zu 700 Euro für Ledige und bis zu 1.400 Euro für Verheiratete gefördert. Auch der Kauf von Anteilen an Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder an Bau- und Wohnungsgenossenschaften wird gefördert.
Grundvoraussetzung für den Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie ist die unmittelbare wohnwirtschaftliche Verwendung (Zweckbindung) bei Auszahlung des Bausparguthabens oder bei Beleihung der Ansprüche aus einem Bausparvertag.
Außerdem müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Für jedes Jahr muss bei der Bausparkasse ein Wohnungsbauprämien-Antrag eingereicht werden. Dies wird bei Mitgliedern von Lohnsteuerhilfevereinen mitabgefragt und ggf. erledigt. Die Bausparkasse wiederum weist die Prämie dann beim zuständigen Finanzamt an. Wird der Antrag bewilligt, zahlt das Finanzamt die Prämie an die Bausparkasse aus. Zuletzt schreibt die Bausparkasse die ausgezahlte Prämie dem Bausparvertrag gut.
Der Prämienantrag 2021 muss spätestens bis zum 31.12.2023 bei der Bausparkasse vorliegen. Wer die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage überschreitet, aber vermögenswirksame Leistungen erhält, kann auch hierfür die steuerfreie Wohnungsbauprämie beantragen. Ausgeschlossen davon sind lediglich Riester-Bausparverträge, denn eine Doppelförderung ist nicht möglich.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Mit Beschluss vom 14.04.2021 III R 30/20 hat der BFH entschieden, dass die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen sind.
Die verheirateten Kläger zahlten für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 Euro. Zugleich erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 Euro.
Das Finanzamt kürzte die von den Klägern mit ihrer Einkommensteuererklärung in voller Höhe (926 Euro) geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Der BFH bestätigte das finanzgerichtliche Urteil.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG können Kinderbetreuungskosten und damit auch Kindergartenbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Sonderausgaben setzen nach der gesetzlichen Regelung aber Aufwendungen voraus.
Der BFH vertrat die Ansicht, dass als Sonderausgaben daher nur solche Ausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten (§ 3 Nr. 33 EStG), werde die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert. Damit würden auch unberechtigte Doppelbegünstigungen vermieden. Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfolge gleichermaßen bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Entgegen der Finanzverwaltung (siehe BMF-Schreiben vom 05.10.2000, BStBl 2000 I S. 1383, Rz. 21) hat der BFH Folgendes entschieden:
Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von ßberschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt.
Die Auswirkungen des verheerenden Regentiefs "Bernd" haben in Nordrhein-Westfalen zahlreiche Todesfälle und gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht. Zudem hat es extreme Schäden an Gebäuden, an der Infrastruktur, an der Umwelt und am Hab und Gut der Menschen in Nordrhein-Westfalen angerichtet. Als Reaktion auf die wirtschaftlichen Folgen dieses Unwetters hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen den Katastrophenerlass in Kraft gesetzt.
Durch den jetzt geltenden Katastrophenerlass ermöglicht die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen über 30 steuerliche Unterstützungsmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau, davon profitieren Wirtschaft und Privatpersonen. Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Den kompletten Katastrophen erlass finden Sie hier
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FinMin Nordrhein-Westfalen)
Das FG Münster entschied mit Urteil 5 K 3185/19 U vom 17. 06.2021, dass Online-Klavierkurse dem Regelsteuersatz unterliegen.
Der Kläger bietet Video-Klavierkurse zum Teil mit eigenen Kompositionen auf seiner Homepage an, mit denen seine Kunden das freie Klavierspiel erlernen und erweitern können. Darüber hinaus veranstaltet er Webinare für eine größere Teilnehmerzahl und Online-Tastentrainings in Form von Einzelunterricht.
Die Umsätze aus diesen Tätigkeiten unterwarf das Finanzamt dem Regelsteuersatz von 19 %. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage und machte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes geltend. Er verkaufe keine Massenware, sondern erbringe Online-Konzerte, da Hauptbestandteil seiner Videos die Wiedergabe von Eigenkompositionen sei. Zudem räume der Kläger seinen Kunden urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Kompositionen ein.
Das FG Münster sah dies anders und hat es bei der Besteuerung der Umsätze nach dem Regelsteuersatz belassen. Der Kläger habe keine Darbietungen i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG erbracht, die mit Theatervorführungen und Konzerten vergleichbar seien. Die Online-Kurse und Tastentrainings enthielten zwar darbietende Elemente wie Vorspiele selbst komponierter Stücke. Allerdings stehe nicht die Unterhaltung eines Publikums, sondern der unterrichtende Charakter im Vordergrund. Den Kunden des Klägers gehe es weniger um kulturellen Konsum, sondern um ihren eigenen Unterrichtserfolg.
Die Umsätze des Klägers seien auch nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigt, da die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte nicht Hauptbestandteil seiner Leistungen seien. Zwar habe der Kläger den Kunden nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch Rechte übertragen, die unter das Urheberrechtsgesetz fallen. Der Schwerpunkt der als einheitlich zu beurteilenden Leistungen liege jedoch in der Gewährung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Produkte zum Erlernen oder Verbessern des Klavierspiels. Eine Aufteilung dieses Gesamtpakets in verschiedene Elemente sei wirklichkeitsfremd.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)
Das FG Köln entschied mit Urteil 10 K 308/19 vom 17.09.2020, dass die Familienkassen versehentlich ausgezahltes Kindergeld nicht mehr zurückfordern dürfen, wenn der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers (hier: Jobcenter) bei der Kindergeldauszahlung noch nicht ausreichend konkretisiert war.
Die Klägerin ist Mutter von vier minderjährigen Kindern. Sie bezog Sozialhilfe für sich und ihre Familie. Ende Dezember 2015 beantragte sie Kindergeld für ihre Kinder. Vor der Festsetzung des Kindergeldes machte das Jobcenter bei der Familienkasse im Wege der Verrechnung einen nicht näher bezifferten Erstattungsanspruch wegen der bereits an die Klägerin und ihre Familie gewährten Sozialhilfeleistungen geltend. Die Familienkasse setzte das Kindergeld fest und zahlte es an die Klägerin aus. Dabei ließ sie den Erstattungsanspruch versehentlich unberücksichtigt. Im Juni 2019 forderte die Familienkasse das ausgezahlte Kindergeld in Höhe von knapp 8.700 Euro von der Klägerin zurück. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Die Klage hatte Erfolg. Das FG Köln hob den Rückforderungsbescheid auf. Die Familienkasse habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kindergeldes. Die Verrechnung des Kindergeldes mit Sozialhilfeleistungen sei nur zulässig, wenn der vom Jobcenter geltend gemachte Erstattungsanspruch konkretisiert sei. Dies sei im Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergeldes nicht der Fall gewesen. Die Familienkasse habe wegen der fehlenden Konkretisierung des Erstattungsanspruchs nicht gewusst, auf welche Höhe und auf welchen Zeitraum sich der Erstattungsanspruch beziehe. Die nähere Bezifferung und zeitliche Zuordnung des Anspruchs sei erst Jahre nach der Auszahlung des Kindergeldes erfolgt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Familienkasse hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen III B 141/20 beim BFH in München geführt wird.
Die ßberlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr führt nicht zu Arbeitslohn. Dies hat der BFH mit Beschluss vom 19.04.2021 VI R 43/18 entschieden.
Die Klägerin, eine nordrhein-westfälische Gemeinde, hat aufgrund der ihr als Aufgabenträger des Brandschutzes und des Hilfeschutzes in Unglücks- und Notfällen obliegenden gesetzlichen Verpflichtung eine Freiwillige Feuerwehr eingerichtet. Zu deren Leiter hat sie einen bei ihr angestellten Bediensteten unter Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit ernannt. Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält dafür nur eine geringfügige, steuerfreie Aufwandsentschädigung. Zur Sicherung seiner jederzeitigen Einsatzfähigkeit stellte die Gemeinde dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ein mit einer Sondersignalanlage ausgestattetes und in den typischen Feuerwehrfarben lackiertes sowie mit Feuerwehrschriftzügen versehenes Einsatzfahrzeug rund um die Uhr zur Verfügung.
Im Streitjahr absolvierte der Feuerwehrleiter mit dem Fahrzeug 160 Einsätze.
Ungeachtet dieses erheblichen Einsatzes für Brandschutz- und Notfallzwecke sah das Finanzamt in der ßberlassung des Einsatzfahrzeugs einen geldwerten Vorteil, der dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei der Gemeinde zugeflossen und entsprechend als Lohn zu versteuern sei. Das Fahrzeug sei ihm, da es rund um die Uhr zur Verfügung gestanden habe, auch für Privatfahrten überlassen worden.
Dieser Ansicht ist das Finanzgericht und ihm folgend der BFH entgegengetreten.
Zwar liege regelmäßig Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung überlasse. Von einer ßberlassung zur Privatnutzung könne im Streitfall jedoch keine Rede sein, da das Fahrzeug ganz offensichtlich, was schon anhand der vielen Einsätze auf der Hand liege, zur Sicherung der jederzeitigen Einsatzbereitschaft und damit aus Gründen der Gefahrenabwehr (Brandschutz, Hilfeschutz) überlassen worden sei. Die Nutzung des Einsatzfahrzeug auch für Privatfahrten stelle beim Leiter der Freiwilligen Feuerwehr keine zu Arbeitslohn führende private, sondern eine auf der ständigen Einsatzbereitschaft gründende, (feuerwehr-)funktionale Verwendung des Fahrzeugs dar.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Wer eine Dienstleistung, die normalerweise auch jemand aus dem eigenen Haushalt erledigen könnte, von Dritten erledigen lässt, zum Beispiel die Wohnung, den Teppich oder die Fenster reinigen, kann die entstandene Ausgabe für den Dienstleister bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.
Zu den steuerlich berücksichtigungsfähigen haushaltsnahen Dienstleistungen zählen unter anderem auch Gartenarbeiten wie Rasenmähen oder Heckenschneiden, Pflegedienstleistungen, Kosten für den Winterdienst, Hausmeisterleistungen und Wartungsarbeiten am Aufzug oder Feuerlöscher. Jeder Steuerpflichtige kann sich unabhängig von der Höhe seines Einkommens ein Fünftel dieser entstandenen Kosten vom Finanzamt erstatten lassen. Das gilt für alle Arbeiten, die haushaltsnah, sprich in der Wohnung oder im Haus bzw. auf dem dazugehörenden Grundstück des Steuerpflichtigen erledigt wurden.
Neben haushaltsnahen Dienstleistungen (maximale Steuererstattung 4.000 Euro) können zusätzlich Handwerkerkosten, z. B. für einen neuen Anstrich oder neue Fliesen im Bad steuermindern geltend gemacht werden. Wie bei den haushaltsnahen Dienstleistungen erstattet der Fiskus ein Fünftel der geltend gemachten Aufwendungen. Die maximale zusätzliche Steuererstattung ist allerdings auf 1.200 Euro jährlich begrenzt.
Unabhängig davon, ob es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung oder um eine Handwerkerleistung handelt, müssen immer zwei Voraussetzungen vorliegen:
1. Ordnungsgemäße Rechnung: Das Entgelt muss in einen abziehbaren Lohn- und Fahrtkostenanteil auf der einen Seite und den nicht absetzbaren Materialkostenanteil auf der anderen Seite aufgeschlüsselt sein.
2. Unbare Bezahlung: Nur bei ßberweisung bzw. unbarer Zahlung erkennt das Finanzamt die Aufwendungen zum Steuerabzug an.
Allgemeine Gebühren und Beiträge, zum Beispiel für die Abfallentsorgung oder Straßenreinigung, werden nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt.
Mieter finden die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen auf ihrer Betriebskostenabrechnung. Regelmäßig können die Ausgaben für Gartenarbeiten, den Hausmeister, den Putzdienst oder den Winterdienst steuermindernd geltend gemacht werden. Der Kaminkehrer findet ebenfalls Berücksichtigung. Er gehört zu den Handwerkerkosten.
Mieter haben einen Anspruch darauf, dass sich aus der Betriebskostenabrechnung die Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten ermitteln lassen. Einige Verwalter erstellen zwischenzeitlich Bescheinigungen, in denen die als haushaltnahe Aufwendungen zu berücksichtigenden Posten gesondert aufgelistet sind.
Häufig liegt die Betriebskostenabrechnung für das vergangene Jahr noch nicht vor, wenn die Steuererklärung ansteht. Da im Steuerrecht das sog. Zu- und Abflussprinzip gilt, können die jeweiligen Kosten in dem Jahr absetzt werden, für das eine Abrechnung vorliegt. Für die Steuererklärung 2020 bedeutet das, dass die Beträge aus der Betriebskostenabrechnung für 2019, die man im Laufe des Jahres 2020 erhalten hat, angesetzt werden können.
Setzt man regelmäßig die Vorauszahlungen für die haushaltsnahen Dienstleistungen an, etwa die, die 2020 bezahlt wurden - was alternativ möglich ist -, müssen etwaige besondere Ausgaben aus der Nebenkostenabrechnung 2020, die z. B. für eine größere Handwerkerleistung angefallen sind, dann nachträglich in der Steuererklärung 2021 angegeben werden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Der Bundesrat hat am 25.06.2021 dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie zugestimmt. Darin wird die Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung des Corona-Jahres 2020 um drei Monate beschlossen.
Für Steuerpflichtige, die sich nicht steuerlich beraten lassen, sondern die Steuererklärung für das Kalenderjahr 2020 auf eigene Faust machen, endet die eigentliche gesetzliche Abgabefrist am 31.07.2021. Nunmehr haben sie drei Monate länger Zeit. Da der 31. Oktober in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich die Frist auf den darauffolgenden Montag. Bis zum 01.11.2021 muss die Steuererklärung für 2020 beim Finanzamt eingegangen sein. Dies gilt für alle Steuerpflichtigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.
Wenden sich Steuerpflichtige an einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater, der für sie die Steuererklärung erstellt und beim Finanzamt einreicht, haben sie sogar noch länger Zeit. Der Stichtag für die Einreichung der Steuererklärung 2020 verlängert sich für steuerlich Beratene vom 28.02.2022 auf den 31.05.2022.
Wichtig: Aufgrund der um drei Monate verlängerten Erklärungsfrist verschiebt sich auch der Zinslauf der Vollverzinsung für den Veranlagungszeitraum 2020 um drei Monate. Sowohl Steuererstattungen als auch Steuernachzahlungen werden erst dann verzinst, wenn die Festsetzung nach dem Juni 2022 erfolgt.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
1.Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen.
2. Dies gilt auch bei zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz (entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR und BMF-Schreiben vom 04.04.2018 - IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592).
(Auszug aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16.12.2020 VI R 19/18)
Mit seinem Urteil 11 K 3030/15 E, G vom 10.03.2021 entschied das FG Münster, dass Gewinne aus Online-Pokerspielen Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen können.
Der Kläger war im Streitjahr 2009 zwanzig Jahre alt, ledig und wohnte im elterlichen Haushalt. Er absolvierte seit dem Wintersemester 2008/2009 ein Bachelor-Studium Mathematik mit dem Nebenfach Physik. Seit Herbst 2007 spielte er im Internet in sog. Einzelspielen Poker in der Spielvariante Texas Hold´em, wobei er zunächst nur Cent-Beträge einsetzte. Bis Ende 2008 erzielte der Kläger einen Gesamtgewinn von ca. 1.000 US-Dollar. Die Spielzeiten betrugen in 2007 und 2008 geschätzt fünf bis zehn Stunden im Monat. Im Streitjahr 2009 spielte der Kläger bei vier Online-Portalen Poker. Seine Einsätze erhöhte er dabei bis zu einem niedrigen zweistelligen US-Dollar-Betrag und seine Spielzeit auf insgesamt geschätzte 446 Stunden. Der Kläger nutzte hierbei eine von den Online-Portalen unabhängige Software, die ihm 2008 kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Seine Gewinne beliefen sich im Streitjahr 2009 umgerechnet auf insgesamt 82.826,05 Euro. In den Folgejahren vervielfachte der Kläger seine Gewinne aus den Online-Pokerspielen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger aus der Teilnahme an den Online-Pokerspielen gewerbliche Einkünfte erzielt habe und erließ für das Streitjahr 2009 einen entsprechenden Einkommensteuer- und einen Gewerbesteuermessbescheid.
Der hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage hat das FG Münster teilweise stattgegeben. Der Kläger habe, so das FG, mit dem Online-Pokerspielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, dies jedoch erst ab Oktober 2009. Insbesondere handele es sich bei der vom Kläger gespielten Variante Texas Hold´em um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein gewerbliche Einkünfte ausschließendes Glücksspiel. Der Kläger habe sich auch, wie für die Annahme gewerblicher Einkünfte erforderlich, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, indem er eine Leistungsbeziehung mit seinen Mitspielern am (virtuellen) Pokertisch eines Online-Portals unterhalten habe und nach außen hin für Dritte erkennbar in Erscheinung getreten sei. Der Kläger habe auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, denn er habe über eine gewisse Dauer hinweg Pokergewinne erzielt und die Online-Pokerspiele mit einer durchweg vorteilhaften Gewinnerzielung fortgeführt. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere der Steigerung der Spielzeit und der Höhe der Einsätze, habe der Kläger allerdings erst ab Oktober 2009 die Grenze einer reinen Hobbyausübung hin zu einem "berufsmäßigen" Online-Pokerspiel überschritten, weshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb die in dem Zeitraum Oktober 2009 bis Dezember 2009 erzielten Gewinne anzusetzen seien.
Das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen X R 8/21 anhängig.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)
Der Fiskus fördert den Erwerb von neuem Wohneigenturm mit einer Wohnungsbauprämie. Ab 2021 profitieren davon mehr Steuerbürger. Singles dürfen künftig über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 35.000 Euro (bis 2020 gelten noch 25.600 Euro) und zusammenveranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner über ein zu versteuerndes Einkommen von 70.000 Euro (bis 2020: 51.200 Euro) verfügen. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden bei dieser Einkommensgrenze nicht berücksichtigt.
Die maßgebliche Grenze für das Bruttoeinkommen liegt bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer wegen noch abziehbarer Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen regelmäßig sogar über 40.000 Euro bzw. 80.000 Euro. Jeder Bürger, der einen Bausparvertrag bei einer Bausparkasse hat oder neu abschließt, erhält vom Staat einen Zuschuss auf das Ersparte. Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % (bis 2020: 8,8 %) der im Jahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Pro Kalenderjahr werden maximal Aufwendungen von bis zu 700 Euro für Ledige und bis zu 1.400 Euro für Verheiratete gefördert. Auch der Kauf von Anteilen an Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder an Bau- und Wohnungsgenossenschaften wird gefördert.
Grundvoraussetzung für den Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie ist die unmittelbare wohnwirtschaftliche Verwendung (Zweckbindung) bei Auszahlung des Bausparguthabens oder bei Beleihung der Ansprüche aus einem Bausparvertag.
Außerdem müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Für jedes Jahr muss bei der Bausparkasse ein Wohnungsbauprämien-Antrag eingereicht werden. Dies wird bei Mitgliedern von Lohnsteuerhilfevereinen mitabgefragt und ggf. erledigt. Die Bausparkasse wiederum weist die Prämie dann beim zuständigen Finanzamt an. Wird der Antrag bewilligt, zahlt das Finanzamt die Prämie an die Bausparkasse aus. Zuletzt schreibt die Bausparkasse die ausgezahlte Prämie dem Bausparvertrag gut.
Der Prämienantrag 2021 muss spätestens bis zum 31.12.2023 bei der Bausparkasse vorliegen. Wer die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage überschreitet, aber vermögenswirksame Leistungen erhält, kann auch hierfür die steuerfreie Wohnungsbauprämie beantragen. Ausgeschlossen davon sind lediglich Riester-Bausparverträge, denn eine Doppelförderung ist nicht möglich.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Das FG Niedersachsen hatte über die Frage zu entscheiden, ob Strom, den der Vermieter über eine Photovoltaikanlage erzeugt und an die Mieter liefert, umsatzsteuerlich als Nebenleistung der Vermietung anzusehen ist. Mit seinem Urteil 11 K 201/19 vom 25.02.2021 verneinte das FG die Frage und hat der Klage stattgegeben.
Der Kläger vermietet mehrere Wohnungen umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) und hatte im Streitjahr auf dem Dach der Häuser Photovoltaikanlagen installiert. Den erzeugten Strom speicherte der Kläger und lieferte ihn an die Mieter zu einem handelsüblichen Preis. Die jährliche Abrechnung erfolgte über einzelne Zähler mit einer individuellen Abrechnung für jeden Mieter. Hierzu schloss der Kläger mit den Mietern eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, in der u .a. geregelt war, dass der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann. Für einen anderweitigen Bezug des Stroms hatte der Mieter die dafür erforderlich werden Umbaukosten (ca. 500 Euro) zu tragen. Die Vorsteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) aus den Eingangsrechnungen des Installationsbetriebs machte der Kläger steuermindernd geltend. Das beklage Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, dass die Stromlieferung eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung.
Das FG sah dies anders und gab der Klage statt.
Es handele sich bei der Stromlieferung um eine selbstständige Leistung neben der Vermietung. Maßgebend dafür sei, dass die Verbrauchsmenge individuell mit den Mietern abgerechnet werde und die Mieter die Möglichkeit hätten, den Stromanbieter frei zu wählen. Dass sie für den Fall der Kündigung des Stromliefervertrags mit dem Kläger die Umbaukosten zu tragen hätten, um dann den Strom von einem anderen Anbieter zu beziehen, erschwere den Wechsel zwar, mache ihn aber keinesfalls unmöglich. Auch der EuGH habe in einem vergleichbaren Fall die Stromlieferung als von der Vermietung getrennt angesehen (EuGH vom 16.04.2015 - C-42/14).
Im Hinblick darauf, dass der BFH über diese Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich entschieden hat und die Finanzverwaltung das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-42/14 nicht anwendet, hat das FG die Revision zugelassen. Das Aktenzeichen beim BFH lautet XI R 8/21.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Niedersachsen)
Wird nach Eintritt des Erbfalls ein Darlehen des Erblassers vorzeitig abgelöst, so ist die Vorfälligkeitsentschädigung mit ihrem Zinsanteil nicht gesondert als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Wie der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden hat, sind die Zinsen Teil der als Kapitalschuld zu bewertenden und als Erblasserschuld abziehbaren Darlehensverbindlichkeit.
Soweit die Vorfälligkeitsentschädigung neben ihrem Zinsanteil auch sonstige Elemente wie Kosten oder Gebühren enthält, richtet sich die Abzugsfähigkeit danach, ob die vorzeitige Kündigung des Darlehens eine Maßnahme der Nachlassregelung oder der Nachlassverwaltung war.
Hat ein Nachlasspfleger Kosten veranlasst, so richtet sich die Abziehbarkeit als Nachlassverbindlichkeit nach denselben Maßstäben, die auch bei den durch den Erben selbst veranlassten Kosten anzulegen sind.
(Auszug aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 02.12.2020 - II R 17/18)
Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.03.2021 (BGBl I S. 330) hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert.
(Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 03.06.2021 - III C 2 - S 7030/20/10006)
Der VIII. Senat des BFH hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl 2007 I S. 1912) Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.
Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat die Besteuerung von Kapitalanlagen, die dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind, grundlegend neu gestaltet. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (u. a. Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG) unterliegen die dabei realisierten Wertveränderungen (Gewinne und Verluste) in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung. Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich abgeltend mit einem speziellen Steuersatz von 25 % besteuert werden, sieht § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen dadurch Risiken für den Staatshaushalt verhindert werden.
Im Streitfall hatte der Kläger aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestanden, zu verrechnen.
Nach Auffassung des BFH bewirkt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese nicht folgerichtige Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste ergibt sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
In seiner Entscheidung X R 20/19 vom 19.05.2021 klärte der BFH zahlreiche weitere Streitfragen zum Problem der sog. doppelten Rentenbesteuerung. Er hat nicht nur über die Behandlung von Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente und Fragen der sog. ßffnungsklausel entschieden. Er hat auch klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung (kurz: privaten Renten), die - anders als gesetzliche Altersrenten - lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann. Zudem hat er entschieden, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers gehören, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente. Die Revision der Kläger, die eine doppelte Besteuerung eines Teils der bezogenen Renten beanstandet hatten, blieb ohne Erfolg.
Der Kläger war als Zahnarzt Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks, blieb allerdings freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er erhielt im Streitjahr 2009 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Altersrente und Zusatzleistungen aus der dortigen Höherversicherung. Zudem bezog er mehrere "Rürup"-Renten, ebenso zahlreiche Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten. Das Finanzamt setzte für die gesetzliche Altersrente einschließlich der Leistungen der Höherversicherung den sich nach der gesetzlichen ßbergangsregelung ergebenden Besteuerungsanteil von 58 % an. 42% der ausgezahlten Rente blieben steuerfrei. Im Hinblick auf die hohen Beitragsleistungen des Klägers in zwei Versorgungssysteme wandte das Finanzamt die sog. ßffnungsklausel an. Diese ermöglicht es, in bestimmten Konstellationen die Rente zumindest teilweise mit dem günstigeren Ertragsanteil zu versteuern. Die "Rürup"-Renten des Klägers brachte das Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil, die sonstigen privaten Leibrenten - wie vom Gesetz vorgesehen - mit dem Ertragsanteil in Ansatz. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Kläger hielten die Entscheidung der Vorinstanz aus mehreren Gründen für unzutreffend. Sie meinten die gesetzliche Altersrente, eine der "Rürup"-Renten und diverse Renten aus privaten Versicherungen würden unzulässigerweise doppelt besteuert, weil nach ihren Berechnungen die aus versteuertem Einkommen erbrachten Beiträge höher seien als der steuerfreie Teil der zu erwartenden Rentenzahlungen.
Der BFH sah dies anders. Er entschied, dass die Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente (§ 269 Abs. 1 SGB VI) als Teil der Rente einheitlich mit den regulären Rentenbezügen zu versteuern sind. Dass jene Leistungen sozialversicherungsrechtlich zu einer überdurchschnittlichen Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen und ausschließlich aus eigenen Beiträgen des Versicherten finanziert wurden, erachtete der BFH als unerheblich.
Dagegen teilte der BFH die Auffassung der Kläger, dass die gesetzliche ßffnungsklausel, die bei überobligatorisch hohen Einzahlungen in ein Altersvorsorgesystem der Gefahr einer doppelten Besteuerung von Renten vorbeugen soll, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Antrag des Steuerpflichtigen anwendbar ist. Sie hätte danach im Streitfall keine Anwendung finden dürfen, weil die Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Trotzdem blieb ihre Revision auch in diesem Punkt ohne Erfolg, denn die unzutreffende Anwendung der ßffnungsklausel verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten. Die ihnen durch die Anwendung der ßffnungsklausel zu Unrecht gewährte Entlastung fiel nämlich höher aus als der Betrag, der ohne Geltung der ßffnungsklausel für das Streitjahr als doppelt besteuert anzusehen wäre. Die Frage, ob Steuerpflichtige, die bewusst keinen Antrag auf Anwendung der gesetzlichen ßffnungsklausel zur niedrigeren Besteuerung ihrer Altersrente stellen, überhaupt eine doppelte Besteuerung rügen können, musste daher offen bleiben.
Der BFH stellte zudem klar, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind. Im Streitfall war daher auch der steuerfrei bleibende Teil einer späteren - bei statistischer Betrachtung wahrscheinlichen - Witwenrente der Klägerin zu berücksichtigen.
Regelmäßige Anpassungen einer der Basisversorgung dienenden gesetzlichen oder "Rürup"-Rente sind nach Auffassung des BFH auch in der ßbergangsphase in voller Höhe und nicht - wie von den Kläger begehrt - mit dem geringeren individuellen Besteuerungsanteil zu berücksichtigen. Der BFH bestätigte insoweit seine bisherige Rechtsprechung.
Hinsichtlich der streitigen Renten des Klägers aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung konnte der BFH keine doppelte Besteuerung feststellen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
In seiner Entscheidung X R 20/19 vom 19.05.2021 klärte der BFH zahlreiche weitere Streitfragen zum Problem der sog. doppelten Rentenbesteuerung. Er hat nicht nur über die Behandlung von Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente und Fragen der sog. ßffnungsklausel entschieden. Er hat auch klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung (kurz: privaten Renten), die - anders als gesetzliche Altersrenten - lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann. Zudem hat er entschieden, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers gehören, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente. Die Revision der Kläger, die eine doppelte Besteuerung eines Teils der bezogenen Renten beanstandet hatten, blieb ohne Erfolg.
Der Kläger war als Zahnarzt Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks, blieb allerdings freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er erhielt im Streitjahr 2009 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Altersrente und Zusatzleistungen aus der dortigen Höherversicherung. Zudem bezog er mehrere "Rürup"-Renten, ebenso zahlreiche Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten. Das Finanzamt setzte für die gesetzliche Altersrente einschließlich der Leistungen der Höherversicherung den sich nach der gesetzlichen ßbergangsregelung ergebenden Besteuerungsanteil von 58 % an. 42% der ausgezahlten Rente blieben steuerfrei. Im Hinblick auf die hohen Beitragsleistungen des Klägers in zwei Versorgungssysteme wandte das Finanzamt die sog. ßffnungsklausel an. Diese ermöglicht es, in bestimmten Konstellationen die Rente zumindest teilweise mit dem günstigeren Ertragsanteil zu versteuern. Die "Rürup"-Renten des Klägers brachte das Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil, die sonstigen privaten Leibrenten - wie vom Gesetz vorgesehen - mit dem Ertragsanteil in Ansatz. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Kläger hielten die Entscheidung der Vorinstanz aus mehreren Gründen für unzutreffend. Sie meinten die gesetzliche Altersrente, eine der "Rürup"-Renten und diverse Renten aus privaten Versicherungen würden unzulässigerweise doppelt besteuert, weil nach ihren Berechnungen die aus versteuertem Einkommen erbrachten Beiträge höher seien als der steuerfreie Teil der zu erwartenden Rentenzahlungen.
BFH sah dies anders. Er entschied, dass die Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente (§ 269 Abs. 1 SGB VI) als Teil der Rente einheitlich mit den regulären Rentenbezügen zu versteuern sind. Dass jene Leistungen sozialversicherungsrechtlich zu einer überdurchschnittlichen Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen und ausschließlich aus eigenen Beiträgen des Versicherten finanziert wurden, erachtete der BFH als unerheblich.
Dagegen teilte der BFH die Auffassung der Kläger, dass die gesetzliche ßffnungsklausel, die bei überobligatorisch hohen Einzahlungen in ein Altersvorsorgesystem der Gefahr einer doppelten Besteuerung von Renten vorbeugen soll, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Antrag des Steuerpflichtigen anwendbar ist. Sie hätte danach im Streitfall keine Anwendung finden dürfen, weil die Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Trotzdem blieb ihre Revision auch in diesem Punkt ohne Erfolg, denn die unzutreffende Anwendung der ßffnungsklausel verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten. Die ihnen durch die Anwendung der ßffnungsklausel zu Unrecht gewährte Entlastung fiel nämlich höher aus als der Betrag, der ohne Geltung der ßffnungsklausel für das Streitjahr als doppelt besteuert anzusehen wäre. Die Frage, ob Steuerpflichtige, die bewusst keinen Antrag auf Anwendung der gesetzlichen ßffnungsklausel zur niedrigeren Besteuerung ihrer Altersrente stellen, überhaupt eine doppelte Besteuerung rügen können, musste daher offen bleiben.
Der BFH stellte zudem klar, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind. Im Streitfall war daher auch der steuerfrei bleibende Teil einer späteren - bei statistischer Betrachtung wahrscheinlichen - Witwenrente der Klägerin zu berücksichtigen.
Regelmäßige Anpassungen einer der Basisversorgung dienenden gesetzlichen oder "Rürup"-Rente sind nach Auffassung des BFH auch in der ßbergangsphase in voller Höhe und nicht - wie von den Kläger begehrt - mit dem geringeren individuellen Besteuerungsanteil zu berücksichtigen. Der BFH bestätigte insoweit seine bisherige Rechtsprechung.
Hinsichtlich der streitigen Renten des Klägers aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung konnte der BFH keine doppelte Besteuerung feststellen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Der BFH hat mit Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19 erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Zwar hatte die Revision des Klägers - der eine seit dem Jahr 2007 laufende Rente mit entsprechend hohem Rentenfreibetrag bezieht - keinen Erfolg. Allerdings ergibt sich auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des BFH, dass spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folgt daraus, dass der für jeden neuen Rentnerjahrgang geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner wird.
Im Streitfall war der Kläger während seiner aktiven Erwerbstätigkeit überwiegend selbständig als Steuerberater tätig. Auf seinen Antrag hin war er in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Er zahlte seine Rentenbeiträge größtenteils aus eigenem Einkommen. Dabei konnte er diese Aufwendungen nur begrenzt als Sonderausgaben abziehen, also nur zum Teil "steuerlich absetzen". Seit 2007 erhält der Kläger eine Altersrente. Im vorliegenden Verfahren wandte er sich gegen deren Besteuerung im Jahr 2008. Das Finanzamt hatte - entsprechend der gesetzlichen ßbergangsregelung - 46 % der ausgezahlten Rente als steuerfrei behandelt und die verbleibenden 54 % der Einkommensteuer unterworfen. Der Kläger hat eine eigene Berechnung vorgelegt, nach der er rechnerisch deutlich mehr als 46 % seiner Rentenversicherungsbeiträge aus seinem bereits versteuerten Einkommen geleistet hat. Nach seiner Auffassung liegt deshalb eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Teilen seiner Rente vor. Das FG sah dies anders und wies die Klage ab.
Auch der BFH ist der Auffassung des Klägers nicht gefolgt. Vielmehr hält er an seiner bisherigen, vom BVerfG bestätigten Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung fest, nach der sowohl der mit dem Alterseinkünftegesetz eingeleitete Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen als auch die gesetzlichen ßbergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform sind. Klar ist danach aber auch, dass es im konkreten Einzelfall nicht zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen darf. Eine solche doppelte Besteuerung wird vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse (kurz: steuerfreier Rentenbezug) mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge. Der Auffassung der Kläger, nach der die zwischen der früheren Beitragszahlung und dem heutigen bzw. künftigen Rentenbezug eintretende Geldentwertung im Rahmen der Berechnung zu berücksichtigen sei, folgte der BFH nicht.
Erstmals hat der BFH nun konkrete Berechnungsparameter für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Dabei hat er klargestellt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind.
Alle anderen Beträge, die die Finanzverwaltung ebenfalls als "steuerfreien Rentenbezug" in die Vergleichsrechnung einbeziehen möchte, bleiben allerdings nach Auffassung des BFH unberücksichtigt. Sie dienen anderen - überwiegend verfassungsrechtlich gebotenen und daher für den Gesetzgeber nicht dispositiven - Zwecken und können daher nicht nochmals herangezogen werden, um eine doppelte Besteuerung von Renten rechnerisch zu vermeiden. Damit bleibt insbesondere auch der sog. Grundfreibetrag, der das steuerliche Existenzminimum jedes Steuerpflichtigen sichern soll, bei der Berechnung des "steuerfreien Rentenbezugs" unberücksichtigt. Für die Ermittlung des aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Teils der Rentenversicherungsbeiträge hat der BFH ebenfalls konkrete Berechnungsparameter formuliert.
Angesichts des noch recht hohen Rentenfreibetrags von 46 % der Rentenbezüge des Klägers ergab sich keine doppelte Besteuerung. Diese zeichnet sich allerdings für spätere Rentnerjahrgänge, für die der Rentenfreibetrag nach der gesetzlichen ßbergangsregelung immer weiter abgeschmolzen wird, ab. Denn auch diese Rentnerjahrgänge haben erhebliche Teile ihrer Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Mit Urteil 4 K 1018/19 E,F vom 26.03.2021 entschied das FG, dass bei beabsichtigter Anschaffung eines GbR-Anteils kein Investitionsabzugsbetrag für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden kann.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin war an einer GbR beteiligt, die zwei Photovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächen betrieb. Im Jahr 2017 veräußerte die Klägerin ihren GbR-Anteil mit Wirkung zum 01.01.2018 an den Kläger. In ihrer Feststellungserklärung für 2016 machte die GbR für den Kläger wegen des geplanten Anteilserwerbs einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG i. H. von 48.000 Euro geltend. Hilfsweise beantragten die Kläger die Berücksichtigung dieses Betrages im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für 2016. Beides lehnte das Finanzamt ab.
Die sowohl von der GbR als auch von den Eheleuten erhobene Klage ist erfolglos geblieben.
Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der GbR komme der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags für das Streitjahr 2016 zugunsten des Klägers nicht in Betracht, weil er in diesem Jahr noch nicht an der GbR beteiligt gewesen sei und es deshalb an einer gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung fehle.
Ferner hat das Gericht den Klägern auch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung versagt. Bezogen auf den geplanten Erwerb der GbR-Anteile fehle es bereits an der Anschaffung eines Wirtschaftsguts, da der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft einkommensteuerlich als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu werten sei. Hinsichtlich der im Gesellschaftsvermögen der GbR enthaltenen Wirtschaftsgüter liege allerdings keine beabsichtigte Nutzung in einem Betrieb des Klägers vor. Hierfür spreche zunächst die betriebsbezogene Konzeption des § 7g EStG. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 7g Abs. 7 EStG sei hinsichtlich der Nutzung eines Wirtschaftsguts auf die Personengesellschaft und nicht auf deren Gesellschafter abzustellen. Diesem Verständnis stehe das Transparenzprinzip, wonach die Gesellschafter Subjekt der Einkünfteerzielung seien, nicht entgegen, denn Subjekt der Gewinnerzielung und der Gewinnermittlung sei die Personengesellschaft.
Hierin liege auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu einem Einzelunternehmer. Im Gegensatz zum Einzelunternehmer treffe der Erwerber eines GbR-Anteils keine Investitionsentscheidung für ein konkretes Wirtschaftsgut. Im ßbrigen trage ein Einzelunternehmer den Finanzierungsaufwand allein, während Personengesellschafter sich diesen Aufwand teilten, sodass eine etwaige Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt wäre.
Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen IV R 11/21 anhängig.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)
Ergeht aufgrund eines fehlerhaften Eintrags in der Einkommensteuererklärung ein falscher Bescheid, kann keine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt werden. Dies entschied das FG Münster mit Urteil 6 K 1900/19 E vom 09.03.2021.
Der Kläger erstellte seine Einkommensteuererklärung für 2017 in elektronischer Form ohne Mithilfe eines Steuerberaters. Auf der Anlage V setzte er in der Kategorie "Absetzung für Abnutzung für Gebäude" unter Ziffer 33 Kreuze für "linear" und "wie 2016". Ebenfalls unter der Ziffer 33 trug er in den Feldern "Werbungskosten" und "Summe abzugsfähige Werbungskosten" jeweils einen Betrag i. H. von 2.286 Euro ein, ohne diesen näher zu erläutern. Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid für 2017 stattdessen lediglich 752 Euro an und führte in den Erläuterungen aus, dass die AfA entsprechend der gespeicherten Daten mit 752 Euro berücksichtigt worden sei.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist legte der Kläger Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig und lehnte eine Wiedereinsetzung ab, da der Kläger bei der Erstellung der Steuererklärung habe erkennen können, dass sämtliche Eintragungen unter der Ziffer 33 den Bereich der AfA und nicht die weiteren Werbungskosten betreffen.
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da er die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt habe. Das Verschulden entfalle nicht wegen einer unterbliebenen Begründung des Einkommensteuerbescheids, da das Finanzamt die Abweichung von der Steuererklärung ausreichend erläutert habe. Hierfür genüge der Hinweis, dass die AfA entsprechend der gespeicherten Daten lediglich mit 752 Euro berücksichtigt worden sei.
Darüber hinaus habe der Kläger keinerlei Umstände vorgetragen, die ihn an der rechtzeitigen Einspruchseinlegung gehindert haben könnten.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)
Mit Urteil vom 29.09.2020 hat der BFH entschieden, dass die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auch dann eintritt, wenn die Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitaleinkünfte zwar einbehalten, nicht aber beim Finanzamt (FA) angemeldet und an dieses abgeführt wurde. Dies hat zur Folge, dass Kapitaleinkünfte aus einem betrügerischen Schneeballsystem in diesem Fall grundsätzlich nicht mehr der Einkommensteuerfestsetzung zu-grunde zu legen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH unterliegen auch Kapitaleinkünfte aus vorgetäuschten Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems der Besteuerung, wenn der Anleger über diese, z. B. durch eine Wiederanlage (Novation), verfügen kann und der Schuldner der Kapitalerträge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert.
Nach Auffassung des BFH ist jedoch nicht nur bei der Besteuerung der Scheinrenditen auf die subjektive Sicht des Anlegers abzustellen, sondern auch bei der Frage, ob die Abgeltungswirkung für die von dem Betreiber des Schneeballsystems einbehaltene Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG) eintritt. Konnte der Anleger davon ausgehen, dass die Scheinrenditen dem Steuerabzug unterlegen haben, ist die Einkommensteuer abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalertragsteuer von dem Betrüger nicht beim FA angemeldet und abgeführt wurde und dieser keine Genehmigung nach § 32 des Kreditwesengesetzes hatte. Die Scheinrenditen sind dem Anleger in diesem Fall allerdings in voller Höhe, also auch unter Berücksichtigung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugeflossen, da der Einbehalt für Rechnung des Steuerpflichtigen als Gläubiger der Kapitalerträge erfolgte.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Für Unternehmen bzw. Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem entsprechenden Staat erbracht haben, besteht die Möglichkeit, sich die ausländische Vorsteuer erstatten zu lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht.
Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten können nur direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Die hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus. Eine Bescheinigung wird nur für Vorsteuerabzugsberechtigte erteilt, also nicht für Unternehmer, die lediglich steuerfreie Umsätze ausführen oder Kleinunternehmer sind.
Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30.06. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen.Neben der Unternehmerbescheinigung sind Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege beizufügen. Ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.
Bisher ist noch wenig bekannt: Die vielen freiwilligen Helfer*innen in Corona-Impf- und Testzentren können ihre nebenberuflichen Einnahmen als ßbungsleiterfreibetrag oder als Ehrenamtspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten, darauf macht der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin aufmerksam. Auf diese steuerliche Entlastung haben sich Bund und Länder für die Jahre 2020 und 2021 geeinigt.
ßrztinnen und ßrzte, die im Nebenjob in Corona-Impfzentren Aufklärungsgespräche führen oder selbst impfen, erhalten den ßbungsleiterfreibetrag. Das heißt: Sie können Einnahmen bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei in 2021 behalten. Das sind 600 Euro mehr als im letzten Jahr. Und alle, die sich in den Impfzentren um Verwaltung und Organisation nebenberuflich kümmern, dürfen von ihrer Vergütung die Ehrenamtspauschale abziehen. Im Ehrenamt bleiben ab 2021 Einnahmen bis zu 840 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Für 2020 sind maximal 720 Euro drin. Genauso stehen Helfer*innen in den Corona-Testzentren die Steuerfreibeträge zu (OFD Frankfurt a. M., Vfg. vom 15.03.2021, S 2331 A-49-St 210).
Bisher erhielten diese Freibeträge in Corona-Zeiten nur Pfleger*innen, ßrztinnen und ßrzte, die im Nebenjob alte oder kranke Menschen im Gesundheitsamt, staatlichen oder gemeinnützigen Krankenhaus oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung Menschen versorgen. Nunmehr gilt dies genauso für die zahlreichen freiwilligen Helfer*innen in den Impf- und Testzentren - auch rückwirkend für 2020.
Von dem höheren ßbungsleiterfreibetrag von bis zu 3.000 Euro profitieren seit 2021 auch Ausbilder, Trainer, Erzieher, Dozenten, Betreuer und Künstler, die sich nebenberuflich in anerkannten Vereinen für Umwelt, Kultur und Ausbildung engagieren. Das gilt ebenso für Lehrer an Universitäten, Schulen, Sportvereinen und Volkshochschulen. Auch die vielen anderen Menschen, die ehrenamtlich helfen, wie Platzwarte, Schiedsrichter im Amateurbereich oder Kassenwarte von gemeinnützigen Vereinen, dürfen von ihrer Vergütung nun 840 Euro im Jahr steuerfrei behalten.
Die Steuerfreibeträge gibt es, wenn die Arbeitszeit der nebenberuflichen Tätigkeit im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle beträgt. Außerdem muss der Arbeitgeber oder Auftraggeber eine anerkannte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtung sein oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts wie etwa Bund, Länder oder Gemeinden. Auch wer im Ruhestand, Elternzeit oder arbeitslos ist und helfen möchte, kann die Freibeträge nutzen. Jeder darf den ßbungsleiterfreibetrag plus die Ehrenamtspauschale aus verschiedenen begünstigten Jobs einmal im Jahr bis zu den Höchstbeträgen ausschöpfen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Mit Urteil vom 09.12.2020 III R 73/18 hat der BFH entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht auch dann in Höhe des Anspruchs auf vergleichbare Familienleistungen im EU-Ausland zu mindern sein kann, wenn der im Ausland erwerbstätige Kindergeldberechtige die dort vorgesehenen Leistungen nicht beantragt hat.
Der Kläger lebt mit seiner Familie in Deutschland. Er bezog für seine beiden Kinder Kindergeld nach deutschem Recht. Die Ehefrau war nicht erwerbstätig. Im Dezember 2000 nahm der Kläger eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit in den Niederlanden auf, ohne dort die ihm für seine Kinder zustehenden Familienleistungen zu beantragen. Er machte der Familienkasse hiervon keine Mitteilung, so dass diese das Kindergeld weiterhin ungemindert auszahlte. Erst im Jahr 2016 erfuhr die Familienkasse von der Erwerbstätigkeit. Sie hob die Festsetzung des Kindergeldes für mehrere Jahre in der Höhe auf, in der ein Anspruch auf Familienleistungen in den Niederlanden bestanden hatte. Die dagegen gerichtete Klage zum Finanzgericht (FG) hatte überwiegend Erfolg.
Der BFH hob das Urteil des FG insoweit auf, als dieses der Klage stattgegeben hatte. Er stellte klar, dass die Koordinierung der Ansprüche des Klägers auf Familienleistungen nach deutschem und nach niederländischem Recht nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) vorzunehmen ist. Aus ihnen ergibt sich, dass die Niederlande vorrangig zuständig für die Gewährung von Familienleistungen waren, weil der Kläger dort eine Erwerbstätigkeit ausübte und die Ehefrau des Klägers in Deutschland nicht erwerbstätig war. Deutschland brauchte deshalb nur die Differenz zwischen dem deutschen Kindergeld und dem Anspruch auf die (niedrigeren) niederländischen Familienleistungen zu zahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 der EU-Verordnung Nr. 883/2004). Wie der BFH nunmehr entschied, war ein Anspruch des Klägers auf niederländische Familienleistungen nicht deshalb zu verneinen, weil dieser in den Niederlanden keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Denn der beim nachrangigen Träger (Deutschland) gestellte Antrag auf deutsches Kindergeld ist unionsrechtlich so zu behandeln, als wäre er beim vorrangig zuständigen Staat (Niederlande) gestellt worden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Mit Urteil vom 10.02.2021 IV R 35/19 hat der BFH entschieden, dass gerichtliche Entscheidungen auch aufgrund einer Beratung im Rahmen einer gesicherten Videokonferenz getroffen werden können.
Gerichtliche Entscheidungen eines Senats des BFH haben nach Beratung und Abstimmung durch die an der Entscheidung beteiligten Richterinnen und Richter (Senatsmitglieder) zu ergehen. Ob eine solche Beratung und Abstimmung auch in einer Videokonferenz erfolgen kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach Auffassung des BFH kann eine wirksame Beratung und Abstimmung eines - wie beim BFH - nur aus Berufsrichtern bestehenden Richterkollegiums statt in einer Präsenzsitzung in einem geschlossenen Raum auch im Rahmen einer Videokonferenz stattfinden. Dafür muss gewährleistet sein, dass bei gleichzeitiger Teilnahme sämtlicher an der Entscheidung beteiligten Richterinnen und Richter jede Person jederzeit und zeitgleich mit den anderen kommunizieren kann und alle die gesamte Kommunikation in Ton und Bild mitverfolgen können. Zudem muss die Beratung und Abstimmung technisch auf der Grundlage einer gesicherten Datenverbindung erfolgen. Auf diese Weise kann jedenfalls in Verfahren, die keine mündliche Verhandlung erfordern, auch in Pandemiezeiten ein effektiver Rechtsschutz in angemessener Zeit gewährleistet werden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Das Bundeskabinett den Entwurf des Steueroasen-Abwehrgesetzes beschlossen. Die Bundesregierung geht damit gegen Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und unfairen Steuerwettbewerb durch Steueroasen vor.
Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz geht die Bundesregierung über die von der EU aufgestellten Mindestanforderungen hinaus. Der Gesetzentwurf enthält folgende Abwehrmaßnahmen:
Der im Entwurf angelegte und sachgerechte Maßnahmenmix ermöglicht, dass passgenau an die unterschiedlichen Sachverhalte angeknüpft wird. Dadurch kann das Gesetz breite Wirkung entfalten. Gleichzeitig wird durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Ausgestaltung der Abwehrmaßnahmen sichergestellt, dass auf den jeweiligen Geschäftsvorgang stets die passende Abwehrmaßnahme Anwendung findet.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des BMF)
Medienberichten zufolge planen Bundeswirtschaftsminister MdB Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Olaf Scholz, die ßberbrückungshilfe III bis Ende des Jahres zu verlängern. Seitdem trommelt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) nachdrücklich für eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2020.
Ein Anfang ist gemacht: Der Hessische Finanzminister Michael Boddenberg verkündete, dass der Finanzausschuss des Bundesrats seinem Antrag mehrheitlich zugestimmt hat. Für die beratenden Berufe soll die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2020 um drei Monate - auf Ende Mai 2022 - gesetzlich verlängert werden.
Der Vorstoß ist ein riesiger Schritt in die richtige Richtung. Er setzt ein starkes Signal für die Anerkennung des enormen Engagements der kleinen und mittleren Kanzleien in der Corona-Pandemie. Allerdings sind zeitliche Entlastungen in den Kanzleien bis 30.06.2022 schlicht unabdingbar. Dazu zählt zum einen die Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020. Zum anderen die Verschiebung der Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Veröffentlichung der Jahresabschlüsse der kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften.
Das Thema soll auf die Tagesordnung der Erörterungen zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsrechst gesetzt werden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V.)
Das FG Münster entschied mit Urteil 5 K 268/20 U,AO vom 25.02., dass ein Fotostudio nicht den ermäßigten Umsatzsteuersatz für die Einräumung und ßbertragung von Urheberrechten in Anspruch nehmen kann.
Die Klägerin betreibt mehrere Fotostudios. Die von ihr erstellten Fotografien händigt sie ihren Kunden, zu denen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen gehören, im Regelfall in ausgedruckter Form aus. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gehen mit Bezahlung des Preises auch die Nutzungsrechte an den überlassenen Fotos auf die Kunden über. Die Klägerin wandte auf die Umsätze aus Businessfotografien sowie auf Bewerbungsfotos mit kommerzieller Verwendungsabsicht den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % an. Hinsichtlich der Verwendungsabsicht hatte sie für den Streitzeitraum eine Kundenbefragung durchgeführt. Ihre übrigen Umsätze unterwarf sie dem Regelsteuersatz.
Das Finanzamt folgte dem nicht und wandte den Regelsteuersatz von 19 % für sämtliche Umsätze an. Zur Begründung ihrer Klage führte die Klägerin an, dass sie gegenüber ihrem Kunden ein Leistungsbündel erbringe, das aus der Erstellung und Aushändigung der Fotografien sowie der ßbertragung der Verwertungsrechte bestehe. Bei einer beabsichtigten kommerziellen Verwendung präge die ßbertragung der urheberrechtlich geschützten Rechte die Gesamtleistung.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Münster ist davon ausgegangen, dass die Klägerin keine nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ermäßigt zu besteuernden Umsätze erbracht habe. Dies setze voraus, dass der Inhaber des Urheberrechts dem Leistungsempfänger als Hauptbestandteil der Gesamtleistung das Recht zur Verwertung des Werks gemÃ¤ß den Bestimmungen des UrhG einräume und nicht nur die bestimmungsgemäße Benutzung gestatte.
Die Klägerin habe an ihre Kunden jeweils eine einheitliche Leistung erbracht, die die Verwendung der Einrichtungen des Fotostudios, den Einsatz der Fotografen, die Nutzung von Bildbearbeitungssoftware, den Ausdruck der Fotos und/oder die ßberlassung entsprechender Bilddateien umfasst habe. Der Schwerpunkt dieser Leistungen liege - unabhängig von einer privaten oder kommerziellen Verwendungsabsicht der Kunden - in der Erstellung der Fotografien. Der ßbertragung der Nutzungsrechte komme im Vergleich zur Erstellung und Aushändigung der Fotos nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Preise für die Kunden orientierten sich insbesondere an der Art des ausgewählten Fotoshootings und des damit verbundenen (zeitlichen) Aufwandes sowie an der Anzahl der dem Kunden ausgehändigten Fotos. Die Klägerin fordere für die ßbertragung der Nutzungsrechte kein gesondertes Entgelt und vermindere das Entgelt auch nicht, wenn ein Kunde auf die ßbertragung der Nutzungsrechte verzichten würde. Das von ihr angeführte Kundeninteresse lasse die Leistungserbringung durch die Klägerin selbst unberührt.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)
Zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen bei Immobilientransaktionen in der Grunderwerbsteuer sind nach dem Entwurf eines Gesetzes zur ßnderung des Grunderwerbsteuergesetzes folgende Maßnahmen vorgesehen:
Die Maßnahmen sollen zum 01.01.2020 in Kraft treten.
Mit Urteil 1 K 3085/17 E, G, U vom 09.03.2021 hat das FG Münster entschieden, dass geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebs keine über die konkreten Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen rechtfertigen.
Die Klägerin betreibt einen griechischen Imbiss, dessen Gewinn sie in den Streitjahren 2012 bis 2014 durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Die erklärten Gewinne betrugen für die Streitjahre jeweils ca. 30.000 Euro. Zur Erfassung der Bareinnahmen verwendete die Klägerin eine elektronische Registrierkasse, für die sie die täglichen Bonrollen aufbewahrte.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung führte der Prüfer zunächst Geldverkehrsrechnungen durch, die lediglich geringfügige Unterdeckungen ergaben. Ferner stellte er fest, dass die Klägerin während des dreijährigen Prüfungszeitraums an insgesamt fünf Tagen einzelne Barumsätze nicht in der Kasse erfasst hatte. In der Gesamtsumme beliefen sich die nicht enthaltenen Beträge auf knapp 100 Euro. Darüber hinaus wurden an neun weiteren Tagen Kassenbewegungen um ein bis wenige Tage verspätet in der Kasse verbucht. Aus diesen Gründen seien die Aufzeichnungen nicht ordnungsgemÃ¤ß und es bestehe eine Schätzungsbefugnis. Hierzu nahm der Prüfer eine Ausbeutekalkulation für einen Teil des Warensortiments der Klägerin vor und schätzte im ßbrigen anhand der amtlichen Rohgewinnaufschlagsätze. Dies führte im Ergebnis in etwa zu einer Verdreifachung der erklärten Gewinne.
Das FG Münster hat der Klage weitgehend stattgegeben. Es hat die Hinzuschätzungen auf die in der Kasse nicht erklärten Beträge von knapp 100 Euro begrenzt. Die vom Betriebsprüfer festgestellten Kassenführungsmängel führten nicht dazu, dass die Aufzeichnungen der Klägerin insgesamt verworfen werden könnten.
Es bestehe auch aus anderen Gründen kein Anlass, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen der Klägerin zu beanstanden. Die von ihr ermittelten Ergebnisse lägen innerhalb der amtlichen Richtsätze und die durchgeführten Geldverkehrsrechnungen führten lediglich zu Ergebnissen, die sich im Rahmen üblicher Unschärfen bewegten.
Schließlich reiche die durchgeführte Ausbeutekalkulation nicht aus, um die sachliche Richtigkeit der ansonsten formell ordnungsgemäßen Aufzeichnungen zu erschüttern. An eine solche Kalkulation seien strenge Anforderungen zu stellen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)
Umsätze, die im Rahmen eines Online-Spiels im virtuellen Raum gegen rücktauschbares Spielgeld getätigt werden, sind umsatzsteuerpflichtig. Dies hat das FG Köln mit seinem Urteil 8 K 1565/18 vom 13.08.2019 entschieden.
Der Kläger erwarb im Rahmen eines Online-Spiels virtuelles Land von der amerikanischen Spielebetreiberin, parzellierte und vermietete dies innerhalb des Online-Spiels gegen Zahlung einer virtuellen Währung an andere Nutzer. Angesammeltes Spielgeld wurde vom Kläger sodann über die spieleeigene Tauschbörse in US-Dollar getauscht, die er sich später in Euro auszahlen ließ. Hierfür hatte der Kläger ein Gewerbe angemeldet und auch eine Umsatzsteuererklärung erstellt.
Das Finanzamt unterwarf diese "Vermietungseinnahmen" der Umsatzsteuer. Es ging davon aus, dass 70 % der Umsätze im Inland ausgeführt wurden. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass schon kein Leistungsaustausch vorliege. Er habe die Leistungen auch nicht gegenüber anderen Nutzern des Online-Spiels, sondern gegenüber der amerikanischen Betreiberin und damit an ein im Ausland ansässiges Unternehmen erbracht. Der Ort der Leistung liege daher in den USA, weshalb die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar seien.
Dem folgte das FG nicht und wies die Klage ab. Der Kläger habe die Plattform des Online-Spiels vornehmlich nicht als "Spieleplattform", sondern vielmehr zur Erzielung von Einnahmen durch "Vermietung" von virtuellem Land genutzt. Solche Umsätze würden im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt erbracht. Im Hinblick auf den deutschsprachigen Internetauftritt des Klägers sei die Annahme des Finanzamts plausibel, dass der überwiegende Teil der "Mieter" in Deutschland ansässig sei und der Leistungsort damit mehrheitlich im Inland gelegen habe.
Der Kläger hat die vom FG zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen V R 38/19 beim BFH anhängig ist.
Urteil des BFH vom 16.09.2020 II R 49/17
Mit Urteil vom 16.09.2020 II R 49/17 hat der BFH entschieden, dass beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist. Die Urteilsgrundsätze gelten auch beim Erwerb von Wohnungseigentum.
Im Hinblick auf die bisherige abweichende Verwaltungsübung sind die Grundsätze dieses Urteils beim Erwerb von Teileigentum oder Wohnungseigentum nur anzuwenden, wenn der Notarvertrag nach dem Tag der Veröffentlichung im BStBl des Urteils des BFH vom 16.09.2020 II R 49/17 geschlossen worden ist.
(Auszug aus einem Ländererlass vom 19.03.2021)
Mit seinem Urteil 3 K 1858/18 vom 30.09.2020 hat das FG Köln entschieden, dass Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflege-WG steuermindernde außergewöhnliche Belastungen sind.
Der 1965 geborene Kläger ist aufgrund eines Motorradunfalls schwerbehindert. Neben einem Grad der Behinderung von 100 weist sein Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen G (erheblich gehbehindert), B (Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nötig) und H (hilflos) aus. Er ist von der Pflegekasse in Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit) eingestuft.
Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung Miet- und Verpflegungskosten für seine Unterbringung in einer Pflege-WG als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab. Der Kläger sei nicht in einem Heim, sondern in einer Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen i. S. des § 24 Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NW) untergebracht.
Dem folgte das Gericht nicht und berücksichtigte die Kosten abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastungen. Die Unterbringung eines Menschen im arbeitsfähigen Alter in einer Pflege-WG sei außergewöhnlich. Auch sei kein Unterschied zwischen den verschiedenen, vom Gesetzgeber gleichermaßen anerkannten Formen der Unterbringung pflegebedürftiger Menschen ersichtlich.
Das Finanzamt hat die vom FG zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 40/20 beim BFH anhängig ist.
Corona-Zeiten fahren viele Beschäftigte nicht mehr täglich zum Betrieb, sondern arbeiten im Homeoffice. Dienstfahren entfallen und es wird per Schaltkonferenz getagt. Dienstwagen kommen sowohl dienstlich als auch privat deutlich seltener zum Einsatz. Dennoch wird der geldwerte Vorteil, den der Arbeitnehmer durch den Dienstwagen hat, jeden Monat als Sachbezug versteuert.
Während diejenigen, die ein Fahrtenbuch führen, nur die zusätzlich gefahrenen Kilometer zu versteuern haben, bekommen diejenigen, die die sog. 1%-Versteuerung gewählt haben, ein Problem. Bei dieser Methode fallen nämlich unabhängig von der tatsächlichen Nutzung monatlich pauschale Steuerzahlungen an. Vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung wird monatlich 1 % auf den Arbeitslohn gerechnet, um private Fahrten pauschal abzugelten. Bei einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro macht das jeden Monat eine fiktive Lohnerhöhung um 500 Euro. Zusätzlich werden für Fahrten zur Arbeit noch 0,03 % pro Entfernungskilometer versteuert. Bei einer Entfernung von 25 km bedeutet dies, dass nochmals fiktiv jeden Monat 375 Euro auf den Lohn aufgeschlagen werden. Von diesen erhöhten Bezügen werden dann Lohnsteuer und Sozialabgaben berechnet.
Die Methode für die steuerliche Berücksichtigung der privaten Dienstwagennutzung kann zwar im Laufe des Jahres nicht geändert werden, eine Korrektur im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung ist aber möglich. Die Fahrtenbuchmethode scheidet regelmäßig schon deshalb aus, weil das ordnungsgemÃ¤ß geführte Fahrtenbuch ab 1. Januar fehlt und eine nachträgliche Erstellung nicht erlaubt ist. Möglich ist allerdings eine nachträgliche Einzelbewertung für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Voraussetzung dafür ist eine lückenlose ganzjährige Dokumentation aller Fahrten zur Arbeit, beispielsweise durch die Zeiterfassung der Firma oder einen Arbeitszeitkalender. Eine Erfassung der Fahrten lediglich in Lockdown Zeiten reicht dagegen nicht aus.
Bei der Einzelbewertung werden bei den Fahrten zur Arbeit die pauschalen 0,03 Prozent ersetzt durch 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Kilometer einfacher Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit für tatsächliche Fahrten. Günstiger ist diese Methode immer dann, wenn weniger als 15 Tage pro Monat zur Arbeit gefahren wird bzw. die Arbeitsstätte insgesamt an weniger als 180 Tagen im Jahr aufgesucht wurde.
Im obigen Beispiel bei einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro und 25 km Entfernung beträgt der fiktive monatliche Lohnaufschlag statt 375 Euro lediglich 25 Euro pro Anwesenheitstag in der Firma. Fährt der Betreffende statt an den unterstellten 180 Tagen nur 90-mal ins Büro, so bedeutet das aufs Jahr betrachtet, dass 2.250 Euro weniger zu versteuern sind.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Der BFH wird sich in zwei Revisionsverfahren (X R 20/19 und X R 33/19) zu mehreren - bislang noch nicht abschließend geklärten - Detailfragen im Zusammenhang mit einer etwaigen "doppelten Besteuerung" von Altersrenten auseinandersetzen.
Eine Entscheidung des Gerichts wird voraussichtlich Ende Mai 2021 zu erwarten sein.
(Pressemitteilungen des Bundesfinanzhofs)
Mit Urteilen vom 14.01.2021 VI R 15/19 und VI R 52/18 hat der VI. Senat des BFH entschieden, dass Aufwendungen für einen sog. Schulhund teilweise als Werbungskosten abgezogen werden können.
In den Streitfällen hatten die Klägerinnen (Lehrerinnen) ihre Hunde, die sie aus privaten Mitteln angeschafft hatten, arbeitstäglich im Schulunterricht eingesetzt. Der Einsatz erfolgte in Absprache mit dem Dienstherrn und der Elternschaft im Rahmen von zuvor erstellten Schulhundprogrammen zur Umsetzung tiergestützter Pädagogik. Obwohl der Schulhundeinsatz vom Dienstherrn ausdrücklich befürwortet und sogar gewünscht war, beteiligte er sich nicht an den Kosten. Die Klägerinnen erstrebten daher zumindest eine mittelbare Kostenbeteiligung über die Steuer und machten die Aufwendungen für Anschaffung, Futter, Tierarzt, Besuch einer Hundeschule und Ausbildung zum Therapiehund als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt (FA) ab. Die Anschaffung und Haltung der Hunde sei nicht nur beruflich, sondern auch privat veranlasst. Da eine sachgerechte Abgrenzung der Veranlassungszusammenhänge nicht möglich sei, scheide der Werbungskostenabzug aus.
Der BFH folgte dem FA zwar dahin, dass die Anschaffung und Haltung eines Hundes stets auch privat (mit)veranlasst sei. Er stellte aber klar, dass eine Aufteilung der Aufwendungen für die Hunde im Wege der Schätzung zu erfolgen habe, wenn diese aufgrund vorliegender Pädagogikkonzepte im Schulunterricht eingesetzt würden. Angesichts der privaten Mitveranlassung könnten in einem solchen Fall jedoch maximal 50 % der Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten anerkannt werden. Ein hälftiger Abzug sei anzuerkennen, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt werde.
Die Aufwendungen für die Ausbildung des Schulhundes der Klägerin des Verfahrens VI R 15/19 zum Therapiehund erkannte der BFH darüber hinaus in voller Höhe als Werbungskosten an, da diese spezielle Ausbildung ersichtlich nur durch den Schuleinsatz veranlasst und eine private Mitveranlassung nicht ersichtlich sei.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in 2021 erstmalig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen.
Eine Einkommensteuererklärung ist demnach abzugeben, wenn im vergangenen Kalenderjahr Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als 410 Euro zugeflossen sind. Die Finanzverwaltung empfiehlt rechtzeitig zu prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Bürgerinnen und Bürger ist der 2. August 2021.
Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei. Dies gilt - bis zu einer gewissen Höhe - ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld. Lohnersatzleistungen, wie z. B. auch das Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Dieser individuelle Steuersatz wird aber nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen, d. h. ohne Kurzarbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen, angewendet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es gegebenenfalls zu Steuernachzahlungen kommen kann.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bayrischen Landesamt für Steuern)
Mit Urteil vom 23.09.2020 XI R 35/18 hat der BFH entschieden, dass Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen nicht umsatzsteuerpflichtig sind.
Im Urteilsfall gründeten eine Kirche und ein kirchennaher Verein (einer anderen Kirche) eine gemeinnützige GmbH (die Klägerin), die mit journalistischen Mitteln den Verkündigungsauftrag erfüllen sollte. Die Klägerin belieferte wie eine Nachrichtenagentur ca. 15 Tageszeitungen als Kunden mit Meldungen, die christliche Wertvorstellungen und ethische Positionen verbreiten sollten, gegen eine geringe "Schutzgebühr". Der verbleibende Finanzbedarf wurde durch Zuwendungen der kirchlichen Gesellschafter gedeckt.
Die Klägerin ging davon aus, dass sie keine Leistungen an ihre Gesellschafter erbringe und die Verlustübernahme durch ihre Gesellschafter auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhe. Finanzamt und Finanzgericht (FG) waren hingegen der Meinung, dass die Klägerin an ihre Gesellschafter umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen in Form der "Medienarbeit" erbracht habe, für die sie die Zuwendungen der Gesellschafter als Entgelt erhalte. Im Revisionsverfahren wandte die Klägerin erstmals ein, dass ihre Leistungen jedenfalls nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei sein müssten.
Der BFH hob auf diese Rüge die Vorentscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück. Er wies darauf hin, dass das Unionsrecht insoweit zwei mögliche Steuerbefreiungen enthalte, die in den Streitjahren (2011 bis 2013) beide nicht in nationales Recht umgesetzt waren - es könne sich sowohl um steuerfreie Leistungen eines Personenzusammenschlusses an seine gemeinnützigen Mitglieder gegen Erstattung der genauen Kosten als auch um steuerfreie Leistungen einer Einrichtung ohne Gewinnstreben an ihre Mitglieder zu religiösen Zwecken gegen einen satzungsgemÃ¤ß festgelegten Beitrag handeln. Davon unabhängig muss das FG aber auch prüfen, ob die Klägerin tatsächlich der Umsatzsteuer unterliegende Leistungen an ihre Gesellschafter erbracht hat. Der BFH entschied, dass die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Gesellschafter durch eine gGmbH keine der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeit ist, wenn die Tätigkeit der GmbH einer bestimmten Personengruppe (hier: allen christlichen Kirchen) zugutekommt und sich der Vorteil für den einzelnen Gesellschafter nur mittelbar aus diesen allgemeinen Vorteilen für alle Kirchen ableitet.
Die Urteilsgrundsätze könnten positive Auswirkungen für andere Personenzusammenschlüsse haben, die derartige "Leistungen" an ihre Mitglieder erbringen. Gemeinsame Einrichtungen, die politische, gewerkschaftliche, religiöse, patriotische, weltanschauliche, philanthropische oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen, könnten ebenfalls profitieren.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Wer ausschließlich Einkünfte aus der gesetzlichen Rente bezieht, hat bis zu den nachfolgend aufgeführten Beträgen keine Steuernachzahlung zu befürchten. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Beträge.
Renten- |
Rentengebiet West |
Rentengebiet Ost |
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Jahresrente1) |
Monatsrente2) |
Jahresrente1) |
Monatsrente2) |
|
2005 |
19.001 ? |
1.610 ? |
17.735 ? |
1.508 ? |
2006 |
18.467 ? |
1.565 ? |
17.309 ? |
1.472 ? |
2007 |
18.026 ? |
1.528 ? |
16.955 ? |
1.442 ? |
2008 |
17.704 ? |
1.500 ? |
16.740 ? |
1.424 ? |
2009 |
17.319 ? |
1.468 ? |
16.466 ? |
1.400 ? |
2010 |
16.872 ? |
1.430 ? |
16.095 ? |
1.369 ? |
2011 |
16.541 ? |
1.402 ? |
15.821 ? |
1.346 ? |
2012 |
16.178 ? |
1.371 ? |
15.625 ? |
1.329 ? |
2013 |
15.804 ? |
1.339 ? |
15.426 ? |
1.312 ? |
2014 |
15.501 ? |
1.314 ? |
15.191 ? |
1.292 ? |
2015 |
15.278 ? |
1.295 ? |
15.048 ? |
1.280 ? |
2016 |
15.033 ? |
1.274 ? |
14.913 ? |
1.268 ? |
2017 |
14.751 ? |
1.250 ? |
14.688 ? |
1.249 ? |
2018 |
14.492 ? |
1.228 ? |
14.456 ? |
1.229 ? |
2019 |
14.226 ? |
1.206 ? |
14.226 ? |
1.210 ? |
2020 |
13.815 ? |
1.171 ? |
13.815 ? |
1.175 ? |
1) Bruttorente 2) Monatsrente (2. Halbjahr 2020). Bei der Einkommensberechnung wurden 3,05% Beitrag zur Pflegeversicherung und 7,85% zur Krankenversicherung (inkl. durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt.
Weil bei der Berechnung nur die Sozialversicherungsbeiträge als Ausgaben berücksichtigt wurden, können bei weiteren steuermindernden Aufwendungen auch höhere Rentenbezüge steuerfrei bleiben. Rentner*innen sollten sich nicht scheuen, professionelle Hilfe zu nutzen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Mit Urteil vom 12.11.2020 III R 49/18 hat der BFH entschieden, dass ein Kind kindergeldrechtlich nicht als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, zu berücksichtigen ist, wenn es erkrankt ist und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist.
Der Kläger ist der Vater eines Sohnes, der sich wegen langjährigen Drogenkonsums in Therapie befand. Der Sohn hatte die Schule abgebrochen. Im Juli 2017 beantragte der Vater Kindergeld für seinen Sohn nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, weil dieser einen Ausbildungsplatz suche und seine Ausbildungswilligkeit auch bekundet habe. Aus ärztlichen Bescheinigungen ging allerdings hervor, dass noch in den Monaten Juni und Juli 2017 das Ende der Erkrankung nicht absehbar war.
Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld für die Zeit bis Mai 2017 ab. Dagegen sprach das Finanzgericht (FG) dem Kläger das Kindergeld für den Zeitraum September 2016 bis Mai 2017 zu, weil es die allgemeine Ausbildungswilligkeit des Sohnes genügen ließ.
Der BFH hob das Urteil des FG auf. Er war der Ansicht, bei einem erkrankten Kind komme eine Berücksichtigung als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, nur dann in Betracht, wenn das Ende der Erkrankung absehbar sei. Dies sei in dem Zeitraum, für den das Kindergeld streitig war, nicht der Fall gewesen. Dies folge aus den ärztlichen Bescheinigungen. Entgegen der Rechtsansicht des FG reiche die allgemein gehaltene Aussage des Kindes, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, nicht aus.
Das Kindergeld für den streitigen Zeitraum ist damit allerdings nicht endgültig verloren. Der BFH verwies die Streitsache an das FG zurück, damit dieses prüft, ob der Sohn als behindertes Kind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) berücksichtigt werden kann.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endet, erst nach den Osterfeiertagen einleiten. Dies gilt auch für Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen im ersten Quartal 2021 abläuft. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
(Auszug aus einer Information des Bundesamtes für Justiz)
Hauseigentümer aufgepasst: Wer es trotz erheblicher Bemühungen nicht schafft, seine Immobilien zu vermieten, kann mit einem teilweisen Erlass der Grundsteuer B rechnen. Ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2020 muss bis spätestens zum 31. März 2021 bei den Städten und Gemeinden eingegangen sein. Betroffene Immobilienbesitzer sollten die Frist nicht verstreichen lassen!
Voraussetzung für den Steuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu vertreten hat. Ein 25 %iger Grundsteuererlass ist möglich, wenn der normale Rohertrag (die geschätzte übliche Jahresrohmiete zu Beginn des Kalenderjahres) um mehr als 50 % gemindert wird. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 % vorgesehen. Der Hauseigentümer muss mit dem Antrag zugleich nachweisen, dass er die Ertragsminderung nicht selbst zu vertreten hat. Dies kann er z. B. durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen wie die Schaltung von Vermietungsanzeigen darlegen. Da an den Nachweis hohe Anforderungen gestellt werden, sollten Hauseigentümer ihre Vermietungsbemühungen sorgfältig dokumentieren.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler Deutschland e. V.)
Bis Ende Februar mussten Arbeitgeber, Krankenkassen, Rentenversicherer, Träger von Sozialleistungen und andere meldepflichtige Stellen, die Daten für das Jahr 2020 an die Finanzverwaltung übermitteln. In den nächsten Wochen können die Finanzämter mit der Bearbeitung der Steuerklärungen beginnen.
Die gute Nachricht: Die Steuererklärung für das Corona-Jahr 2020 kann eine Steuererstattung bringen - unter anderem auch gerade, weil einiges anders war als sonst. So erhalten Alleinerziehende 2.100 Euro Freibetrag zusätzlich zum bisherigen Entlastungsbetrag von 1.908 Euro. Dabei geht es um viel Geld: Eine Alleinerziehende mit 40.000 Euro zu versteuerndem Einkommen zahlt dadurch inklusive Solidaritätszuschlag rund 761 Euro weniger Einkommensteuer für 2020.
Aber auch alle anderen Arbeitnehmer*innen können häufig mit Erstattungen rechnen. Viele waren im letzten Jahr im Homeoffice. Sie können erstmals bis zu 600 Euro Homeoffice-Pauschale geltend machen, je 5 Euro pro Tag für maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr. Für Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde, selbst, wenn es nur zum Postholen geschah, gibt es keine Homeoffice-Pauschale. Für diese Tage ist die Pendlerpauschale von 30 Cent je Kilometer der einfachen Entfernung zum Betrieb anzusetzen.
Wer auswärts tätig war, kann nunmehr eine höhere Verpflegungspauschale absetzen: Bei mehr als acht Stunden Abwesenheit von zu Hause beträgt sie 14 Euro, bei 24 Stunden 28 Euro. Eine neue Pauschale gibt es für Berufskraftfahrer. Für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch auf eine Verpflegungspauschale besteht, können sie, wenn sie in der Lkw-Kabine übernachtet haben, zusätzlich 8 Euro pauschal geltend machen - anstelle der tatsächlich angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der ßbernachtung. In der Summe kommen so viele Arbeitnehmer über die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro.
Genau rechnen müssen Arbeitnehmer*innen, die in Kurzarbeit waren. Sie sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie 2020 mehr als 410 Euro Lohnersatz erhalten haben. Durch das an sich steuerfreie Kurzarbeitergeld steigt ihr persönlicher Steuersatz.
Neue Formulare gibt es für Steuerzahler, die 2020 ihre Wohnimmobilie ökologisch saniert haben. Sie können auf der Anlage "Energetische Maßnahmen" pro Objekt 20 % von maximal 200.000 Euro Sanierungskosten absetzen. Der Steuerabzug verteilt sich auf drei Jahre, jeweils 7 % im ersten und zweiten sowie 6 % im dritten Jahr. Als Nachweis muss der Handwerksbetrieb nach amtlichem Muster bescheinigen, dass die vorgeschriebenen energetischen Bedingungen erfüllt werden.
Neue Formulare gibt es auch für Rentner*innen. Die bisherige Anlage R wurde in drei Anlagen aufgeteilt: In die Anlage R kommen wie bisher die gesetzlichen und privaten Renten aus dem Inland. Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und betrieblicher Altersvorsorge wie Riester- und Betriebsrenten werden jetzt in der neuen Anlage R-AV/bAV erklärt. Renten und Leistungen aus ausländischen Versicherungen, Verträgen und betrieblichen Versorgungseinrichtungen müssen künftig in der neuen Anlage R-AUS angegeben werden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Zur weiteren Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage sind folgende steuerlichen Maßnahmen vorgesehen:
(Vgl. Bundestags-Drucksache 19/26544)
Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums kann für Computerhardware (einschließlich der dazugehörenden Peripheriegeräte) sowie für die Dateneingabe und verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware künftig eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
Dies gilt erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Ebenso können diese Grundsätze auf entsprechende Wirtschaftsjahre angewendet werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Die Restwertabschreibung für bereits vorhandene Computerhard- und Software ist möglich.
Die Regelung gilt auch für private Computerhard- und Software, die zur Einkunftserzielung (z. B. im Homeoffice) verwendet wird.
(Vgl. dazu im Einzelnen BMF-Schreiben vom 26.02.2021 - IV C 3 - S 2190/21/10002)
Der Bundesrat hat am 12.02.2021 dem Gesetz zur Fristverlängerung für Steuererklärungen 2019 zugestimmt. Damit wird die regulär am 28.02.2021 ablaufende Abgabefrist um ein halbes Jahr verschoben. Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben und dazu einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater einschalten, haben deutlich mehr Zeit. Die Frist für beratene Steuerpflichtige ist nunmehr der 31.08.2021. Hat das Finanzamt die Steuererklärung allerdings vor Ablauf dieser Frist ausdrücklich angefordert, bleibt es bei der vorzeitigen Abgabefrist.
Im Zusammenhang mit der Fristverlängerung verschiebt sich auch der Beginn der Zinsfestsetzung für das Steuerjahr 2019 auf den 01.10.2021. Steuerzahlungen für das Jahr 2019 sind erst dann zu verzinsen, wenn die Festsetzung nach dem September 2021 erfolgt. Diese Regelung gilt sowohl für Nachzahlungszinsen als auch für Erstattungszinsen.
Normalerweise müssten abgabepflichtige Personen ihre Einkommensteuererklärung 2019 bereits bis zum 31.07.2020 abgegeben haben. Wer diese gesetzliche Frist versäumt hat und nunmehr einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, kann ebenfalls die längere Erklärungsfrist in Anspruch nehmen, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.
Diejenigen, die von der Abgabepflicht befreit sind, haben für eine freiwillige Einreichung der Steuererklärung vier Jahre Zeit. Die Frist zur Antragsveranlagung für das Steuerjahr 2019 endet am 31.12.2023.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Wer eine Dienstleistung, die normalerweise auch jemand aus dem eigenen Haushalt erledigen könnte, von Dritten erledigen lässt, zum Beispiel die Wohnung, den Teppich oder die Fenster reinigen, kann die entstandene Ausgabe für den Dienstleister bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.
Zu den steuerlich berücksichtigungsfähigen haushaltsnahen Dienstleistungen zählen unter anderem auch Gartenarbeiten wie Rasenmähen oder Heckenschneiden, Pflegedienstleistungen, Kosten für den Winterdienst, Hausmeisterleistungen und Wartungsarbeiten am Aufzug oder Feuerlöscher. Jeder Steuerpflichtige kann sich unabhängig von der Höhe seines Einkommens ein Fünftel dieser entstandenen Kosten vom Finanzamt erstatten lassen. Das gilt für alle Arbeiten, die haushaltsnah, sprich in der Wohnung oder im Haus bzw. auf dem dazugehörenden Grundstück des Steuerpflichtigen erledigt wurden.
Neben haushaltsnahen Dienstleistungen (maximale Steuererstattung 4.000 Euro) können zusätzlich Handwerkerkosten, z. B. für einen neuen Anstrich oder neue Fliesen im Bad steuermindern geltend gemacht werden. Wie bei den haushaltsnahen Dienstleistungen erstattet der Fiskus ein Fünftel der geltend gemachten Aufwendungen. Die maximale zusätzliche Steuererstattung ist allerdings auf 1.200 Euro jährlich begrenzt.
Unabhängig davon, ob es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung oder um eine Handwerkerleistung handelt, müssen immer zwei Voraussetzungen vorliegen:
1. Ordnungsgemäße Rechnung: Das Entgelt muss in einen abziehbaren Lohn- und Fahrtkostenanteil auf der einen Seite und den nicht absetzbaren Materialkostenanteil auf der anderen Seite aufgeschlüsselt sein.
2. Unbare Bezahlung: Nur bei ßberweisung bzw. unbarer Zahlung erkennt das Finanzamt die Aufwendungen zum Steuerabzug an.
Allgemeine Gebühren und Beiträge, zum Beispiel für die Abfallentsorgung oder Straßenreinigung, werden nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt.
Mieter finden die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen auf ihrer Betriebskostenabrechnung. Regelmäßig können die Ausgaben für Gartenarbeiten, den Hausmeister, den Putzdienst oder den Winterdienst steuermindernd geltend gemacht werden. Der Kaminkehrer findet ebenfalls Berücksichtigung. Er gehört zu den Handwerkerkosten.
Mieter haben einen Anspruch darauf, dass sich aus der Betriebskostenabrechnung die Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten ermitteln lassen. Einige Verwalter erstellen zwischenzeitlich Bescheinigungen, in denen die als haushaltnahe Aufwendungen zu berücksichtigenden Posten gesondert aufgelistet sind.
Häufig liegt die Betriebskostenabrechnung für das vergangene Jahr noch nicht vor, wenn die Steuererklärung ansteht. Da im Steuerrecht das sog. Zu- und Abflussprinzip gilt, können die jeweiligen Kosten in dem Jahr absetzt werden, für das eine Abrechnung vorliegt. Für die Steuererklärung 2020 bedeutet das, dass die Beträge aus der Betriebskostenabrechnung für 2019, die man im Laufe des Jahres 2020 erhalten hat, angesetzt werden können.
Setzt man regelmäßig die Vorauszahlungen für die haushaltsnahen Dienstleistungen an, etwa die, die 2020 bezahlt wurden - was alternativ möglich ist -, müssen etwaige besondere Ausgaben aus der Nebenkostenabrechnung 2020, die z. B. für eine größere Handwerkerleistung angefallen sind, dann nachträglich in der Steuererklärung 2021 angegeben werden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Bestehen bei Gebäuden, die teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei verwendet werden, erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verwendeten Räume, sind die Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) sog. Umsatzschlüssel aufzuteilen. Dies entschied der BFH mit Urteil vom 11.11.2020 XI R 7/20 und bestätigte damit seine Rechtsprechung (siehe bereits Pressemitteilung Nr. 063/16 zum Urteil vom 10.08.2016 XI R 31/09).
Im Urteilsfall errichtete die Klägerin in den Jahren 2009 und 2010 einen gemischt genutzten Gebäudekomplex mit einem Supermarkt, der umsatzsteuerpflichtig verpachtet wird, sowie einer Senioren-Wohnanlage, die umsatzsteuerfrei verpachtet wird ("Stadtteilzentrum").
Da bei gemischt genutzten Gebäuden der Vorsteuerabzug nur zulässig ist, soweit die bezogenen Eingangsleistungen (hier: Baumaterial, Handwerkerleistungen etc.) für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden, musste die Klägerin die auf das Gebäude entfallende Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 des UStG aufteilen. Dies tat sie zunächst nach dem sog. Flächenschlüssel (dem Anteil der steuerpflichtig verpachteten Flächen des Gebäudes an der Gesamtfläche), was dazu führte, dass nur knapp ein Drittel der Vorsteuer abziehbar war. Später machte die Klägerin geltend, dass wegen der erheblichen Ausstattungsunterschiede der verpachteten Flächen die Vorsteueraufteilung nach dem sog. Umsatzschlüssel (dem Anteil der steuerpflichtigen Umsätze des Gebäudes an den gesamten Umsätzen) vorzunehmen sei, so dass ca. die Hälfte der Vorsteuer abziehbar sei. Dies lehnte das Finanzamt (FA) ab; dem folgte das Finanzgericht (FG). Das "Stadtteilzentrum" sei (ungeachtet seiner grundbuchrechtlichen Teilung) ein einheitliches Gebäude und die Eingangsleistungen seien trotz der erheblichen Ausstattungsunterschiede der Flächen (Supermarkt einerseits, Seniorenwohnanlage andererseits) im Wesentlichen gleichartig.
Der BFH beurteilte dies anders und entschied, dass unter der Prämisse, dass ein einheitliches Gebäude vorliegt, im Streitfall der Umsatzschlüssel anwendbar sei. Steuerpflichtig genutzt werde umsatzsteuerrechtlich ein bestimmter Prozentsatz des "Stadtteilzentrums", was den Rückgriff auf die konkrete Ausstattung eines bestimmten Gebäudeteils ausschließe. Außerdem müsse nicht der Steuerpflichtige beweisen, dass der Umsatzschlüssel präziser ist als ein Flächenschlüssel - vielmehr dürfe das FA den Flächenschlüssel nur anwenden, wenn er präziser ist.
Dass die Klägerin selbst zunächst zur Vorsteueraufteilung den Flächenschlüssel gewählt hatte, war aus Sicht des BFH ebenfalls unschädlich, weil keine Bindung an den vom Steuerpflichtigen gewählten Schlüssel besteht, wenn dieser - wie im Streitfall - nicht sachgerecht ist. Der BFH konnte den Streitfall allerdings nicht selbst abschließend entscheiden; denn das FG, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, muss noch die Höhe der geltend gemachten Vorsteuerbeträge prüfen sowie ermitteln, ob Rechnungen vorlagen, die in den Streitjahren den Vorsteuerabzug erlaubten.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Das FG Düsseldorf hatte über die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zu entscheiden.
Die Klägerin betrieb ein Kino und zahlte an einige ihrer Arbeitnehmer neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit. Diese behandelte sie in den Lohnabrechnungen als steuerfrei.
Das beklagte Finanzamt ging dagegen von einer Steuerpflicht der Zuschläge aus und nahm die Klägerin durch Lohnsteuerhaftungsbescheid in Anspruch. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien nicht erfüllt, weil die gezahlten Zuschläge nicht für die tatsächlich geleistete Arbeit, sondern pauschal gezahlt worden seien.
Zur Begründung ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass die pauschalen Zuschläge so bemessen worden seien, dass sie innerhalb der von § 3b EStG gezogenen Grenzen bleiben würden. Zum Nachweis legte sie ßbersichten vor, aus denen sich ergab, dass die an die Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Zuschläge niedriger waren als die rechnerisch ermittelten Zuschläge. Der Differenzbetrag wurde als "nicht ausgeschöpfte Zuschläge" gesondert ausgewiesen.
Dieser Argumentation ist das FG Düsseldorf nicht gefolgt. Mit Urteil vom 27.11.2020 entschied es, dass die Voraussetzungen des § 3b EStG nicht erfüllt seien und hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hätte eine Einzelabrechnung der geleisteten Stunden erstellen müssen. Diesen Anforderungen genüge die bloße Kontrollrechnung der Klägerin nicht. Sie habe die Zuschläge pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen gezahlt. Zudem sei es nicht zu Ausgleichszahlungen für die nicht ausgeschöpften Zuschläge gekommen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Das FG Düsseldorf hatte über die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zu entscheiden.
Die Klägerin betrieb ein Kino und zahlte an einige ihrer Arbeitnehmer neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit. Diese behandelte sie in den Lohnabrechnungen als steuerfrei.
Das beklagte Finanzamt ging dagegen von einer Steuerpflicht der Zuschläge aus und nahm die Klägerin durch Lohnsteuerhaftungsbescheid in Anspruch. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien nicht erfüllt, weil die gezahlten Zuschläge nicht für die tatsächlich geleistete Arbeit, sondern pauschal gezahlt worden seien.
Zur Begründung ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass die pauschalen Zuschläge so bemessen worden seien, dass sie innerhalb der von § 3b EStG gezogenen Grenzen bleiben würden. Zum Nachweis legte sie ßbersichten vor, aus denen sich ergab, dass die an die Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Zuschläge niedriger waren als die rechnerisch ermittelten Zuschläge. Der Differenzbetrag wurde als "nicht ausgeschöpfte Zuschläge" gesondert ausgewiesen.
Dieser Argumentation ist das FG Düsseldorf nicht gefolgt. Mit Urteil vom 27.11.2020 entschied es, dass die Voraussetzungen des § 3b EStG nicht erfüllt seien und hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hätte eine Einzelabrechnung der geleisteten Stunden erstellen müssen. Diesen Anforderungen genüge die bloße Kontrollrechnung der Klägerin nicht. Sie habe die Zuschläge pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen gezahlt. Zudem sei es nicht zu Ausgleichszahlungen für die nicht ausgeschöpften Zuschläge gekommen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Nach einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das FG Düsseldorf entschieden, dass die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 EStG sein kann.
Im Jahr 2019 wurden zwei Grundstücke des Antragstellers zwangsversteigert. Beide Grundstücke hatte er im Jahr 2009 im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Das Finanzamt sah darin zwei private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte sonstige Einkünfte des Antragstellers.
Im Aussetzungsverfahren führte der Antragsteller dagegen zwei Argumente an: Zum einen sei ein Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung keine Veräußerung i. S. des § 23 EStG. Eine Zwangsversteigerung beruhe - wie eine Enteignung - nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers. Zum anderen sei für die Berechnung der Zehnjahresfrist nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots, sondern auf das spätere Datum des Zuschlagbeschlusses abzustellen. Bei beiden Grundstücken sei der Zuschlagsbeschluss nach Ablauf der Zehnjahresfrist erteilt worden.
Der Senat hatte keine Zweifel am Vorliegen privater Veräußerungsgeschäfte und lehnte eine Aussetzung der Vollziehung ab. Auch bei einer Zwangsversteigerung beruhe der Eigentumsverlust auf einem Willensentschluss des Eigentümers, weil er den Eigentumsverlust - anders als bei einer Enteignung - durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern könne. Ob dem Antragsteller dies wirtschaftlich möglichb> gewesen sei, sei insofern nicht entscheidend.
Das FG Düsseldorf bejahte außerdem eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb. Entscheidend sei dabei der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots, nicht die Erteilung des Zuschlagsbeschlusses. Für die Berechung der Frist des § 23 EStG sei grundsätzlich das obligatorische Rechtsgeschäft maßgeblich. Bei einer Zwangsversteigerung sei der obligatorische Teil mit der Abgabe des Meistgebots abgeschlossen. Der Zuschlag, mit dem der Erwerber das Eigentum kraft Hoheitsakt erwerbe, sei der "dingliche" Akt der Eigentumsübertragung.
(Auszug aus einer Pressmitteilung des FG Düsseldorf)
Das Urteil im Volltext
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Die neue, seit dem 01.01.2021 gültige Düsseldorfer Tabelle (Kindesunterhalt) finden Sie unter folgendem Link:
Zahlreiche Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter derzeit wieder in Kurzarbeit. Die erleichterten Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld wurden bis Ende 2021 verlängert.
Kurzarbeitergeld wird weiterhin gestaffelt gezahlt. Es beträgt
des letzten Nettogehalts. Beschäftigte mit einem Kind erhalten jeweils 7 % mehr. Die maximale Bezugsdauer wurde für Beschäftigte, die bereits im letzten Jahr von der Kurzarbeit betroffen waren, auf bis zu 24 Monate verlängert (längstens bis zum 31.12.2021).
Steuerklasse hat Einfluss auf das Kurzarbeitergeld
Die Höhe des Nettolohns ist von der Lohnsteuerklasse abhängig. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können durch einen Steuerklassenwechsel die Höhe des Kurzarbeitergeldes beeinflussen.
Seit 2020 ist mehrmals im Jahr ein Steuerklassenwechsel möglich. Der Antrag kann beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Wechselt der Ehegatte oder Lebenspartner seine Steuerklasse noch im Januar, gilt die neue Steuerklassenkombination mit Beginn des folgenden Monats, der auf die Antragstellung folgt. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich dann schon ab Februar nach der neuen Steuerklasse.
Abgabe der Steuererklärung
Das Kurzarbeitergeld ist - wie andere Lohnersatzleistungen - steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, der Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen erhöht sich prozentual. Erhält ein Arbeitnehmer mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr, muss er im darauffolgenden Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben und zwar bis zum 31.07.2022.
Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld (100) für einen relativ kurzen Zeitraum bis zu einem Vierteljahr bezogen haben, können regelmäßig mit einer Steuererstattung rechnen. Denn - verteilt auf das gesamte Jahr - wurden bereits höhere Lohnsteuern einbehalten. Bezieht ein Arbeitnehmer hingegen Kurzarbeitergeld (50) und arbeitet das gesamte Jahr über monatlich nur zur Hälfte, muss er regelmäßig mit einer Steuernachzahlung rechnen. In diesem Fall führte der Arbeitgeber im Laufe des Jahres für den Betroffenen in der Regel zu wenig Lohnsteuern an das Finanzamt ab. Die Höhe der Steuernachzahlung bzw. Steuererstattung ist somit von den bereits im Laufe des Jahres entrichteten Steuern und Vorauszahlungen abhängig.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfe Vereine e. V.)
Bund und Länder haben sich auf die Neuauflage einer steuerlichen Erleichterung für jene Unternehmen verständigt, die von den Eindämmungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wirtschaftlich unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können ab sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 stellen.
Wie schon im vergangenen Jahr werden die Sondervorauszahlungen damit "auf null gestellt"; bereits gezahlte Beträge werden von den Finanzämtern in voller Höhe erstattet.
Die Finanzämter sind gehalten, entsprechend begründete Anträge positiv zu bescheiden. Die Regelung tritt ab sofort in Kraft und gilt für Unternehmen mit Dauerfristverlängerung bei einer Antragstellung bis zum 31.03.2021.
Zum Hintergrund:
Wie schon im vergangenen Jahr wird auch in diesem Jahr auf Antrag beim zuständigen Finanzamt auf die Sondervorauszahlung verzichtet. Die Dauerfristverlängerung wird gleichwohl gewährt. Die Gewährung der Dauerfristverlängerung ist gewöhnlich von der Leistung einer Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr abhängig und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet. Mit einer Dauerfristverlängerung kann die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später eingereicht werden. Auch die Zahlungsfrist verlängert sich entsprechend.
Diese Maßnahme dient der Entlastung der Wirtschaft vor dem Hintergrund der massiven Auswirkungen der Corona-Krise auf das gesamte Wirtschaftsleben.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Ministeriums der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg)
Im Rahmen eines ßnderungsgesetzes (siehe BT-Drucksache 19/25795) wird die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist.
Gleichzeitig wird die - regulär 15-monatige - zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.
Nach dem Beschluss einer Sitzung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder zufolge, sollen die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung künftig im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung steuerlich vollständig abgeschrieben werden können. Dies soll rückwirkend zum 01.01.2021 gelten.
Die Umsetzung der Regelung soll (untergesetzlich) per BMF-Schreiben erfolgen.
Nach einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das FG Düsseldorf entschieden, dass die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 EStG sein kann.
Im Jahr 2019 wurden zwei Grundstücke des Antragstellers zwangsversteigert. Beide Grundstücke hatte er im Jahr 2009 im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Das Finanzamt sah darin zwei private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte sonstige Einkünfte des Antragstellers.
Im Aussetzungsverfahren führte der Antragsteller dagegen zwei Argumente an: Zum einen sei ein Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung keine Veräußerung i. S. des § 23 EStG. Eine Zwangsversteigerung beruhe - wie eine Enteignung - nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers. Zum anderen sei für die Berechnung der Zehnjahresfrist nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots, sondern auf das spätere Datum des Zuschlagbeschlusses abzustellen. Bei beiden Grundstücken sei der Zuschlagsbeschluss nach Ablauf der Zehnjahresfrist erteilt worden.
Der Senat hatte keine Zweifel am Vorliegen privater Veräußerungsgeschäfte und lehnte eine Aussetzung der Vollziehung ab. Auch bei einer Zwangsversteigerung beruhe der Eigentumsverlust auf einem Willensentschluss des Eigentümers, weil er den Eigentumsverlust - anders als bei einer Enteignung - durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern könne. Ob dem Antragsteller dies wirtschaftlich möglichb> gewesen sei, sei insofern nicht entscheidend.
Das FG Düsseldorf bejahte außerdem eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb. Entscheidend sei dabei der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots, nicht die Erteilung des Zuschlagsbeschlusses. Für die Berechung der Frist des § 23 EStG sei grundsätzlich das obligatorische Rechtsgeschäft maßgeblich. Bei einer Zwangsversteigerung sei der obligatorische Teil mit der Abgabe des Meistgebots abgeschlossen. Der Zuschlag, mit dem der Erwerber das Eigentum kraft Hoheitsakt erwerbe, sei der "dingliche" Akt der Eigentumsübertragung.
(Auszug aus einer Pressmitteilung des FG Düsseldorf)
Das Urteil im Volltext
Mit Urteil vom 01.10.2020 VI R 42/18 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für die Beseitigung von durch einen Biber verursachter und zum Schutz vor weiteren Schäden nicht als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG abzugsfähig sind.
Die Kläger bewohnen ein Einfamilienhaus, dessen Garten an ein natürliches Gewässer angrenzt, in dem sich in den letzten Jahren - sehr zur Freude der Naturschützer - der in Deutschland fast ausgestorbene Biber wieder angesiedelt hat. Diese Freude konnten die Kläger nur bedingt teilen, da die Biber auf ihrem Grundstück erhebliche Schäden anrichteten. So senkte sich durch die Anlage des Biberbaus nicht nur ein Teil der Rasenfläche ab, betroffen war auch die Terrasse, die auf ca. 8 m Länge zu einem Drittel absackte. Dem standen die Kläger relativ machtlos gegenüber, da die Biber unter strengem Naturschutz stehen und daher weder bejagt noch vergrämt werden dürfen. Im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ließen die Kläger schließlich eine "Bibersperre" errichten. Deren Kosten und die Kosten für die Beseitigung der Biberschäden an Terrasse und Garten von insgesamt rund 4.000 Euro machten die Kläger als außergewöhnliche Belastung geltend.
Ebenso wie zuvor bereits das Finanzgericht lehnte der BFH einen Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab. Wildtierschäden bzw. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher seien keineswegs unüblich und nicht mit anderen ungewöhnlichen Schadensereignissen i. S. des § 33 EStG (wie z. B. Brand oder Hochwasser) vergleichbar. Mit einem entstandenen oder drohenden Wildtierschaden in Zusammenhang stehende Aufwendungen erlaubten deshalb auch dann keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen, wenn mit den Maßnahmen konkrete, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (wie etwa dem eigenen Einfamilienhaus) ausgehende Gesundheitsgefahren beseitigt bzw. vermieden würden. Es sei nicht Aufgabe des Steuerrechts, für einen Ausgleich von durch Wildtiere verursachter Schäden bzw. für die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Präventionsmaßnahmen über eine entsprechende Abzugsmöglichkeit nach § 33 EStG Sorge zu tragen. Es obliege vielmehr dem Naturschutzrecht - etwa durch Errichtung entsprechender Fonds - für einen Schadensausgleich bzw. Präventionsschutz zu sorgen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Wie die Finanzverwaltung mitteilte, verlängern sich die in R 6.6 Abs. 4 Satz 3 bis 6, Abs. 5 Satz 5 und 6 sowie Abs. 7 Satz 3 und 4 EStR geltenden Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung jeweils um ein Jahr, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.
(Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 13.01.2021 - IV C 6 - S 2138/19)
Das Jahr 2021 bringt eine erfreuliche ßnderung für Vermieter, die auf regelmäßige aber durchaus zulässige Mieterhöhungen verzichten. Seit dem 01.01.2021 dürfen sie unter bestimmten Voraussetzungen ihre Werbungskosten in voller Höhe abziehen, auch wenn die tatsächliche Miete nur gut 50 % der ortsüblichen Miete beträgt.
Von einer verbilligten Vermietung geht man aus, wenn die vereinbarte Warmmiete geringer ist als die ortsübliche Marktmiete, die z. B. anhand des örtlichen Mietspiegels bestimmt werden kann. Nach bisherigem Recht durften Werbungskosten nur dann in voller Höhe abgezogen werden, wenn die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete betrug, ansonsten durften Werbungskosten nur im prozentualen Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Marktmiete geltend gemacht werden.
Ab dem 01.01.2021 ist nun bereits bei einer Miete in Höhe von mindestens 50 % der ortsüblichen Miete ein vollständiger Werbungskostenabzug möglich. Grund für diese ßnderung durch das Jahressteuergesetz 2020 ist, dass insbesondere in Ballungsräumen die ortsübliche Miete stetig steigt, Vermieter aber nicht immer Mieterhöhungen vornehmen können oder wollen. Um den vollen Werbungskostenabzug zu erhalten, muss bei einer Vermietung zu einem Mietzins zwischen 50 % und 66 % der ortsüblichen Miete allerdings eine sog. Totalüberschussprognoseprüfung erfolgen.
Im Rahmen einer Totalüberschussprognose wird durch eine Prognoserechnung über einen langen Zeitraum von grundsätzlich 30 Jahren geprüft, ob in diesem Zeitraum insgesamt positive Einkünfte zu erwarten sind, wobei auf die durchschnittlich in der Vergangenheit erzielten Einnahmen und Werbungskosten abgestellt wird und bestimmte pauschale Größen verwendet werden dürfen.
Kann ein Vermieter mit Mieteinnahmen von 50 % bis 66 % der ortsüblichen Miete nachweisen, dass er voraussichtlich einen Totalüberschuss erzielen wird, kann er die Werbungskosten in voller Höhe absetzen. Führt die Totalüberschussprognose zum Ergebnis, dass voraussichtlich keine ßberschüsse erzielt werden, können die Werbungskosten weiterhin nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Marktmiete abgezogen werden.
Die Erstellung einer Prognose, ob in den nächsten 30 Jahren mit einem Totalüberschuss zu rechnen ist oder nicht, bedeutet einerseits zusätzlichen Aufwand. Andererseits kann sich der Aufwand für den einen oder anderen Vermieter lohnen. Denn ein relativ hoher Werbungskostenabzug führt letztendlich auch zu einer geringeren Einkommensteuerbelastung.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
Die 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge gilt auch, wenn Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Firmenfitnessprogramm teilnehmen können, wie der BFH mit Urteil vom 07.07.2020 VI R 14/18 entschieden hat.
Der Arbeitgeber ermöglichte seinen Arbeitnehmern im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu erwarb er jeweils einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils 42,25 Euro zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen waren. Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil von 16 Euro bzw. 20 Euro. Der Arbeitgeber ließ die Sachbezüge bei der Lohnbesteuerung außer Ansatz, da diese ausgehend von einem monatlichen Zufluss unter die 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge fielen. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, den Arbeitnehmern sei die Möglichkeit, für ein Jahr an dem Firmenfitnessprogramm teilzunehmen, "quasi in einer Summe" zugeflossen, weshalb die 44 Euro-Freigrenze überschritten sei. Es unterwarf die Aufwendungen für die Jahreslizenzen abzüglich der Eigenanteile der Arbeitnehmer dem Pauschsteuersatz von 30 %. Dem schlossen sich jedoch weder das Finanzgericht noch der BFH an.
Der geldwerte Vorteil sei den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber habe sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile sei daher die 44 Euro-Freigrenze eingehalten worden, so dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern sei.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Nach einer Information der Bundessteuerberaterkammer können Steuererklärungen noch bis zum 31. 08.2021 abgeben werden. Die Verzinsungsregelungen werden entsprechend angepasst. Auch die Fristen zur Offenlegung der Jahresabschlüsse werden verlängert. Vor dem 1. März wird kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.
(Auszug aus einer Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer)
Der Wert für die freie Verpflegung hat sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (BGBl 2020 I S. 2933) gegenüber 2020 verändert. Danach beträgt der Wert der freien (Voll-)Verpflegung ab dem 01.01.2021 insgesamt 263 Euro monatlich. Der Betrag verteilt sich wie folgt:
Frühstück: 55 Euro
Mittag-/Abendessen (jeweils): 104 Euro monatlich.
Für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten z. B. in der Betriebskantine, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer abgibt, ergibt sich somit ein Wert von 3,47 Euro (Mittag- oder Abendessen) bzw. von 1,83 Euro (Frühstück) pro Mahlzeit. Zahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert.
Das BMF-Schreiben finden Sie hier
Der Wert für die freie Verpflegung hat sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (BGBl 2020 I S. 2933) gegenüber 2020 verändert. Danach beträgt der Wert der freien (Voll-)Verpflegung ab dem 01.01.2021 insgesamt 263 Euro monatlich. Der Betrag verteilt sich wie folgt:
Frühstück: 55 Euro
Mittag-/Abendessen (jeweils): 104 Euro monatlich.
Für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten z. B. in der Betriebskantine, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer abgibt, ergibt sich somit ein Wert von 3,47 Euro (Mittag- oder Abendessen) bzw. von 1,83 Euro (Frühstück) pro Mahlzeit. Zahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert.
Das BMF-Schreiben finden Sie hier
Dem Kläger entstanden in den Jahren 2009 und 2010 Aufwendungen für seine Ausbildung zum Berufspiloten. Zuvor hatte der Kläger seinen Zivildienst bei einer Feuer- und Rettungswache abgeleistet. Zu Beginn des Zivildienstes hatte der Kläger erfolgreich an einer Ausbildung zum Rettungshelfer teilgenommen. Diese Ausbildung hatte ca. 7 Wochen gedauert und 320 Stunden Theorie und Praxis umfasst.
Der Kläger begehrte den Abzug der Aufwendungen für seine Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er machte geltend, dass das im Jahr 2011 mit Rückwirkung für die Veranlagungszeiträume ab 2004 eingeführte Werbungskostenabzugsverbot nicht entgegenstehe, weil es sich bei seiner Pilotenausbildung um eine Zweitausbildung gehandelt habe. Es handele sich bei seiner Ausbildung zum Rettungshelfer um eine Erstausbildung.
Das Finanzamt versagte einen Werbungskostenabzug und berücksichtigte die geltend gemachten Ausbildungskosten nur im Rahmen der geltenden Höchstbeträge als Sonderausgaben. Dies bestätigte das FG Düsseldorf in seinem klageabweisenden Urteil.
Die vom Kläger absolvierte Ausbildung zum Rettungshelfer erfülle nicht die Anforderungen an eine Berufsausbildung i. S. des § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG. Der Senat legte hierzu den Begriff der Berufsausbildung anhand der Entstehungsgeschichte und des Zwecks der Norm aus. Hierbei kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass eine nur wenige Wochen dauernde Unterrichtung keine Erstausbildung sein könne. Es habe sich um eine kurze Einweisungszeit gehandelt.
Zivildienstleistende seien regelmäßig zum Rettungshelfer ausgebildet worden, um im Rettungsdienst oder Krankentransport eingesetzt werden zu können. Die Richter führten außerdem aus, dass die Ausbildung zum Rettungshelfer weder der Vorbereitung auf das Berufsziel als Pilot gedient noch Voraussetzung für die spätere Berufsausübung, sondern allenfalls hierfür nützlich gewesen sei.
Nach fast sieben Jahren endete mit dem Urteil des FG Düsseldorf vom 24.09.2020 das finanzgerichtliche Klageverfahren, das zwischenzeitlich im Hinblick auf ein beim BFH anhängiges Revisionsverfahren, in dem eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG eingeholt worden war, ruhte. Der Streit ist allerdings noch nicht beendet. Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. VI R 41/20 beim BFH anhängig.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Düsseldorf)
Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes bestimmt:
(Auszug aus dem BMF-Schreiben - IV A 3 - S 0261/20/10001)
Auf Bund-/Länderebene ist die Verfahrensweise zur Besteuerung von Einkünften gem. § 21 EStG beim Ausbleiben von Mieteinnahmen aus der Vermietung von Objekten beraten worden. Es wurden folgende Grundsätze aufgestellt:
Erlässt der Vermieter der Wohnung aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der vereinbarten Miete und hat dies folglich auch keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG. Insbesondere wird hierdurch nicht erstmalig der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 2 EStG eröffnet. Erfüllte hingegen das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Kürzung des Werbungskostenabzugs gem. § 21 Abs. 2 EStG, verbleibt es dabei; eine weitere Kürzung aufgrund des Mieterlasses ist nicht vorzunehmen.
Erlässt der Vermieter der im Privatvermögen gehaltenen und nicht Wohnzwecken dienenden Immobilie aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies nicht ohne Weiteres zu einem erstmaligen Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters für dessen Einkünfte gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. War für das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, verbleibt es bei dieser Entscheidung. Die Regelung ist auch auf Pachtverhältnisse anzuwenden.
(Auszug aus einer Kurzinformation der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen - S 2253 - 2020/0025 - St 231)
Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob einer Erbin rückwirkend die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims zu versagen war, weil sie vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Erwerb aus diesem Haus ausgezogen war.
Die Klägerin erbte im Jahr 2009 von ihrem Vater eine im Jahr 1951 bebaute Immobilie, in welcher der Vater bis zu seinem Tod gewohnt hatte. Sie bewohnte fortan das Obergeschoss des Hauses. Im August 2016 zog die Klägerin aus dem Haus aus und ließ es abreißen.
Das beklagte Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid, in dem es die ursprüngliche Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG rückgängig machte. Es vertrat die Ansicht, dass der Klägerin die Gewährung der Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit zu versagen sei.
Die Klägerin wandte dagegen ein, dass sie das Haus aufgrund vieler - insbesondere altersbedingter - Mängel nicht mehr bewohnbar und eine Sanierung nicht wirtschaftlich gewesen sei. Außerdem sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, die Treppen in das Obergeschoss zu steigen.
Das FG hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung des geerbten Hauses zu eigenen Wohnzwecken gehindert gewesen sei. Die Richter werteten die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für ihren Auszug nicht als solche "zwingenden Gründe".
Die von der Klägerin geschilderten Mängel des Gebäudes seien allenfalls nachvollziehbare Gründe für die Aufgabe der Selbstnutzung. Auch die geltend gemachte Unfähigkeit, Treppen zu steigen, sei kein zwingender Grund. Es sei der Klägerin möglich gewesen, in dem von ihr erworbenen Familienheim weiterhin selbständig einen Haushalt zu führen. Sie habe bis zu ihrem Auszug ausschließlich Räume im Obergeschoss genutzt und habe die Treppe mit Unterstützung eines im Erdgeschoss wohnenden Bekannten benutzen können.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil vom 08.01.2020 war erfolgreich. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. II R 18/20 beim BFH anhängig.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Düsseldorf)
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endet, vor dem 01.03.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
(Auszug aus einer Information des Bundesamtes für Justiz)
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) weist darauf hin, dass die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung für Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe verpflichtet sind, rückwirkend auch noch für vergangene Jahre erfolgen kann. Diese Möglichkeit ist allerdings zeitlich begrenzt. Für das Kalenderjahr 2016 ist dies letztmalig möglich bis Donnerstag, den 31.12.2020. Die Steuererklärung muss spätestens bis Mitternacht im Hausbriefkasten des zuständigen Finanzamtes eingegangen sein bzw. authentifiziert (mit elektronischer Signatur) übermittelt werden.
Die freiwillige Einreichung der Steuererklärung ist Arbeitnehmern regelmäßig zu empfehlen, denn bei Werbungskosten von mehr als 1.000 Euro, Sonderausgaben von mehr als 36 Euro, zum Beispiel wegen getätigter Spenden oder vorhandener Konfessionszugehörigkeit oder bei geleisteten Versicherungsbeiträgen oberhalb der Vorsorgepauschale kann regelmäßig von einer Steuererstattung ausgegangen werden. Sollte es wider Erwarten mal zu einer Nachzahlung kommen, kann die Erklärung zudem problemlos zurückgezogen werden, indem man Einspruch gegen den Bescheid einlegt. Die Rückziehung einer freiwilligen Steuererklärung hat keine negativen Konsequenzen.
Wer die Steuererklärung für 2016 zu spät, das heißt nach dem 31.12.2020 24.00 Uhr abgibt, hat die Chance auf eine mögliche Steuererstattung unwiderruflich verpasst.
Reicht der Steuerpflichtige seine Einkommensteuererklärung auf den "letzten Drücker" versehentlich beim unzuständigen Finanzamt ein, trägt er das Risiko, dass die Steuererklärung nicht mehr rechtzeitig innerhalb der Festsetzungsfrist vom örtlich unzuständigen an das örtlich zuständige Finanzamt weitergeleitet wird.
Eine Verlängerung der Abgabefrist wird in diesen Fällen von den Finanzämtern nicht genehmigt und die Steuererklärung nicht bearbeitet. Eine zu erwartende Steuererstattung würde letztlich verfallen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V.)
Bisher galt für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht, die über vier bis neun Sitzplätze einschließlich dem Fahrersitz verfügen und aufgrund ihrer Beschaffenheit vorrangig zur Personenbeförderung nutzbar sind, eine Sonderregelung: Abweichend von der verkehrsrechtlichen Einstufung wurden diese Fahrzeuge mit den CO2-und hubraumbezogenen Tarifen für Pkw statt der gewichtsbezogenen Steuersätze für leichte Nutzfahrzeuge besteuert. Folge war eine höhere Besteuerung derartiger Fahrzeuge.
Ab dem Inkrafttreten des 7. KraftStßndG am 23.10.2020 wird diese Sonderregelung nun aufgehoben. Die Halter dieser Fahrzeuge, bei denen es sich schwerpunktmäßig um Handwerks- und Kleinbetriebe handelt, werden damit steuerlich entlastet. Künftig erfolgt die Besteuerung dieser Fahrzeuge entsprechend ihrer Fahrzeugklasse gewichtsbezogen.
Zeiträume vor dem Inkrafttreten des 7. KraftStßndG am 23.10.2020 sind von der Aufhebung nicht betroffen, d. h. es bleibt bei der bisherigen Besteuerung.
Hinweis:
Die betroffenen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter erhalten automatisch einen geänderten Steuerbescheid, mit dem die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum ab Inkrafttreten des 7. KraftStßndG am 23.10.2020 neufestgesetzt und zu viel erhobene Steuer zurückerstattet wird. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich.
(Auszug aus einer Fachmitteilung des Zolls)
Verlängerte Frist zur Abgabe von Steuererklärungen
Gute Nachrichten für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler: Die Abgabefrist für das Kalenderjahr 2019 für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen wird um einen Monat verlängert. Die Steuererklärungen können bis zum 31.03.2021 abgegeben werden.
Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten
Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt - wie bereits seit dem 19.03.2020 - bis zum 31.03.2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30.06.2021.
Darüberhinausgehende Anschlussstundungen sollen im vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben.
ßber den 30.06.2021 hinausgehende Stundungen - ohne Ratenzahlungsvereinbarungen - sind wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich.
(Aus einer Information des Bundesfinanzministeriums)
Bisher galt für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht, die über vier bis neun Sitzplätze einschließlich dem Fahrersitz verfügen und aufgrund ihrer Beschaffenheit vorrangig zur Personenbeförderung nutzbar sind, eine Sonderregelung: Abweichend von der verkehrsrechtlichen Einstufung wurden diese Fahrzeuge mit den CO2-und hubraumbezogenen Tarifen für Pkw statt der gewichtsbezogenen Steuersätze für leichte Nutzfahrzeuge besteuert. Folge war eine höhere Besteuerung derartiger Fahrzeuge.
Ab dem Inkrafttreten des 7. KraftStßndG am 23.10.2020 wird diese Sonderregelung nun aufgehoben. Die Halter dieser Fahrzeuge, bei denen es sich schwerpunktmäßig um Handwerks- und Kleinbetriebe handelt, werden damit steuerlich entlastet. Künftig erfolgt die Besteuerung dieser Fahrzeuge entsprechend ihrer Fahrzeugklasse gewichtsbezogen.
Zeiträume vor dem Inkrafttreten des 7. KraftStßndG am 23.10.2020 sind von der Aufhebung nicht betroffen, d. h. es bleibt bei der bisherigen Besteuerung.
Hinweis:
Die betroffenen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter erhalten automatisch einen geänderten Steuerbescheid, mit dem die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum ab Inkrafttreten des 7. KraftStßndG am 23.10.2020 neufestgesetzt und zu viel erhobene Steuer zurückerstattet wird. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich.
(Auszug aus einer Fachmitteilung des Zolls)
Die Finanzgerichte dürfen eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Verhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die nach Maßgabe der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums (BMF) ermittelte Aufteilung ersetzen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 21.07.2020 IX R 26/19 entschieden.
Die Klägerin hat im Jahr 2017 eine (vermietete) Eigentumswohnung in einer Großstadt zum Kaufpreis von 110.000 Euro erworben. Nach dem Kaufvertrag sollten davon 20.000 Euro auf das Grundstück entfallen. Dementsprechend ging die Klägerin für Abschreibungszwecke von einem Gebäudeanteil von rund 82 % aus. Hingegen ermittelte das Finanzamt einen Gebäudeanteil von rund 31 %. Dabei legte es die vom BMF im Internet bereitgestellte "Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)" zugrunde.
Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab und sah in der Arbeitshilfe ein geeignetes Wertermittlungsverfahren, um die Marktangemessenheit einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung widerlegen zu können, zugleich aber auch eine geeignete Schätzungshilfe.
Dem ist der BFH entgegengetreten. Die Arbeitshilfe des BMF gewährleiste die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude nicht. Denn die Auswahl der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren würde auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren verengt. Auch bleibe der vor allem in großstädtischen Ballungsräumen relevante Orts- oder Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts unberücksichtigt. Deshalb sei das FG im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung in der Regel gehalten, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Am 27.11.2020 hat der Bundesrat dem vom Bundestag auf Initiative der Bundesregierung beschlossenen Zweiten Familienentlastungsgesetz zugestimmt.
Kindergeld steigt um 15 Euro je Kind
Es erhöht das Kindergeld pro Kind ab 01.01.2021 um 15 Euro pro Monat - beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt entsprechend von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro.
Anhebung der Freibeträge
Auch der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht.
Außerdem stellt das Gesetz mit der Anhebung des Grundfreibetrags sicher, dass das Existenzminimum der Steuerpflichtigen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 steuerfrei bleibt: 2021 steigt der Betrag auf 9.744 Euro, 2022 weiter auf 9.984 Euro.
Ausgleich der kalten Progression
Zum Ausgleich der so genannten kalten Progression passt der Bundestag zudem die Eckwerte des Einkommensteuertarifs an.
Weitere Maßnahmen
Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen nach dem Einkommenssteuergesetz wird ab 2021 ebenfalls angehoben. Darüber hinaus nimmt der Bundestagsbeschluss auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vor.
(Auszug aus einer Mitteilung des Bundesrats)
Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von Ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will.
Um die Steuerklassenwahl für verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer zu erleichtern, haben das Bundesministerium für Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder entsprechende Tabellen ausgearbeitet.
Die Tabellen finden Sie hier: Merkblatt zur Steuerklassenwahl
Der BFH hat mit Urteil vom 13.05.2020 VI R 4/18 entschieden, dass die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße nicht als haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden, nicht nach § 35a EStG begünstigt sind.
Die Klägerin hatte die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35a EStG bei Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Tischlerarbeiten als Handwerkerleistungen beantragt. Die Straßenreinigung wurde von der Kommune als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Kosten hierfür hatten die Anlieger anteilig zu tragen. Gegenstand der Tischlerarbeiten war die Reparatur eines Hoftores, welches ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut worden war.
Anders als zuvor das Finanzgericht, bestätigte der BFH die ablehnende Rechtsauffassung des Finanzamts. Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und ebenso für Handwerkerleistungen setze voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordere eine Tätigkeit, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werde und dem Haushalt diene. Dies sei, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung, für die Reinigung eines Gehweges noch zu bejahen. Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße könne aber nicht mehr als hauswirtschaftliche Verrichtung angesehen werden, die den geforderten engen Haushaltsbezug aufweise.
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen seien ebenfalls nur begünstigt, wenn sie im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistung würden zwar für den Haushalt aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Die Arbeitskosten des Handwerkers seien daher ggf. im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten "Werkstattlohn" und in einen begünstigten "vor Ort Lohn" aufzuteilen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Mit Urteil vom 22.10.2020 (Az. 3 K 2699/17 F) entschied das FG Münster, dass sich auf Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens geleistete Anzahlungen nicht schädlich auf die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote auswirken.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter seinem Sohn im Jahr 2013 einen Teilgesellschaftsanteil schenkte. Zum Gesellschaftsvermögen gehörten unter anderem Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Eine dieser Gesellschaften hatte zum Bewertungsstichtag Anzahlungen i. H. von ca. 3,8 Mio. Euro geleistet, die zum größten Teil auf einen Verwaltungsneubau entfielen. Das Finanzamt bezog diese Anzahlungen in die Ermittlung des Verwaltungsvermögens ein und berechnete die Quote danach mit 17,76 %. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass nur auf Geld gerichtete Forderungen einzubeziehen seien, nicht jedoch geleistete Anzahlungen. Die Quote betrage daher lediglich ca. 4,5 %.
Die Klage hatte Erfolg. Die geleisteten Anzahlungen seien - so das FG Münster - nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu behandeln. Sie stellten keine "anderen Forderungen" i. S. von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG in der für 2013 gültigen Fassung dar. Hierunter fielen nur auf Geld gerichtete Forderungen, wofür der Vergleich mit den übrigen in der Norm genannten Vermögensposten (Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben und Geldforderungen), die ebenfalls auf Geld gerichtet seien, spreche. Dieses Ergebnis werde auch durch die Entstehungsgeschichte und den Zweck des Gesetzes gestützt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten insbesondere sog. "Cash-Gesellschaften" verhindert werden, bei denen nicht begünstigte Finanzmittel auf die betriebliche Ebene einer Gesellschaft verschoben werden. Geleistete Anzahlungen verkörperten dagegen Sachleistungsansprüche und seien damit keine auf Geld gerichteten Forderungen. Dass der andere Vertragspartner die Anzahlungen im Fall der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten ggf. zurückzahlen muss, sei aufgrund des für die Schenkungsteuer maßgeblichen Stichtagsprinzips nicht zu berücksichtigen.
Das FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)
Die Abgabe der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die die Pflicht zur elektronischen Erklärungsabgabe auslösen. Das hat der VIII. Senat des BFH mit Urteil vom 16.06.2020 VIII R 29/19 entschieden.
Der Kläger war seit 2006 selbständiger Physiotherapeut. Mitarbeiter und Praxis-/ Büroräume hatte er nicht, ebenso wenig einen Internetzugang.
Bis einschließlich 2016 veranlagte das Finanzamt (FA) den Kläger auf der Grundlage der handschriftlich ausgefüllten amtlichen Erklärungsvordrucke zur Einkommensteuer. Für das Streitjahr 2017 forderte es den Kläger mehrfach erfolglos zur elektronischen ßbermittlung der Einkommensteuererklärung auf und setzte daraufhin ein Zwangsgeld gegen den Kläger fest. Den Antrag des Klägers, von der Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe befreit zu werden, lehnte das FA ab.
Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete das FA, auf die elektronische Erklärungsabgabe zu verzichten, und hob die Festsetzung des Zwangsgeldes auf. Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision des FA zurück.
GemÃ¤ß Â§ 150 Abs. 8 Satz 1 AO i. V. m. § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG muss die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine ßbermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten, wenn eine solche Erklärungsabgabe für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre.
Ob ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand anzunehmen ist, kann nur unter Berücksichtigung der betrieblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 EStG entschieden werden. Denn die Härtefallregelung soll Kleinstbetriebe privilegieren. Da der Kläger im Streitjahr nur 14.534 Euro aus seiner selbständigen Arbeit erzielt hatte, ging der BFH von einer einem Kleinstbetrieb vergleichbaren Situation aus. Die elektronische Erklärungsabgabe konnte daher nicht rechtmäßig angeordnet werden und so auch das Zwangsgeld zu ihrer Durchsetzung keinen Bestand haben.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Die Abgabe der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die die Pflicht zur elektronischen Erklärungsabgabe auslösen. Das hat der VIII. Senat des BFH mit Urteil vom 16.06.2020 VIII R 29/19 entschieden.
Der Kläger war seit 2006 selbständiger Physiotherapeut. Mitarbeiter und Praxis-/ Büroräume hatte er nicht, ebenso wenig einen Internetzugang.
Bis einschließlich 2016 veranlagte das Finanzamt (FA) den Kläger auf der Grundlage der handschriftlich ausgefüllten amtlichen Erklärungsvordrucke zur Einkommensteuer. Für das Streitjahr 2017 forderte es den Kläger mehrfach erfolglos zur elektronischen ßbermittlung der Einkommensteuererklärung auf und setzte daraufhin ein Zwangsgeld gegen den Kläger fest. Den Antrag des Klägers, von der Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe befreit zu werden, lehnte das FA ab.
Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete das FA, auf die elektronische Erklärungsabgabe zu verzichten, und hob die Festsetzung des Zwangsgeldes auf. Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision des FA zurück.
GemÃ¤ß Â§ 150 Abs. 8 Satz 1 AO i. V. m. § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG muss die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine ßbermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten, wenn eine solche Erklärungsabgabe für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre.
Ob ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand anzunehmen ist, kann nur unter Berücksichtigung der betrieblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 EStG entschieden werden. Denn die Härtefallregelung soll Kleinstbetriebe privilegieren. Da der Kläger im Streitjahr nur 14.534 Euro aus seiner selbständigen Arbeit erzielt hatte, ging der BFH von einer einem Kleinstbetrieb vergleichbaren Situation aus. Die elektronische Erklärungsabgabe konnte daher nicht rechtmäßig angeordnet werden und so auch das Zwangsgeld zu ihrer Durchsetzung keinen Bestand haben.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Zivilprozesskosten sind auch dann vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, wenn sie für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland entstanden sind. Dies hat der BFH mit Urteil vom 13.08.2020 VI R 15/18 entschieden.
Die Tochter des Klägers wurde kurz nach der Geburt von der Mutter in deren Heimatland in Südamerika verbracht. Der Kläger versuchte - vergeblich - , die Tochter mittels des Verfahrens zum Haager ßbereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung nach Deutschland zurückzuholen. Die dafür bisher entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von über 20.000 Euro machte er als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die entgegenstehende Rechtslage ab.
Anders als zuvor das FG bestätigte der BFH die Rechtsauffassung des Finanzamts. Für Prozesskosten gelte ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein grundsätzliches Abzugsverbot (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Nur wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, sei ein Abzug der Prozesskosen (ausnahmsweise) zulässig. Existenzgrundlage im Sinne des Gesetzes sei aber nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen. Durch die Kindesentführung sei ungeachtet der besonderen emotionalen und auch finanziellen Belastung für den Kläger allein dessen immaterielle Existenzgrundlage betroffen. Es sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Begriffe der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (auch) in einem immateriellen Sinne zu deuten. Der BFH bestätigte damit seine bisherige strenge Auffassung, der das FG mit einem sog. Rüttelurteil entgegengetreten war.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Mit Urteil vom 13.08.2020 VI R 1/17 hat der BFH entschieden, dass die Zahlung eines Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber >nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führt, der die Ordnungswidrigkeit (Parkverstoß) begangen hat.
Die Klägerin betrieb einen Paketzustelldienst im gesamten Bundesgebiet. Soweit sie in Innenstädten bei den zuständigen Behörden keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung erhalten konnte, die ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen (z. B. Halteverbots- oder Fußgängerzonen) unter bestimmten Auflagen ermöglicht hätte, nahm sie es hin, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Wenn für diese Ordnungswidrigkeit Verwarnungsgelder erhoben wurden, zahlte die Klägerin diese als Halterin der Fahrzeuge.
Das Finanzamt (FA) war unter Verweis auf ein früheres BFH-Urteil der Ansicht, es handele sich hierbei um Arbeitslohn. Das Finanzgericht (FG) gab demgegenüber der Klägerin Recht. Der BFH hob das FG-Urteil auf und wies die Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Er bestätigte das FG zunächst darin, dass im Streitfall die Zahlung der Verwarnungsgelder auf eine eigene Schuld der Klägerin erfolgt ist und daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führen kann, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat.
Im zweiten Rechtsgang hat das FG aber noch zu prüfen, ob den Fahrern, die einen Parkverstoß begangen hatten, nicht dadurch ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zugeflossen ist, weil die Klägerin ihnen gegenüber einen Regressanspruch hatte, auf den sie verzichtet hat. Dass es sich bei den zugrundeliegenden Parkverstößen um Ordnungswidrigkeiten im absoluten Bagatellbereich handelt, spielt nach dem BFH für die Beurteilung, ob Arbeitslohn vorliegt, keine Rolle.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Der BFH hat mit Urteil vom 22.04.2020 entschieden, dass für ein über 18 Jahre altes Kind eine ßbertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nicht möglich ist.
Im Streitfall beantragte die Mutter in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 die ßbertragung der dem Vater zustehenden Kinderfreibeträge für die volljährigen Kinder T und S, ebenso die BEA-Freibeträge. Sie trug vor, der andere Elternteil, der Kläger, komme seiner Unterhaltsverpflichtung nicht ausreichend nach oder sei mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig. Das Finanzamt lehnte zunächst eine ßbertragung der Freibeträge auf die Mutter ab. Hiergegen legte diese erfolgreich Einspruch ein. Das FG gab der sodann vom Vater erhobenen Klage teilweise statt. Es entschied, dass bei der Mutter lediglich die einfachen BEA-Freibeträge zu berücksichtigen seien.
Die dagegen vom FA eingelegte Revision wies der BFH als unbegründet zurück. Eine ßbertragung des BEA-Freibetrages bei volljährigen Kindern sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG nicht vorgesehen. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dahingehend, dass der BEA-Freibetrag auch bei volljährigen Kindern übertragen werden könne, sei nicht möglich. Hätte der Gesetzgeber die Regelung der ßbertragung des BEA-Freibetrages mit der zur ßbertragung des Kinderfreibetrages bei volljährigen Kindern koppeln wollen, hätte es hierfür einer klaren gesetzlichen Regelung bedurft. Auch wenn es rechtspolitisch wünschenswert erscheinen könne, die ßbertragung des BEA-Freibetrages bei volljährigen Kindern nach denselben Grundsätzen wie die ßbertragung des Kinderfreibetrages zu regeln, dürfe der Anwendungsbereich einer Vorschrift von der Verwaltung und den Gerichten nicht über die bewusst vom Gesetzgeber gesetzten Grenzen ausgedehnt werden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des BFH)
Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme für die Privatnutzung bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt keine Gewinnkorrektur. Dies hat der BFH mit Urteil vom 16.06.2020 VIII R 9/18 entschieden.
Im Streitfall nutzte der Kläger einen PKW, den er im Jahr 2008 angeschafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke. Ab dem Jahr 2008 berücksichtigte das Finanzamt (FA) bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers einerseits antragsgemÃ¤ß AfA für den PKW. Andererseits erfasste das FA wegen der privaten Nutzung des betrieblichen PKW auch Betriebseinnahmen i. H. von 75 % der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA. Dies führte dazu, dass der steuermindernde Effekt der AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise "neutralisiert" wurde. Wegen dieses Effektes setzte der Kläger, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das FA war demgegenüber der Meinung, der Kläger müsse den vollen Verkaufserlös versteuern.
Dies hat der BFH als zutreffend bestätigt. Der Veräußerungserlös sei - trotz vorangegangener Besteuerung der Nutzungsentnahme - in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Er sei weder anteilig zu kürzen, noch finde eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt. Dies beruhe - so der BFH - darauf, dass die Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens in Form der Nutzungsentnahme und dessen spätere Veräußerung zwei unterschiedliche Vorgänge darstellten, die getrennt zu betrachten seien. Aus dem Gesetz, insbesondere aus § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG, lasse sich kein anderes Ergebnis herleiten. In der Besteuerung des vollständigen Veräußerungserlöses sei auch kein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip zu sehen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Das FG Münster entschied mit Urteil vom 17.09.2020 (Az. 5 K 1404/18 U), dass der Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse über das Internet eine steuerbare Leistung an den Kunden und keine Vermittlungsleistung an den Veranstalter darstellt.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2013 und 2014 ein Internetportal, auf dem er verschiedene Freizeiterlebnisse anbot. Die Inanspruchnahme setzte den Erwerb eines Gutscheins voraus, die der Kläger im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkaufte. ßber das Internetportal konnten die Erwerber das Erlebnis auswählen und Termine vereinbaren. Die hierfür erforderlichen Informationen stellte der Kläger den Kunden zur Verfügung. Für den Fall der Inanspruchnahme der Leistung durch einen Gutscheininhaber leitete der Kläger den entsprechenden Betrag unter Abzug einer "Vermittlungsprovision" an den jeweiligen Veranstalter weiter und erteilte hierüber eine Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis.
In seinen Umsatzsteuererklärungen behandelte der Kläger nicht die Zahlungen der Kunden für die Gutscheine, sondern lediglich die Vermittlungsprovisionen als steuerbare Umsätze. Das Finanzamt behandelte demgegenüber bereits den Verkauf der Gutscheine als umsatzsteuerbare Leistungen und minderte das Entgelt im Fall der Einlösung der Gutscheine nach § 17 UStG um die an die Veranstalter weitergeleiteten Beträge.
Das FG Münster hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger habe steuerbare sonstige Leistungen an die Gutscheinerwerber erbracht. Mit dem Betrieb seines Internetportals habe er dem Kunden eine Infrastruktur zur Verfügung gestellt, die angebotenen Erlebnisse zu buchen und in Anspruch zu nehmen. Die Leistungen hätten nicht nur die Ausstellung der Gutscheine zum Inhalt gehabt, sondern auch weitere Prozesse wie die ßbermittlung der für die Terminvereinbarung erforderlichen Kontaktdaten sowie die Durchführung und Organisation der Erlebnisse umfasst.
Der Kläger habe auch die von den Veranstaltern ausgeführten Erlebnisleistungen nicht lediglich vermittelt. Vielmehr seien diese Leistungen zunächst von den Veranstaltern an den Kläger erbracht worden und er habe sie an die Kunden weiter geleistet. Er sei gegenüber den Kunden als leistender Unternehmer aufgetreten, da er die Leistungen auf seinem Internetportal angeboten und entsprechende Organisationsleistungen erbracht habe.
Einen Vorsteuerabzug aus den Leistungen der Veranstalter könne der Kläger mangels ordnungsgemäßer Rechnungen jedoch nicht in Anspruch nehmen. Das Finanzamt habe auch zu Unrecht eine Minderung der Bemessungsgrundlage um die an die Veranstalter weitergeleiteten Zahlungen nach § 17 UStG vorgenommen, was jedoch wegen des Verböserungsverbots nicht zur Festsetzung einer höheren Umsatzsteuer führe.
Das FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2021 4,4 % betragen. Trotz des schwierigen wirtschaftlichen Hintergrunds gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie muss der Abgabesatz von derzeit 4,2 % nur geringfügig angehoben werden. Zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 20.10.2020 die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet.
Durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Form eines Entlastungszuschusses i. H. von 23 Millionen Euro konnte ein Anstieg des Abgabesatzes auf 4,7 % im Jahr 2021 vermieden werden. Ein Künstlersozialabgabesatz auf diesem niedrigen Niveau verhindert eine in der aktuellen Krisensituation unverhältnismäßige Belastung der Liquidität der abgabepflichtigen Unternehmen. Gleichzeitig ist die solide Finanzierung der wichtigen sozialen Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten in der Künstlersozialversicherung weiterhin gewährleistet.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)
Urenkeln steht für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der Freibetrag i. H. von 100.000 Euro zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind. Das hat der BFH mit Beschluss vom 27.07.2020 II B 39/20 (AdV) in einem Eilverfahren entschieden.
Eine Urgroßmutter schenkte ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von 200.000 Euro für "Kinder der Kinder" geltend, während das Finanzamt und auch das Finanzgericht ihnen lediglich Freibeträge von 100.000 Euro zubilligten, die das Gesetz für "Abkömmlinge der Kinder" vorsieht.
Der BFH ist der restriktiven Sichtweise gefolgt. Das Gesetz differenziert zwischen Kindern und Abkömmlingen. Also sind Kinder lediglich Kinder und nicht sonstige Abkömmlinge und daher sind Kinder der Kinder lediglich Enkelkinder. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz differenziert die steuerliche Belastung zum einen über Steuerklassen, zum anderen über Freibeträge. Abkömmlinge in gerader Linie gehören zwar unterschiedslos zu der günstigsten Steuerklasse I, genießen aber gestaffelte Freibeträge. Kinder (und Stiefkinder) erhalten einen Freibetrag von 400.000 Euro. Dasselbe gilt für Kinder bereits verstorbener Kinder. Sonst bekommen Kinder der Kinder einen Freibetrag von 200.000 Euro, die übrigen Personen der Steuerklasse I einen Freibetrag von 100.000 Euro. Zu diesen übrigen Personen gehören folglich die entfernteren Abkömmlinge.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Der BFH hat in seinem Urteil vom 16.06.2020 VIII R 7/17 seine Rechtsprechung fortgesetzt, nach der es sich bei der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbriefen und den aktuellen Goldpreis abbilden, nicht um die steuerpflichtige Veräußerung einer Kapitalforderung handelt.
Der Kläger des Revisionsverfahrens veräußerte seine "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen über ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn. Bei den "Gold Bullion Securities" handelte es sich um durch physisches Gold besicherte, unbefristete Schuldverschreibungen ohne Verzinsung und ohne Endfälligkeit. Dabei verbriefte jede einzelne "Gold Bullion Security" Schuldverschreibung einen effektiven Anspruch auf Gold. Das den Wertpapieren zugewiesene physische Gold wurde als identifizierbare Goldbarren hinterlegt. Der Inhaber der Schuldverschreibung hatte das Recht, nach einer jederzeitig möglichen Kündigung die Auslieferung des Goldes zu verlangen. Alternativ hatte er die Möglichkeit, das Gold von der Emittentin veräußern und sich den dabei erzielten Veräußerungserlös auszahlen zu lassen. Das Finanzamt (FA) besteuerte den erzielten Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt und sah den Gewinn als nicht steuerbar an. Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BFH führte der vom Kläger aus der Veräußerung der "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen erzielte Gewinn nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, da die Schuldverschreibungen nicht als sonstige Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren sind. Unter den Begriff der Kapitalforderungen fallen keine Ansprüche auf Sachleistung. Danach sind die "Gold Bullion Securities" keine sonstigen Kapitalforderungen, da sie keinen Anspruch auf Geld, sondern auf eine Sachleistung in Form des hinterlegten Goldes verkörpern. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies auch dann, wenn nach den Emissionsbedingungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des hinterlegten Goldes verlangt werden kann. Grund hierfür ist, dass auch in diesem Fall primär eine Sachleistung geschuldet wird, so dass der Gewinn nur zu versteuern ist, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Schuldverschreibung die Jahresfrist nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht überschritten wird.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Wie der BFH mit Urteil vom 17.06.2020 entschieden hat, können auch unbekannte Erben zur Erbschaftsteuer herangezogen werden. Zumindest dann, wenn ausreichend Zeit bestand, die wahren Erben zu ermitteln, dies aber nicht gelungen ist.
Im Streitfall war die Erbengemeinschaft nach dem im Februar 2014 verstorbenen Erblasser zunächst nicht ermittelbar. Es wurde ein Nachlasspfleger bestellt. Dieser gab eine Erbschaftsteuererklärung ab. Ca. 14 Monate nach dem Tod des Erblassers setzte das Finanzamt (FA) Erbschaftsteuer gegen "unbekannte Erben" fest. Es schätzte, dass 20 Personen, die nicht näher mit dem Erblasser verwandt waren und deshalb in die Steuerklasse III fielen, den Erblasser zu gleichen Teilen beerbt hätten. Der Bescheid wurde dem Nachlasspfleger bekannt gegeben. Dieser legte dagegen in Vertretung der unbekannten Erben Einspruch ein und monierte, dass er nicht ausreichend Zeit gehabt hätte, die Erben zu ermitteln. Das FA könne nicht einfach schätzen, wie viele Erben etwas geerbt hätten und wie hoch die Freibeträge seien. Daraufhin änderte das FA die Anzahl der Erwerber auf 30 Erben ab. Ansonsten hielt es die Erbschaftsteuerfestsetzung unverändert aufrecht.
Das Finanzgericht und der BFH gaben der Finanzbehörde Recht. Sind die Erben noch nicht bekannt und ist eine Nachlasspflegschaft angeordnet, kann Erbschaftsteuer gegen die "unbekannten Erben" festgesetzt werden. Bei diesen handelt es sich zunächst um ein abstraktes Subjekt, das sich später als eine oder mehrere reale Personen herausstellen kann. Somit ist ein Schuldner für die Erbschaftsteuer vorhanden. Das FA kann sich an den bestellten Nachlasspfleger wenden, der für die unbekannten Erben eine Erbschafsteuererklärung abzugeben hat. Das FA darf dann die Anzahl der Erben, die Erbquoten, die Zugehörigkeit zu einer Steuerklasse und die anwendbaren Freibeträge schätzen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Nachlasspfleger nach dem Erbfall ausreichend Zeit hatte, zunächst die Erben zu ermitteln. Wieviel Zeit ihm dafür einzuräumen ist, kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Im Allgemeinen gilt die Faustregel, dass ein Jahr ausreichend ist.
Ruft der Nachlasspfleger das Finanzgericht (FG) an, dann muss dieses die Schätzung des FA voll überprüfen. Können die zunächst unbekannten Erben bis zum Schluss des Gerichtsverfahrens ermittelt werden, darf die Erbschafsteuer aber nicht mehr gegen die unbekannten Erben festgesetzt werden. Werden die Erben auch im Verfahren vor dem FG nicht ermittelt, kann das Gericht die Erbschaftsteuerschätzung gegen die unbekannten Erben aufrechterhalten und als seine eigene übernehmen. Der BFH ist in solchen Fällen dann ebenfalls an die Schätzung gebunden und kann sie nur auf grobe Fehler überprüfen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2021 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemÃ¤ß der Einkommensentwicklung turnusgemÃ¤ß angepasst.
Rechengrößen der Sozialversicherung 2021 (auf Basis des Referentenentwurfs)
West | Ost |
Monat |
Jahr |
Monat |
Jahr |
|
Beitragsbemessungegrenze: allgemeine Rentenversicherung | 7.100,00 Euro |
85.200,00 Euro |
6.700,00 Euro |
80.400,00 Euro |
Beitragsbemessungegrenze: knappschaftliche Rentenversicheurng | 8.700,00 Euro |
104.400,00 Euro |
8.250,00 Euro |
99.000,00 Euro |
Beitragsbemessungegrenze: Arbeitslosenversicherung | 7.100,00 Euro |
85.200,00 Euro |
6.700,00 Euro |
80.400,00 Euro |
Beitragsbemessungegrenze: Kranken- und Pflegeversicherung | 4.837,50 Euro |
58.050,00 Euro |
4.837,50 Euro |
58.050,00 Euro |
Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 5.362,50 Euro |
64.350,00 Euro |
5.362,50 Euro |
64.350,00 Euro |
Bezugsgröße in der Sozialversicheurng | 3.290,00 Euro* |
39.480,00 Euro* |
3.115,00 Euro |
37.380,00 Euro |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung | 41.541,00 Euro |
41.541,00 Euro |
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)
Rechengrößen der Sozialversicherung 2021 (auf Basis des Referentenentwurfs)
West |
Ost |
|||
Monat |
Jahr |
Monat |
Jahr |
|
Beitragsbemessungegrenze: allgemeine Rentenversicherung | 7.100 Euro |
85.200 Euro |
6.700 Euro |
80.400 Euro |
Beitragsbemessungegrenze: knappschaftliche Rentenversicheurng | 8.700 Euro |
104.400 Euro |
8.250 Euro |
99.000 Euro |
Beitragsbemessungegrenze: Arbeitslosenversicherung | 7.100 Euro |
85.200 Euro |
6.700 Euro |
80.400 Euro |
Beitragsbemessungegrenze: Kranken- und Pflegeversicherung | 4.837,50 Euro |
58.050 Euro |
4.837,50 Euro |
58.050 Euro |
Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 5.362,50 Euro |
64.350 Euro |
5.362,50 Euro |
64.350 Euro |
Bezugsgröße in der Sozialversicheurng | 3.290 Euro* |
39.480 Euro* |
3.115 Euro |
37.380 Euro |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung | 41.541 Euro |
41.541 Euro |
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)
Das Finanzamt muss die Kosten für ein Auslandssemester besser anerkennen. Das hat der BFH in einer vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützten Musterklage bestätigt. Nach dem Gerichtsbescheid müssen auch Ausgaben für den Verpflegungsmehraufwand und die Unterkunftskosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden (VI R 3/18). Der Verband betont: Die Entscheidung ist ein wichtiger Meilenstein für Studierende!
Im konkreten Fall nahm die Klägerin nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium auf, in dessen Verlauf sie zwei Auslandssemester absolvierte. Nach Ansicht des BFH bleibt in diesen Fällen die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte, sodass Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Der BFH verwies das Verfahren an das Finanzgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück: Nun muss noch die konkrete Höhe der Kosten geklärt werden.
Wer profitiert von unserer Musterklage?
Es profitieren vor allem Studierende, die das Auslandssemester ins weiterführende Studium (sog. Zweitstudium) legen. Steuerlich gesehen ist bereits das Masterstudium ein Zweitstudium. Auch das Bachelorstudium im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein anderes abgeschlossenes Bachelorstudium zählen zur Kategorie Zweitstudium.
Die Entscheidung bezieht sich auf einen Fall, in dem die Studienordnung die Auslandssemester vorschrieb. Dennoch sollten auch Studierende, die freiwillig ein Auslandssemester absolvieren, aber an der deutschen Hochschule eingeschrieben bleiben, die Gerichtsentscheidung für sich nutzen. Der Bund der Steuerzahler empfiehlt: Erkennt das Finanzamt die Ausgaben für Verpflegungsmehraufwand und Unterkunft nicht an, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und zur Begründung das Aktenzeichen VI R 3/18 genannt werden.
(Auszug aus einer Presseinformation des Bundes der Steuerzahler e. V. Deutschland)
Nach der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts zum Veranlagungszeitraum 2014 gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, als erste Tätigkeitsstätte. Dies gilt auch dann, wenn die Bildungseinrichtung lediglich im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme besucht wird, wie der BFH mit Urteil vom 14.05.2020 VI R 24/18 entschieden hat.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2014 werden Auszubildende und Studierende, die eine Bildungseinrichtung dauerhaft aufsuchen, im Gegensatz zur früheren Rechtslage einem Arbeitnehmer steuerlich gleichgestellt, der eine erste Tätigkeitsstätte dauerhaft aufsucht. In diesen Fällen kann der Auszubildende/Studierende Aufwendungen für die Fahrten zur Bildungseinrichtung nur noch mit der Entfernungspauschale (0,30 Euro/Entfernungskilometer) und nicht mehr in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten ansetzen. Auch der Abzug von ßbernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen kommt nicht mehr nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur noch in Betracht, wenn der Steuerpflichtige am Lehrgangsort einen durch die Bildungsmaßnahme veranlassten doppelten Haushalt führt.
Der Kläger, der nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, besuchte einen viermonatigen Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit. In Zusammenhang mit dem Lehrgang machte er u. a. Kosten für eine Unterkunft am Lehrgangsort sowie Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten geltend. Er verneinte die Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer angesichts der Kürze der Lehrgangsdauer.
Zur Frage des Werbungskostenabzugs der Renovierungsaufwendungen hatte der IX. Senat des BFH bereits mit Urteil vom 20.08.2018 IX R 9/17 entschieden (vgl. PM Nr. 43/2018 vom 20.08.2018).
Dieser Auffassung folgte der BFH, wie schon zuvor das Finanzamt und das Finanzgericht, nicht.
Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme sei für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte i. S. des neugefassten § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG unerheblich. Das Gesetz verlange keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig ohnehin zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsuche. Der Auszubildende/Studierende werde mithin einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Vereine und Stiftungen finanzieren ihre tägliche Arbeit zum größten Teil aus Spenden - viele künstlerische, wissenschaftliche sowie andere gemeinnützige Einrichtungen benötigen diese Unterstützung. Auch Menschen in Not sind ebenfalls oft auf Spenden angewiesen. Wie man Gutes tut und dabei gleichzeitig Steuern spart, erläutert die Steuerberaterkammer Niedersachsen: "Wer spenden will, muss einige Dinge beachten, damit er die gute Tat auch von der Steuer absetzen kann. Aber Achtung: Steuerlich absetzbar sind Spenden nur, wenn sie an eine steuerbegünstige Organisation gehen." Spenden können grundsätzlich als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Was ist eine Spende?
Eine Spende ist eine freiwillige Ausgabe für einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck, für die man keine Gegenleistung erwartet. Spenden können aus Geld oder Sachleistungen bestehen oder in einem Verzicht auf Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit, eine sogenannte Zeitspende. Am häufigsten wird Geld gespendet. Unter Sachspenden sind Kleider, Möbel, Spielzeug oder andere Gebrauchsgegenstände zu verstehen. Bei einer Zeitspende wird dem Verein die eigene Arbeitszeit geschenkt. Direkte Spenden an Bedürftige oder in den Klingelbeutel beim sonntäglichen Kirchenbesuch erkennt das Finanzamt nicht als Spende an. Damit der Steuerpflichtige eine Zuwendung von der Steuer absetzen kann, muss er sie an eine steuerbegünstigte Organisation leisten.
Was sind steuerbegünstigte Organisationen?
Zu den steuerbegünstigten Organisationen gehören z. B. Kirchen, Universitäten, staatliche Museen, gemeinnützige Vereine und Stiftungen, aber auch politische Parteien. Diese haben eine besondere Stellung im Steuerrecht. Die Organisation kann ihren Sitz auch in der Europäischen Union haben. In diesem Fall müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Spende abziehbar ist.
In welcher Höhe kann man Spenden absetzen?
Bei einer Geldspende steht die Höhe der Spende fest. Sachspenden sind grundsätzlich mit dem Markt- bzw. Verkehrswert abziehbar. Dieser Wert ist einfach zu ermitteln, wenn der gespendete Gegenstand noch neu ist. Dann ist der Wert identisch mit dem Einkaufspreis, den der Spender durch den Kaufbeleg nachweisen kann. Bei gebrauchten Gegenständen wird der Wert durch den Preis bestimmt, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Dabei spielen natürlich die Art des Gegenstandes und sein Zustand eine bedeutende Rolle. Vor allem aber richtet sich der Preis nach der Nachfrage, ob nämlich überhaupt jemand einen solchen Gegenstand kaufen und dafür einen Preis zahlen würde. Bei einer Zeitspende hat der Spender im Vorfeld der Tätigkeit schriftlich mit dem Verein eine angemessene Vergütung vereinbart - und verzichtet später auf das Geld. In diesem Fall ist die ausbleibende Vergütung für geleistete Dienste der Spendenbetrag.
Spenden an politische Parteien sind besonders begünstigt. Diese sind für Singles bis zu einer Höhe von insgesamt 3.300 Euro, bei Verheirateten bis 6.600 Euro (Höchstbetrag) steuerbegünstigt. Sie mindern zuerst direkt die Steuerschuld. Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der Spende, höchstens jeweils 825 Euro bei Singles und 1.650 Euro bei Verheirateten. Politische Spenden können darüber hinaus bis zum Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden.
Sonstige Spenden sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar. Nehmen wir an, ein lediger Arbeitnehmer (Einkünfte = 30.000 Euro) spendet 150 Euro an eine gemeinnützige Organisation. ßberschlägig könnte er allein durch den Sonderausgabenabzug der Spende im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 rund 50 Euro Steuern sparen.
Keine Einreichung der Spendenbescheinigungen mehr notwendig
Erstmals ab der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 müssen Steuerpflichtige keine Belege und Aufstellungen mehr der Steuererklärung beifügen. Das gilt auch für Spendenbescheinigungen. Dies bedeutet aber nicht, dass Steuerpflichtige keine Nachweise mehr brauchen, denn das Finanzamt kann jederzeit den Nachweis anfordern, soweit der Zuwendungsempfänger diese Bestätigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt hat.
Steuerpflichtige sollten deshalb immer darauf achten, dass ihnen die Organisation oder der Verein, für den sie spenden, eine Spendenquittung ausstellt. Erfreulicherweise gibt es in folgenden Fällen eine vereinfachte Nachweisführung:
Als Spendennachweis genügt hier dem Finanzamt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Onlinebanking). Auch Spendennachweise über Online-Zahlungsservices (z. B. PayPal) sind möglich. Zuwendungsbestätigungen und Nachweise, die nicht vom Finanzamt angefordert worden sind und nicht elektronisch übermittelt wurden, sind grundsätzlich vom Steuerpflichtigen bis zum Ende des Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufzubewahren.
(Auszug aus einer Pressemitteilung der Steuerberaterkammer Niedersachsen)
Vereine und Stiftungen finanzieren ihre tägliche Arbeit zum größten Teil aus Spenden - viele künstlerische, wissenschaftliche sowie andere gemeinnützige Einrichtungen benötigen diese Unterstützung. Auch Menschen in Not sind ebenfalls oft auf Spenden angewiesen. Wie man Gutes tut und dabei gleichzeitig Steuern spart, erläutert die Steuerberaterkammer Niedersachsen: "Wer spenden will, muss einige Dinge beachten, damit er die gute Tat auch von der Steuer absetzen kann. Aber Achtung: Steuerlich absetzbar sind Spenden nur, wenn sie an eine steuerbegünstige Organisation gehen." Spenden können grundsätzlich als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Was ist eine Spende?
Eine Spende ist eine freiwillige Ausgabe für einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck, für die man keine Gegenleistung erwartet. Spenden können aus Geld oder Sachleistungen bestehen oder in einem Verzicht auf Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit, eine sogenannte Zeitspende. Am häufigsten wird Geld gespendet. Unter Sachspenden sind Kleider, Möbel, Spielzeug oder andere Gebrauchsgegenstände zu verstehen. Bei einer Zeitspende wird dem Verein die eigene Arbeitszeit geschenkt. Direkte Spenden an Bedürftige oder in den Klingelbeutel beim sonntäglichen Kirchenbesuch erkennt das Finanzamt nicht als Spende an. Damit der Steuerpflichtige eine Zuwendung von der Steuer absetzen kann, muss er sie an eine steuerbegünstigte Organisation leisten.
Was sind steuerbegünstigte Organisationen?
Zu den steuerbegünstigten Organisationen gehören z. B. Kirchen, Universitäten, staatliche Museen, gemeinnützige Vereine und Stiftungen, aber auch politische Parteien. Diese haben eine besondere Stellung im Steuerrecht. Die Organisation kann ihren Sitz auch in der Europäischen Union haben. In diesem Fall müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Spende abziehbar ist.
In welcher Höhe kann man Spenden absetzen?
Bei einer Geldspende steht die Höhe der Spende fest. Sachspenden sind grundsätzlich mit dem Markt- bzw. Verkehrswert abziehbar. Dieser Wert ist einfach zu ermitteln, wenn der gespendete Gegenstand noch neu ist. Dann ist der Wert identisch mit dem Einkaufspreis, den der Spender durch den Kaufbeleg nachweisen kann. Bei gebrauchten Gegenständen wird der Wert durch den Preis bestimmt, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Dabei spielen natürlich die Art des Gegenstandes und sein Zustand eine bedeutende Rolle. Vor allem aber richtet sich der Preis nach der Nachfrage, ob nämlich überhaupt jemand einen solchen Gegenstand kaufen und dafür einen Preis zahlen würde. Bei einer Zeitspende hat der Spender im Vorfeld der Tätigkeit schriftlich mit dem Verein eine angemessene Vergütung vereinbart - und verzichtet später auf das Geld. In diesem Fall ist die ausbleibende Vergütung für geleistete Dienste der Spendenbetrag.
Spenden an politische Parteien sind besonders begünstigt. Diese sind für Singles bis zu einer Höhe von insgesamt 3.300 Euro, bei Verheirateten bis 6.600 Euro (Höchstbetrag) steuerbegünstigt. Sie mindern zuerst direkt die Steuerschuld. Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der Spende, höchstens jeweils 825 Euro bei Singles und 1.650 Euro bei Verheirateten. Politische Spenden können darüber hinaus bis zum Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden.
Sonstige Spenden sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar. Nehmen wir an, ein lediger Arbeitnehmer (Einkünfte = 30.000 Euro) spendet 150 Euro an eine gemeinnützige Organisation. ßberschlägig könnte er allein durch den Sonderausgabenabzug der Spende im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 rund 50 Euro Steuern sparen.
Keine Einreichung der Spendenbescheinigungen mehr notwendig
Erstmals ab der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 müssen Steuerpflichtige keine Belege und Aufstellungen mehr der Steuererklärung beifügen. Das gilt auch für Spendenbescheinigungen. Dies bedeutet aber nicht, dass Steuerpflichtige keine Nachweise mehr brauchen, denn das Finanzamt kann jederzeit den Nachweis anfordern, soweit der Zuwendungsempfänger diese Bestätigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt hat.
Steuerpflichtige sollten deshalb immer darauf achten, dass ihnen die Organisation oder der Verein, für den sie spenden, eine Spendenquittung ausstellt. Erfreulicherweise gibt es in folgenden Fällen eine vereinfachte Nachweisführung:
Als Spendennachweis genügt hier dem Finanzamt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Onlinebanking). Auch Spendennachweise über Online-Zahlungsservices (z. B. PayPal) sind möglich. Zuwendungsbestätigungen und Nachweise, die nicht vom Finanzamt angefordert worden sind und nicht elektronisch übermittelt wurden, sind grundsätzlich vom Steuerpflichtigen bis zum Ende des Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufzubewahren.
(Auszug aus einer Pressemitteilung der Steuerberaterkammer Niedersachsen)
Die Corona-Krise trifft Familien besonders hart: Schul- und Kitaschließungen haben insbesondere berufstätige Eltern mit kleinen Kindern vor große Herausforderungen gestellt. Hinzu kommen finanzielle Einbußen. Mit den Corona-Steuergesetzen setzte die Bundesregierung alle Hebel in Bewegung, um Verdienstausfälle in Familien abzufedern. "Die getroffenen Maßnahmen, wie z. B. der Kinderbonus, spülen zwar Geld in viele Kassen, davon profitieren aber nicht alle Einkommensgruppen. Der Staat unterstützt Familien auch auf anderen Wegen: Eltern können beispielsweise die Einkommensteuer durch absetzbare Ausgaben oder Freibeträge reduzieren.
Kindergeld, Kinderbonus und Kinderfreibetrag
Der Fiskus berücksichtigt die Ausgaben der Eltern für ihre Kinder beim sog. Familienleistungsausgleich nach einem dualen Konzept:
1. Der Fiskus unterstützt Eltern monatlich mit dem Kindergeld als direkte Zahlung. Diese beträgt im Jahr 2020 für das erste und zweite Kind jeweils 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro. Ab dem 01.01.2021 wird das Kindergeld jeweils um 15 Euro erhöht. In diesem Jahr erhalten Familien zusätzlich zum Kindergeld einen Bonus von 300 Euro für jedes Kind, für das in mindestens einem Monat im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Bonus wird nicht auf Sozialleistungen, wie die Grundsicherung oder den Unterhaltsvorschuss, angerechnet und beim Kinderzuschlag sowie dem Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Die Auszahlung erfolgt automatisch mit dem Kindergeld - in der Regel erhalten Eltern 200 Euro im September und 100 Euro im Oktober 2020.
2. Alternativ gibt es einen Freibetrag für Kinder. Dieser besteht genau genommen aus einem Kinderfreibetrag in Höhe von 5.172 Euro und einem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von 2.640 Euro. Das heißt, 7.812 Euro dürfen Eltern pro Kind im Jahr verdienen und einnehmen, ohne dafür Steuern zu zahlen. Kindergeld, Kinderbonus und Kinderfreibetrag gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18., für Kinder in Ausbildung bis zum 25. und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Eltern erhalten aber nur eine Form der Steuererleichterung: Entweder das Kindergeld inklusive einmaligem Kinderbonus oder den Kinderfreibetrag. Wenn sie ihre Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, prüft deshalb die Finanzbehörde, was für die Eltern je Kind günstiger ist und womit sie der Staat finanziell mehr unterstützt. Bei dieser "Günstigerprüfung" unter Einbeziehung des Kinderbonus profitieren in der Regel die Normalverdiener. Nach Aussagen des Bundesfinanzministeriums erhalten rund 80 % der Kinder die volle Entlastung durch den Kinderbonus, rund 20 % werden nur teilweise oder nicht entlastet. Für diese Kinder ist der Kinderfreibetrag günstiger und die Eltern zahlen den Kinderbonus faktisch mit der Einkommensteuererklärung zurück.
Kinderbetreuungskosten
Der Fiskus erkennt zwei Drittel der angefallenen Betreuungskosten bis zu maximal 4.000 Euro jährlich pro Kind an, das sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind als Sonderausgaben abziehbar. Für die steuermindernde Anerkennung der Kosten muss diesen eine erkennbare Dienstleistung zugrunde liegen. Demnach können etwa folgende Aufwendungen Berücksichtigung finden: die Unterbringung der Kinder in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen sowie bei Tages- oder Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen. Auch Hilfen im Haushalt, wie z. B. Au-pair-Mädchen, soweit sie ein Kind betreuen und die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der Hausaufgaben übernehmen, werden steuermindernd anerkannt. Die Aufwendungen können Eltern nur dann geltend machen, wenn sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto erfolgt ist. Hier ist zu beachten, dass die Verpflegungskosten keine Kinderbetreuungskosten im Sinne dieser Vorschrift und daher herauszurechnen sind.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinerziehende werden steuerlich zusätzlich entlastet. Sie konnten bisher einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro pro Jahr beantragen. Für jedes weitere Kind erhöhte sich dieser um 240 Euro. Alleinerziehende können den Betrag entweder in ihrer Steuererklärung geltend machen oder sie beantragen die Lohnsteuerklasse II. In diesem Fall berücksichtigt das Finanzamt den Betrag, wenn die Steuer vom Lohn abgezogen wird. Im Sinne des Steuerrechts gilt als alleinerziehend, wer nicht verheiratet ist bzw. dauernd getrennt lebt oder verwitwet ist und in keiner Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person (Ausnahme: Kinder) lebt. Für die Jahre 2020 und 2021 wird dieser Steuerfreibetrag für das erste Kind auf 4.008 Euro erhöht. Mit der Erhöhung um 2.100 Euro wird die besondere Belastung Alleinerziehender aufgrund der Corona-Krise berücksichtigt.
Ausbildungsfreibetrag
Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und zudem auswärtig untergebracht sind, können die Eltern zur Abgeltung des entstehenden Sonderbedarfs zusätzlich zum Kinderfreibetrag einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro jährlich auf Antrag erhalten. Voraussetzung für diesen Ausbildungsfreibetrag ist, dass die Eltern für das Kind Kindergeld erhalten.
(Auszug aus einer Pressemitteilung der Steuerberaterkammer Niedersachsen)
Mit Urteil vom 23.07.2020 (Az. 10 K 2222/19 K,G) hat das FG Münster entschieden, dass eine GmbH eine Verbindlichkeit gegenüber ihrer Alleingesellschafterin nicht allein deshalb gewinnerhöhend ausbuchen muss, weil sie ihren aktiven Geschäftsbetrieb eingestellt hat und in die Liquidationsphase eingetreten ist.
Die Klägerin, eine GmbH, betrieb eine Gaststätte und einen Partyservice. Das Betriebsgrundstück erhielt sie von ihrer Alleingesellschafterin im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zur Nutzung überlassen. Im Streitjahr 2016 stellte die Klägerin ihren aktiven Geschäftsbetrieb ein, veräußerte das Inventar und zeigte ihre Liquidation beim Finanzamt an. Zum 31.12.2016 bestand noch eine Verbindlichkeit der GmbH gegenüber ihrer Gesellschafterin.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Klägerin diese Verbindlichkeit im Streitjahr 2016 gewinnerhöhend ausbuchen müsse, da sie mit einer Inanspruchnahme nach Verkauf des Aktivvermögens und Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht mehr ernsthaft rechnen könne. Die Alleingesellschafterin habe im Besitzunternehmen korrespondierend eine Forderungsabschreibung vorgenommen.
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Die Klägerin sei - so das FG Münster - weiterhin verpflichtet, die Verbindlichkeit zu passivieren. Ein Verzicht sei durch ihre Alleingesellschafterin als Gläubigerin der Forderung weder ausdrücklich erklärt worden, noch aufgrund der Liquidation konkludent anzunehmen. Eine Inanspruchnahme sei auch weiterhin wahrscheinlich. Hierfür sei der Umstand, dass die Klägerin ihren aktiven Geschäftsbetrieb eingestellt und ihr gesamtes Inventar veräußert hat, unmaßgeblich. Die Begleichung der Forderung könne auch durch Aufnahme eines Bankdarlehens, durch Einlage oder im Rahmen einer Nachtragsliquidation erfolgen. Die Forderung sei auch nicht mit einer Einrede, etwa die der Verjährung, behaftet. Unerheblich sei schließlich, ob eine Verbindlichkeit einer GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter im Rahmen der Liquidationsschlussbilanz weiterhin auszuweisen sei, da die Liquidation noch nicht abgeschlossen sei. Die Abschreibung der Forderung im Besitzunternehmen der Gesellschafterin sei ebenfalls unerheblich, da keine allgemeine Pflicht zu korrespondierenden Bilanzierung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bestehe.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)
Mit Urteil 5 K 2493/18 E vom 03.08.2020 entschied das FG Münster, dass das beim Verkauf einer Ferienwohnung mitverkaufte Inventar nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft zu unterwerfen ist.
Der Kläger erwarb im Jahr 2013 eine Ferienwohnung, die er ab 2014 über eine Agentur vermietete. Im Streitjahr 2016 veräußerte er die Ferienwohnung, wobei im Kaufvertrag ein Anteil von 45.000 Euro für das Zubehör veranschlagt wurde.
Das Finanzamt erfasste für 2016 einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG, in den es den Teilbetrag von 45.000 Euro einbezog. Auch insoweit sei gemÃ¤ß Â§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG eine zehnjährige Frist anzusetzen, weil mit dem Inventar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden seien. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass es sich bei dem Inventar um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handele, die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht der Besteuerung unterlägen.
Die hiergegen erhobene Klage hatte in Bezug auf das Inventar Erfolg. Das FG Münster hat ausgeführt, dass hinsichtlich des Inventars insgesamt keine Steuerpflicht vorliege. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 schaffe keinen eigenständigen Besteuerungstatbestand, sondern bewirke nur eine Verlängerung der Spekulationsfrist von bestimmten Wirtschaftsgütern von einem Jahr auf zehn Jahre. Satz 2 der Norm nehme allerdings Gegenstände des täglichen Gebrauchs insgesamt von der Besteuerung aus. Um solche Gegenstände handele es sich bei Wohnungseinrichtungsgegenständen, weil diese typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial hätten.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)
Dieses Jahr noch Steuern sparen! Um dies in die Tat umzusetzen, sollten sich Steuerzahler jetzt die Zeit für einen Steuer-Check nehmen und prüfen, welche Steuervergünstigungen die nächsten Monate noch in Frage kommen. Vielleicht kann eine Handwerkerleistung noch in das laufende Jahr gelegt werden? Schaffen Sie sich einen ßberblick über Ihre Belege und prüfen Sie, was Sie dieses Jahr noch für Ihre Steuererklärung 2020 tun können. Es lohnt sich, denn richtige Planung ist bares Geld wert.
Steuern sparen mit den Werbungskosten
Das Finanzamt gewährt jedem Arbeitnehmer automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro. Diese Pauschale wird bereits bei der monatlichen Lohnabrechnung und beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Interessant wird es, wenn der Steuerpflichtige diese Pauschale überschreitet. Denn dann kann er Steuern sparen. Werbungskosten sind alle Ausgaben, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstehen.
Arbeitsmittel, wie Laptops, Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge oder Fortbildungskosten, sind Beispiele für die Vielzahl von Werbungskosten. Auch die Kosten für die Fahrt zur Arbeit können abgesetzt und über die Pendlerpauschale ermittelt werden. Das Finanzamt erkennt pro Arbeitstag die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Fahrtkosten an und zwar pauschal mit 30 Cent je Entfernungskilometer. Beträgt diese Entfernung mindestens 15 km, lohnt sich grundsätzlich die Abgabe einer Steuererklärung, da die Werbungskostenpauschale allein durch die Fahrtkosten überschritten wird. Im Jahr der Corona-Krise fällt für viele die gewohnte Steuerrückzahlung durch die Pendlerpauschale allerdings geringer aus, da viele Arbeitnehmer über mehrere Monate im Home-Office gearbeitet haben. Statt der geringeren Kilometerpauschale für den Weg zur Arbeit lassen sich auch tatsächlich bezahlte Fahrkarten und Monatstickets für den öffentlichen Nahverkehr absetzen - bei Abos sogar unabhängig davon, ob sie genutzt wurden oder nicht. Daher empfiehlt es sich, die Belege aufzuheben. Wurde im laufenden Jahr zu Hause beruflich bedingt eine Arbeitsecke eingerichtet, können sich die Kosten für Arbeitsmittel wie Computer, Schreibtisch oder Bürostuhl ebenfalls steuermindernd auswirken. Haben die einzelnen Gegenstände jeder für sich weniger als 800 Euro netto gekostet, können sie direkt im Jahr der Anschaffung von der Steuer abgesetzt werden. Teurere Anschaffungen müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen
Ausgaben für Brille, Zahnersatz, Physiotherapie und Zuzahlungen zu Heilmitteln und Medikamenten sind typische Krankheitskosten, die der Steuerzahler als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen kann. Allerdings lohnt sich die Nachweisführung nur, wenn die individuelle Belastungsgrenze, die sogenannte zumutbare Belastung, überschritten ist. Die Zumutbarkeitsgrenze wird in drei Stufen nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte ermittelt. Die zumutbare Belastung eines kinderlosen Arbeitnehmers, der im Jahr 2020 einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 30.000 Euro hat, beträgt beispielsweise 1.646 Euro. Wer mit seinen Ausgaben über seiner individuellen Zumutbarkeitsgrenze liegt, sollte in jedem Fall prüfen, ob es möglich ist, dass weitere Krankheitskosten in das laufende Jahr vorverlagert werden - beispielsweise indem die Brille noch in diesem Jahr gekauft wird.
Grenzen für Handwerkerkosten ausschöpfen
Die Kosten für Handwerkerleistungen im Privathaushalt können Steuerpflichtige bis zu einer Höchstgrenze von 1.200 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen ist in jedem Fall, dass der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger mit einer ordnungsgemäßen Rechnung abrechnet und dass der Empfänger den Betrag durch ßberweisung auf das Konto des Leistenden bezahlt. Barzahlungen gegen Quittung reichen nicht aus. Da das Finanzamt nur Lohn- und Arbeitskosten steuerlich berücksichtigt, ist darauf zu achten, dass diese auch aus der Rechnung hervorgehen. Von den nachgewiesenen Kosten können 20 % direkt auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet werden. ßbersteigen die Handwerkerkosten (Lohnanteil) 6.000 Euro im Jahr, ist es sinnvoll, die Arbeiten am Haus oder der Wohnung auf mehrere Jahre zu verteilen. So können Steuerzahler die Handwerkerleistungen effizient absetzen.
Spendenhöchstbetrag nutzen
Spenden kann sich auch aus steuerlicher Sicht lohnen. Wenn die Spende an eine steuerbegünstigte Organisation geht, kann diese grundsätzlich als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Aber auch hier gibt es eine Höchstgrenze. Der Steuerpflichtige kann Spenden maximal bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzen. Spenden an politische Parteien sind besonders begünstigt. Zusätzlich sollte jede Spende mit einer Zuwendungsbestätigung belegt werden. In bestimmten Fällen gilt auch eine vereinfachte Nachweisführung. Mit diesem Wissen kann man schnell noch Geld für einen guten Zweck überweisen oder falls der individuelle Höchstbetrag schon erreicht ist, die Spende auf das nächste Jahr verschieben.
Baukindergeld:
Seit vorletztem Jahr gibt es das Baukindergeld. Das Baukindergeld ist ein staatlicher Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Das Baukindergeld soll es Familien mit Kindern und Alleinerziehenden leichter machen, ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung zu finanzieren. Auch hier kann eine geschickte Planung von Vorteil sein. Um davon zu profitieren, muss bis spätestens Ende 2020 der Kaufvertrag unterschrieben sein oder die Baugenehmigung vorliegen. Familien mit Kindern unter 18 Jahren und einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von maximal 90.000 Euro können ein jährliches Baukindergeld von 1.200 Euro pro Kind bekommen - und das zehn Jahre lang. Stichtag ist das in der amtlichen Meldebescheinigung angegebene Einzugsdatum. Der Antrag muss spätestens sechs Monate nach dem Einzug gestellt werden. Ist der Hauskauf erst in Planung, legen Familien, die ein Kind erwarten, den Einzugstermin am besten nach dem Geburtstermin. Für Kinder, die nach Antragseingang geboren werden, kann kein Baukindergeld beantragt werden. Sind die Kinder älter, ziehen Familien besser um, bevor ein Kind 18 Jahre alt wird. Ist das Kind vor Einzug und Antragstellung volljährig, wird für dieses Kind kein Baukindergeld ausgezahlt.
(Auszug aus einer Information der Steuerberaterkammer Niedersachsen)
Zur Vermeidung unbilliger Härten gewährt die Finanzverwaltung Steuerpflichtigen, die von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, verschiedene steuerliche Erleichterungen. Unter anderem soll unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ende des Jahres 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden, wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 19.03.2020 festgelegt hat. Diese Verwaltungsanweisung erfasst allerdings nicht bereits vor dem 19.03.2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden. Das hat der BFH mit Beschluss vom 30.07.2020 VII B 73/20 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.
Im Streitfall hatte die Antragstellerin, ein in der EU ansässiges Unternehmen, erhebliche Steuerschulden, die bereits im Jahr 2019 festgesetzt worden waren. Aufgrund dieser Rückstände richtete jener EU-Mitgliedstaat ein Vollstreckungsersuchen an Deutschland. Das zuständige Finanzamt erließ daraufhin im Februar 2020 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen mehrere deutsche Banken, bei denen die Antragstellerin Konten unterhielt. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin, und zwar u. a. mit dem Argument, aufgrund ihrer durch die Corona-Pandemie bedingten erheblichen Einnahmeausfälle müsse entsprechend dem BMF-Schreiben vom 19.03.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden.
Dies sah der BFH anders. Im BMF-Schreiben sei von einem "Absehen" von Vollstreckungsmaßnahmen die Rede. Das deute darauf hin, dass sich die Verschonungsregelung nur auf solche Vollstreckungsmaßnahmen beziehe, die noch nicht durchgeführt worden seien. Dem Wortlaut des Schreibens lasse sich jedenfalls nicht entnehmen, dass bereits vor dem 19.03.2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen - wie von der Antragstellerin begehrt - wieder aufgehoben oder rückabgewickelt werden müssten.
Diese Erwägungen gelten auch für inländische Sachverhalte, in denen der Vollstreckungsschuldner in Deutschland ansässig und mit der Zahlung von deutschen Steuern säumig geworden ist.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Leistungen von Eltern für den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein Anspruch auf Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Lebt das Kind mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt, wird der Höchstbetrag nicht gekürzt. Dies hat der BFH mit Urteil vom 28.04.2020 VI R 43/17 entschieden.
Die Kläger machten Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter, die mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung lebte, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese nur zur Hälfte an, da auch der Lebensgefährte aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe. Dies beruhe auf dem Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus "einem Topf" wirtschafteten und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden.
Dieser Argumentation vermochten sich weder das Finanzgericht noch der BFH anzuschließen. Ein entsprechender Erfahrungssatz sei weder von der Lebenswirklichkeit getragen, noch lasse er sich der Rechtsprechung des BFH entnehmen, die ein "Wirtschaften aus einem Topf" nur bei Partnern einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft annehme. Für diese gelte die Vermutung, dass hilfsbedürftige (mittellose) Personen wegen der Kürzung/Versagung von Sozialleistungen am Einkommen und Vermögen des Lebensgefährten teilhaben.
Im Streitfall habe keine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen, da die Tochter schon wegen der Unterhaltsleistungen der Kläger nicht mittellos gewesen sei. Es entspreche - so der BFH - vielmehr der Lebenswirklichkeit, dass Lebensgefährten, die jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügten, auch wenn sie zusammenlebten, einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewährten, sondern jeder - durch die ßbernahme der hälftigen Haushaltskosten - für den eigenen Lebensunterhalt aufkomme. Dabei sei unerheblich, ob es sich bei den "eigenen" finanziellen Mittel um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handele.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Das Bundeskabinett hat am 02.09.2020 den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Die Bundesregierung bringt damit wichtige steuerliche Verbesserungen auf den Weg:
Verbesserung der Steuervergünstigungen bei Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen
Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen werden steuerlich stärker gefördert. Hierzu wird die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen verbessert. Die ßnderungen dienen der Liquiditätssteigerung und der zielgenaueren Ausrichtung der Investitionsförderung auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Corona-Krise. Die Investitionsabzugsbeträge werden dazu auf 50 % erhöht.
Zusätzlich gibt es Erleichterungen in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen: Die Nutzungsvoraussetzungen, d. h. die Größenmerkmale zur Abgrenzung begünstigter Betriebe, werden vereinheitlicht und eine höhere einheitliche Gewinngrenze (in Höhe von 150.000 Euro) wird eingeführt. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen können künftig auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter uneingeschränkt in Anspruch genommen werden.
Die Neuregelungen bei den Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen sind bereits für das Veranlagungsjahr 2020 anwendbar. Damit werden bereits Liquiditätsimpulse in 2020 ausgelöst und konjunkturfördernde Investitionen in den Folgejahren angelegt.
Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld
Die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wird bis 31.12.2021 verlängert.
Mit ihr wird die durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 16.06.2020 eingeführte begrenzte und befristete Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld im bestehenden Umfang auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres 2021 ausgedehnt.
Steuerliche Maßnahmen für günstigen Wohnraum
Die steuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung wird erweitert. Damit soll günstiger Wohnraum gefördert werden.
Konkret ist vorgesehen, dass Vermieter ihre Werbungskosten auch bei sehr günstiger Vermietung vollumfänglich abziehen können. Das gilt, wenn das Entgelt mindestens 50 % (bislang: 66 %) der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt das Entgelt zwischen 50 % und 66 % der ortsüblichen Miete, wird eine Prognose zur Einkünfteerzielungsabsicht vorgenommen. Wenn diese positiv ausfällt, werden die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt. So wird einer missbräuchlichen Nutzung der Neuregelung entgegengewirkt.
Vereinfachung bei der Mobilitätsprämie
Die Mobilitätsprämie kann mittels Einkommensteuerbescheid festgesetzt werden. Die zusätzlich zur Entfernungspauschale gewährte Mobilitätsprämie wird in das bestehende Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung integriert. Damit wird die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vereinfacht.
Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuergestaltungen
Der Gesetzentwurf enthält zudem Maßnahmen, mit denen Steuergestaltungen bekämpft und Steueraufkommen gesichert werden sollen:
Maßnahmen zur Klarstellung in Reaktion auf BFH-Rechtsprechung
Auch die Rechtsprechung des BFH erfordert in diesem Jahr gesetzgeberische Klarstellungen in verschiedenen Bereichen:
Weitere Regelungen
(Auszug aus einer Information des Bundesfinanzministeriums)
Zum Vorsteuerabzug berechtigte, in Deutschland ansässige Unternehmer, denen im Ausland Vorsteuern in Rechnung gestellt wurde, können diese Beträge regelmäßig im sog. Vorsteuervergütungsverfahren erstattet bekommen. Grundsätzlich ist das Vorsteuervergütungsverfahren für Unternehmen vorgesehen, welche in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, also in dem entspre