Herzlich Willkommen
in der Kanzlei Prill & Partner

Steuerberater • Wirtschaftsprüfer 

Exzellenter Arbeitgeber

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bieten wir eine umfassende Betreuung in allen Bereichen des Steuerrechts von Unternehmen, Freiberuflern und Privatpersonen. Wir sind nicht auf ein bestimmtes Klientel spezialisiert, weder nach Branche noch Größe des zu betreuenden Unternehmens.

Vielmehr ist es unser Leitgedanke, allen steuerpflichtigen Unternehmen und Personen eine individuelle Beratungsleistung zu erbringen. Unsere Kanzlei setzt sich für Sie ein, um Ihre Interessen bei der Finanzverwaltung, den Banken und Behörden zu vertreten.

Wir als Ihr Partner eröffnen den für Sie gewinnbringendsten Weg durch das Steuerrecht und sind Ihnen bei betriebswirtschaftlichen Entscheidungen behilflich.

Wir wollen, dass Sie erfolgreich sind. Das ist unser Ziel, sowie Ausgangspunkt und Basis für eine gemeinsame Zusammenarbeit. Sie & Wir - Gemeinsam für Ihren Erfolg. Das ist uns ein wichtiges Anliegen und beinhaltet viel mehr als nur die sorgfältige Erledigung steuerlicher Pflichten.

Ihnen zu helfen, Sie zu beraten und zu vertreten ist unsere Philosophie!

Kontinuität und der persönliche Kontakt, das heißt, die individuelle Beratung und Betreuung, sind feste Bestandteile unserer Philosophie. Hinzu kommt die Beständigkeit im Kreis unserer Mitarbeiter, die größtenteils schon langjährig in unserer Kanzlei arbeiten und sehr zu unserem Erfolg beigetragen haben. Die erfolgreiche Beratungsleistung unseres Teams sichert Ihre unternehmerische Zukunft.

Wir orientieren unser Handeln am Wohl aller, die im Kontakt mit unserem Unternehmen stehen:
Mandanten, Banken, Öffentlichkeit und Mitarbeiter.

Mit namhaften Rechtsanwalts- und Notarkanzleien arbeiten wir - auch überregional - zusammen.

Wer die Pflicht hat Steuern zu zahlen
der hat auch das Recht Steuern zu sparen.

Steuerberatung Cuxhaven
Prill und Partner

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Wird ein Objekt mit einer Größe von mehr als 250 m² Wohnfläche vermietet, können aufgrund der Vermietung entstehende Verluste nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften des Stpfl. verrechnet werden. Dies hat der BFH mit Urteil vom 20.06.2023 IX R 17/21 entschieden. Im...
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